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Wirtschaftsrecht
11.12.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Wegen Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay- Auktion führt nicht zum Vertragsschluss

Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den Ebay- Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Das hat der 2. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 4.11.2013 – 2 U 94/13 – 4.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn bestätigt. Ein bei Ebay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den Ebay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufgrund liege u. a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein. Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen. Darauf, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, komme es dabei nicht an.
(PM OLG Hamm vom 10.12.2013)

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