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Wirtschaftsrecht
15.05.2024
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M.: Keine Haftung der Lagerhalterin einer (insolventen) Anlagegesellschaft für Goldanlagen gegenüber geschädigten Anlegern

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.3.2024 – 13 U 180/22

ECLI:DE:OLGHE:2024:0313.13U180.22.00

Volltext: BB-Online BBL2024-1154-3

unter www.betriebs-berater.de

 

Amtliche Leitsätze

1. Der Lagervertrag zwischen einer Anlagegesellschaft für Goldanlagen und dem Betreiber eines Hochsicherheitslagers entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger.

2. Ohne Kenntnis des kriminiellen Vorgehens der Anlagegesellschaft bestehen auch keine Ansprüche der geschädigten Anleger gegen die Lagerhalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

§ 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 328 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 31 BGB, § 830 BGB, § 831 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 261 StGB

Sachverhalt

    I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Beihilfe zum Betrug und Geldwäsche im Zusammenhang mit einem Goldanlagemodell in Anspruch.

Die X Gold- und Scheideanstalt GmbH (bis Ende 2014 unter der Firma X Handelsgesellschaft mbH tätig, Amtsgericht Stadt1, ..., nachfolgend „X“) bot seit Anfang 2010 verschiedene Anlagemodelle auf der Basis physischen Feingolds am Markt an. Die Vermarktung erfolgte in erster Linie über die hierfür gegründete Strukturvertriebsgesellschaft Y GmbH (nachfolgend „Y“). Geschäftsführer der X war der Zeuge Q, Geschäftsführer der Y Herr V.

Die Beklagte ist ein Wertlogistikunternehmen und Teil der weltweit tätigen Firma1-Gruppe. Sie betreibt unter anderem an ihrem Firmensitz in Stadt2 ein Hochsicherheitslager zur Verwahrung von Wertsachen. Geschäftsführerin der Beklagten war bis Ende April 2023 die Zeugin W.

Im Frühjahr 2013 wurde unter dem Impressum einer „Gemeinschaft der betrogenen Anleger bei der X Handelsgesellschaft mbH“ ein Schriftstück verbreitet, das der X unterstellte, ein Schneeballsystem mit Kundengeldern zu betreiben (Anlage K 4, Bl. 143 ff. d. A.).

Im Sommer 2013 kündigte die bisherige Lagerstätte der X, eine Sparkasse, das dortige Vertragsverhältnis. In diesem Zusammenhang bekundete die X gegenüber der Beklagten (damals noch unter dem Namen A tätig) Interesse an einer sicheren Verwahrung der Goldbestände aus ihrem Goldgeschäft durch die Beklagte. Am 23.7.2013 fand ein erstes Vertragsgespräch zwischen dem Geschäftsführer der X, dem Zeugen Q, und der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten, der Zeugin W, sowie einem Angestellten der Beklagten, Herrn B, statt. Am 27.8.2013 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen Vertretern der X und Vertretern der Beklagten, wobei die Teilnehmer im Einzelnen streitig sind.

Anlässlich der Gespräche beschrieb der Zeuge Q das Geschäftsmodell der X jedenfalls dahingehend, dass die X Anlegern importiertes Gold zum Kauf anbietet. Der Beklagten wurden die damals bestehenden Anlagemodelle der X - das Produkt „Depot 21“ und das Produkt „Goldabonnement“ - vorgestellt, wobei das Ausmaß der hierüber erteilten Informationen zwischen den Parteien streitig ist. Der Zeuge Q fragte an, ob es möglich sei, Unteraccounts für die Anleger einzurichten, damit das verkaufte Gold im Tresor der Beklagten jedem Anleger zugeordnet werden könne. Die Beklagte erklärte, dass die Einrichtung von Unteraccounts für die Anleger der X grundsätzlich nicht in Betracht komme, weil in diesem Fall jeder einzelne Anleger von der Beklagten registriert und geldwäscherechtlich erfasst werden müsste. Eine Einlagerung des Goldes könne daher, so die Beklagte, nur für die X als direktem und einzigem Kunden und Einlagerer stattfinden.

Der Zeuge Q unterzeichnete am 15.8.2013 für die X eine Erklärung auf einem Vordruck der Beklagten („Declaration of the Beneficial Owners‘ Identity“, Anlage B 1, Anlagenband), wonach die X der wirtschaftlich Berechtigte („Beneficial Owner“) des eingelagerten Goldes sei. Die X und die Beklagte schlossen sodann am 6.9.2013 einen Lagervertrag („Storage Agreement“, im Folgenden „Lagervertrag“) ab, wegen dessen Inhalts auf Anlage B 2, Anlagenband, Bezug genommen wird.

Für die X wurden bei der Beklagten drei „Accounts“ (von den Parteien teilweise auch als „Depots“ bezeichnet, im Folgenden „Accounts“) eingerichtet, die - wie im Lagervertrag vereinbart - unter den Bezeichnungen „X Gold“, „X Depot 21“ und „X Gold Abo“ geführt wurden. Den drei Accounts wurde zunächst im Tresorraum der Beklagten jeweils ein eigener Regalabschnitt mit einer eigenen Beschriftung zugewiesen. Im September 2013 erfolgte die erste Goldeinlagerung der X bei der Beklagten. Das Gold war in der Regel in sogenannte „Certi-Cards" verpackt, ähnlich einer SIM-Karten-Verpackung, wobei der kleine Goldbarren in der Mitte der Karte eingeschweißt war. Jede Karte war mit einer Codenummer versehen und diese wurde von der Beklagten bei der Einlagerung erfasst.

Die X erteilte der Beklagten Auslagerungsaufträge, in denen sie die Beklagte anwies, eine bezeichnete Goldmenge an einen bezeichneten Kunden der X herauszugeben.

Ansprechpartner der X bei der Beklagten im Hinblick auf die praktische Abwicklung der Goldlagerung war ab Mai 2014 der Zeuge C. Im Jahr 2015 wurde der Zeuge C als Waffenträger benannt. Im Zusammenhang mit der Einstellung erfolgte eine Überprüfung seiner Zuverlässigkeit durch die Luftsicherheitsbehörde nach § 7 LuftSiG. In diesem Rahmen wurde seine Zuverlässigkeit im Jahr 2015 und im Jahr 2018 von der Waffenbehörde überprüft. Im Mai 2017 wurde der Zeuge C zum Sicherheitsbeauftragten der Beklagten ernannt. Er arbeitete über den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit eng mit der Zeugin W zusammen. Es gab häufige, in unregelmäßigen Abständen von wenigen Wochen stattfindende informelle Gespräche zwischen der Zeugin W und dem Zeugen C, in denen dessen Arbeitsweise besprochen und mit der Zeugin W abgestimmt wurde. Zusätzlich gab es regelmäßige jährliche Mitarbeitergespräche zwischen der Zeugin W und dem Zeugen C, in denen die Qualität der Tätigkeit von dem Zeugen C analysiert und besprochen wurde. Im Juni 2018 wechselte der Zeuge C zu einem Schwesterunternehmen der Beklagten und war lediglich noch mit einem Anteil von 20 % bei der Beklagten tätig. Dem Zeugen C wurde Ende 2019 wegen schweren persönlichen Fehlverhaltens von der Beklagten fristlos gekündigt. Eine vom Zeugen C erhobene Kündigungsschutzklage wurde im Gütetermin gegen Zahlung einer Abfindung von 120.000,00 € ohne Weiterbeschäftigung des Zeugen bei der Beklagten beigelegt.

Im Juli 2014 wurde die getrennte Lagerung des Goldes in verschiedenen Accounts aufgegeben und alles von der X bei der Beklagten eingelagerte Gold auf dem Account „X Gold“ eingelagert.

Im Frühjahr 2015 kam es zwischen dem Mitarbeiter B der Beklagten und dem Mitarbeiter Vorname3 D der X hinsichtlich einer Ergänzung des Lagervertrags zu einem E-Mail-Verkehr, für den auf die Anlage K 18 (Bl. 281 d. A.) Bezug genommen wird.

Ab Januar 2016 führte die X weitere Anlageprodukte, insbesondere die Produkte „Bonusgoldkauf-Plus (im Folgenden „BGK+“) und Bonusgoldspot-Plus (im Folgenden „BGS+“), ein.

Der Kläger unterzeichnete am 8.12.2016 über 63.000,00 € (Bl. 27 ff. d. A.), am 10.11.2017 über 50.000,00 € (Bl. 23 ff. d. A.) und am 15.6.2018 über 40.000,00 € (Bl. 31 ff. d. A.) BGK+-Anlageverträge.

Die - inhaltlich in diesem Punkt im Zeitraum 2016 bis 2019 nur unwesentlich variierenden - Allgemeinen Vertragsbedingungen BGK+ enthalten in § 6 „Sicherungseigentum“ folgende Klausel (vgl. Bl. 25 d. A.):

 „(1) Als Sicherheit für den Auslieferungsanspruch nach § 4 (2) übereignet X dem Kunden Miteigentumsanteile an den jeweiligen Goldbarren und Altgoldgegenständen in Tresorbehältnissen der X. […] Der erste Tresor befindet sich in einem alarmgesicherten Tresorraum der X im Firmengebäude Straße1, Stadt3, Erdgeschoss und trägt die Beschriftung BGK+. Die übrigen Tresorbehältnisse befinden sich in einem Hochsicherheitstresor der Firma1 GmbH, Straße2, Stadt2 und tragen ebenfalls die Beschriftung BGK+.

Die X stellt sicher, dass die in den benannten Tresoren befindlichen Goldbarren und Altgoldgegenstände insgesamt dem zeitlichen Gegenwert von 100 % der geschuldeten Goldmenge sämtlicher Bonusgoldkauf-Kunden mit der Option ‚Depot‘ entsprechen, ist aber berechtigt, die Goldbarren und Altgoldgegenstände auszutauschen, wie es für den Geschäftsbetrieb der X notwendig ist. […]

 (2) […] Der Kunde erhält dann anteilig Miteigentum an den Goldbarren und Altgoldgegenständen im Tresor in Höhe von 100 % des zeitlichen Gegenwerts der ihm insgesamt geschuldeten Goldmenge. [ …]

 (3) Hinsichtlich des Sicherungseigentums kann der Kunde seinen jeweiligen Anspruch auf Verwertung des Miteigentumsanteils nur geltend machen, wenn

- die X zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht;

- durch das Insolvenzgericht über das Vermögen der X ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; oder

- das zuständige Insolvenzgericht eine Sicherungsmaßnahme gemäß § 21 Insolvenzordnung angeordnet hat.“

Die Y führte für die X Kongresse durch, auf denen die Vertriebsmitarbeiter geschult wurden. Jedenfalls einmal nahm der Zeuge C an einem derartigen Kongress teil. Ob er an weiteren Vertriebskongressen teilnahm, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Juli 2016 wurde die Zeugin W darüber informiert, dass ein Werbefilm der X, der die Abholung einer Goldlieferung in den Geschäftsräumen der Beklagten zeigt, auf Facebook aufgetaucht war. Mit E-Mail vom 31.7.2016 (Anlage B 6, Anlagenband) forderte die Zeugin W die X auf, den Film aus dem Netz zu nehmen und erklärte, sie werde die weitere Vorgehensweise mit der Rechtsabteilung der Beklagten abstimmen.

Anfang 2017 traf die Beklagte auf Initiative der X mit dieser eine Vereinbarung, die Sondertarife für die Lagerung des Goldes in eigenen Accounts von einzelnen Kunden der X vorsah. In der Folge schloss die Beklagte ab dem Jahr 2017 mit etwa 50 Kunden der X direkte Lagerverträge ab. Nach der Eröffnung eines solchen Kundenaccounts wurde aufgrund einer Auslagerungsanweisung der X eine konkrete Goldmenge von dem Account „X Gold“ auf den Kundenaccount verbracht. Bei diesen Auslagerungsanweisungen wurden Buchungsnummern benutzt, in denen die Kürzel „BGK“ oder „BGS“ vorkamen.

Der Zeuge E schickte am 4.4.2017 eine E-Mail (Anlage K 14, Bl. 265 d. A.) an die Beklagte, in der er diese auffordert zu prüfen, ob sie für ein Unternehmen arbeiten wolle, „welches unter dem begründeten Tatverdacht steht, Kundengold in der Höhe von 1,7 Tonnen veruntreut zu haben.“

Mit Schreiben vom 7.4.2017 (Anlage K 5, Bl. 159 ff. d. A.), adressiert u.a. an die Beklagte „z.Hd. Geschäftsleitung Frau Vorname1 W“, informierte der Zeuge E die Beklagte von seinem dringenden Tatverdacht der Insolvenzverschleppung und Verfälschung der BGK-Inventur am 1.3.2017 hinsichtlich der X. In dem Schreiben führte er u.a. aus, dass „lt. den AGBs zu den BGK-Verträgen […] 100% des BGK-Goldbestandes 21 Tage nach dem jeweiligen Geldeingang als Sicherungseigentum hinterlegt sein“ müssten. Offensichtlich fehle aber, so der Zeuge E in der E-Mail, mehr als die Hälfte des BGK-Goldes.

Außerdem sandte der Zeuge E am 20.4.2017 eine E-Mail (Anlage K 15, Bl. 266 ff. d. A.) an den Zeugen Q und Herrn V, die in Kopie („bcc“) an die Beklagte und zahlreiche weitere Adressaten gerichtet war. Dieser waren pdf.-Dateien beigefügt, in denen er umfangreiche Ausführungen über die Kundengoldbestände und die finanzielle Lage der X machte. Hierin führte er u. a. aus, der Zeuge Q habe nun letztmalig die Chance nachzuweisen, dass die X nicht insolvent ist und dass „das als Treuhandvermögen hinterlegte Kundengold vorhanden ist.“

Mit Beschluss des Landgerichts Hanau vom 5.5.2017 (Az. …, Anlage B 8, Bl. 310 ff. d. A.) wurde es der Firma2 GmbH aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr über die X u.a. zu verbreiten, es fehle bei ihr über eine Tonne Gold und es liege der Tatverdacht vor, dass die X ein Schneeballsystem betreibe. Mit Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.5.2017 (Az. …, Anlage B 9, Bl. 314 ff. d. A.) wurde die Firma3 GmbH verurteilt, u.a. die vorstehenden Behauptungen zu unterlassen. Prokurist der Firma3 GmbH war der Zeuge E. Die Firma3 GmbH tätigte für die Firma2 GmbH den Kundenservice und den Vertrieb. Dem Zeugen E wurden entsprechende Behauptungen außerdem mit Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29.6.2017 (Az. …, Anlage B 10, Bl. 321 ff. d. A.) untersagt. Begründet wurden die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassenen Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die beanstandeten Behauptungen nicht erweislich wahr seien.

Im Mai 2017 zeigte der Zeuge E u.a. den Zeugen Q wegen Veruntreuung von Kundengold, bandenmäßigen Betrugs durch Betreiben eines Schneeballsystems, Verletzung der Buchführungspflicht und Insolvenzverschleppung an.

Am 19.5.2017 erteilte die Beklagte der X eine Lagerstandsbescheinigung über das bei ihr eingelagerte Gold der X, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 7, Bl. 165 d. A.).

Mit E-Mail vom 2.8.2017 übermittelte der Zeuge E außerdem ein Schreiben vom gleichen Tag als pdf.-Dokument (Anlage K 6, Bl. 162 ff. d. A.), in dem er die Zeugin W „als Mittäter bei der Verschleierung der Veruntreuung von großen Mengen an Kundengold durch Q bei der X Gold und Scheideanstalt GmbH“ anzeigte. Auf den Wortlaut der Anzeige wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 13.10.2017 leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin W wegen des Verdachts der Beteiligung an Untreue- und Betrugshandlungen der X ein.

Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft übermittelte die Beklagte mit Schreiben vom 8.1.2018 eine Aufstellung der bei ihr vorhandenen Goldlagerbestände der X.

Am 25.9.2018 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen den Zeugen Q und beschlagnahmte einen Teil des bei der Beklagten gelagerten Goldbestands der X. Hintergrund der Beschlagnahme war ein am 15.8.2018 vom Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. ...) gegen die X ergangener Arrestbeschluss in Höhe eines Betrags von 3.057.370,00 €. Das beschlagnahmte Gold verblieb bei der Beklagten auf dem Account „X Gold“.

Die Einlagerung des von der X nach diesem Zeitpunkt eingelieferten Goldes erfolgte in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft auf dem Account „X Gold Abo“. Der eingezogene Betrag wurde von der X in Raten zurückbezahlt und das beschlagnahmte Gold daraufhin sukzessive von der Staatsanwaltschaft freigegeben (Anlagenkonvolut B 5, Anlagenband). Ende März 2019 war sämtliches beschlagnahmtes Gold wieder frei. Nach erfolgter Freigabe wurde das laufende Geschäft der X wieder über den Account „X Gold“ abgewickelt.

Ab März 2019 nutzte die X wieder den Account „X Gold Abo“ für neue Einlieferungen. Im August 2019 fand auf Anfrage der X eine Umbenennung dieses Accounts in „Kundenlager X“ statt. Im Zeitraum April bis August 2019 wurden von der X mehrere Hundert Auslagerungsanweisungen erteilt, die eine Entnahme bestimmter Goldmengen aus dem Account „X Gold“ und eine Einlagerung dieser in die Accounts „X Depot 21“ bzw. „Kundenlager X“ vorsahen. Der Aus- und Einlagerungsanweisung wurde von der X ein „Hashcode“, d.h. eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen, zugeordnet. Im Warenwirtschaftssystem der Beklagten wurden die umgelagerten Goldbarren mit den Hashcodes verknüpft. In diesem Zeitraum gab es vereinzelt Einlagerungen der X auf dem Account „X Gold“ mit einer Buchungsnummer, in der die Bezeichnung „BGK“ bzw. „BGS“ vorkam.

Am 20.3.2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin W gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (Anlage B 7, Anlagenband).

Am 8.4.2019 kam es zu Telefongesprächen zwischen dem Zeugen Q und dem Zeugen C, die von der Polizei im Rahmen einer angeordneten Telefonüberwachung abgehört wurden. Wegen des Inhalts der Gespräche wird auf das Protokoll der Telefonüberwachung (Bl. 3602 - 3607 der Akte Staatsanwaltschaft Darmstadt ..., Anlagenband) wird Bezug genommen.

In der Folgezeit richtete die X auf ihrer Homepage die Funktion „X Kundendepot“ ein, in die sich jeder Anleger mit seiner Vertragsnummer einloggen konnte. Hier erschien u.a. eine Rubrik „Firma1 Kundendepot“, in der die für den Anleger bei der Beklagten eingelagerte Feingoldmenge ausgewiesen wurde (Screenshot Anlage K 19, Bl. 370 d. A.). Bei Anklicken der Überschrift „Anzeigen“ wurde dem Kunden eine mit Firma und Anschrift der Beklagten versehene, von der Beklagten unterzeichnete und gestempelte „Gewichtsliste Einlagerung“ (Anlage K 20, Bl. 371 d. A.) über den Goldbestand zugänglich gemacht.

Die Zeugin W wurde im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Zeugen Q als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Aussage wird auf das Protokoll vom 15.5.2019 (Anlagenband) Bezug genommen.

Am 18.6.2019 erstattete der Zeuge E per E-Mail erneut Strafanzeige u.a. gegen die Verantwortlichen der Beklagten wegen „Mittäterschaft bei der Vertuschung der veruntreuten Goldbestände“. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Strafanzeige wird auf Anlage K 17 (Bl. 275 f. d. A) Bezug genommen. Die E-Mail war an die Staatsanwaltschaft Darmstadt adressiert, die Beklagte erhielt sie zur Kenntnis („cc“).

Am 17.7.2019 fand erneut eine Durchsuchung bei der Beklagten wegen des gegenüber der X bestehenden Verdachts des Betreibens eines Schneeballsystems und des Fehlens von Kundengoldbeständen statt. Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 28.8.2019 wurde gegen den Zeugen Q Untersuchungshaft angeordnet. Bei einer weiteren Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten am 6.9.2019 wurden sämtliche Goldbestände der X im Wert von rund 11.500.000,00 € beschlagnahmt.

Mit Beschluss vom 30.9.2019 wurde zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der X eröffnet. Mit Beschluss vom 1.12.2019 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 29.5.2020 erhob die Staatsanwaltschaft Darmstadt Anklage vor dem Landgericht Darmstadt - Große Strafkammer für Wirtschaftssachen - u.a. gegen den Zeugen Q wegen Betruges in besonders schwerem Fall. Im Dezember 2022 wurde der Zeuge Q wegen schweren Betrugs und Geldwäsche zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe bereits im Jahr 2013 von einer erheblichen öffentlichen Rufmordkampagne gegenüber der X gewusst, in der dieser vorgeworfen worden sei, ein Schneeballsystem zu betreiben. Die Beklagte sei im Zuge der Vertragsgespräche am 23.8.2013 hiervon von der X in Kenntnis gesetzt worden. Am 23.8.2013 sei der Zeugin W außerdem während des Wartens vor einer Sicherheitsschleuse von einer anwesenden Rechtsanwältin erklärt worden, dass die separierte Einlagerung von Kundengold notwendig sei, da in den Anlageverträgen durch die X eine insolvenzsichere Einlagerung zugesichert werde. Die Zeugin W sei darüber informiert worden, dass es sich bei den eingelieferten Goldmengen zum ganz überwiegenden Teil um das Eigentum der Kunden der X handele. Sie habe in Kenntnis des Geschäftsmodells der X bewusst die Augen vor diesen Vorgängen verschlossen. Die Zeugin W habe wissentlich eine Logistik unterhalten, welche in keiner Art und Weise dem Sicherheitensystem der ihr bekannten Vertragsbedingungen der X entsprochen habe.

Die X habe in den Bilanzen der Jahre 2013 bis 2019 Ansprüche der Anleger auf Goldherausgabe nicht passiviert, weil nicht die X, sondern ihre Kunden Eigentümer des bei der Beklagten hinterlegten Goldes seien. Dies hätte der Zeugin W im Rahmen ihrer gesetzlichen Geldwäscheüberprüfungsverpflichtungen hinsichtlich der X, wozu auch die Überprüfung der Bilanzen gehöre, auffallen müssen.

Die Zeugin W habe die im Jahr 2016 neu eingeführten Vertragsmodelle, insbesondere die Produkte BGK+ und BGS+ einschließlich der jeweiligen Allgemeinen Vertragsbedingungen, in denen die Beklagte namentlich als Lagerstätte genannt worden sei, gekannt. Sie habe insbesondere von der Sicherungsübereignung des Goldes an die Anleger gewusst sowie die Verpflichtung der X gekannt, die eingelagerten Goldbestände mindestens halbjährlich durch einen unabhängigen Dritten prüfen zu lassen.

Die Zeugin W habe dem Geschäftsführer der Y, V, die Tresorräume der Beklagten für die Erstellung eines Videos zur Verfügung gestellt, in dem V die vermeintlich separierten Kundengoldbestände bei der Beklagten gezählt habe. Das Video sei dem Vertrieb auf einem Kongress im Jahr 2017 stolz mit der Behauptung präsentiert worden, dass hierdurch die vertragskonforme Einlagerung des Kundengoldes bewiesen sei. Die Beklagte sei spätestens durch die E-Mail des Zeugen E vom 7.4.2017 von dem Inhalt des Videos informiert worden.

Auf den Vertriebskongressen habe die insolvenzfeste Einlagerung des Goldes bei der Beklagten und dessen Sicherungsübereignung an die Kunden immer eine herausgehobene Rolle gespielt. An diesen Kongressen habe mindestens einmal die Zeugin W teilgenommen.

Aus den seit dem Jahr 2019 verwendeten Hashcodes habe die Zeugin W erkannt, dass die X die Goldbestände einzelnen Kunden zuordne.

Die Beklagte hat behauptet, die Betreuung der X sei keineswegs von der Zeugin W zur „Chefsache“ gemacht worden. Die X sei auch kein besonderer Kunde gewesen, vielmehr habe der Umsatzanteil der X im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Beklagten durchschnittlich etwa 1,88 % betragen.

Weder die Zeugin W noch der Zeuge C seien in die Vertragsangelegenheiten zwischen der X und den Anlegern eingebunden gewesen. Der Zeuge C habe auch nicht regelmäßig eine Abstimmung dieser Vertragsangelegenheiten mit der Zeugin W vorgenommen. Insbesondere habe keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten bestanden, bei der Art und Weise der Einlagerung des Goldes den Vertragspflichten der X gegenüber den Anlegern Rechnung zu tragen. Vielmehr sei es allein der X möglich gewesen, durch Beschriftung der eingelieferten Certi-Cards, Schachteln, Plastiksäcke und Kisten das eingelagerte Gold konkret zu bezeichnen, um eine interne Nachverfolgung der Einlieferungsbestände zu ermöglichen. Aufgabe der Beklagten sei eine solche Bezeichnung zu keinem Zeitpunkt gewesen.

Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Zeuge E ab April 2017 die X beschuldigt habe, ein Schneeballsystem zu betreiben. Die Behauptungen des Zeugen E hätten sich aus der Sicht der Beklagten aber als nicht näher nachprüfbare und substanzlose Behauptungen dargestellt. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Zeugen E und der gegen sie gerichteten Strafanzeige habe die Zeugin W den Zeugen Q um eine Stellungnahme gebeten. Dieser habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass es sich bei dem Zeugen E um einen Mitarbeiter der X handele, der im Unfrieden aus dem Anstellungsverhältnis mit der X ausgeschieden sei und nur versuche, das Geschäft der X zu schädigen. Als Nachweise habe der Zeuge Q der Zeugin W den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 8.5.2017, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.5.2017 und das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29.6.2017 übersandt. Aus Sicht der Beklagten seien damit diese Anschuldigungen durch eine staatliche Instanz überprüft und für nicht stichhaltig befunden worden.

Aus Sicht der Beklagten habe es sich bei den Hashcodes lediglich um interne Bezeichnungen der X für einzelne Einlieferungsvorgänge gehandelt, die für die Beklagte nicht nachvollziehbar gewesen seien.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 381 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit am 19.5.2022 verkündetem Urteil (Bl. 380 ff. d. A.), dem Kläger zugestellt am 8.6.2022, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus dem Lagervertrag in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergebe, weil sich nicht feststellen lasse, dass die Beklagte Pflichten gegenüber der X verletzt habe. Die Beklagte habe insbesondere nicht die Pflicht gehabt, das von der X bei ihr eingelagerte Gold nach den jeweiligen Anlegern zu separieren. Vielmehr habe die X das Risiko, welches sich aus der fehlenden Separierung der Goldbestände für sie und die Anleger ergebe, alleine auf sich genommen. Es gebe keine allgemeine Pflicht, einen Dritten oder die Öffentlichkeit zu informieren, dass der gemeinsame Vertragspartner Pflichten aus einem Vertrag mit dem Dritten verletze. Im Übrigen fehle es an einer Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den Schaden des Klägers, denn es sei nicht gesichert, dass bei der Beklagten jemals Gold aus den streitgegenständlichen Verträgen eingelagert worden sei. Der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB stützen. Es fehle insofern bereits an einer hinreichenden Darlegung, wodurch die Organe oder Mitarbeiter der X einen Betrug zum Nachteil des Klägers begangen haben sollten. Im Übrigen fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Vorsatz der Beklagten in Bezug auf die Haupttat. Denn selbst nach dem Klägervorbringen habe die Beklagte gewusst, dass die von der X mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge auch die Einlagerung von Gold in eigenen Tresoren der X erlaube. Die Organe der Beklagten hätten daher redlicherweise annehmen dürfen, dass die X ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden ohne Weiteres aus den in den eigenen Tresoren der X gelagerten Goldbestände erfüllen könne. Selbst wenn die Beklagte aufgrund der E-Mails des Zeugen E Zweifel an der Redlichkeit der Vorgehensweise der X bekommen habe bzw. hätte bekommen müssen, rechtfertige dies nicht die Annahme, die Verantwortlichen der Beklagten hätten gewusst, dass die X gegenüber den Anlegern betrügerisch handele. Auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 2019 falsche Bescheinigungen über die separierte Einlagerung von Gold ausgestellt, vermöge einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers auf der Grundlage des § 826 BGB, denn jedenfalls lasse sich im Hinblick auf die unterbliebene Separierung und die Einlagerung von zu wenig Gold sowie die Ausstellung der Bescheinigung im Jahr 2019 kein Schädigungsvorsatz der Beklagten und kein kausaler Schaden des Klägers feststellen. Auf weitere Einzelheiten der Urteilsbegründung (Bl. 385 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8.7.2022 (Bl. 411 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er trägt insbesondere Folgendes vor:

Das Landgericht verkenne die Voraussetzungen des klägerseitig geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Das Landgericht verneine außerdem zu Unrecht einen Schädigungsvorsatz der Beklagten gegenüber dem Kläger und einen Beihilfevorsatz der Beklagten im Hinblick auf den Anlagebetrug der X. Der Beklagten sei das Betrugssystem der X bekannt gewesen, wie sich aus den zahlreichen vorgelegten Unterlagen ergebe. Insbesondere sei ihr bekannt gewesen, dass die X den Anlegern insolvenzfestes Sicherungseigentum an dem Anlagegold vertraglich versprochen, tatsächlich das Anlagegold aber nicht separat für den jeweiligen Anleger eingelagert, sondern sich gegenüber der Beklagten selbst als Eigentümerin des Goldes ausgegeben und dieses in Sammelverwahrung eingelagert habe. Die Zeugin W und der Zeuge C hätten sogar aktiv falsche Bescheinigungen über die separierte und vollständige Goldeinlagerung der jeweiligen Anlagegoldmenge der einzelnen Anleger zur Verfügung gestellt mit dem Wissen und Wollen, dass diese zu Beruhigungs- und Werbezwecken gegenüber den Anlegern Verwendung finden. Das Handeln der Beklagten habe dazu gedient, die X als zahlungskräftigen Partner weiterhin zu behalten und die lukrativen Lagervergütungen zu erlangen.

Ab März 2019 sei jede Bewegung in den Kundenaccounts der X durch direkte Kommunikation des jeweiligen Anlegers mit der Beklagten erfolgt. Insbesondere habe der Anleger durch Ausfüllen des Vordrucks „Anweisung/Vollmacht zur Sendungsübergabe der Safebagnummer“ (Anlage K 17, Bl. 280 d. A. und K 27, Bl. 491 d. A.) die Beklagte unmittelbar beauftragt, das Gold auf den Account der X zu übertragen.

Aus der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der Zeugin W ergebe sich, dass sie gewusst habe, dass die X den Anlegern Bonusgold verspreche, wobei es sich um eine Art Zinszahlung für hinterlegtes Gold handele. Es sei aber allgemein bekannt, dass physisches Gold keine Zinsen erwirtschafte. Allein aus diesem Umstand sei für die Zeugin W klar erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der X um ein Schneeballsystem gehandelt habe.

Die Beklagte müsse sich die Kenntnisse des Zeugen C zurechnen lassen. Die Zeugin W habe als Geschäftsführerin der Beklagten tagtäglich mit dem Zeugen C zusammengearbeitet und habe hieraus gewusst, welche Vereinbarungen er mit welchen Geschäftspartnern getroffen habe. Die Zeugin W habe mithin sowohl aus eigener Erkenntnis als auch aus der Kenntnis des Handelns des Zeugen C von den Geschäftspraktiken der X gewusst, aber nicht gehandelt. Spätestens mit den Strafanzeigen des Zeugen E und der Aufnahme der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegenüber der Zeugin W hätte diese die Geschäftsbeziehung mit der X beenden müssen, um weitere Schäden der Anleger zu vermeiden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19.5.2022, Az. 27 O 293/21 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 257.631,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2020 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klagepartei aus dem Rechtsgeschäft mit der X Gold GmbH vom 15.6.2018, Vertragsnummer ..., vom 8.12.2016, Vertragsnummer ... und vom 10.11.2017, Vertragsnummer ... ausgenommen der hierauf bereits im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Gold GmbH, Az. AG Stadt1 - Insolvenzgericht - ... vom Insolvenzverwalter durch Auszahlung in Höhe von 7,5 % der festgestellten Forderung, mithin 16.763,85 €, erfüllten Ansprüche zu zahlen und die Klagepartei von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.849,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.12.2020 freizustellen,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Berufung sei, so die Beklagte, bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht angebe, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten werde. Darüber hinaus sei sie unbegründet. Insbesondere habe keine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung der X-Anleger oder der Öffentlichkeit darüber bestanden, dass das Gold nicht separiert eingelagert worden sei. Eine solche separierte Lagerung sei gerade nicht Inhalt des Lagervertrags gewesen. Darüber hinaus scheitere eine derartige Verpflichtung der Beklagten daran, dass sie die konkreten Anforderungen an eine solche separierte Lagerung nicht gekannt und insbesondere nicht gewusst habe, dass die praktizierte Lagerung nicht der Lagerung entsprochen habe, die X angeblich den Anlegern geschuldet habe. Selbst wenn die Beklagte diese Kenntnis gehabt hätte, bestünde im Übrigen dennoch keine Aufklärungspflicht gegenüber den X-Anlegern und der Öffentlichkeit, weil der Lagervertrag derartiges nicht vorsehe und dies auch nicht aus einer etwaigen Schutzwirkung des Vertrags zugunsten Dritter hergeleitet werden könne. Darüber hinaus hätte die Beklagte eine solche Pflicht auch nicht erfüllen können, weil sie die Anleger der X nicht gekannt habe. Eine Benachrichtigung der Öffentlichkeit könne von einem privaten Lagerunternehmen nicht verlangt werden, im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Bescheid gewusst.

Der Beklagten könne kein Schädigungsvorsatz vorgeworfen werden. Weder habe sie davon gewusst, dass die X (vermeintlich) zu wenig Gold eingekauft habe, noch sei ihr bekannt gewesen, dass die X ihren (vermeintlichen) vertraglichen Pflichten zu einer separierten Lagerung nicht nachgekommen sei. Sie habe auch nicht gewusst, dass die X die Anleger durch die (vermeintliche) Vorlage der Gewichtslisten hierüber habe täuschen wollen.

Das Wissen und Handeln des Zeugen C könne der Beklagten nicht zugerechnet werden, weil dieser kein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten gewesen sei. Bei der Einstellung des Zeugen C seien dessen Fähigkeiten, seine Eignung, seine Zuverlässigkeit und seine einwandfreien wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft worden. Er habe insbesondere ein einwandfreies Arbeitszeugnis von seinem vorherigen Arbeitgeber und ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt. Außerdem habe er erfolgreich eine besondere Überprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde durchlaufen. Es habe bei seiner Einstellung mithin keinen Anlass gegeben, an seiner fachlichen Qualifikation und seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. Einen solcher Anlass habe es auch später während der Tätigkeit des Zeugen C für die Beklagte nicht gegeben. Die Tätigkeiten des Zeugen C seien stetig durch seine Mitarbeiter und die Zeugin W überprüft worden.

Eine direkte Kommunikation der Beklagten mit den Anlegern der X habe nur in den Fällen stattgefunden, in denen die X zuvor eine Auslagerungsanweisung zwecks Abholung einer Goldmenge durch den betreffenden Anleger erteilt habe. Aus dem Umstand, dass die erneute Einlagerung des Goldes in den X Account auf Anweisung des jeweiligen zur Abholung bevollmächtigten Anleger erfolgte, folge nicht, dass dieser Anleger tatsächlich dinglich berechtigt gewesen sei, über das Gold zu verfügen oder dass die Beklagte hiervon ausgegangen sei. Anders als der Kläger vortrage, sei für eine solche Umlagerung eine Anweisung durch den Anleger gerade nicht notwendig gewesen, vielmehr habe sie auch durch die X selbst erfolgen können. Durch den Auslagerungsauftrag sei der Anleger lediglich von der X zur Abholung des Goldes bzw. zum Verzicht auf die Abholung und damit der Anweisung, das Gold wieder auf dem Account der X einzulagern, bevollmächtigt worden. Es sei für keine Bewegung auf dem X Account eine Kommunikation mit dem Anleger notwendig gewesen. Die Beklagte habe ausschließlich Anweisungen der X ausgeführt.

Selbst wenn die Zeugin W gewusst habe, was weiterhin bestritten werde, dass die X gegenüber den Anlegern mit einer insolvenzfesten Einlagerung des Anlagegoldes geworben habe, so habe die Zeugin W dies als Schutz vor einer Insolvenz der Beklagten aufgefasst. Eine solche insolvenzfeste Einlagerung sei stets gegeben gewesen. Aus Sicht der Beklagten sei im Übrigen bei richtiger Gestaltung der Sicherungsabreden durch die X die Schaffung von Sicherungseigentum zugunsten der Anleger auch bei der tatsächlich erfolgten Art und Weise der Goldeinlagerung grundsätzlich möglich gewesen. Schadensursächlich sei letztlich die Lagerung von zu wenig Gold gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers folgende Schriftstücke aus dem vor dem Landgericht Darmstadt u.a. gegen den Zeugen Q geführten Strafverfahren (Az. ..., im Folgenden „Strafakte“) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht:

· Protokoll der Vernehmung der Vorname1 W vom 15.5.2019 (Bd. 13, Bl. 3180-3186 d. Strafakte),

· E-Mail des C vom 15.4.2019 (Bd. 14 Bl. 3299 d. Strafakte,

· TKÜ-Auswertung vom 5.4.2019 (Bd. 14, Bl. 3604-3608 d. Strafakte),

· Bericht Polizeipräsidium Südosthessen vom 16.1.2020 mit Anlagen: Werbemittel der X/Y (Bd. 19, Bl. 5425-5463 d. Strafakte),

· E-Mail der Vorname1 W vom 27.11.2019 (Bd. 19, Bl. 5618 d. Strafakte),

· Protokoll der Vernehmung des Zeugen Vorname2 W vom 20.1.2020 (Bd. 20, Bl. 5952-5973 d. Strafakte),

· Protokoll der Vernehmung der Zeugin H vom 27.2.2020 (Bd. 21, Bl. 6422-6427 d. Strafakte),

· Protokoll der Vernehmung der Zeugin G vom 2.3.2020 (Bd. 21, Bl. 6444-6455 d. Strafakte),

· Protokoll der Vernehmung des Zeugen I vom 5.3.2020 (Bd. 21, Bl. 6463-6479 d. Strafakte),

· Protokoll der Vernehmung der Zeugin J vom 28.4.2020 (Bd. 22, 6612-6639 d. Strafakte),

· Vermerk Polizeipräsidium Südosthessen vom 28.4.2020 (Bd. 22, Bl. 6797-6800 d. Strafakte).

Hinsichtlich des Inhalts der vorstehenden Dokumente wird auf den Anlagenband Bezug genommen.

Der Senat hat ferner Frau Vorname1 W - zum damaligen Zeitpunkt noch Geschäftsführerin der Beklagten - in der mündlichen Verhandlung vom 29.3.2023 (Protokoll Bl. 563 ff. d. A.) persönlich angehört.

Der Senat hat außerdem gemäß Beweisbeschluss vom 14.6.2023 (Bl. 658 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, E, K, J, G und Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen C wird auf die Protokolle vom 19.7.2023 (Bl. 747 ff. d. A.) und vom 13.9.2023 (Bl. 897 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugen E und Q wird auf das Protokoll vom 19.7.2023 (Bl. 756 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen K wird auf die schriftliche Aussage vom 11.8.2023 (Bl. 802 ff. d. A.) und das Protokoll vom 29.11.2023 (Bl. 1002 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmung der Zeuginnen G und J wird auf das Protokoll vom 13.9.2023 (Bl. 883 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beweisbeschluss vom 14.6.2023 (Bl. 658 ff. d. A.) hat der Senat die Vernehmung des Herrn V als Zeugen angeordnet. Mit Schriftsatz vom 10.7.2023 (Bl. 720 f. d. A.) hat sein anwaltlicher Vertreter im Hinblick auf das gegen diesen vor dem Landgericht Darmstadt laufende Strafverfahren zu Az. ... erklärt, dass V von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und nicht als Zeuge aussagen werde.

Gemäß Beweisbeschluss vom 13.9.2023 (Bl. 889 d. A.) hat der Senat die - mit Wirkung zum 30.4.2023 als Geschäftsführerin der Beklagten abberufene - Zeugin W vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 13.9.2023 (Bl. 883 ff. d. A.) Bezug genommen.

Aus den Gründen

    II.

 

    1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

 

    Soweit die Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil in ihr nicht hinreichend konkret angegeben werde, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten werde, vermag der Senat ihr nicht zu folgen.

 

    Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser aus sich heraus verständlich diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgt. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Es spielt auch im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung keine Rolle, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, st. Rspr., z.B. Beschluss v. 5.7.2023, XII ZB 539/22, juris Rn. 7).

 

    Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, so dass es nicht ausreicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer im Interesse der Verfahrenskonzentration dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen. Deshalb muss die Berufungsbegründung auf die tragenden Erwägungen des Erstgerichts eingehen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsführers nicht zutreffen. Die Begründung muss mithin - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss v. 5.7.2023, XII ZB 539/22, juris Rn. 8).

 

    Unter Berücksichtigung eines im Interesse der Verfahrensgrundrechte des Klägers gebotenen großzügigen Maßstabs ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungsbegründung des Klägers diese rechtlichen Anforderungen verfehlt. Zwar beanstandet die Beklagte zutreffend, dass der Kläger in der Berufungsbegründung erstinstanzliche Schriftsätze teilweise wortidentisch wiederholt. Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt sich der Kläger aber darüber hinaus auch mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Ausführungen dazu, ob die Beklagte nach den Bestimmungen des Lagervertrags zu einer separierten Einlagerung des Goldes für die Kunden der X überhaupt verpflichtet war, was für das Landgericht eine entscheidende Rolle bei der Prüfung eines Anspruchs nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gespielt hat, finden sich etwa auf S. 36 der Berufungsbegründung (Bl. 446 d. A.). Anders als die Beklagte meint, enthält die Berufungsbegründung auch Ausführungen dazu, durch welches Verhalten die Organe bzw. Mitarbeiter der X einen Betrug zum Nachteil des Klägers begangen haben sollen (s. z. B. auf S. 18 der Berufungsbegründung, Bl. 428 d. A.). Auf die Fragen, ob die X konkret für den Kläger Gold in entsprechender Menge erworben und der Beklagten zu Verwahrung überlassen hat, bzw. ob der Kläger persönlich die „Gewichtsliste-Einlagerung“ zur Kenntnis genommen hat, kommt es bei der in der Berufungsbegründung zum Haftungsgrund vertretenen Rechtsauffassung von vorneherein nicht an, so dass sich entsprechende Ausführungen in der Berufungsbegründung erübrigen.

 

    2. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, denn die zulässige Klage ist - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat - unbegründet. Das Landgericht hätte hierüber allerdings nicht ohne eine Beweisaufnahme entscheiden dürfen.

 

    a)  Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht trotz der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit englischer Gerichte für jegliche Ansprüche aus dem Lagervertrag in Ziffer 2 .1 Satz 2 der in den Lagervertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch eine internationale Zuständigkeit des Senats im Hinblick auf die auf der Grundlage eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend gemachten Ansprüche des Klägers.

 

    aa) Die internationale Zuständigkeit ist eine von der örtlichen Zuständigkeit zu unterscheidende selbständige Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024, IZPR Rn. 41). Im Streitfall bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2012/1215 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1; im Folgenden „EuGVVO“). Maßgeblich ist zwar das zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwendende Recht (BGH, Beschluss v. 15.6.2021, II ZB 35/20, juris Rn. 41) und gegenwärtig ist das Vereinigte Königreich infolge seines Austritts aus der Europäischen Union und Ablauf des in Art. 126 Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am 31.12.2020 kein Mitgliedstaat mehr, sondern ein Drittstaat. Damit haben nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a) Austrittsabkommen die Gerichte des Vereinigten Königreichs die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO nicht mehr für solche Verfahren anzuwenden, die - wie vorliegend - nach dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet worden sind. Das ändert jedoch nichts daran, dass die EuGVVO in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht ist und als solches weiterhin von den mitgliedstaatlichen Gerichten vorrangig zu prüfen ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten, wie sich aus dem Inhalt der Verordnung ergibt. Damit sind bei Sachverhalten mit Bezug zum Vereinigten Königreich auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union die Vorschriften der EuGVVO anzuwenden (OLG Köln, Urt. v. 23.11.2023, 18 U 73/23, juris Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Hau, MDR 2021, 521, 522). Nach Art. 26 Abs. 6 Buchstabe a) Haager Übereinkommen über Gerichtsstandvereinbarungen vom 30.6.2005 (im Folgenden „HGÜ“) hat die EuGVVO auch Vorrang vor dem HGÜ, weil vorliegend keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem HGÜ-Vertragsstaat hat, der nicht zugleich der Europäischen Union angehört (s. hierzu Hau, MDR 2021, 521, 523).

 

    bb) Grundsätzlich steht der in Ziffer 2.1. Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Derogation der hier an sich gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO gegebenen deutschen internationalen Zuständigkeit - der Sitz der Beklagten befindet sich in Deutschland - nicht entgegen, dass hierdurch die Zuständigkeit des Gerichts eines Drittstaats begründet wird (Zöller/Geimer, 35. Aufl. 2024, Art. 25 EuGVVO Rn. 12a). Eine derartige Vereinbarung ist an Art. 25 EuGVVO und nicht etwa am englischen Recht als Prorogationsstatut zu messen (Zöller/Geimer, 35. Aufl. 2024, Art. 25 EuGVVO Rn. 27). Gemäß Art. 25 EuGVVO ist eine Gerichtsstandsklausel auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig, soweit diese - wie vorliegend durch den ausdrücklichen Hinweis auf Seite 1 des Lagervertrags - wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind (Zöller/Geimer, 35. Aufl. 2024, Art. 25 EuGVVO Rn. 23).

 

    cc) Die Zuständigkeitsvereinbarung erfasst auch die geltend gemachten Ansprüche aus der vom Kläger behaupteten Schutzwirkung des Vertrags (BayObLG, Beschluss v. 28.10.2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 43; BeckOGK/Mäsch, Stand 1.1.2024, § 328 Rn. 75; Staudinger/Klumpp (2020) § 328, Rn. 379). Insbesondere sind solche Ansprüche nicht als außervertragliche Ansprüche einzuordnen (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.9.2012, 9 U 36/11, juris Rn. 32). Einer derartigen Erstreckung der Zuständigkeitsvereinbarung auf Ansprüche (geschützter) Dritter kann auch nicht entgegengehalten werde, es handele sich hierbei um einen unzulässigen Vertrag zu deren Lasten. Vielmehr werden etwaige Ansprüche Dritter von vorneherein im Hinblick auf ihre prozessuale Geltendmachung nur eingeschränkt gewährt (BayObLG, Beschluss v. 28.10.2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 43). Es gilt insofern der Grundsatz, dass Dritte nicht mehr Rechte geltend machen können, als dem Vertragspartner zustehen (BGH, Urt. v. 23.9.2010, III ZR 246/09, juris). Demgegenüber werden die ebenfalls vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten deliktischen Ansprüche von der Zuständigkeitsvereinbarung nicht erfasst, denn behaupteter Haftungsgrund ist hier nicht eine deliktische Schädigung, die zugleich eine Vertragsverletzung darstellt (vgl. EuGH NJW 2014, 1648; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2024, § 12 Rn. 21; Zöller/Geimer, 34. Aufl. 2024, Art. 25 EuGVVO Rn. 39).

 

    dd) Die internationale Zuständigkeit des Senats im Hinblick auf die Ansprüche aus der vom Kläger behaupteten Schutzwirkung des Vertrags ist jedoch infolge rügeloser Einlassung der Beklagten gemäß Art. 26 Abs. 1 EuGVVO begründet. Die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts ist die gesetzliche Folge der rügelosen Einlassung. Sie tritt auch dann ein, wenn eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats vorliegt (Zöller/Geimer, 35. Aufl. 2024, Art. 26 EuGVVO Rn. 7). Eine Belehrungspflicht im Hinblick auf eine fehlende internationale Zuständigkeit besteht grundsätzlich nicht (Zöller/Geimer, 35. Aufl. 2024, Art. 26 EuGVVO Rn. 11). Soweit Art. 26 Abs. 2 EuGVVO eine derartige Belehrungspflicht ausnahmsweise anordnet, liegen die dort normierten Voraussetzungen nicht vor, insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um einen Verbraucher.

 

    b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Anlage zu.

 

    aa) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 328 Abs. 1 BGB analog aus dem zwischen der X und der Beklagten geschlossenen Lagervertrag und den Grundsätzen über dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

 

    aaa) Ob ein derartiger Anspruch besteht, ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Zwar sieht Ziffer 2.1. Satz 1 der in den Lagervertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vor, dass auf das Vertragsverhältnis zwischen der X und der Beklagten englisches Recht Anwendung findet. Wirksamkeit und Auswirkungen einer derartigen Rechtswahlklausel richten sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Abl. L 177 S. 6; im Folgenden „Rom I-VO“), da Art. 66 Buchstabe a) des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich anordnet, dass die Rom I-VO  für Verträge, die - wie vorliegend der Lagervertrag - vor dem 31.12.2020 geschlossen wurden, im Vereinigten Königreich fortgilt (BeckOGK/Paulus, Stand 1.12.2023, Art. 1 Rom I-VO Rn. 55). Nach Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO ist der Anwendungsbereich der Rom I-VO eröffnet, da der Lagervertrag bereits auf Grund der Rechtswahlvereinbarung eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2023, VIII ZR 7/23, juris Rn. 14). Ob die Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte überhaupt unter das Vertragsstatut fällt, ist allerdings in der Literatur umstritten (s. z.B. bejahend MünchKommBGB/Spellenberg, 8. Aufl. 2021, Art. 12 Rom I-VO Rn. 64 ff.; verneinend BeckOGK/Weller, Stand 1.9.2023, Art. 12 Rom I-VO Rn. 14; MünchKomm BGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Art. 1 Rom I-VO Rn. 17).

 

    Dies kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben. Denn aus dem Prozessverhalten des Klägers und der Beklagten ergibt sich, dass sie jedenfalls stillschweigend die Anwendung deutschen Rechts auf eine etwaige Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vereinbart haben. Sie haben die entsprechende Haftung der Beklagten nämlich übereinstimmend ausschließlich an den Vorschriften des deutschen Rechts gemessen und damit zu erkennen gegeben, dass sie eine Entscheidung auf der Grundlage deutschen Rechts erstreben (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1990, VIII ZR 332/89, juris Rn. 20; Urt. v. 24.9.1986, VIII ZR 320/85, juris Rn. 27). Eine derartige nachträgliche konkludente Rechtswahl ist bei einer vertraglichen Qualifikation der Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gemäß Art. 3 Rom I-VO wie auch bei einer deliktischen Qualifikation gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden „Rom-II-VO“) zulässig (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.2.2019, 6 U 3/18, juris Rn. 57; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.4.2022, 1 U 205/18, juris Rn. 34). Dass die Rechtswahlvereinbarung im Prozess nach Ablauf des Übergangszeitraums getroffen worden und das Vereinigte Königreich mittlerweile als reiner Drittstaat zu behandeln ist, spielt wegen der universellen Anwendbarkeit der Rom I- bzw. der Rom II-VO in den Mitgliedstaaten keine Rolle (BeckOGK/Paulus, Stand 1.12.2023, Art. Rom I-VO Rn. 56; BeckOGK/J. Schmidt, Stand 1.12.2023, Art. 1 Rom II-VO Rn. 30).

 

    bbb) Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind im Streitfall nicht erfüllt.

 

    Das Landgericht hat Schadenersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 328 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit dem zwischen der X und der Beklagten geschlossenen Lagervertrag entsprechend den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter abgelehnt. Dieser Auffassung schließt der Senat sich an.

 

    Zur Begründung hat das Landgericht maßgeblich darauf hingewiesen, dass ein Dritter in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Schutzpflichten eines zwischen anderen Personen abgeschlossenen Vertrages einbezogen sein könne, dass der Vertragspartner bei deren Verletzung eigene vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Da sich beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dessen Rechte aus dem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner geschlossenen Vertrag herleiten, könnten sie grundsätzlich nicht weitergehen als die Rechte des Vertragspartners des Schädigers. Dementsprechend hat das Landgericht eine Pflichtverletzung im Verhältnis der Beklagten zu deren Vertragspartnerin (X) geprüft und eine solche mangels vertraglicher Vereinbarung zur für den jeweiligen Kunden separierten Goldlagerung abgelehnt.

 

    Entscheidend ist vorliegend - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die sachliche Reichweite des Drittschutzes. Ein solcher kann sich aus der Verletzung von Leistungspflichten und aus der Verletzung von Verhaltenspflichten ergeben (Münch KommBGB/Gottwald, 9. Aufl 2022, § 328 Rn. 181 f.).

 

    Der Drittschutz bei der Verletzung von Leistungspflichten orientiert sich dabei strikt an dem vertraglichen Pflichtenprogramm: Die Rechtsstellung des Dritten kann nicht weitergehen als diejenige der eigentlichen Vertragspartei (BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1971, VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269-275, juris Rn. 22; MünchKommBGB/Gottwald, 9. Aufl 2022, § 328 Rn. 182; Staudinger/Klumpp (2020) § 328 Rn. 150). Maßgeblich ist hiernach, welchen Inhalt die vertragliche Verpflichtung hatte, deren Verletzung in Rede steht. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Landgerichts, wonach eine vertragliche Verpflichtung zur kunden-individuellen Lagerung von Gold von der Beklagten nicht übernommen wurde. Die Parteien des Lagervertrages haben vor dessen Abschluss unstreitig über eine Lagerung für jeden einzelnen Kunden der X gesprochen und eine solche Lösung dann bewusst nicht im Vertragstext umgesetzt. Die zwischen den hiesigen Parteien im einzelnen streitigen Gründe für die Ablehnung der Lagerung für jeden Kunden der X sind insoweit nicht entscheidungserheblich. Denn jedenfalls stand eine Lagerung des Goldes unter Nennung der jeweiligen Namen und Anschriften der Kunden der X im Raum, wurde aber gerade nicht Vertragsbestandteil. Zutreffend hat das Landgericht daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Risiko, das aus der fehlenden „Separierung“ der Goldbestände für die Kunden folgte, allein die X übernommen hat.

 

    Auch auf den Drittschutz bei der Verletzung von Verhaltenspflichten (Schutz- und Fürsorgepflichten) wirkt sich das vertragliche Pflichtenprogramm jedenfalls insoweit aus, als Inhalt und Umfang der einzelnen Verhaltenspflichten vom Vertragszweck abhängen. Darüber hinaus werden die Verhaltenspflichten von der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs bestimmt (BGH, Urt. v. 14.3.2013, III ZR 296/11, juris Rn. 25; Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 241 Rn. 7). Vorliegend wurden vertragliche Verhaltenspflichten der Beklagten nicht in Bezug auf den Kläger begründet, denn die vertraglich vereinbarte Tätigkeit der Beklagten ging gerade nicht mit typischerweise erhöhten Gefahren für die Rechtsgüter des Klägers einher (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.3.2013, III ZR 296/11, juris Rn. 26). Vielmehr haben die Beklagte und die X unstreitig im Lagervertrag vereinbart, dass die Beklagte das Gold nicht für die einzelnen Anleger, sondern für die X einlagert, und der Zeuge Q hat gegenüber der Beklagten erklärt, dass er wirtschaftlich Berechtigter des eingelagerten Goldes sei. Nach den Vereinbarungen des Lagervertrags kam die Beklagte damit gerade nicht mit den Rechtsgütern des Klägers in Berührung.

 

    Der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass ein vertraglicher Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch dann nicht in Betracht käme, wenn sich die entsprechende Haftung der Beklagten aufgrund der Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nach englischem Recht richten würde. Denn das englische Recht kennt das Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht (Staudinger/Klumpp (2020) Vorbemerkungen zu §§ 328 ff, Rn. 124; BeckOGK/Mäsch, Stand 1.1.2024, BGB § 328 Rn. 243).

 

    bb) Auch ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB (täterschaftliche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) ist im Ergebnis nicht gegeben.

 

    Die Beklagte war nicht Vertragspartnerin des Klägers, sondern lediglich von dessen Vertragspartnerin, der X. Nach dem Vortrag des Klägers hat die X ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben und die Anleger (Käufer von Gold bzw. Erwerber von Ansprüchen auf Goldlieferungen) insbesondere über die Insolvenzfestigkeit der getätigten Anlagen getäuscht. Wie senatsbekannt ist, ist mittlerweile der ehemalige Geschäftsführer der X Gold GmbH, Q, rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen betrügerischen Handelns in dem vorliegenden Zusammenhang verurteilt worden. Er hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben, wie auch die X und die Y insolvent sind.

 

    Grundsätzlich folgt der Begriff der Sittenwidrigkeit in § 826 BGB demjenigen in § 138 BGB. Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das im Zeitpunkt der Handlung herrschende Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl., § 826 Rn. 4)

 

    Der Täter muss sich seines sittenwidrigen Verhaltens nicht bewusst sein (st. Rspr, Nachweise bei Staudinger/Oechsler, [2021], § 826, Rn. 63), er muss regelmäßig nur die tatsächlichen Umstände der Tat kennen, braucht aber das Sittenwidrigkeitsurteil nicht nachzuvollziehen (Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn. 13, 50, 68). Aus seiner Sicht erfüllt der Verstoß gegen die guten Sitten die Funktion eines Tatmittels: Reicht die Verletzung einer (ungeschriebenen) Verhaltensnorm aus, um dem Opfer einen Vermögensschaden beizubringen, liegt auch ein Sittenverstoß vor. Einer Gesamtbetrachtung bedarf es darüber hinaus so wenig wie einer im Einzelfall festzustellenden verwerflichen Gesinnung (Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn. 36).

 

    Der Vorsatz i.S. des § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Ziels voraus. Es genügt ein bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss (BGH, Urt. v. 13.9.2004, II ZR 276/02, juris Rn. 38; Grüneberg/Sprau, a.a.O. Rn. 9 ff.). Dabei können die äußeren Umstände, unter denen der Täter gegen die guten Sitten verstößt, einen Anscheinsbeweis für die tatsächlichen Voraussetzungen des Schädigungsvorsatzes tragen (BGH 22.2.2019, V ZR 244/17,  juris Rn 37 m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn die Fehlleistung des Täters so schwer wiegt, dass sie nach der Lebenserfahrung nicht auf Zufall beruhen kann, sondern den Schluss auf Vorsatz nahelegt. (Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn. 89).

 

    Im Ergebnis kann auch ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten einen Sittenverstoß im Sinne von § 826 BGB darstellen (BGH, Urt. v. 26.11. 1986, IVa ZR 86/85, juris Rn. 18; Grüneberg/Sprau, a.a.O., Rn. 9). Ein solches liegt etwa vor, wenn der Handelnde damit einen eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf die Belange Dritter sucht (BGH Urt. v. 12.7.1985, V ZR 172/84, juris Rn. 19), wenn er sich über bereits geltend gemachte Bedenken hinwegsetzt oder es ihm aus sonstigen Gründen gleichgültig ist, ob und gegebenenfalls welche Folgen sein leichtfertiges Verhalten hat. (BGH, Urt. v. 24.9.1991, VI ZR 293/90, juris Rn. 22).

 

    Nach einer geläufigen Formel steht das Sich-Verschließen gegenüber den die Haftung begründenden Tatsachen der positiven Kenntnis gleich (etwa BGH Urt. v.  21.4.2009, VI ZR 304/07, juris Rn 20 m.w.N.; BGH Urt. v. 11.9.2012, VI ZR 92/11, juris Rn 31; Grüneberg/Sprau, a.a.O., Rn. 9). Davon geht der BGH aus, „wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht“ (BGH Urt. v. 20.3.1995, II ZR 205/94, juris Rn. 96; BGH Urt. v. 11.9.2012, VI ZR 92/11, juris, Rn 31).

 

    Ein Schaden i.S. des § 826 BGB liegt nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter; es genügt vielmehr unter anderem jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (BGH Urt. v. 19.7.2004, II ZR 402/02, juris Rn. 41) einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko (BGH, Urt. v. 13.9.2004, II ZR 276/02, juris Rn. 38).

 

    Vorliegend profitierte die Beklagte nicht direkt vom deliktischen Handeln der X (etwa durch eine Beteiligung an den seitens der X auf betrügerische Weise erlangten Geldzahlungen der Anleger). Sie profitierte nur von dem tatsächlich eingelagerten Gold, für dessen Lagerung der Lagervertrag ein Entgelt vorsah. Der Schaden der Kunden der X basiert jedoch überwiegend auf dem Umstand, dass nicht genügend Gold vorhanden war. Von dieser Unterdeckung profitierte die Beklagte nicht, da Lagergebühren nur für das tatsächlich gelagerte Gold geschuldet und gezahlt wurden.

 

    Dennoch kommt eine täterschaftliche Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB grundsätzlich in Betracht. Sie ist in Fällen wie dem vorliegenden gegeben, wenn der Täter weiß, dass sein Geschäftspartner ein evident sittenwidriges (und/oder kriminelles) Geschäftsmodell betreibt. Partizipiert der Täter an diesem, haftet er aus § 826 BGB wegen Verletzung einer objektiven Gefahrabwendungspflicht zugunsten der durch das Geschäftsmodell gefährdeten Kunden. Die Kenntnis vom Charakter des Geschäftsmodells begründet zugleich den Schädigungsvorsatz: Bereits nach allgemeinen Grundsätzen kann von der Kenntnis des Täters um die konkrete Vermögensgefährdung eines anderen auf die billigende Inkaufnahme des Schadenseintritts bei dieser Person geschlossen werden (Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn 79). Dies gilt erst recht für das Wissen um das von einem Geschäftsmodell ausgehende Schädigungspotenzial. Der maßgebliche Haftungsgrund liegt in diesen Fällen daher in der Kenntnis vom evident sittenwidrigen Charakter des von einem Dritten betriebenen Geschäftsmodells (BGH Urt. v. 8.3.2021, VI ZR 505/19, juris Rn. 21; Oechsler ZIP 2021, 929, 930 f; Staudinger/Oechsler, a.a.O., 147).

 

    Zwar hatte die Beklagte unstreitig keine Kenntnis von dem fehlenden Goldbestand. Die Beklagte hat damit nicht im gezielten Gewinnstreben bezogen auf das deliktische Handeln Dritter die Augen hiervor verschlossen. Sie war mit den Kunden der X nicht vertraglich verbunden und stand mit diesen von einigen Ausnahmen abgesehen auch nicht unmittelbar in Kontakt. Ihr waren vielmehr -unstreitig- sowohl die Anzahl als auch die Identität der Kunden der X unbekannt. Tatsächlich profitierte sie von den Handlungen der X allein durch die Förderung ihres allgemeinen, legalen und legitimen Geschäfts der Lagerhaltung.

 

    Eine Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit dem von der Klägerseite vorgetragenen betrügerischen und sittenwidrigen Handeln der Geschäftsführung der X käme nach dem Ausgeführten jedoch auch in Betracht, wenn sie hiervon positive Kenntnis erlangt hätte, ohne die Geschäftsbeziehung zu beenden. Wie ausgeführt reicht es hierfür aus, wenn sich die maßgeblichen Organe der Beklagten der Erlangung einer positiven Kenntnis von dem kriminellen oder sittenwidrigen Handeln ihrer Geschäftspartnerin, der X, bewusst verschlossen hätten.

 

    Ein solches sittenwidriges Verhalten der Beklagten müsste nach dem klägerischen Vortrag nicht direkt im Zusammenhang mit der vorliegend streitgegenständlichen Geld- bzw. Goldanlage stehen. Denn die Beklagte könnte ab dem Zeitpunkt, in dem sie von den Machenschaften der Geschäftsführung der X GmbH Kenntnis erlangt bzw. sich einer derartigen Kenntnis in vorwerfbarer Weise verschloss, verpflichtet gewesen sein, das Vertragsverhältnis zur X zu beenden. Da nicht unterstellt werden kann, dass sich ein anderer, dann ebenfalls sittenwidrig handelnder Lagerhalter gefunden hätte, wäre die (kriminelle, sittenwidrige) Geschäftstätigkeit der X an ein Ende gelangt und in der Folge keine weiteren Verträge mehr abgeschlossen und keine Kunden mehr geschädigt worden. Lag der konkrete Vertragsabschluss zwischen der X und dem Kläger nach diesem Zeitpunkt (der Kenntnis der Beklagten von einem kriminellen/sittenwidrigen Handeln der X), käme eine Haftung der Beklagten in Betracht. Denn der Verlust der Einlage des Klägers (bis auf die Insolvenzquote in Höhe von 7,5 %) ginge kausal auf die sittenwidrige Unterlassung der Beklagten zurück, das Geschäftsverhältnis mit der X nicht zu beenden.

 

    Entgegen der Auffassung des Klägers käme ein Anspruch demgegenüber von vorherein nicht in Betracht, wenn die Beklagte erst zu einer Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung mit der X verpflichtet gewesen wäre, nachdem der Kläger den Vertrag mit der X geschlossen hat. Denn in diesem Fall fehlte es an einer Kausalität zu dem geltend gemachten Schaden. Hätte die Beklagte irgendwann zu einem Zeitpunkt nach dem streitgegenständlichen Vertragsschluss die Zusammenarbeit mit der X beendet und wäre dies allgemein und damit auch dem Kläger bekannt geworden, ist davon auszugehen, dass nicht nur dieser, sondern auch alle anderen Anleger „ihr“ Gold herausverlangt hätten. Genau dies haben - was senatsbekannt ist - die von den gleichen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger in allen übrigen bei dem Senat anhängigen über 150 Verfahren gegen die Beklagte vorgetragen.

 

    Zugleich trägt der Kläger selbst vor, dass von Anbeginn an (bereits im Jahre 2013 und erst recht später) die X GmbH ein Schneeballsystem betrieben habe und daher stets weniger Gold vorhanden gewesen sei, als für die Befriedigung der Goldgläubiger erforderlich gewesen wäre. Hierzu bezieht sich der Kläger insbesondere auf die anonyme Anzeige aus dem Jahr 2013 (Anlage K 4, Bl. 143 ff. d. A.), welche die Überschrift trägt: „Veruntreuung von rd. 8 Millionen Kundengelder - unerlaubtes Betreiben des Einlagengeschäfts“. Genau dies erwies sich in der Insolvenz der X GmbH im Jahre 2019 als zutreffend, in welcher die Anleger nur eine Quote (nach Vortrag des Klägers: 7,5 %) erhielten. Angesichts dieses Vortrags des Klägers kann daher nicht angenommen werden, dass zu einem Zeitpunkt nach Vertragsschluss im Falle des Bekanntwerdens einer Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und der X GmbH und der zu unterstellenden gleichzeitigen Geltendmachung von Herausgabeansprüchen aller „Goldkunden“ der Kläger im Ergebnis mehr erhalten hätte, als dies im tatsächlichen Insolvenzverfahren geschehen ist.

 

    Tatsächlich kann nach dem beiderseitigen Parteivortrag sowie der von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme nicht in einer für eine Verurteilung der Beklagten hinreichenden Weise angenommen werden, dass ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten seitens der gemäß § 31 BGB maßgeblichen (seinerzeitigen) gesetzlichen Vertreterin der Beklagten, der Zeugin W, überhaupt vorlag. Die geschilderte Frage der zeitlichen Abfolge kann deshalb dahinstehen.

 

    aaa) Zunächst kann der Beklagten ein derartiger Sittenwidrigkeitsvorwurf nicht zum Zeitpunkt der Anbahnung und des Abschlusses des Lagervertrags mit der X im Jahr 2013 gemacht werden, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang Kenntnis von einem etwaigen sittenwidrigen bzw. strafbaren Verhalten der X hatte oder sich einer solchen bewusst verschloss.

 

    Was zunächst das im Frühjahr 2013 im Internet verbreitete anonyme Schreiben (Anlage K 4, Bl. 143 ff. d.A.) betrifft, in dem eine „Gemeinschaft der betrogenen Anleger bei der X Handelsgesellschaft mbH“ der X unterstellte, ein Schneeballsystem zu betreiben, so kann der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden, dass die Beklagte dieses Schreiben kannte. Denn in der Empfängerliste ist die Beklagte (die zu dieser Zeit noch keine Geschäftsbeziehung zur X GmbH unterhielt) nicht aufgeführt. Nachdem die Beklagte eine Kenntnis (Schriftsatz vom 26.2.2022, S. 2, Bl. 222 d.A.) bestritten hat, hat der Kläger keinen Beweis für eine solche angeboten. Allerdings hat die Zeugin W als seinerzeitige Geschäftsführerin der Beklagten in ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 15.5.2019 (Anlagenband) angegeben:

 

    „Ich erinnere noch, dass vor Vertragsschluss wir uns mit der X und deren Geschäftsmodell auseinandergesetzt haben. Bei einer Internetrecherche sind wir auf Forenbeiträge der X gestoßen, die nicht durchweg positiv waren. Belastbares konnten wir allerdings nicht feststellen. In diesem Zusammenhang war auch die Rechtsabteilung der Muttergesellschaft in der Schweiz mit Prüfungen eingeschaltet.“

 

    Ein Beleg für die Kenntnis der Beklagten von einem sittenwidrigen bzw. strafbaren Verhaltens seitens der X zu diesem Zeitpunkt folgt hieraus jedoch nicht. Ebenso wenig ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Zeugin W sich wissentlich einer näheren Kenntnis verschlossen haben könnte. Vielmehr hat sie sich nach ihrer nicht widerlegten Aussage um eine Aufklärung des Sachverhalts und Einschätzung der Situation bemüht. Soweit diese möglicherweise nicht ausreichend war und bei weiteren Nachforschungen (vielleicht) Hinweise auf ein kriminelles „Schneeballsystem“ hätten gefunden werden können, könnte ihr allenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden, der für eine Haftung gemäß § 826 BGB nicht ausreicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der von den gleichen Prozessbevollmächtigen vertretene Kläger in dem Parallelverfahren 13 U 143/22 (dort: Schriftsatz vom 10.5.2023, Bl. 605 d. A.) zugestanden hat, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und der X im September 2013 kein vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Geschäftsführerin vorlag:

 

    „Zwar wurde der [dortige]Vertrag zwischen dem Kläger und der X bereits im September 2013 geschlossen, einem relativ frühen Zeitpunkt, in welchem der Geschäftsführerin der Beklagten die diversen Strafanzeigen des Herrn E, ebenso wenig wie die Ermittlungsmaßnahmen und -ergebnisse der Staatsanwaltschaft Darmstadt nebst Durchsuchungsmaßnehmen noch nicht bekannt waren.

 

    Ebenso lagen keine offensichtlichen, sich aufdrängenden Fakten zum kriminellen Handeln der X GmbH vor, welchen sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt vorsätzlich und sittenwidrig hartnäckig hätte verschließen können.“

 

    Auch die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat hinsichtlich der Vorgänge in den Jahren 2013/2014 keinen Anlass für weitere Ermittlungen gesehen. Die Anklageschrift vom 25.5.2020 (Bl. 7155 ff. d. Strafakte) wirft den Geschäftsführern der X gemeinschaftlichen und gewerbsmäßigen Betrug vor, beginnend (erst) ab dem Jahr 2016 bis zum 4.9.2019.

 

    Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings davon auszugehen, dass die gemäß § 31 BGB maßgebliche Vertreterin der Beklagten, die Zeugin W, vor bzw. im Rahmen des Vertragsschlusses im Jahr 2013 jedenfalls insoweit Kenntnis von dem damaligen Geschäftsmodell der X GmbH erlangt hat, als ihr bekannt war, dass die X bis zum Abschluss des Lagervertrags Gold einlagerte, das im Eigentum ihrer Kunden stand.

 

    Denn bereits in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren gegen die Geschäftsführer der X und der Y (Bl. 3181 der Strafakte) hat die Zeugin W ausgesagt, dass sie sich vor Abschluss des Lagervertrags mit der X und deren Geschäftsmodell auseinandergesetzt habe. In ihrer Anhörung als Partei in dem Senatstermin am 29.3.2023 (Protokoll, Bl. 555 ff. d. A.) - zum damaligen Zeitpunkt war die Zeugin W noch Geschäftsführerin der Beklagten - hat sie angegeben:

 

    „Wenn ich gefragt werde, was wir im Jahr 2013 hinsichtlich des Geschäftsmodells der X geprüft haben, kann ich sagen, dass uns die einzelnen Verträge der X mit ihren Kunden nicht vorlagen. Wir haben allgemein das Geschäftsmodell der X geprüft. Tatsächlich war es so, dass Herr Q von der X das Geschäftsmodell erläutert hat. Was die Prüfung seitens unserer Konzernrechtsabteilung angeht, so ging es dabei um die Frage der Anlage von Sub-Accounts. Insofern stand für uns im Vordergrund die Frage, ob die X BaFin-reguliert war.

 

    Herr Q erläuterte die verschiedenen Anlageverträge. Es war mir klar, dass das Geschäftsmodell der X zum damaligen Zeitpunkt darin bestand, dass konkret zuzuordnendes Gold der Kunden eingelagert werden sollte. […]

 

    Die Rechtsabteilung in der Schweiz hat dieses Modell geprüft und letztendlich abgelehnt. Es ging hierbei nicht zuletzt um eine Geldwäscheprüfung.

 

    Wenn wir direkt zuordenbares Kundengold eingelagert hätten, hätte eine Geldwäscheprüfung hinsichtlich der jeweiligen Kunden stattfinden müssen. Das wollten wir nicht. Wir können das nämlich vom Aufwand her nicht darstellen.

 

    Wenn X BaFin-reguliert gewesen wäre, hätte X sicherstellen können, dass diese Regulierung durch X stattgefunden hat.

 

    Wenn ich hinsichtlich der Diskrepanz zwischen der Aussage und Bescheinigung der X, dass es sich um Gold der X handelte, sowie dem ursprünglichen Geschäftsmodell der X, nämlich der Einlage von Kundengold gefragt werde, so kann ich sagen, dass ich darüber nicht weiter nachgedacht habe. Denn Herr Q, seine Anwälte und Wirtschaftsprüfer haben mir gesagt, dass sie das entsprechend darstellen könnten.

 

    Wir machen das auch mit anderen Kunden entsprechend. […]

 

    Wenn ich nach den AGB gefragt werde, so kann ich nicht mehr sagen, ob diese uns seinerzeit vorgelegt wurden, ich halte dies für möglich, weiß es aber nicht mehr. […]

 

    Nachdem unsere Rechtsabteilung kein okay dazu gegeben hat, einzelnes „Kundengold“ einzulagern und die X uns entsprechend bestätigt hat, dass sie Eigentümerin des eingelagerten Goldes ist, war für mich die Sache insoweit erledigt. Es war dann unser Standardvertrag, wie wir das auch sonst machen.“

 

    In ihrer Vernehmung im Senatstermin am 13.9.2023 (S. 7 ff. des Sitzungsprotokolls, Bl. 889 ff. d.A.) nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten hat die Zeugin W die in der Anhörung am 29.3.2023 gemachten Angaben bestätigt.

 

    Im Ergebnis ist damit als unstreitig (und zudem bewiesen) anzusehen, dass die Zeugin W als gemäß § 31 BGB maßgebliches Organ der Beklagten wusste, dass es im Jahr 2013 bis zu dem Abschluss des Vertrages am 4.9.2013 zu dem Geschäftsmodell der X gehörte, Gold ihrer Kunden einzulagern (z.B. bei sich oder bei der Sparkasse in Stadt3). Allerdings machte die Zeugin W nach Prüfung durch die Konzernrechtsabteilung der Beklagten der X gegenüber deutlich, dass sie dieses Geschäftsmodell (Einlagerung von Kundengold) nicht mittragen könne. Grund hierfür war nach ihrer Aussage, dass die Beklagte in diesem Fall eine Geldwäscheprüfung hinsichtlich jedes einzelnen Kunden der X hätte durchführen müssen, was ihr zu aufwändig erschien. Eine Prüfung durch die X selbst schied aus, da diese nicht seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reguliert war. Dementsprechend erklärte die X in dem Schreiben vom 15.8.2013, dass der Vertragspartner (des Lagervertrages, also sie selbst) - wirtschaftliche - Eigentümerin des einzulagernden Goldes sei. Wie die Zeugin W weiter angegeben hat, sei mit dieser Angabe der X sowie der Aussage von deren Geschäftsführer Q, dessen Anwälten und Wirtschaftsprüfern, dass sie die Eigentümerstellung der X „darstellen könnten“, die „Sache erledigt gewesen“.

 

    Diese Angaben decken sich im Ergebnis mit dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8.2.2022 (S. 5 ff., Bl. 127 ff. d.A.). Einer Vernehmung der von dem Kläger angebotenen Zeugen zu der Besprechung am 23.8.2013 bedurfte es daher nicht. Das Gleiche gilt für die erstmals im Berufungsfahren (Schriftsatz vom 10.10.2023, S. 2 f., Bl. 957 f. d.A.) zu diesem Beweisthema angebotenen weiteren Zeugen L und Vorname2 W. Einen Beweis dafür, dass die Beklagte wusste oder es sich ihr aufdrängte, dass die X im Jahr 2013 entgegen der Verabredungen im Rahmen des Vertragsschlusses weiterhin ihren Kunden den Erwerb von Sondereigentum an einzelnen Goldbarren versprach, hat der Kläger nicht angeboten. Dies ist auch nicht offensichtlich, denn eine entsprechende Änderung der Verträge zwischen der X und ihren Kunden war jedenfalls nicht unmöglich. Zudem lagerte die X in dieser Zeit unstreitig auch noch Gold in ihren eigenen Geschäftsräumen, so dass hier nach wie vor im Sondereigentum der Kunden stehende Goldbarren eingelagert werden konnten.

 

    Ergänzend wird wiederum darauf hingewiesen, dass der von denselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in dem Parallelverfahren 13 U 143/22 (dort: Schriftsatz vom 10.5.2023, Bl. 605 d. A.) zugestanden hat, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und der X kein vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Geschäftsführerin vorlag, sowie auch die Staatsanwaltschaft ihre Anklage erst auf Verfehlungen der Geschäftsführer der X Gesellschaften ab dem Jahr 2016 gestützt hat.

 

    Was den Vorwurf des Klägers betrifft, die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (insbesondere §§ 5 ff. und 10 ff. GwG) verstoßen, so greift dieser nicht durch. Denn als Lagerhalterin ist die Beklagte keine Verpflichtete gemäß § 2 dieses Gesetzes.

 

    bbb) Eine Haftung der Beklagten folgt auch nicht aus Vorkommnissen im Jahr 2014, insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte eingelagerte Goldbestände im Juli 2014 von den Accounts „X Depot 21“ und „X Gold Abo“ auf den Account „X Gold“ „umbuchte“.

 

    Eine sittenwidrige Schädigung durch die hierdurch oder auch sonst nicht erfolgte separierte Lagerung des Goldes seitens der Beklagten liegt nicht vor. Eine Verpflichtung der Beklagten zur gesonderten Lagerung für jeden einzelnen Kunden der X bestand nicht. Eine solche wurde im Zuge der Vertragsanbahnung thematisiert, jedoch - wie ausgeführt - seitens der Beklagten abgelehnt. Auch zur Umsetzung kam eine solche individualisierte Lagerung unstreitig nicht, die Beklagte verfügte nicht über die Kundendaten der X. Die Informationen zur Beschriftung der einzelnen Certi-Cards wäre allein der X möglich gewesen, nur sie hatte die Informationen über ihre Kunden, deren Daten sowie den Umfang des jeweiligen Golderwerbs. Einer Vernehmung der klägerseits angebotenen Zeugen zu der nicht erfolgten separierten Lagerung sowie zu den Umbuchungsvorgängen bedurfte es nicht, da diese unstreitig sind.

 

    Dass die Beklagte im Jahr 2014 erfuhr oder es sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass die X das im Rahmen der Vertragsverhandlungen 2013 offengelegte Geschäftsmodell (Erwerb von Gold-Eigentum und Einlagerung dieses Kundengoldes) tatsächlich nicht änderte, hat der Kläger nicht vorgetragen und es ist auch nicht sonst ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Regelung in den Kundenverträgen positiv gekannt, ist insoweit zutreffend, als die Beklagte - wie ausgeführt - über das vor dem Abschluss des Lagervertrags von der X betriebene Geschäftsmodell unterrichtet war. Wie ebenfalls ausgeführt, war sie jedoch mit einer Einlagerung von Goldbarren, die im Sondereigentum der einzelnen Kunden der X standen, gerade nicht einverstanden, sondern bestand darauf, dass dies ihren Vorstellungen entsprechend dargestellt (also geändert) werde und ließ sich die wirtschaftliche Eigentümerstellung der X bestätigen. Die schlichte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Regelung in den Kundenverträgen gekannt, genügt daher nicht. Die angebotenen Beweise waren nicht zu erheben.

 

    Eine aktive Erkundigungspflicht zu der Frage der Wirtschaftlichkeit des Geschäftsmodells einschließlich der Durchsicht von Bilanzen der X bestand für die Beklagte nicht. Denn als bloße Lagerhalterin war sie - mit den oben ausgeführten Einschränkungen der Kenntnis bzw. eines gleichgestellten Sich-Verschließens - zu keinen Recherchen hinsichtlich der Geschäftsmodelle ihrer Kunden verpflichtet.

 

    Soweit der Kläger eine Anzeige des Zeugen E aus dem Monat April 2014 erwähnt, so ist diese nicht zur Akte gelangt und ihre Existenz auch sonst nicht ersichtlich. Dies ist auch nachvollziehbar, da der Zeuge E - nach der glaubhaften, weil ohne weiteres nachprüfbaren, Angabe in seiner Vernehmung am 19.7.2023 (S. 11, Bl. 756 ff. d. A.) - noch bis August 2016 direkt bei der X beschäftigt und bis Januar 2017 als externer Berater für diese tätig war und daher nicht unter Angabe seines Namens gegen seinen Arbeitgeber vorgegangen sein dürfte.

 

    ccc) Auch aufgrund von Vorgängen aus dem Jahr 2015 kann nach dem Parteivortrag und der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme keine Handlung der Beklagten bzw. ihrer Organe (konkret: der Zeugin W) festgestellt werden, die als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB zu werten wäre.

 

    Insbesondere ergibt sich nicht aus einem E-Mail-Verkehr vom 26.3.2015/13.4.2015, dass die Zeugin W Kenntnis davon erlangt hat, dass die X ihren Kunden versprach, Eigentum an den bei der Beklagten eingelagerten Goldbarren zu verschaffen, obgleich dies tatsächlich - u.a. wegen der Vermischung mit eigenen Goldbeständen der X bzw. den Goldbarren anderer Kunden - nicht der Fall war. An diesem Tag schrieb der Zeuge E, damals noch Mitarbeiter der X, an seinen ebenfalls bei der X beschäftigten Kollegen Vorname3 D folgende E-Mail (Anlage K 18, Bl. 281 d. A.):

 

    Hallo D,

 

    Vorschlag: Ergänzung einer Anlage mit sinngemäß folgendem Inhalt:

 

    Der Auftraggeber lagert das Gold als Sondereigentum seiner Kunden ein.

 

    Auf Wunsch des Auftraggebers wird bei Einlagerung gesondert der Eigentümer des Goldes vermerkt.

 

    A erstattet für jede Kundeneinlagerung eine Einlagerungsbestätigung, auf welcher der Eigentümer mit seinen Adressdaten vermerkt ist.

 

    Gruß

 

    E“

 

    Diese Nachricht leitete Vorname3 D als Ergänzungsvorschlag zum Lagervertrag an B und die Zeugin W weiter. B sicherte mit E-Mail vom 26.3.2015 zu, sich die Sache anzuschauen. Mit E-Mail vom 13.4.2015 schrieb er sodann:

 

    Hallo Herr D,

 

    wir hatten die Anmerkungen von Herrn E an unsere Rechtsabteilung weitergegeben. Nun kommt die Frage auf, worin der Unterschied zwischen den beiden Sätzen bestehen soll.

 

    Auf Wunsch des Auftraggebers wird bei Einlagerung gesondert der Eigentümer des Goldes vermerkt.

 

    A erstattet für jede Kundeneinlagerung eine Einlagerungsbestätigung, auf welcher der Eigentümer mit seinen Adressdaten vermerkt ist.“

 

    Einlagerungsbestätigungen zur separierten Kundengoldeinlagerung unter Angabe von Kundendaten wie Name und Anschrift wurden seitens der Beklagten in der Folge nie ausgestellt (ab April 2019 erstellte die Beklagte teilweise Bestätigungen unter Bezugnahme auf Vertragsnummern).

 

    In der Anhörung am 29.3.2023 (Bl. 555 ff. d. A.) in ihrer damaligen Eigenschaft als Geschäftsführerin hat die Zeugin W sich hierzu wie folgt eingelassen:

 

    „Ich war als Mitadressatin der E-Mails einkopiert. Die Angelegenheit hat aber mein Mitarbeiter, Herr B, bearbeitet.

 

    Im Ergebnis kam es ja auch nicht zu einer Vertragsänderung.

 

    Wenn ich gefragt werde, ob ich mir Gedanken gemacht habe, da es nun wieder um Kundengold ging und nicht nur um Gold der X, was bei uns eingelagert werden sollte, so kann ich mich insoweit daran nicht erinnern und kann dazu nichts sagen.“

 

    Eine Kenntnis der Zeugin W davon, dass die X entgegen der Vereinbarungen im Jahr 2013 (insbesondere Bescheinigung vom 15.8.2013, Anlage B 1, Anlagenband) ihren Kunden gegenüber behauptet hat, Sondereigentum an einzelnen Goldbarren zu verschaffen, folgt aus dem E-Mail-Verkehr nicht. Denn er belegt lediglich, dass über die Möglichkeit gesprochen wurde, Kundengold separiert einzulagern, wozu es dann aber -unstreitig- nicht kam. Einen Hinweis darauf, dass die X unabhängig davon ihren Kunden die Verschaffung von Sondereigentum an den eingelagerten Goldstücken versprach, enthalten die E-Mails nicht. Allenfalls könnte aus der Anfrage geschlossen werden, dass die X die Möglichkeit hierzu schaffen wollte, es aber mangels Zustimmung der Beklagten gerade nicht hierzu kam.

 

    ddd) Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch nicht mit der notwendigen Sicherheit ergeben, dass die Zeugin W die ab 2016 für die Produkte BGK+ und BGS+ verwendeten neuen AGB der X und namentlich die dort enthaltene Regelung kannte, wonach zugunsten der Anleger Sicherungs(mit)eigentum an dem Anlagegold begründet werden sollte.

 

    Unstreitig führte die X ab Januar 2016 neue Produktvarianten (u.a. die Produkte BGK+ und BGS+) ein, die in der Folge zu den überwiegend vertriebenen wurden. Auch im vorliegenden Fall trägt der Kläger vor, solche Anlagen (BGK+) erworben zu haben. Wie dem Senat aus bei ihm anhängigen Parallelverfahren bekannt ist, unterschied sich die rechtliche Konstruktion dieser Anlagen von den zuvor von X vertriebenen: Statt der (versprochenen) Verschaffung von Sondereigentum an individuellen Goldbarren, sollte nur noch ein entsprechender schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung bestehen, wenn der Kunde eine Auslieferung von Gold begehrte. Allerdings sollte dieser Anspruch durch die Begründung von Sicherungs(mit)eigentum an dem gesamten für die X-Kunden eingelagerten Gold gesichert werden. Zwar bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Konstruktion, insbesondere mit Bezug auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Denn aufgrund ständiger Ein- und Auslagerungen änderte sich nicht nur die Menge des vorhandenen Goldes, sondern auch der prozentuale Anteil des jeweiligen Sicherungsnehmers (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 28.1.2021, 24 U 75/20, juris, Rn. 3 ff. in einem Verfahren gegen einen Vermittler der X). Für eine mögliche Bösgläubigkeit der Beklagten (der Zeugin W) kommt es hierauf jedoch ebenso wenig an wie darauf, ob sie die Unwirksamkeit der Sicherungskonstruktion erkannte. Denn jedenfalls folgte aus dem Wortlaut der AGB, dass das (Sicherungs-)Eigentum an dem eingelagerten Gold den Kunden zustehen sollte und nicht der X. Dies stellt einen Widerspruch zu der Erklärung vom 15.8.2013 dar, in der die X versicherte, wirtschaftlich Berechtigte des eingelagerten Goldes zu sein. Hätte die Beklagte über diese beiden widersprüchlichen Informationen verfügt, wäre eine weitere Nachfrage bzw. Prüfung der Rechtslage geboten gewesen.

 

    Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, dass die Zeugin W die Vereinbarung von Sicherungs(mit)eigentum zugunsten der Anleger in den neuen AGB der X kannte.

 

    Die zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 29.3.2023 (Bl. 555 ff. d.A.) als damalige Geschäftsführerin der Beklagten informatorisch angehörte Zeugin W hat angegeben, die ab dem Jahr 2016 geänderten Verträge der X mit deren Kunden, insbesondere die Vereinbarung von Sicherungseigentum, nicht gekannt zu haben. Ihr sei auch die Einführung neuer Vertragsmodelle nicht bekannt gewesen. Etwaige Hinweise auf entsprechende Bezeichnungen auf Einlieferungsbescheinigungen könne sie gesehen haben; was dahinterstehe, habe sie nicht gewusst und sich hierfür auch nicht interessiert.

 

    In ihrer Zeugenvernehmung am 13.9.2023 (Bl. 889 ff. d. A.) hat sie erneut und dies für den Senat nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, sich nicht zu erinnern, dass ihr Vertragsunterlagen von Anlegern der X geschickt und vorgelegt worden seien. Auch an E-Mails von Anlegern habe sie diesbezüglich keine Erinnerung, wenn, seien solche Anfragen an eine allgemeine E-Mail-Adresse gegangen.

 

    Diese Aussage steht in Einklang mit den zu diesem Themenkomplex gemachten Angaben des Zeugen C (Bl. 747 ff., 897 ff. d. A.). Auch er schilderte - befragt nach den Vertragsbedingungen der X, die im zweiten Halbjahr 2015 entwickelt wurden - dass „wir seitens der Firma1“ hinsichtlich der Formulierung der AGB der X nicht involviert gewesen seien. Er berichtete zwar von gelegentlich Anfragen von Anlegern, die auch ihre Vertragsunterlagen geschickt und gefragt hätten, ob „ihr Gold“ eingelagert sei. Diese Anfragen hätten jedoch - mangels vertraglicher Verbindung - nicht beantwortet werden dürfen und die Anleger seien direkt an die X verwiesen worden. Weiterhin hat der Zeuge bekundet, er habe sich für das Kleingedruckte der Verträge nicht interessiert, es sei auch häufig schlecht zu lesen gewesen, da es sich um Faxkopien gehandelt habe, die übermittelt worden seien. Ausdrücklich befragt, ob einmal ein „Blanko-Entwurf“ übermittelt worden sei, erklärte der Zeuge, er könne dies nicht sagen. Sofern er spekuliert hat, wenn dies der Fall gewesen sei, wäre ein solcher direkt an die Zeugin W gegangen, hat er hiermit keine eigene Wahrnehmung der klägerseitigen Behauptung bekundet. Dass der Zeuge, ohne Anhaltspunkte hierfür zu haben, einen Vorgang spekulativ für möglich hält, genügt für eine dahingehende Überzeugungsbildung des Senats nicht. Dies gilt jedenfalls angesichts der der Aussage des Zeugen C innewohnenden Entlastungstendenz, mit der er versucht hat, kritische Punkte in die Verantwortung der Zeugin W „zu schieben“ (siehe hierzu weiter unten).

 

    Angesichts des unstreitigen Umstandes, dass die maßgeblichen AGB auf der Rückseite der Vertragsformulare in klein gedruckter Schrift dargestellt waren, kann zudem aus den Angaben des Zeugen C nicht geschlossen werden, dass im Hause der Beklagten eine Kenntnis des Inhaltes der AGB vorhanden war. Insbesondere bildeten Kundenanfragen, die mit einem Standardtext beantwortet wurden, wonach die Anleger an die X als ihre Vertragspartnerin verwiesen wurden, keinen Anlass für die Beklagte, die AGB in einem Vertragsverhältnis, an dem sie nicht beteiligt war, zur Kenntnis zu nehmen und hierzu rechtliche Prüfungen anzustellen. Ohne weitere Hinweise auf ein kriminelles/sittenwidriges Vorgehen der X musste sich der Beklagten nicht aufdrängen, in konkrete inhaltliche Überprüfungen des Geschäftsmodells der X einzutreten.

 

    Die Aussage des Zeugen E (Bl. 756 ff. d. A.) war insofern bereits unergiebig, denn er hat hierzu erklärt, er könne nicht sagen, ob der Zeuge C oder die Zeugin W die jeweiligen Vertragsmodelle einschließlich der AGBs gekannt hätten oder ob diese mit ihnen besprochen worden seien. Sofern er im weiteren Verlauf seiner Aussage aus einer vor seiner Zeugenvernehmung an die Parteivertreter übermittelten (von diesen jedoch nicht in den Prozess eingeführten) E-Mail geschlossen hat, dass der Zeugin W über die Korrespondenz mit Herrn D bekannt gewesen sei, dass die Einlagerung bei der Beklagten jeweils „für die Endkunden“ der X erfolgen solle, sagt dies nichts über die sachenrechtliche Eigentumslage aus. Denn Einlagerung „für die Kunden“ kann auch auf der Grundlage einer bloß schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgen. Eine Kenntnis der Beklagten von dem konkreten Geschäftsmodell und den dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der X zugrundeliegenden AGB folgt aus der Aussage daher nicht.

 

    Unabhängig hiervon ergibt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten der seitens des Zeugen E behauptete Inhalt der übermittelten E-Mail aus dieser nicht. Nach dem Beklagtenvorbringen enthält die in Bezug genommene E-Mail-Nachricht Vertragsabsprachen in Bezug auf einen „Aufbewahrungsvertrag“ zwischen der Beklagten und der Firma4 GmbH; von der X sei darin nicht die Rede. Der Kläger hat dem nicht widersprochen und insbesondere die in Bezug genommene E-Mail-Nachricht nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auch aus der weiteren, sehr allgemeinen Aussage des Zeugen E, wonach bei allen E-Mails die Zeugin W in „cc“ gesetzt worden sei, vermag der Senat auf eine dahingehende Kenntnis der Beklagten nicht zu schließen.

 

    Sofern die Zeugin W in ihrer Zeugenvernehmung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren auf den beispielhaften Vorhalt bezüglich der Kunden Vorname5 und Vorname4 N angegeben hat, die Formulare seien so richtig, die Vorgänge ihr bekannt, steht dies nicht im Widerspruch zu ihren übrigen Aussagen. Zu ihren konkreten Kenntnissen befragt, hat die Zeugin auf Vorhalt des Senats angegeben (Protokoll vom 13.9.2023, S. 12 f., Bl. 894 f. d. A.), es habe sich um einen Vorgang im Zusammenhang mit einem eigenen Kunden-Account bei der Beklagten gehandelt. In diesem Zusammenhang sei ihr bekannt gewesen, dass das Gold von der X zunächst an den Kunden gehe und nach einem gewissen Zeitraum zurück an die X. Anhaltspunkte für eine Unwahrheit dieser Aussage sind nicht ersichtlich.

 

    Auch der Zeuge K konnte weder im Rahmen seiner schriftlichen Aussage vom 11.8.2023 (Bl. 802 ff. d. A.) noch in seiner Vernehmung vor dem Senat vom 29.11.2023 (Bl. 1003 ff. d. A.) bestätigen, dass der Beklagten die neuen AGB und das dort versprochene Sicherungseigentum bekannt waren.

 

    In seiner schriftlichen Aussage hat er hierzu ausgeführt, ihm sei aus seiner Vernehmung der Zeugin W bekannt, dass sich die Beklagte zu Beginn der Geschäftsbeziehung 2013 grundsätzlich mit dem Geschäftsmodell der X befasst habe. Sie habe in diesem Zusammenhang aber betont, dass alle Accounts nur für die X als Vertragspartnerin eröffnet wurden und nur diese Vertragspartnerin der Beklagten gewesen sei. Zu dem weiteren Verlauf gab er an:

 

    „Das ein regelmäßiger Austausch zwischen der X und der Firma1 zu den jeweiligen Vertragsmodellen erfolgte, ist mir aus den Ermittlungen nicht bekannt. Allerdings waren der Firma1 aufgrund ihrer Dienstleistungen grundlegende Regelungen und Probleme bekannt:“

 

    Eine Kenntnis der AGB der Anlagemodelle BGK+ und BGS+ folgt aus diesen Angaben nicht.

 

    Weiterhin haben die staatsanwaltlichen Ermittlungen nach Aussage des Zeugen K keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zeuge C sich regelmäßig in den Räumlichkeiten der X aufgehalten und sich dort über die Vertragsbedingungen ausgetauscht habe. Auch Anhaltspunkte für Erörterungen über die Regelungen zum sog. „Bonusgold“ oder die Übersendung der AGB und deren Durchsicht und Überprüfung bei der Beklagten seien ihm nicht bekannt. Die Angaben des Zeugen K waren daher im Sinne der klägerseitigen Beweisbehauptung unergiebig.

 

    Sofern der Zeuge K in seiner schriftlichen Zeugenaussage angegeben hat, den Verantwortlichen der Beklagten sei bekannt gewesen, dass bei ihr Goldbestände gelagert würden, auf deren Auslieferung die Kunden der X einen Anspruch hätten und dies, obwohl die Beklagte alles eingelagerte Gold als solches der X angesehen habe, sind diese schriftlichen Angaben des Zeugen sehr allgemein gehalten und ohne nähere Begründung geblieben. In seiner Vernehmung am 29.11.2023 vor dem Senat hat der Zeuge K bekundet, er gehe nicht davon aus, dass die Beklagte jeweils das Kleingedruckte der Verträge gekannt habe. Er hat aber gemeint, bei der Beklagten müsse bekannt gewesen sein, dass es langfristige Verträge und Sparverträge mit Abo-Vertrag, also solche mit ratierlichen Einzahlungen, gegeben habe. Zudem hat er bekundet, die Kunden hätten einen schuldrechtlichen Auslieferungsanspruch auf eine bestimmte Goldmenge nach den AGB gehabt, was der Beklagten bekannt gewesen sei.

 

    Dies trifft zu und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Weitere Ermittlungspflichten der Beklagten ergeben sich hieraus jedoch nicht. Denn ein schuldrechtlicher Auslieferungsanspruch steht der Erklärung der X, wirtschaftlicher Eigentümer des gelagerten Goldes zu sein, nicht entgegen.

 

    Sofern der Zeuge K bekundet hat, dass einzelne Kunden an die Beklagte herangetreten seien, um „ihr Gold“ anzuschauen, und dass die Beklagte aufgrund dieses Verlangens gewusst habe, dass die Kunden davon ausgingen, dass ihnen Gold zustehe und sie glaubten, dass „ihr Gold“ in einzelnen Stücken dort vorhanden sei, folgt hieraus nicht zwingend, dass die Kunden davon ausgingen, Eigentümer des bei der Beklagten gelagerten Goldes zu sein. Denn im laienhaften Sprachgebrauch wird häufig nicht präzise zwischen dinglichem Eigentum und dem schuldrechtlichen Anspruch auf dessen Verschaffung unterschieden. So entsprechen z.B. Formulierungen wie „Ich bewahre zu Hause kein Geld auf, mein Geld liegt auf der Bank“ dem normalen Sprachgebrauch, obgleich insoweit tatsächlich nur ein schuldrechtlicher Auszahlungsanspruch besteht. Eine eindeutige Aussage über die sachenrechtliche Einschätzung der Kunden - und damit einen Hinweis darauf, dass sie von der X getäuscht worden waren - folgt aus dem Wunsch, dass einige von ihnen „ihr Gold“ ansehen wollten, daher nicht. Die Schlussfolgerung des - juristisch gebildeten - Zeugen erscheint daher zwar durchaus möglich, aber nicht in der Weise sicher, dass hierauf eine Verurteilung der Beklagten gestützt werde könnte. Denn es erscheint denkbar und vor dem Hintergrund der Gerüchte über einen erheblichen Fehlbestand an Gold nicht einmal fernliegend -, dass sich die Kunden in erster Linie dafür interessierten, dass genügend Gold vorhanden war, die konkrete Eigentumslage für sie hingegen nicht im Vordergrund stand. Nach der Auffassung des Senats handelte die Beklagte deshalb nicht vorsätzlich sittenwidrig, weil sie Ermittlungen hinsichtlich der Gestaltung der Anlageverträge und damit der versprochenen Eigentumslage an den eingelagerten Goldbarren unterließ.

 

    Dass die Beklagte wusste, dass die Herausgabeansprüche der Kunden hinsichtlich des bei ihr eingelagerten Goldes nur zu einem geringen Anteil werthaltig waren (Insolvenzquote: 7,5 %) behauptet der Kläger schon nicht. Auch der Zeuge K hat im Rahmen seiner Aussage vor dem Senat bestätigt, er habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Zeugin W den Umfang der von der X geschlossenen Verträge gekannt habe.

 

    Eine weitere Beweisaufnahme in diesem Zusammenhang war nicht geboten. Zwar hat der Kläger mit Bezug auf eine mögliche Kenntnis der Beklagten von den AGB der Verträge zwischen der X und den Anlegern in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.2.2022 (S. 9, Bl. 175 d. A.) vorgetragen:

 

    „Auch die Verpflichtung zu diesen Prüfungen [in den Kundenverträgen geregelte halbjährliche Prüfung des eingelagerten Goldbestandes] kannte die Geschäftsführerin der Beklagten und wusste aufgrund der unseparierten Lagerungen in ihren Tresorräumen, dass solche Prüfungen nicht regelmäßig vorgenommen wurden und unterstützte das Geschäftsmodell in Kenntnis dieser Umstände durch die Zurverfügungstellung ihrer Einlagerungsräume für Kunden der X dennoch.“

 

    Insofern waren die angebotenen Beweise (ca. 15 Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens und Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) nicht zu erheben. Denn bei dem behaupteten Kennen bzw. Wissen handelt es sich um innere Tatsachen auf Seiten der Zeugin W, die der Kläger schlicht in den Raum stellt, ohne Indiztatsachen zu benennen, die in das Wissen der Zeugen gestellt werden, was erforderlich wäre (Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284, Rn. 5). Dass die Lagerung des von der X gelieferten Goldes „unsepariert“ erfolgte, sowie dass die in den AGB der Anlageverträge versprochenen Prüfungen nicht im vorgesehenen halbjährlichen Umfang erfolgten, ist unstreitig bzw. kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Ohne eine Kenntnis der Zeugin W hiervon führt dies jedoch zu keiner Haftung der Beklagten.

 

    Auch einer Vernehmung der erstmals im Berufungsrechtzug zu dem Beweisthema Ziffer 1) des Beweisbeschlusses vom 14.6.2023 von dem Kläger benannten Zeugen G, J und Q sowie des M bedurfte es nicht. Die dahingehenden im Senatstermin am 19.7.2023 (Protokoll S. 2 und 15, Bl. 747, 760 d.A.) gestellten Beweisanträge stellen neue, erstmals im Berufungsverfahren erhobene Angriffsmittel dar (Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 531 Rn. 21; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 531 Rn. 15), so dass sie grundsätzlich gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert sind. Darauf ob ihre Erhebung den Rechtsstreit verzögern würden, kommt es nicht an (Zöller/Heßler, a.a.O., Rn. 2).

 

    Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulassung, wobei vorliegend nur § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO in Betracht käme, hat der Kläger nicht dargetan. Nach dieser Vorschrift ist ein erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachtes Angriffsmittel zuzulassen, wenn die mangelnde Geltendmachung in der ersten Instanz auf einer Nachlässigkeit beruht. Hinsichtlich der Nachbenennung des Zeugen Q zu dem Beweisthema zu 1) des Beweisbeschlusses vom 14.6.2023 hat der Kläger geltend gemacht, er habe ihn „bislang“ nicht benannt, da auf Grund des laufenden Strafverfahrens mit einer Aussageverweigerung zu rechnen gewesen sei. Hierbei sei er der Auffassung gewesen, dass eine Beantwortung der Fragen zu 1) den Zeugen Q hätte belasten können, während dies bei den Fragen zu 2), für welche er (erstinstanzlich) benannt worden sei, nicht zu erwarten gewesen sei.

 

    Die vorgebrachte Erklärung vermag den Kläger von dem Vorwurf der Nachlässigkeit nicht zu entlasten. Mit der Möglichkeit, dass für einen Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, muss grundsätzlich immer gerechnet werden, weswegen z.B. die Belehrung gemäß § 383 Abs. 2 ZPO gesetzlich vorgeschrieben ist und nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens auch im Rahmen von § 384 ZPO zu erfolgen hat (Zöller/Heßler, a.a.O., § 384, Rn. 1a). Ob der Zeuge von seinem Recht tatsächlich Gebrauch macht, unterliegt seiner Entscheidung und ist dem Gericht gegenüber zu erklären, wie ihre Berechtigung ggf. von diesem zu überprüfen ist. Es kann daher den Beweisführer nicht von seiner Pflicht zur Prozessförderung und damit der Obliegenheit entlasten, die ihm bekannten Beweismittel bereits in erster Instanz zu benennen. Dies gilt auch für die von dem Kläger angeführten prozesstaktischen Spekulationen. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass, - wenn der Zeuge Q sich erstinstanzlich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr. 2 ZPO berufen hätte, dieses aber während der zweiten Instanz fortgefallen wäre - eine Vernehmung des Zeugen durch den Senat möglich gewesen wäre.

 

    Hinsichtlich des Zeugen M gilt das Ausgeführte entsprechend. Hier hat sich der Kläger darauf berufen, dass „möglicherweise die Amtsverschwiegenheit des M“ einer Vernehmung entgegengestanden hätte (Schriftsatz vom 7.8.2023, S. 2). Auch diese Spekulation vermag den Kläger nicht von seiner Prozessförderungspflicht zu entlasten. Hinsichtlich der Zeuginnen G und J hat der Kläger schon keinen Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend gemacht.

 

    eee) Auch die Behauptung des Klägers, der Zeuge C habe vor dem Abschluss der streitgegenständlichen Anlageverträge regelmäßig, die Zeugin W einmal an den von der Y für die X durchgeführten Schulungs-Kongressen für deren Vertriebspartner teilgenommen und auf diesen habe jeweils die Sicherungsübereignung und damit insolvenzfeste Einlagerung des Goldes bei der Beklagten eine herausgehobene Rolle gespielt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen worden.

 

    Einen Hinweis darauf, dass die Zeugin W an derartigen Schulungs-Kongressen teilgenommen hat, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Die Zeuginnen G und J, beide ehemalige Mitarbeiterinnen der X und in die Organisation dieser Veranstaltungen involviert, haben angegeben, die am gleichen Tag im Gericht anwesende Zeugin W zuvor nicht gesehen bzw. nicht gekannt zu haben. Auch der Zeuge E konnte keine Angaben zu deren Anwesenheit machen, da er die Zeugin W nicht kenne. Der Zeuge C hat erklärt, die Zeugin W sei jedenfalls nicht mit ihm gemeinsam auf einem der Kongresse gewesen; ob sie gegebenenfalls einmal alleine dort war, könne er nicht sagen. Auch der Zeuge Q hatte eine Anwesenheit von Frau W auf einer der Veranstaltungen nicht in Erinnerung. Die Zeugin W hat hierzu selbst ausgesagt, niemals auf einer solchen Werbeveranstaltung gewesen zu sein.

 

    Demgegenüber steht fest, dass der Zeuge C, Mitarbeiter der Beklagten, mehrfach an den besagten Schulungs-Kongressen teilgenommen hat. Dies hat er insoweit in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen Q sowie der Zeugin J angegeben. Die Zeugin W hat jedenfalls eingeräumt, dass sie von einer einmaligen Teilnahme des Zeugen C an einer solchen Veranstaltung wisse.

 

    Nach dem seitens des Senats festgestellten Beweisergebnis wurde auf den von der Y veranstalteten Kongressen, die der Information und Erweiterung des Vertriebssystems dienten, auch Werbung mit einer „insolvenzsicheren Einlagerung“ des Goldes bei der Beklagten gemacht. Dies haben die Zeugen E, C, Q und die Zeuginnen J und G übereinstimmend und diesbezüglich auch glaubhaft geschildert. Der Zeuge E hat angegeben, es sei bei den Veranstaltungen „tausend Mal“ damit geworben worden, dass das Gold insolvenzfest bei der der Beklagten gelagert sei. Solange das Gold dort gelagert sei, sei die Rendite in Form von Bonusgold sicher. Der Zeuge Q hat geschildert, es sei in der Präsentation darauf hingewiesen worden, dass das Gold im Falle einer Insolvenz der X insolvenzfest eingelagert sei. Auch die Zeugin G, die berichtet hat, selbst sog. „Goldverträge“ abgeschlossen und in ihrer Familie vermittelt zu haben, hat angegeben, dass darüber gesprochen worden sei, das Gold werde bei der Beklagten eingelagert und in den Verträgen sei geregelt, dass es insolvenzgesichert sei. Der Zeuge K hat ebenfalls dahingehende Einlassungen der im Rahmen des Strafverfahrens vernommenen Kunden berichtet, denen zugesagt worden sei, sie könnten „ihr Gold“ bei der Beklagten besuchen. Ohne dass es insoweit auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen ankommt, geht der Senat aufgrund der dahingehend übereinstimmenden Aussagen davon aus, dass auf den Schulungs-Kongressen die Insolvenzfestigkeit der Goldanlage hervorgehoben worden ist.

 

    Entscheidungserheblich ist allerdings, ob die Zeugin W als damals maßgebliches Organ der Beklagten hiervon wusste. Maßgeblich sind insoweit die Angaben der Zeugen C und W. Die weiteren Zeugenaussagen sind diesbezüglich unergiebig, da sie zu der internen Kommunikation keine Wahrnehmungen enthalten.

 

    Der Senat vermag in diesem Punkt den - von den Ausführungen der Zeugin W abweichenden - Angaben des Zeugen C nicht zu folgen. Die Aussage des Zeugen C war diesbezüglich wenig detailreich, teilweise widersprüchlich und insgesamt von einer deutlich zu Tage tretenden Entlastungstendenz geprägt. Er hat angegeben, er habe „immer wenn es etwas Neues gab“ mit der Zeugin W gesprochen und diese habe „auf jeden Fall“ gewusst, dass die X mit der insolvenzfesten Lagerung werbe und sie sei „immer in die Prozesse involviert“ gewesen, Anfragen seien „immer an Frau W weitergeleitet worden“. Konkrete Angaben zu dem Inhalt solcher Gespräche konnte er jedoch nicht machen; trotz wiederholter Vernehmung und ergänzender Nachfragen waren bei ihm weder Anlass noch Zusammenhang dieser Einschätzungen konkreter zu erfragen. Auf jeden Versuch, genauere Angaben zu erhalten, ist der Zeuge ausgewichen und wortreich zu anderen Themenkomplexen übergegangen. Weiterhin sind im Verlauf seiner Aussage Widersprüche aufgetreten, so dass eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage nach der Auffassung des Senats nicht gegeben ist. So hat der Zeuge C zunächst angegeben, er habe mindestens vier Mal an Veranstaltungen der X teilgenommen, etwa am Flughafen oder der Konzerthalle in Stadt4 sowie der Stadthalle in Stadt1 und hat dies in einen Zusammenhang mit der von der Beklagten vertraglich übernommenen Aufgabe gestellt, dort ausgestellte Goldbarren zu bewachen. Auf ergänzende Befragung hat er demgegenüber erklärt, er habe die Zeugin W nicht informiert, wenn er auf einen solchen Kongress gegangen sei, vielmehr habe er dies in seiner Freizeit gemacht. In seiner Vernehmung vom 13.9.2023 (Protokoll S. 18 f., Bl. 900 f. d. A.) hat er bekundet, Anlass seines Veranstaltungsbesuchs sei es gewesen, dass die Zeugin W ihm gesagt habe, er solle „mal gucken, was die dort so machen“. Auf die vorherige Aussage hingewiesen, hat er daran festgehalten, den Termin in seiner Freizeit wahrgenommen zu haben, zugleich aber auf seine Vergütung ohne konkrete Stundenerfassung hingewiesen und erläutert, er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, keine gesonderte Vergütung erhalten zu haben.

 

    Ein weiterer Widerspruch in seiner Aussage war die Einlassung im Rahmen seiner Vernehmung vom 19.7.2023 (Protokoll, S. 9, Bl. 754 d. A.), er habe Kunden der X im Falle von deren Nachfrage nach der Sicherheit der Anlage konkret geraten, vorzugsweise Gold mit eigener vertraglicher Verbindung zu der Beklagten einzulagern. Hierfür sei ein Standardvertrag entwickelt worden, den er mitgebracht und mit den Kunden abgeschlossen habe. In seiner Vernehmung vom 13.9.2023 (Protokoll, S. 18, Bl. 900 d. A.) hat er auf die - durch die abweichende Aussage der Zeugin W veranlasste - Nachfrage des Senats eingeräumt, es seien auf Veranstaltungen der X keine direkten Verträge zwischen Kunden und der Beklagten abgeschlossen worden, er habe vielmehr ein Formular, insbesondere mit den Preislisten, überreicht. Die Verträge seien später abgeschlossen worden.

 

    Auch die Aussage des Zeugen C, die X sei der größte Kunde der Beklagten gewesen, wurde seitens der Beklagten unter konkreter Angabe der Umsatzzahlen widerlegt (Schriftsatz vom 29.8.2023, S. 11, Bl. 849 d.A.), die die Zeugin W von der Größenordnung her als plausibel bestätigt und bekundet hat, dass die X im Ranking der Vertragspartner ziemlich weit unten gestanden habe.

 

    Nach dem Eindruck des Senats kam es dem Zeugen C ersichtlich darauf an, sich selbst durch sein Aussageverhalten zu entlasten, indem er einerseits angegeben hat, das Geschäftsmodell der X von Anfang an kritisch bewertet und andererseits stets alle Informationen an die Zeugin W weitergegeben zu haben. Insofern ist zu bedenken, dass sich der Zeuge C, wenn er die Machenschaften der X durchschaute, seine Erkenntnisse jedoch für sich behielt und so eine Aufklärung und ggf. eine Vertragsbeendigung seitens der Beklagten verhinderte, eigenen Schadensersatzansprüchen (sei es der Kunden der X oder seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Beklagten) ausgesetzt sehen könnte. Dem vorsorglich zu begegnen, könnte aus Sicht des Senats eine Motivation für die wiederkehrenden, formelhaften Bekundungen geboten haben, möglichst alles mit der Geschäftsführerin W abgesprochen und ihr alles mitgeteilt zu haben. Eine von der eigenen - ggf. vorsorglichen - Entlastung getrennte Belastungstendenz vermag der Senat demgegenüber nicht auszumachen. Zwar waren die Umstände des Ausscheidens des Zeugen C bei der Beklagten streitig und für den Zeugen unerfreulich. Einen noch bestehenden Groll gegenüber seinem alten Arbeitgeber im Allgemeinen oder der Zeugin W im Besonderen ließ er jedoch nicht erkennen.

 

    Zwar ist auch die ehemalige Geschäftsführerin W keineswegs eine unbeteiligte Zeugin. Vielmehr hat auch sie durchaus ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Prozesses. Denn im Falle einer Verurteilung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Beklagten, wegen einer von ihr begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Kunden der X kommen Regressansprüche in Betracht. Obgleich daher eine Motivation für mögliche Falschaussagen zugunsten der Beklagten bestand, vermag der Senat solche im Ergebnis nicht festzustellen.

 

    Die Angaben der Zeugin W (Protokoll vom 13.9.2023, S. 10 f.) zu der Frage der Werbung der X mit der Insolvenzfestigkeit waren widerspruchsfrei. Sie hat angegeben, Gespräche bezogen auf die Thematik der insolvenzfesten Einlagerung in Erinnerung zu haben. Allerdings sei es hierbei um eine mögliche Insolvenz der Beklagten gegangen. Insofern sei das Gold auch insolvenzsicher eingelagert gewesen, d. h. es wäre im Falle einer Insolvenz der Beklagten nicht in die Insolvenzmasse gefallen.

 

    Der Umstand, dass die Zeugin die Frage der Insolvenzfestigkeit in diese Richtung gedeutet hat, erscheint zumindest nachvollziehbar, da die Beklagte als Vertragspartnerin des Lagervertrages für die Sicherheit der Lagerung nicht nur bezogen auf die räumlichen Verhältnisse, sondern auch für den Fall einer Insolvenz verantwortlich war. Auch wenn Zweifel verbleiben, vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Zeugin insoweit die Unwahrheit gesagt hat.

 

    Die von der X bei der Beklagten tatsächlich eingelagerte Goldmenge war dort unstreitig sicher gelagert, im weiteren Verlauf führte der Insolvenzverwalter das Vertragsverhältnis über die Einlagerung fort.

 

    Das gegen die Zeugin W geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug wurde am 20.3.2019 seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt. Nach Angaben des Zeugen K haben sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin W den Umfang der von der X geschlossenen Verträge kannte.

 

    fff) Der Kläger vermag ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten weder auf den im Jahr 2016 auf Facebook kursierenden Werbefilm noch auf das in den Tresorräumen der Beklagten im Jahr 2017 gefertigte Video, das den Geschäftsführer der Y beim Zählen von Goldbarren zeigt, zu stützen.

 

    Im Hinblick auf das Video aus dem Jahr 2017 kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass dieses der Zeugin W überhaupt bekannt war. Ein Wissen/Billigung der Beklagten hinsichtlich dieses Videos hat der Kläger bereits nicht vorgetragen und - erst recht - nicht unter Beweis gestellt.

 

    In ihrem Schriftsatz vom 25./28.2.2022. S.7 bestreitet die Beklagte die weiteren Behauptungen der Klägerseite, insbesondere, dass das vermeintliche Video zum Beleg der Haltlosigkeit der durch Herrn E erhobenen Vorwürfe öffentlich präsentiert worden sei. Auch insoweit hat der Kläger einen Beweis nicht angeboten.

 

    Auch die informatorische Anhörung der Zeugin W in ihrer Eigenschaft als seinerzeitige Geschäftsführerin der Beklagten hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass sie von der Anfertigung der Videos in den Jahren 2016 und 2017 im Vorhinein wusste und/oder diese billigte. Sie hat sich insoweit wie folgt eingelassen:

 

    „Zu dem (ersten) Werbefilm im Jahr 2016 kann ich sagen, dass ich, nachdem ich davon erfahren habe, Herrn Q aufgefordert habe, diesen Film aus dem Netz zu nehmen. Die Aufnahmen waren mit uns nicht abgesprochen und wir gestatten grundsätzlich nicht, dass Filmaufnahmen in unserem Lager gemacht und veröffentlicht werden. Dies hat bereits den Grund, dass wir nicht im Internet verbreiten wollen, wie unser Lager im Einzelnen beschaffen ist.

 

    Wir haben insofern sicherlich eine Mitteilung an unsere Rechtsabteilung gegeben. Was diese dazu gesagt hat, kann ich mich allerdings nicht erinnern.

    Wenn ich gefragt werde, wie es überhaupt dazu kommen konnte, dass der Film angefertigt wurde, kann ich sagen, dass sich herausgestellt hat, dass die Aufnahmen offenbar in der Sicherheitsschleuse, nicht in dem eigentlichen Lager angefertigt wurden. Offenbar war dies bei der Ablieferung oder Annahme geschehen. Gedanken darüber, warum die X diesen Werbefilm gedreht hat, habe ich mir nicht gemacht. Wenn ich zu einem weiteren Film aus dem Jahre 2017 gefragt werde, weiß ich von diesem nichts.

 

    Wenn ich zu den Urteilen gegen Herrn E gefragt werde und, dass darin auf den Film vom 1.3.2017 Bezug genommen wird, so habe ich zwar sicherlich die Urteile grob gelesen. Dass dort von dem Film vom 1.3.2017 etwas stand, kann ich mich allerdings nicht erinnern. Möglicherweise habe ich das auch mit dem ersten Film aus dem Jahre 2016 durcheinandergebracht.“

 

    ggg) Auch aus der Kenntnis der Beklagten von den E-Mails des Zeugen E vom 4.4.2017 (Anlage K 14) und 20.4.2017 (Anlage K 15) folgt keine sittenwidrige Verhaltensweise im Sinne der geschilderten Anforderungen der Rechtsprechung.

 

    Der Zeuge E schickte am 4.4.2017 eine E-Mail an die Beklagte, in der er diese auffordert zu prüfen, ob sie für ein Unternehmen arbeiten wolle, „welches unter dem begründeten Tatverdacht stehe, Kundengold in der Höhe von 1,7 Tonnen veruntreut zu haben.“ Außerdem sandte der Zeuge E am 20.4.2017 eine E-Mail an die Beklagte in der er umfangreiche Ausführungen über die Kundengoldbestände und die finanzielle Lage der X machte. Hierin führte er u. a. aus, der Zeuge Q habe nun letztmalig die Chance nachzuweisen, dass die X nicht insolvent sei und dass „das als Treuhandvermögen hinterlegte Kundengold vorhanden ist.“ In der E-Mail wird weiter ausgeführt, dass vor dem 1.3.2017 alle Goldvorräte der X zu der Beklagten gebracht worden seien und eine Überprüfung der Goldmenge anhand der Tagesauszüge der Beklagten erfolgen solle.

 

    Auch wenn unstreitig ist, dass die Beklagte die aufgeführten E-Mails kannte und wenn man weiter unterstellt, dass die Vorwürfe gegen die X zum damaligen Zeitpunkt zutreffend waren, folgt hieraus nach der Auffassung des Senats keine im Rahmen von § 826 BGB relevante „Bösgläubigkeit“ der Beklagten hinsichtlich des Geschäftsgebarens der X. Denn unstreitig kannte die Beklagte ebenfalls die aufgrund der von dem Zeugen E aufgestellten Behauptungen ergangenen Gerichtsentscheidungen (Beschluss des Landgerichts Hanau vom 8.5.2017, Az. …, Anlage B 8; Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.5.2017, Az. …, Anlage B 9, Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29.6.2017, Az. …, Anlage B 10), mit welchen dem Unternehmen, bei welchem der Zeuge E seinerzeit als Prokurist tätig war, bzw. dem Zeugen E selbst untersagt wurde, u.a. zu behaupten, dass bei der X über eine Tonne Gold fehle und sie ein Schneeballsystem betreibe etc.

 

    In ihrer Anhörung vor dem Senat am 29.3.2023 (Bl. 555 ff. d.A.) hat die Zeugin W in ihrer seinerzeitigen Eigenschaft als Geschäftsführerin der Beklagten insofern angegeben:

 

    „Zur Situation im Jahr 2017 kann ich sagen, dass Herr Q mir Urteile gegen Herrn E gezeigt hat. Es gab zu diesem Zeitpunkt einige Unruhe. Es wurde in diesem Zusammenhang die Frage einer direkten Vertragsbeziehung zwischen einzelnen Kunden der X und uns diskutiert.

 

    […]

 

    Wir haben Kontakt mit Herrn Q aufgenommen, der gemeint hat, das Ganze gehe auf einen „durchgeknallten Ex-Mitarbeiter“ zurück. Damit meinte er Herrn E. […]

 

    Im Zusammenhang mit den Urteilen gegen Herrn E sowie auch der Strafanzeige gegen mich haben wir intern darüber gesprochen, ob wir gegebenenfalls die Geschäftsbeziehung zu X beenden.

 

    Wir haben die Frage auch unserer Rechtsabteilung in der Schweiz vorgelegt und dieser auch die Urteile geschickt. Von dort kam die Einschätzung, dass wir uns nichts vorzuwerfen haben und auch keine Bedenken gegen eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bestehen. Soweit ich mich erinnere, wurde das im Gespräch, d. h. telefonisch, geklärt. An Schriftverkehr insofern kann ich mich nicht erinnern.“

 

    In ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 13.9.2023 (Bl. 892 ff. d.A.) hat sie diese Angabe wie folgt ergänzt:

 

    „Wenn ich gefragt werde, ob ich mit Herrn C darüber gesprochen habe, ob die X möglicherweise ein Schneeballsystem betreibt, so kann ich sagen, dass wir darüber einmal im Jahre 2017 gesprochen haben. Dies war im Zusammenhang mit der Anzeige von Herrn E. Da haben wir diese Frage diskutiert.

 

    Wir haben aber nicht mehrmals darüber gesprochen. Es war nicht so, dass er etwa mehrfach auf mich zugekommen wäre und Bedenken hinsichtlich eines Schneeballsystems oder sonstiger unseriöser Verhaltensweisen der X geäußert hätte. Ganz sicher nicht.

 

    […]

 

    Was ich als Gerüchte bezeichnet habe, bezog sich auf die Anzeige von Herrn E. Dies meine ich mit dem Shitstorm.

 

    Es gab keine allgemeinen Gerüchte, sondern nur die Anzeige von Herrn E. Diese meinte ich auch mit dem Ausdruck „Shitstorm“.

 

    Die E-Mail von Herrn E hatte einen sehr weiten Verteiler.“

 

    Hiernach kann der Vortrag der Beklagten, sie habe aufgrund der Versicherung von Herrn Q, bei Herrn E handele es sich um einen „durchgeknallten Ex-Mitarbeiter“, sowie der gegen diesen bzw. dessen Unternehmen ergangenen Gerichtsentscheidungen den erhobenen Vorwürfen keinen Glauben geschenkt, nicht widerlegt werden. Zwar ergingen zwei dieser Entscheidungen lediglich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in welchem es nicht zu einer rechtskräftigen Prüfung der Sachlage kam. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn es kann die Zeugin W, bei der es sich nicht um eine Juristin handelt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unterstellt werden, dass sie anders als die entscheidenden Gerichte von der Wahrheit der Behauptung des Zeugen E ausging oder sich dieser bewusst verschloss. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge E unstreitig im Streit bei der X ausgeschieden war und für ein Konkurrenzunternehmen arbeitete. Es ist daher plausibel, dass die Zeugin W seine Glaubwürdigkeit bezweifelte. Gegen ein vorsätzliches Unterstützen der kriminellen/sittenwidrigen Handlungen der X seitens der Geschäftsführung der Beklagten sprich auch, dass die Zeugin W angegeben hat, die Angelegenheit der Konzern-Rechtsabteilung in der Schweiz vorgelegt und erst nach deren Einschätzung, es bestünden keine Bedenken gegen eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung, entschieden zu haben, an der Geschäftsbeziehung mit der X festzuhalten. Dass sie insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte, steht nicht im Raum und wird auch von dem Kläger nicht behauptet, wie dieser insofern (etwa durch Benennung der Mitarbeiter der Rechtsabteilung in der Schweiz) auch keinen Beweis angeboten hat. Schließlich ist zu bedenken, dass die Staatsanwaltschaft Darmstadt, an die der Zeuge E seine E-Mails ebenfalls richtete, diese nicht zum Anlass nahm, gegen die X vorzugehen. Auch wenn hieraus keine rechtsverbindliche (oder gar -kräftige) Entscheidung folgt, sprach es doch gegen das von dem Zeugen E behauptete kriminelle Vorgehen der X.

 

    hhh) Auch aus einer Lagerstandsbescheinigung der Beklagten vom 19.5.2017 lässt sich kein vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten entnehmen.

 

    Unter dem 19.5.2017 bestätigte die Beklagte der X einen Bestand von Goldbarren und verplombtem Schmuck zu einem Gesamtgewicht von 827,9748 kg und einem Wert von 33.556.628 USD (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 164 d.A.). Diesen Umstand nahm der Zeuge E zum Anlass, gegen die Zeugin W Strafanzeige wegen Verschleierung der Veruntreuung von großen Mengen an Kundengold zu erstatten (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 162 f. d.A.). In der Anzeige wird u.a. ausgeführt, dass der Wirtschaftsprüfer die Bescheinigung über die Inventurprüfung verweigert habe, weswegen der Zeuge Q zum Nachweis der Vollständigkeit der Kundengoldbestände der BGK+-Verträge die Lagerbestandsbescheinigung der Beklagten vom 19.5.2017 verwendet habe. Die Strafanzeige wurde mit E-Mail vom 2.8.2017 um 8:16 Uhr an die Beklagte versandt (Anlage K 16, Bl. 271 ff. d.A.). Unstreitig wurde das zunächst gegen die Zeugin W eingeleitete Ermittlungsverfahren am 20.3.2019 eingestellt, ohne dass diese als Beschuldigte vernommen wurde.

 

    Die Behauptungen des Zeugen E in der Anzeige vom 2.8.2017 hat sich der Kläger zu Eigen gemacht. Er behauptet, dass bei einem Feingold-Tagespreis von 40,53 USD pro Gramm der angegebene Wert des Lagerbestandes von ca. 33 Mio. USD und einer Menge von 827 kg Feingold nur plausibel sei, wenn die Altgoldbarren wie hundertprozentige Feingoldbarren bewertet worden seien (40,53 x 1.000 x 827 = 33.518.310). Die Bescheinigung sei daher falsch gewesen, denn tatsächlich habe der Goldbestand zum großen Teil aus eingeschmolzenen Altgoldbarren mit einem Feingoldanteil von 58,5 % bestanden.

 

    In ihrem Schriftsatz vom 26.2.2022 (S. 10, Bl. 230 d.A.), hat sich die Beklagte hierzu dahingehend eingelassen, dass bei der Einlagerung der betreffenden Goldbarren und Schmuckboxen der Beklagten gegenüber von der X sowohl das tatsächliche Barrengewicht als auch das Feingoldgewicht der Bestände angegeben worden sei. In das Warenwirtschaftssystem der Beklagten sei lediglich das für die Wertberechnung relevante Feingoldgewicht eingebucht worden. Die in der Spalte „Brutto-Gewicht (kg)“ angegebenen Goldmengen hätten folglich das Feingoldgewicht der eingelagerten Bestände angegeben. Die Bewertung der Bestände zum Feingoldtagespreis sei deshalb korrekt gewesen.

 

    In seiner Vernehmung vor dem Senat am 19.7.2023 (Bl. 750 d. A.) hat der Zeuge C in diesem Zusammenhang bekundet:

 

    „X lagerte bei uns auch Schmelzbarren ein, die X aus Altgold eingeschmolzen hatte. Hierbei war das Problem, dass der Feinheitsgrad unklar war. Er war nur als Circa-Angabe angegeben. Wir haben diese Barren dann als Gewicht aufgenommen. Der Feinwert war immer mit 999 eingestellt, Hauptsache es stand etwas drin. Der Sache nach ging dies zu Lasten der X, wenn der Feingoldanteil tatsächlich geringer war. Denn der Versicherungspreis wurde entsprechend berechnet.“

 

    Nach dem Vortrag der Beklagten und der Aussage des Zeugen C kann zwar angenommen werden, dass der Feingoldanteil des eingelagerten Goldbestandes tatsächlich unter 100 % lag und sein Wert deshalb - wie von dem Zeugen E angenommen - unter dem angegebenen Betrag von 33.556.628 USD lag. Jedoch kann nicht unterstellt werden, dass hiermit eine bewusste Täuschung der Kunden der X bewirkt werden sollte. Naheliegend war stattdessen, dass die Bescheinigung als Grundlage für das von der X geschuldete Entgelt dienen sollte. Wie von dem Zeugen C bekundet ging hierbei ein aus einer fehlerhaften oder fehlenden Angabe des Feingoldgehaltes seitens der Beklagten folgender zu hoher Wertansatz zu deren Lasten.

 

    Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 8.2.2022 (S. 14, Bl. 136 d.A.) behauptet, dass der Wirtschaftsprüfer N eine Bescheinigung über die am 19.5.2017 durchgeführte Inventurprüfung verweigert habe, ist eine Beweisaufnahme nicht geboten, da dieser Umstand zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann.

 

    Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die „falsche Bescheinigung … durch die X, ihre Geschäftsführung und dem Vertrieb zum Nachweis vollständiger Kundengoldbestände verwendet [wurden] und zwar, wenn nicht mit Wissen und Wollen der Beklagten, zu mindestens in deren Kenntnis und Duldung“, so waren die angebotenen Zeugenbeweise (Vernehmung der Zeugen E und Q) nicht zu erheben. Denn was die Verwendung der Bescheinigung zu „Nachweiszwecken“ betrifft, so kann dies unterstellt werden bzw. ist dies anzunehmen. Was hingegen die behauptete „Kenntnis und Duldung“ betrifft, so handelt es sich hierbei um innere Tatsachen auf Seiten der Beklagten bzw. der Zeugin W, die der Kläger schlicht in den Raum stellt, ohne Indiztatsachen zu benennen, die in das Wissen der Zeugen gestellt werden, was erforderlich wäre (Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284, Rn. 5). Entsprechendes gilt für die äußeren Anzeichen einer Duldung.

 

    Da sich die Anzeige auf die vorgeblich bewusst falsche Bescheinigung vom 19.7.2023 beschränkt, folgt daraus, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin W einleitete, nichts Weitergehendes. Insbesondere wurde die Zeugin W nicht zu den erhobenen Vorwürfen vernommen und der Verfahren schließlich eingestellt.

 

    In ihrer Anhörung am 29.3.2023 hat die Zeugin W in ihrer damaligen Eigenschaft als Geschäftsführerin der Beklagten zu dem Ermittlungsverfahren im Übrigen bekundet:

 

    „Zu dem Ermittlungsverfahren gegen mich kann ich weitersagen, dass ich mir keiner Schuld bewusst war und bin. […]

 

    Soweit in dem Verfahren gegen mich wegen Teilnahme am Betrug bzw. Unterschlagung von Kundengold ermittelt wurde, so habe ich das auf die Handlungen von Herrn Q bezogen.“

 

    Angesichts der gegebenen Sachlage ist dies nicht zu widerlegen.

 

    iii) Nicht durchgreifend ist auch die von dem Kläger in seiner Klageschrift (Seite 19) aufgestellte Behauptung, dass der Zeuge C als Vertreter der Beklagten im Herbst 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft Darmstadt schriftlich - tatsächlich unzutreffend - bestätigt habe, dass die gesamte erforderliche Goldmenge zur Auszahlung bzw. Herausgabe zum Zeitpunkt des Herbstes 2017 an sämtliche X Kunden vollständig vorhanden sei. Hätte der Zeuge C richtig darüber informiert, so der Kläger, dass die Goldmenge nicht ausreicht, hätte die Staatsanwaltschaft Darmstadt bereits im Herbst 2017 sämtliche damals noch vorhandenen Goldgegenstände beschlagnahmt und arrestiert sowie sofort den weiteren Geschäftsbetrieb der X behördlich unterbunden und beendet.

 

    Hierauf hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung (S. 32) eine derartige schriftliche Bestätigung bestritten. Zudem sei der Vortrag unplausibel, da der Zeuge C „überhaupt nicht wissen konnte, welche genaue Goldmenge zur Auszahlung bzw. Herausgabe an sämtliche X-Kunden erforderlich war.“ Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass die StA Darmstadt im Herbst 2017 sämtliche Goldbestände beschlagnahmt hätte, wenn sie eine solche Auskunft von C nicht bekommen hätte.

 

    Weiteren Vortrag zu diesem Punkt hat die Klägerseite nicht geleistet. Auch in der Berufungsbegründung wird dieser Punkt nicht mehr aufgegriffen.

 

    Der Vortrag des Klägers ist nicht hinreichend substantiiert sowie nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Da nicht ersichtlich ist, woher der Zeuge C genau wissen sollte, wie hoch die Auszahlungsverpflichtungen der X im Herbst 2017 (wann genau?) waren, wäre auf das Bestreiten der Beklagten zumindest weiterer Vortrag der Klägerseite erforderlich gewesen. Die Behauptungen zum Tätigwerden der Staatsanwaltschaft erfolgen ohne irgendeine weitere Erläuterung ersichtlich ins Blaue hinein. Die zum Beweis angebotene Vernehmung des seinerzeit ermittelnden K zu diesem Punkt stellte eine Ausforschung dar.

 

    jjj) Ebenso wenig vermag die von der Beklagten am 8.1.2018 an die Staatsanwaltschaft übermittelte Lagerbestandsmitteilung eine Haftung der Beklagten zu begründen. Zwar wurde hierbei auch eine sachlich unzutreffende Mitteilung über den Lagerstand vom 30.4.2017 übersandt. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20.4.2022 unwidersprochen vorgetragen hat, handelte es sich insoweit um eine vollautomatisiert erstellte tägliche Mitteilung an ihre Kundin X, mit der die eingelagerte Menge von Edelmetall nach Stückelung und Gewicht angezeigt wurde. Der Grund für die Fehlerhaftigkeit habe darin gelegen, dass es zwischen dem 27.4.2017 und dem 2.5.2017 im Zuge von Programmierarbeiten am Warenwirtschaftssystem der Beklagten aufgrund eines IT-Fehlers zu einer falschen Gewichtswiedergabe gekommen sei, so dass versehentlich ein zu hohes Einlagerungsgewicht ausgewiesen wurde. Der Fehler sei nach seiner Entdeckung umgehend korrigiert worden.

 

    Auch wenn die Beklagte (hinsichtlich eines Tages) die Staatsanwaltschaft objektiv falsch informiert hat, folgt hieraus ersichtlich keine vorsätzliche Täuschung zum Zweck der Entlastung der X hinsichtlich des von Herrn E erhobenen Vorwurfs, die X verschleiere die tatsächlich vorhandene (zu geringe) Goldmenge. Vielmehr handelt es sich nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten um einen technischen Fehler, dem (allenfalls einfache) Fahrlässigkeit zu Grunde liegt.

 

    Hinsichtlich der Vorgänge nach der letzten Anlageentscheidung des Klägers am 15.6.2018 scheidet gemäß dem oben Dargestellten eine Haftung der Beklagten wegen Nichtbeendigung der Vertragsbeziehung zu der X bereits mangels Kausalität für die Anlageentscheidungen des Klägers aus (s. Urteilsgründe Ziffer 2), b), bb), S. 33). Unabhängig hiervon, vermögen jedoch auch die späteren Umstände keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten zu begründen:

 

    kkk) Auch im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Lagerräume der Beklagten durch die Staatsanwaltschaft am 25.9.2018 vermag der Senat kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu erkennen.

 

    Anlass der Durchsuchung war der Betrugsvorwurf gegen eine Geschäftspartnerin der X, die Firma5 GmbH, der vorgeworfen wurde, im Internet einen betrügerischen Fakeshop betrieben zu haben. Der X soll von dieser Firma der Betrag von ca. 3,05 Mio. Euro zugeflossen sein, weswegen die X unter dem Verdacht der Geldwäsche stand. Mit dem streitgegenständlichen Anlagebetrug/ Schneeballsystem hatten die Vorwürfe nichts zu tun. Die laufenden Geschäfte zwischen der Beklagten und der X wurden von der Staatsanwaltschaft freigegeben.

 

    In ihrer Anhörung am 29.3.2023 hat die Zeugin W in ihrer seinerzeitigen Eigenschaft als Geschäftsführerin der Beklagten angegeben:

 

    „An diesem Tag [29.8.2018] war ich nicht im Hause, sondern ein Kollege von mir. Den Beschlagnahmebeschluss kenne ich nicht.

 

    Wir haben alle Unterlagen an Herrn [Rechtsanwalt] RA1 weitergeleitet.

 

    Wir haben uns zu diesem Zeitpunkt sicherlich die Frage gestellt, was der Hintergrund war und mit was für einem Kunden wir da zu tun haben. Allerdings liefen die Ermittlungen ja noch.

 

    Ich nehme an, dass damals bei uns die Sache von unserem Security-Manager, Herrn O, begleitet wurde.“

 

    Möglicherweise hätte in diesem Zusammenhang für die Beklagte Anlass bestanden, sich intensiver mit ihrer Geschäftspartnerin X und deren Geschäftsmodell zu befassen. Ob die Beklagte dies fahrlässig unterlassen hat, kann für die Entscheidung jedoch dahinstehen. Ein sittenwidriges Handeln im Sinne eines vorsätzlichen Sich-Verschließens gegenüber einem sich aufdrängenden kriminellen Verhalten der X war jedenfalls nicht gegeben. Insofern ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Geschäfte der Beklagten mit der X ausdrücklich frei gab. Dies konnte seitens der Beklagten durchaus dahingehend verstanden werden, dass ein allgemeiner Verdacht, dass die X kriminell handelte, nicht bestand.

 

    lll) Soweit der Kläger sich für die Annahme eines vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns der Beklagten auf eine Durchsuchung der Beklagten im Frühjahr 2019 stützt, ist dieser Vortrag bereits unschlüssig.

 

    In seiner Klageschrift (Seite 12/13) hat der Kläger behauptet, dass die Beklagte im „Frühjahr 2019“ erneut durchsucht worden sei. Dieses Mal habe es sich um die Steuerfahndung gehandelt, welche mit einem beachtlichen personellen Aufgebot wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung der X im Millionenbereich zugeschlagen habe. In ihrer Klageerwiderung (Seite 33) hat die Beklagte diesen Vortrag bestritten. Eine solche Durchsuchung zu diesem Zeitpunkt habe es bei der Beklagten nicht gegeben. Ob eine entsprechende Durchsuchung bei der X stattgefunden habe, wisse die Beklagte nicht und bestreite dies ebenfalls mit Nichtwissen. Einen weiteren Vortrag hat der Kläger nicht gehalten.

 

    Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.3.2023 hat der Kläger „zu der von uns vorgetragenen Durchsuchung durch die Steuerfahndung im Frühjahr 2019 … Herrn K als Zeugen“ benannt.

 

    Die seinerzeitige Geschäftsführerin der Beklagten W hat in ihrer Anhörung am gleichen Tag erklärt, dass sie von einer derartigen Durchsuchung nichts wisse.

 

    Der Vortrag des Klägers ist hinsichtlich Zeit und Umständen bereits nicht hinreichend substantiiert. Unabhängig hiervon ist der Kläger jedenfalls beweisfällig geblieben. Das erstmals im Berufungsrechtszug gemachte Beweisangebot zur Vernehmung des seinerzeit ermittelnden K ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, da der Kläger keine Zulassungsgründe vorgetragen hat.

 

    mmm) Auch aus den Umbuchungen im April 2019 im Zusammenhang mit der Einführung einer Nachverfolgung von Goldeinlagen über sog. Hashcodes folgt im Ergebnis kein vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten.

 

    In der Folge der abgehörten Telefongespräche vom 8.4.2019 zwischen dem Zeugen Q und dem Zeugen C wurde auf der Homepage der X eine Unterfunktion „X Kundendepot“ eingerichtet. In diesem Kundendepot konnten sich die einzelnen X-Goldkunden mit ihrer Vertragsnummer einloggen und eine Übersicht bezüglich ihres Vertrages, insbesondere des für sie eingelagerten Goldes erhalten.

 

    Die Klägerseite behauptet, in den Telefonaten am 8.4.2019 hätten der Zeuge Q und der Zeuge C eine „kollusive“ Täuschungsaktion zu Lasten der Anleger der X verabredet, welche dann in der Folge vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei. Die seitens der Beklagten erstellten Bescheinigungen in der „Gewichtsliste-Einlagerung“ (Anlage K20) über die eingelagerten Goldbestände seien falsch gewesen. Die falschen Bescheinigungen hätten der X gegenüber ihren Kunden als Beweis für die vollständige und separierte (insolvenzfeste) Einlagerung des jeweiligen Kundengoldbestandes dienen sollen.

 

    Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass es sich bei den beispielhaft als Anlage K 20 vorgelegten Gewichtslisten um Ein- bzw. Umbuchungsnachweise handele. Solche Gewichtslisten würden von der Beklagten standardmäßig für jede Ein- oder Umbuchung ausgestellt und zwar für jeden ihrer Lagerkunden, nicht nur für die X. Die ausgegebenen Gewichtslisten hätten jeweils dem bei der Beklagten tatsächlich eingelagerten Gold entsprochen. Eine separierte Lagerung werde durch die Listen nicht ausgewiesen. Eine „Falschbescheinigung“ liege daher nicht vor. Die Hashnummern seien Referenznummern, die einer konkreten Umbuchung zugeordnet waren, nicht Kundenummern der Kunden der X.

 

    Abschließend verweist die Beklagte darauf, dass - wenn überhaupt - eine Täuschung nicht durch die Gewichtslisten selbst, sondern durch deren unsachgemäße Verwendung seitens der X erfolgt sei, was der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Jedenfalls habe die Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt. Dies folge auch nicht aus dem abgehörten Telefonat zwischen Herrn Q und Herrn C.

 

    In ihrer Anhörung am 29.3.2023 hat die Zeugin W in ihrer Eigenschaft als seinerzeitige Geschäftsführerin der Beklagten zu diesem Themenkomplex angegeben:

 

    „Dass dort irgendetwas angepasst wurde hinsichtlich der Markierungs- bzw. der Referenznummern, war mir bekannt.

 

    Irgendetwas zu unternehmen, gab es keinen Anlass.

 

    Ob es nun eine BGK-Nummer als Referenz war oder eine Hashtag-Nummer hat für mich keinen Unterschied gemacht.“

 

    Der Zeuge C hat in seiner Vernehmung am 19.7.2023 bekundet:

 

    „Wir haben nie Namen der Kunden der X erhalten. Dies wollte Frau W nicht, damit wir nicht weiter in das Geschäft der X involviert werden und Überprüfungen der einzelnen Kunden vornehmen müssten. Es wurde dann diskutiert über ein System von „Hashtag-Nummern“. Dies war meines Erachtens im Jahre 2017. Das wurde dann auch begonnen einzuführen. 2017 ist meine Schätzung. Wenn ich nochmal nach dem Datum gefragt werde, so kann es sein, dass das Verfahren auch erst im Jahre 2019 eingeführt wurde. Wir haben allerdings schon vorher darüber immer wieder gesprochen. Jedenfalls seit 2017.

 

    Hintergrund war, dass den Kunden der X gegenüber Transparenz dargestellt werden sollte. Es sollte jeder Kunde feststellen können, wie viel Gold für ihn eingelagert war.

 

    X litt ja immer unter dem Vorwurf, „Schmuh“ zu machen. Auf diese Weise wollte X Transparenz herstellen.“

 

    Im Ergebnis hat der Kläger ein kollusives Zusammenwirken im Sinne einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB zwischen dem Zeugen Q und dem Zeugen C nicht dargetan. Dabei kann dahinstehen, inwieweit ggf. der Zeuge Q geplant hatte (und in Folge umsetze), die Möglichkeit der Einsichtnahme in die von der Beklagten erstellten „Gewichtslisten Einlagerung“ für eine Täuschung der Anleger zu verwenden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass dies der Zeuge C für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Erst recht gilt dies für die Zeugin W.

 

    Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass die über die Homepage der X in Verbindung mit den vergebenen „Kunden-Referenznummern (Hashnummern)“ einsehbaren Listen der Beklagten unzutreffende Angaben enthielten. Denn die Klägerseite hat den Vortrag der Beklagten nicht widerlegt, dass die Gewichtslisten das zu der jeweiligen Kunden-Referenznummer auf dem Konto „X Kundenlager“ gelagerte Gold zum Abfragedatum zutreffend wiedergab. Der Vorwurf einer „Falschbescheinigung“ lässt sich deshalb nicht erhärten. Insbesondere war auf der Liste als Adresse sowie als Absender zutreffend die X Gold- und Scheideanstalt GmbH angegeben, gleiches gilt für den Empfänger. Die Konto ID lautete: „X Kundenlager“ (Anlage K 20, Bl. 371 d.A.). Irgendeine Aussage darüber, dass das eingelagerte Gold im Eigentum des (über die Hashnummer nachfragenden) Kunden stünde oder sich auf einem für diesen angelegten, individualisierbaren Konto befinde, enthält die „Gewichtsliste-Einlagerung“ nicht.

 

    Hinzu kommt, dass - was die große Mehrheit der Fälle, nämlich die ab dem Jahr 2016 geschlossenen Verträge, betrifft - unstreitig die X nicht versprochen hat, individualisierbares Einzeleigentum zu verschaffen. Vielmehr sollten die Anleger lediglich Miteigentum an der gesamten eingelagerten Goldmenge erhalten. Schon deshalb kann nicht festgestellt werden, dass, wie dies der Kläger behauptet, durch die Einsichtnahme in die „Firma1-Bescheinigungen“ ein - unstreitig nicht geschuldetes und nicht vorhandenes - Einzeleigentum hätte nachgewiesen werden sollen.

 

    Nicht nachvollziehbar ist der unter Beweis gestellte klägerische Vortrag, wonach es sich bei der unter „Firma1 Kundendepot“ (Anlage K 19, Bl. 370 d.A.) ausgewiesenen Goldmenge um eine solche handeln soll, „die bereits bei Firma1 separiert und vollständig für den jeweiligen X-Goldkunden eingelagert“ sei und auf welche die X ohne Zustimmung des Kunden angeblich nicht mehr zugreifen konnte.

 

    Aus der Anlage K 19 ergibt sich die vorgetragene Behauptung nicht. Auch ansonsten ist unklar, woraus sich die Annahme der Klägerseite ergeben soll und was die angebotenen Zeugen P, R und S oder die im Schriftsatz vom 17.2.2022 (S. 15, Bl. 181 d.A.) pauschal benannten weiteren Zeugen insoweit aussagen können sollen. Unabhängig hiervon ist nicht vorgetragen, dass die Einlagerung etwa falsch war sowie, dass der Zeuge C von einer etwaigen falschen Angabe wusste. Mangels schlüssigen, nachvollziehbaren Vortrags und zur Vermeidung einer Ausforschung hatte die angebotene Beweisaufnahme daher zu unterbleiben.

 

    Auch aus den überwachten Telefongesprächen folgt keine Verabredung zur Täuschung der Anleger. Ausgangspunkt war das Ansinnen des Zeugen Q, dass die Beklagte den X-Goldkunden bestätigen solle, dass Unteraccounts aufgemacht werden sollen. Dies sollte geschehen „wegen der Goldmenge“. Von einer Bescheinigung hinsichtlich der Eigentümerstellung ist in den gesamten Gesprächen keine Rede, wie eine Stellung als Alleineigentümer - jedenfalls hinsichtlich der ganz überwiegenden Anzahl der Verträge - nach dem Ausgeführten ohnehin nicht in Rede stand. Hintergrund der abgehörten Gespräche war, dass der Zeuge E, wie ausgeführt, in diversen Strafanzeigen, Mails pp. behauptete, dass bei der X nicht genügend Gold vorhanden sei, um die Ansprüche aller Kunden zu decken.

 

    Vor diesem Hintergrund vermag der Senat die Verabredung zu einer Täuschung aus den Telefongesprächen nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Dementsprechend wurde in der Folge auch lediglich die Wahrheit von der Beklagten bescheinigt: Nämlich, dass unter einer bestimmten „Hashnummer“, d. h. zuzuordnen zu einem bestimmten Kunden, eine bestimmte Goldmenge hinterlegt war.

 

    Irgendeine Bestätigung über den gesamten Goldbestand enthielten die Bescheinigungen nicht und konnten und sollten sie auch nicht enthalten. Zwar kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Zeuge Q bzw. andere Vertreter der X oder der Y gegenüber den Kunden - wahrheitswidrig - behaupteten, dass alle Kundenansprüche mit Gold hinterlegt gewesen seien. Auch mag zur Bekräftigung dieser Behauptung durch Vertreter der X/Y das - im Ergebnis wenig aussagekräftige - „Nachweissystem“ über die Hashnummern gedient haben. Jedoch folgt aus dem Ergebnis der Telefonüberwachung nicht, dass dies der Zeuge C wusste oder auch nur für möglich hielt und billigte. Denn aus den aufgezeichneten Gesprächen - wie auch aus dem übrigen Parteivortrag - folgt nicht, dass der Zeuge C wusste, dass tatsächlich nicht genügend Gold vorhanden war. Lediglich wenn man dies unterstellt und mit einem entsprechenden Vorverständnis an den Text der Telefonüberwachung herangeht, erscheint die Übereinkunft zwischen dem Zeugen Q und dem Zeugen C als eine Verabredung zur Täuschung der X-Goldkunden, durch die dann der Vorsatz des Zeugen C bewiesen würde.

 

    nnn) Auch aus der in der Folge (ab März 2019) etablierten Handhabung der Aus- und Einlagerungen von Gold folgt kein vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten.

 

    Nach dem im Ergebnis weitgehend unstreitigen Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 31.8.2022, S. 3 ff., Bl. 484 ff. d.A.) konnte jeder Anleger (wie dies auch in den AGB vereinbart war), die Auslieferung der vereinbarten Menge Goldes verlangen. Wollte er dies tun, musste er zunächst an die X herantreten und dies beantragen. Ob dies auf dem von dem Kläger zur Akte gereichten Formular „Auslagerungsauftrag meines Vertrages“ (Anlage K 17, Bl. 279 und K 26, Bl. 490 d. A.) oder anderweitig geschah, ist zwischen den Parteien streitig, kann für die Entscheidung jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls musste zunächst der Anleger der X einen entsprechenden Auftrag erteilen. Diesen leitete sodann die X an die Beklagte weiter, die sodann die Auslagerung vorbereitete und neben der X den Anleger unter Mitteilung einer „Safebagnummer“ hierüber informierte. Wollte der Kunde das Gold tatsächlich abholen, konnte er dies nun tun. Der Sache nach war das Verfahren nicht wesentlich verschieden von dem seit Beginn der Geschäftsbeziehung im Jahr 2013 praktizierten; denn unstreitig gab es immer wieder Anleger, die ihren Anspruch auf Aushändigung von Gold geltend machten, der auch bis zur Insolvenz der X in allen Fällen erfüllt wurde.

 

    Ab März 2019 kam es nun zu 159 Fällen (Schriftsatz der Beklagten vom 6.4.2022, S. 7, Bl. 306 d.A.), in denen Anleger zunächst wie geschildert über die X die Auslagerung von Gold beantragten, dann jedoch, nachdem sie die Bestätigung der Beklagten über deren Vorbereitung erhalten hatten, ein weiteres, von der X entworfenes, aber an die Beklagte gerichtetes Formular „Anweisung/Vollmacht zur Sendungsübergabe der Safebagnummer:“ (Anlage K 27, Bl. 491 d.A., ebenso K 17, Bl. 280 d.A.) ausfüllten, unterschrieben und an die Beklagte versandten. In diesem heißt es:

 

    „Hiermit bitte ich die o.a. Sendung/Safebag nicht an mich auszuliefern.

 

    Ich beantrage das o.g. Gold direkt an X Gold- und Scheideanstalt in meinem Auftrag zu übergeben und auf das Lagerkonto der X zu übertragen.“

 

    Nach Erhalt dieser Anweisung verfuhr die Beklagte entsprechend, wobei sie das Gold nicht wie zuvor auf dem Account „X Gold“, sondern auf den in „Kundenlager X“ umbenannten ehemaligen Account X Depot 21“ einlagerte. Hierüber erstellte sie eine „Gewichtsliste - Einlagerung“ (Anlage K 20, Bl. 371 d.A.). Als Absender und Empfänger war jeweils die X (bzw. „X Depot“) angegeben.

 

    Entgegen der Auffassung des Klägers musste sich aufgrund dieses Vorgehens der Beklagten kein kriminelles oder sittenwidriges Handeln der X aufdrängen. Zunächst deutete aus Sicht der Beklagten die Verfahrensweise nicht darauf hin, dass die Anleger - anders als dies die X der Beklagten gegenüber angab - davon ausgingen, dass sie bereits vor der Auslagerung (und ggf. nach der erneuten Einlagerung) Eigentümer der „umgelagerten“, konkretisierten Goldbarren waren. Dies gilt zunächst für den Auslagerungsauftrag (Anlage K 26, Bl. 490 d.A.). Insofern sprach der Umstand, dass zunächst der Anleger die X beauftragte, die Beklagte zu bitten, das Gold zur Abholung bereit zu stellen, gerade für eine Eigentümerstellung der X und eine nur schuldrechtliche Berechtigung des jeweiligen Anlegers auf Übergabe (und Übereignung) einer bestimmten Menge Goldes. Denn andernfalls hätte sich dieser, gestützt auf § 985 BGB, direkt an die Beklagte wenden können.

 

    Im Ergebnis gilt es auch für das weitere Verfahren. Allerdings spricht die Formulierung der Anlage K 27 (Bl. 491 d.A.) dafür, dass der Anleger sich hinsichtlich der Wiedereinlagerung als Berechtigter hinsichtlich des Goldes verstand, da er - anders als bei der Auslagerung - nun selbst die Beklagte beauftragte. Die Beklagte hat insofern vortragen, dass „durch den jeweiligen Auslagerungsauftrag … der X-Kunde von der X lediglich zur Abholung des Goldes bzw. zum Verzicht auf die Abholung und damit der Anweisung, das Gold wieder ins Depot der X einzulagern, bevollmächtigt“ worden sei (Schriftsatz vom 5.9.2022, S. 4, Bl. 500 d. A.). Diese rechtliche Konstruktion erscheint zwar umständlich, wäre aber möglich und würde erklären, weshalb der jeweilige Kunde selbst die Wiedereinlagerung beauftragte. Sie könnte sich daraus ergeben, dass bis zur Erteilung des Auftrags zur Wiedereinlagerung dem Kunden die Freiheit der Entscheidung überlassen werden sollte, ob er diese oder aber die Abholung des ausgesonderten Goldes wünscht und er seine Entscheidung dann ohne nochmalige Korrespondenz mit der X direkt der Beklagten mitteilen können sollte.

 

    Bedenkt man, dass es sich weder bei dem Zeugen C, der für das Verfahren in der Sache zuständig war, noch bei der Zeugin W um Juristen handelte, und berücksichtigt man ferner, dass weder der „Auslagerungsauftrag“ (Anlage K 26, Bl. 490 d. A.) noch die „Anweisung/Vollmacht zur Sendungsübergabe“ (Anlage K 27, Bl. 491 d. A.) irgendeine Aussage hinsichtlich des Eigentums enthalten, kann nicht festgestellt werden, dass sich für die Beklagte aufgrund der Formulierung aufdrängen musste, dass die Anleger entgegen der Versicherung der X vom 15.8.2013 (Anlage B 1, Anlagenband) -  und der tatsächlichen Rechtslage - davon ausgingen, dass sie Eigentümer des zunächst auf dem Account „X Gold“ und dann auf dem Account „Kundenlager X“ eingelagerten Goldes waren.

 

    Problematischer war, dass - aus Sicht der Beklagten - die Ein- und Auslagerungen keinen Sinn ergaben. Wäre es nur um die Umbuchung von dem Account „X Gold“ auf den Account „Kundenlager X“ gegangen, hätte dies die X selbst vornehmen können. Wie jedoch aus den abgehörten Telefongesprächen zwischen den Zeugen Q und C folgt, sollte das etablierte System der „Hashnummern“, welches bei den geschilderten Ein- und Auslagerungen zum Einsatz kam, dem „Nachweis“ (oder jedenfalls der Plausibilisierung) des Vorhandenseins einer ausreichenden Menge an Gold dienen. Da tatsächlich nicht genügend Gold vorhanden war, diente das geschilderte System (in concreto wohl vor allem: die von der Beklagten übersandten Einlagerung-Gewichtslisten) der Täuschung der Anleger. Dass dies die Beklagte wusste oder es sich ihr aufdrängte, lässt sich jedoch nicht feststellen. Vielmehr durfte sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Aussagen ihres Vertragspartners X, es sei genug Gold zur Befriedigung eines jeden Anlegers vorhanden, zutreffend waren. Als (bloße) Lagerhalterin war sie zu einer näheren Ermittlung hinsichtlich des Innenverhältnisses zwischen der X und deren Kunden nicht verpflichtet.

 

    Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, dass - etwa durch mehrfaches Ein- und Auslagern derselben Goldbarren für verschiedene Anleger - eine größere Menge an Gold vorgespiegelt wurde, als in ihrem Lager tatsächlich vorhanden war. Dies jedoch war nicht der Fall. Vielmehr betrafen die Ein- und Auslagerungen nur einen relativ kleinen Teil des insgesamt eingelagerten Goldes. So fanden - wie die Beklagte (Schriftsatz vom 6.4.2022, S. 7, Bl. 306 d. A.) unwidersprochen aufgelistet hat - in dem relevanten Zeitraum nach Einrichtung des Systems der „Hashnummern“ zwischen April und August 2019 insgesamt 159 Aus- und Einlagerungen zu einer Gesamtmenge von 41,3 kg Gold statt. In etwas mehr als 50 Fällen mit einer Gesamtmenge von über 13 kg holten die Anleger das Gold nach der Auslagerung ab. Während dieser Zeit umfasste der bei der Beklagten eingelagerte Goldbestand im Monatsdurchschnitt 170 bis 260 kg.

 

    ooo) Auch aufgrund der Anzeige des Zeugen E u.a. gegen „die Verantwortlichen der Firma1 GmbH“ vom 18.6.2019 (Anlage K 17, Bl. 275 ff. d. A.) musste sich der Beklagten das kriminelle/sittenwidrige Handeln der X nicht aufdrängen. Der Zeuge E schildert in dieser das in den Telefongesprächen vom 8.4.2019 besprochene und in der Folge umgesetzte System der „Hashnummern“. Einen Nachweis hinsichtlich der Eigentümerstellung - insbesondere derjenigen, denen - wie dem Kläger - kein Erwerb von Alleineigentum versprochen wurde, enthielten die Bescheinigungen auch nach der Darstellung des Zeugen E nicht. Vielmehr geht es - wiederum - um die insgesamt vorhandene Menge des Goldes im Verhältnis zu den abgeschlossenen Verträgen. Wie ausgeführt kannte die Beklagte diese nicht und war insoweit auch nicht zu einer Nachforschung verpflichtet. Auch dass der Zeuge E nicht nur mehrfach Anzeigen gegen die Geschäftsführung der X, der Y und der Beklagten richtete, sondern nun auch gegen Rechtsanwälte, sprach nicht zwingend für die Richtigkeit seiner Behauptungen. Vielmehr kam ebenso in Betracht, dass es sich um einen querulatorischen, enttäuschten ehemaligen Mitarbeiter und jetzigen Konkurrenten der X handelte, der diese schädigen wollte und dabei „aus allen Rohren schoss“.

 

    ppp) Auch aus der Durchsuchung der Beklagten durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt am 17.7.2019 folgt kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Zwar hätte sicherlich nahegelegen, spätestens jetzt die Geschäftsbeziehung zur X gründlich zu überprüfen. Ob der Umstand, dass dies nicht geschah bzw. jedenfalls nicht zu ihrer Beendigung führte, zu einem (leichten) Fahrlässigkeitsvorwurf führt, kann vorliegend offenbleiben. Dass die Beklagte zunächst weiter abwartete und nicht sofort die Geschäftsbeziehung beendete, begründet nach der Auffassung des Senats jedoch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Denn es war aus Sicht der Beklagten zu erwarten, dass sich aufgrund der - ersichtlich intensiven - Ermittlungen der Staatsanwaltschaft die Sachlage bald klären würde. Dass sie - offenbar - hierauf vertraute, lässt daher jedenfalls den Vorwurf, sich einer Kenntnis von dem kriminellen Handeln der Geschäftsführung der X bewusst zu verschließen, entfallen.

 

    Die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der X endete mit deren Insolvenz. In der Folge nutze der Insolvenzverwalter die Beklagte noch weiter eine Zeit lang als Verwahrstätte.

 

    qqq) Begründen nach dem Ausgeführten die einzelnen von dem Kläger vorgetragenen Vorfälle für sich genommen nicht den Vorwurf eines der positiven Kenntnis gleichstehenden „Sich-Verschließens“ der Beklagten (in Person der gemäß § 31 BGB maßgeblichen Zeugin W) gegenüber den kriminellen und sittenwidrigen Machenschaften der X/Y, so gilt dies im Ergebnis auch für eine Gesamtbetrachtung der Geschehnisse im Verlauf der Geschäftsbeziehung.

 

    Wie ausgeführt steht ein „Sich-Verschließen“ vor den kriminellen/sittenwidrigen Handlungen eines Geschäftspartners einer positiven Kenntnis im Sinne von § 826 BGB gleich, wenn die Unkenntnis entweder auf einem gewissenlosen oder einem grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht.

 

    Ein gewissenloses Handeln der Zeugin W ist nicht zu erkennen. Denn unstreitig war die Beklagte (oder gar die Zeugin W) an den kriminellen Einnahmen der X aus dem aufgebauten Schneeballsystem nicht beteiligt und hatte keine Kenntnis davon, dass bei ihr - wesentlich - weniger Gold eingelagert war, als die X ihren Kunden versprochen hatte. Sie verfolgte allein das legitime Ziel, durch die normalen Gebühren für die Einlagerung des vorhandenen Goldes dem Geschäftszweck ihres Unternehmens (der Lagerhaltung) zu dienen.

 

    Auch ein grob fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln (bzw. Nicht-Handeln), das im Ergebnis dem Vorsatz gleichzusetzen ist, kann der Senat im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die bestehenden Verdachtsmomente gegen die X/Y waren nicht so drängend, dass sie ein zwingendes Aufklärungsinteresse der Beklagten begründeten. Ihr Nicht-Handeln lässt nicht den Schluss auf eine bereits vorhandene Kenntnis von dem kriminellen/sittenwidrigen Handeln der X/Y zu, deren Vertiefung sie sich bewusst verschloss.

 

    Zwar gab es - wie ausgeführt - über die Jahre der Zusammenarbeit von 2013 bis 2019 immer wieder Hinweise auf Probleme bei der X bzw. auf ein möglicherweise unseriöses Geschäftsgebaren. Diese verdichteten sich jedoch nicht in einer Weise, die eine weitergehende, aktive Aufklärung der Beklagten zwingend geboten hätten. Vielmehr beruhigte sich die Lage, z. B. nach dem „Shitstorm“ (den Anzeigen des Zeugen E) im Jahr 2017, immer wieder und die Geschäfte liefen normal weiter. Auch verhielt sich die Zeugin W keineswegs völlig passiv, sondern ging, nachdem sie von dem „Shitstorm“ Kenntnis erlangt hatte, auf den Zeugen Q zu und informierte die Konzern-Rechtsabteilung der Beklagten in der Schweiz. In der Folge wurde der Verdacht gegen die X nicht bestätigt. Vielmehr ergingen mehrere Gerichtsurteile zugunsten der X und auch die Rechtsabteilung gab ihr „okay“, die Geschäftsbeziehung weiter zu führen. Hinzu kommt, dass auch die involvierte Staatsanwaltschaft bis zur zweiten Jahreshälfte 2019 keinen Anlass sah, gegen die X im streitgegenständlichen Zusammenhang vorzugehen.

 

    Was die Strafanzeige des Zeugen E gegen die Zeugin W vom 2.8.2017 betrifft, so stützte diese sich ausschließlich auf die Lagerstandsmitteilung der Beklagten vom 19.5.2017. Wie ausgeführt lässt sich insofern jedoch nicht feststellen, dass in dieser eine (bewusste) Unterstützung des kriminellen/sittenwidrigen Handelns der X lag. Aus Sicht der Zeugin W konnte die - ihrer Meinung nach gänzlich unbegründete - Anzeige daher auch gerade dafür sprechen, dass es sich bei dem Zeugen E um einen „durchgeknallten Ex-Mitarbeiter“ der X handelte, der sich an dieser rächen wollte und hierbei alle möglichen Register zog. Dies konnte aus ihrer Sicht daher eher für als gegen die X sprechen.

 

    Auch die Durchsuchung am 25.9.2018 und die mit dieser verbundene teilweise Pfändung des von der X eingelagerten Goldes führt nicht dazu, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt sittenwidrig handelte. Denn auch hier ließ die Staatsanwaltschaft das streitgegenständliche Geschäft der X ausdrücklich unberührt. Im Übrigen hatte dieser Vorgang mit den im Jahr zuvor erhobenen - und seither von der Staatsanwaltschaft geprüften - Vorwürfen gegen die X direkt nichts zu tun. Ob ein (sehr) sorgfältiger Geschäftsführer trotz der Einschaltung der Staatsanwaltschaft, mit der die Beklagte im Übrigen stets zusammenarbeitete, eigene, weitere Ermittlungen in Gang gesetzt hätte, bedarf keiner Entscheidung. Ein „unerklärliches Desinteresse an einer zwingend gebotenen Aufklärung“ vermag der Senat auch aufgrund der Summe der bis zu diesem Zeitpunkt im Verlauf der Jahre währenden Zusammenarbeit aufgekommenen Probleme nicht festzustellen.

 

    Was die Vergabe der „Hashnummern“ seitens der X und die damit verbundene Praxis einschließlich der hierauf Bezug nehmenden Strafanzeige des Zeugen E vom 18.6.2019 betrifft, so lässt sich die Aussage der Zeugin W nicht widerlegen, dass sie dies im Ergebnis für eine technische Nebensächlichkeit hielt, die keinen Anlass für eine weitere Nachforschung gab. Insofern ist auch zu bedenken, dass die X für die Beklagte nur ein Kunde von vielen war und auch keineswegs der bedeutendste. Hinsichtlich der Frage, inwieweit ein etwaiges Wissen des Zeugen C der Beklagten zuzurechnen ist, wird auf die unten folgenden Ausführungen verwiesen.

 

    Letztlich gelten die aufgeführten Gesichtspunkte auch für die Zeit nach der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung am 17.7.2019 bis zum Ende der Geschäftsbeziehung infolge der Festnahme des Zeugen Q und der Insolvenz von X und Y. Zwar hatten sich nun - erst recht in Addition mit den vorangegangenen Vorkommnissen - die Anhaltspunkte für ein kriminelles Vorgehen der X/Y derart verdichtet, dass eine Aufklärung geboten war. Allerdings wurde diese von der Staatsanwaltschaft mit Hochdruck betrieben. Der Umstand, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass dies kurzfristig entsprechende Ergebnisse zeitigen würde, entlastete sie nach der Auffassung des Senates davon, parallel selbst tätig zu werden.

 

    Selbst wenn man dies anders sähe, kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass eine von der Beklagten betriebene Aufklärung zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der X und eine Kenntnis des Klägers hiervon vor dem 15.6.2018 (Erwerb der letzten streitgegenständlichen Anlage) geführt hätte. Es fehlte daher jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen der -angenommenen- Sittenwidrigkeit und dem Schaden des Klägers (Erwerb der letztlich weitgehend wertlosen Anlage.

 

    cc) Es besteht auch kein Anspruch des Klägers aus einer Beihilfe der Beklagten zu den unstreitig kriminellen Handlungen der X gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB

 

    Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH Urt. v. 13.7.2004, VI ZR 136/03, juris Rn. 26; BGH, Urt. v. 13.7.2010, XI ZR 28/09, juris Rn. 43).

 

    Nach dieser Rechtsprechung sind Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH Urt. v. 1.8.2000, 5 StR 624/99, juris Rn. 16;). Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Urt. v. 13.7.2010, XI ZR 28/09, juris Rn. 47; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 27 Rn. 18 m.w.N.).

 

    Teilweise wird vertreten, dass eine Beihilfestrafbarkeit dann ausscheide, wenn es sich bei den Handlungen um "neutrales" oder "berufstypisches" Verhalten handele (z. B. Meyer-Arndt wistra 1989, 281, 287) oder sich der Handelnde noch im Rahmen seiner "professionellen Adäquanz" bewege (Hassemer wistra 1995, 41, 43 ff., 81 ff.). "Professionelle Adäquanz" beschreibt dabei normales, sozial akzeptiertes und regelgeleitetes berufliches Handeln (vgl. Hassemer a.a.O., S. 85). Danach soll z.B. derjenige bereits objektiv keinen Straftatbestand erfüllen, der sich an die für seine Tätigkeit geltenden Normen und Regeln hält Solange sich für das Handeln nicht nur deliktische, sondern neutrale Gründe finden ließen, liege ein strafloses berufsübliches Verhalten vor.  Der Bundesgerichtshof (Urt. v.  13.7.2010, a.a.O., Rn. 17) hingegen lehnt eine generelle Straflosigkeit von "neutralen", "berufstypischen" oder "professionell adäquaten" Handlungen ab. Vielmehr bedürfe es einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (Urt. v. 18.6. 2003, 5 StR 489/02, juris Rn. 41; s. auch OLG Stuttgart, Urt. v.  24.3.2020, 10 U 496/19, juris Rn. 63).

 

    Im Ergebnis bedarf der geschilderte Meinungsstreit keiner Entscheidung. Zwar leistete die Beklagte objektiv der X durch die Einlagerung von Goldbarren Beihilfe zur Durchführung ihres betrügerischen Schneeballsystems. Auch wenn man mit dem Bundesgerichtshof grundsätzlich eine Gehilfenhaftung im Fall einer „neutralen, berufstypischen Handlung“ (Einlagern von Goldbarren auf der Grundlage des Lagervertrags) bejaht, fehlt es jedoch an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz der Geschäftsführerin der Beklagten. Denn wie ausgeführt hat die durchgeführte Beweisaufnahme keinen hinreichenden Beweis dafür erbracht, dass Frau W wusste, dass die X ein kriminelles Schneeballsystem betrieb und ihre Kunden hinsichtlich der Insolvenzsicherheit ihrer Anlagen täuschte. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich mit ihrer Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ.

 

    dd) Auch eine Haftung für ein Handeln des Zeugen C scheidet aus. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer möglichen „Repräsentantenhaftung“ gemäß §§ 826, 31 BGB.

 

    Das Tatbestandsmerkmal „anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter“ in § 31 BGB wird von der Rechtsprechung aus Gründen des Gläubigerschutzes in einem weiten Sinne verstanden. Erfasst ist auch eine Person, der „bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind“, wobei es genügt, dass der Verantwortliche „die juristische Person auf diese Weise repräsentiert“ (BGH 30.10.1967, VII ZR 82/65, juris Rn. 11). Auf die förmliche Bestellung des Betreffenden als Vertreter in der Satzung der Gesellschaft oder durch einen Beschluss des zuständigen Organs kommt es danach nicht an. Es genügt, dass die Person tatsächlich die Aufgaben eines Organwalters im vorgestellten Umfang wahrnimmt, denn es soll einer juristischen Person nicht freistehen, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (BGH Urt. v. 5.3.1998, III ZR 183/96, juris Rn 18; ähnlich bereits RGZ 94, 318, 320). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine Gesellschaft, die einer Person Aufgaben dieser Bedeutung und Größenordnung tatsächlich überantwortet, den Betreffenden faktisch zu ihrem Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB bestellt. Voraussetzung für die Anwendung des § 31 BGB sind daher die gemessen am Gesellschaftszweck bzw. Geschäftsgegenstand wesentliche Bedeutung der Aufgabenstellung und der auf sie bezogene selbstständige Entscheidungsspielraum der betreffenden Person (Staudinger/Oechsler, a.a.O. 130).

 

    Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge C die Stellung eines „Repräsentanten“ der Beklagten in dem vorgenannten Sinne innehatte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung (S. 37, Bl. 88 d.A.) war der Zeuge C kein leitender Angestellter und hatte keine Personalverantwortung. Er verfügte weder über Geschäftsführungsbefugnis noch über Prokura. Er war auch nicht für Vertragsabschlüsse oder die Administration von Vertragsverhältnissen zuständig. Der Zeuge C hatte vielmehr unstreitig die Lagerführung übernommen und war im Mai 2017 außerdem zum Sicherheitsbeauftragten der Beklagten ernannt worden. In seiner Vernehmung am 19.7.2023 hat er angegeben, dass zunächst die Betriebsleiterin und dann die Zeugin W als seinerzeitige Geschäftsführerin der Beklagten in der Hierarchie über ihm gestanden hätten. Dass diese Angabe nicht der Wahrheit entsprechen könnten, ist nicht ersichtlich; sie werden auch von dem Kläger nicht bestritten.

 

    ee) Auch eine Haftung der Beklagten gemäß § 831 BGB für ein Handeln des Zeugen C ist nicht gegeben.

 

    Selbst wenn man hinsichtlich des Zeugen C ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln annehmen wollte, begründete dies keine Haftung der Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

    Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt hat, zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser in Ausführung der Verrichtung einen Dritten widerrechtlich schädigt. Allerdings kann sich der Geschäftsherr unter den Voraussetzungen des § 831 Abs.1 Satz 2 BGB von seiner Haftung „exkulpieren“.

 

    Der Zeuge C war von 2014 bis 2019 Angestellter der Beklagten und hatte dort die Lagerführung inne. Darüber hinaus war er nach einiger Zeit allgemein für die Sicherheit zuständig. Als Verantwortlicher für die Einlagerung des Goldes bei der Beklagten hatte er regelmäßigen Kontakt zur X. Im Rahmen seines Anstellungsvertrages war er daher Verrichtungsgehilfe der Beklagten (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl., § 831 Rn. 6), so dass grundsätzlich eine Haftung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt.

 

    Selbst wenn man davon ausginge, dass der Zeuge C den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, hat sich die Beklagte jedenfalls gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Die Frage, ob und in wieweit der Zeuge C das kriminelle und sittenwidrige Handeln der Beklagten durchschaute, bedarf deswegen keiner Entscheidung. Eine weitere Aufklärung ist insoweit nicht geboten.

 

    Die Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt zunächst voraus, dass der Geschäftsherr den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt hat, d.h. sich von seiner Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit zur Durchführung der Verrichtung überzeugt hat (BGH, Urt. v. 8.10.2002, VI ZR 182/01, NJW 2003, S. 288).

 

    Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall getan. Sie hat ausgeführt, bei der Einstellung seien seine Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit eingehend sach- und fachgerecht geprüft worden anhand der vorgelegten Zeugnisse, einwandfreiem polizeilichem Führungszeugnis und einer gesonderten, erfolgreich bestandenen (sehr strengen) Zuverlässigkeitsprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz.Dies hat der Kläger nicht bestritten.

 

    Über die sorgfältige Auswahl hinaus muss der Geschäftsherr zudem fortgesetzt prüfen, ob der Gehilfe (noch) zu den übertragenen Verrichtungen befähigt ist. Hierbei geht es um die Instruktion des Gehilfen in Bezug auf die konkret übertragene Verrichtung (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl., § 831 Rn. 49). Art und Ausmaß der Überwachung richten sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Gefährlichkeit der Tätigkeit, Alter, Vorbildung und Erfahrung des Gehilfen sowie nach seiner bisherigen Bewährung. Hierbei sind die Anforderungen nicht zu überspannen (Grüneberg/Sprau, a.a.O., Rn. 13 m.N.).

 

    Dass der Zeuge C sich hinsichtlich der ihm übertragenen Tätigkeiten (Lagerhaltung, Sicherheit) nicht bewährt habe, steht nicht in Rede. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass es bei der Beklagten etwa Sicherheitsdefizite gab oder gar Gold abhandenkam. Für die Entscheidung kommt es daher nicht darauf an, in welcher Weise und wie oft er insofern überwacht und überprüft wurde.

 

    Eine Verpflichtung der Beklagten (ihrer Geschäftsführerin W), den Zeugen C allgemein hinsichtlich seiner Freizeit (in welcher er u.a. Veranstaltungen der X besuchte) zu befragen, bestand nicht, da sich die Überwachungspflicht nur auf die übertragene Tätigkeit bezieht. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn und soweit seitens der Geschäftsführung ein Verdacht bestand hätte, der Zeuge C halte für seinen Arbeitgeber relevantes Wissen (über kriminelle/sittenwidrige Handlungen der X) zurück. Dies jedoch hat die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ergeben.

 

    Auch hinsichtlich der Telefonate zwischen dem Zeugen C und dem Zeugen Q am 8.4.2019 ist keine Pflichtverletzung der (Geschäftsführung) der Beklagten zu erkennen. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, dass der Zeuge C erkannte und billigte, dass das besprochene - und in der Folge eingeführte - Modell des „Hashnummern“ von der X zur Täuschung ihrer Kunden verwendet werden sollte (und wurde). Denn einen Anhaltspunkt für eine entsprechende Nachfrage hatte die Zeugin W als seinerzeitige Geschäftsführerin der Beklagten nicht. Insbesondere waren ihr die Telefonate vom 8.4.2019 nicht bekannt. Ein Anlass (und die Befugnis!) zu einer Überwachung des Telefonapparats des Zeugen C bestand nicht.

 

    Soweit der Zeuge C aufgrund von Vorwürfen hinsichtlich seines persönlichen Verhaltens Ende 2019 von der Beklagten fristlos gekündigt wurde, ist ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand oder gar eine Kausalität zu dem dem Kläger entstandenen Schaden nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht behauptet.

 

    ff) Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) scheiden aus, weil diese keine Schutzgesetze sind. Schutzwirkung kommt einer Norm zu, wenn sie, sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, dazu dient, den Einzelnen oder bestimmte Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruches sinnvoll und im Licht des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (BGH, Urt. v. 14.6.2005, VI ZR 185/04, juris Rn. 8 ff.; Urt. v. 28.3.2006, Rn. 17; Urt. v. 6.5.2008, XI ZR 56/07, juris Rn. 49 - 50). Zudem gehört die Beklagte nicht zum Kreis der Katalogunternehmen des §§ 2, 7 GWG, zumal diese Norm erst am 26.6.2017 in Kraft trat.

 

    gg) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB (Geldwäsche) besteht nicht. In seiner Berufungsbegründung (S. 23, Bl. 433 d.A.) vertritt der Kläger insoweit die Ansicht, die Beklagte hafte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB, da sie zumindest leichtfertig nicht erkannt habe, dass die „gegenständliche Feingoldmenge aus dem rechtswidrigen Betreiben des Anlagebetrugs- und Schneeballsystems der X GmbH stamme“.

 

    Zutreffend ist zunächst die Auffassung des Klägers, wonach es sich grundsätzlich bei § 261 StGB um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt, ohne dass dies auf einzelne Begehungsweisen der Tat beschränkt wäre (BGH, Urt. v. 19.12.2012, VIII ZR 302/11, juris Rn. 13 ff.). In Betracht kommt vorliegend die Tathandlung des Verwahrens eines aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstandes, nämlich des bei der Beklagten eingelagerten Goldes der X. Im streitgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2019 war diese Variante in Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift geregelt. Als rechtswidrige Vortat käme ein gewerbsmäßiger Betrug (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB a.F.) in Betracht. Dieser könnte in dem Handeln des u.a. wegen schweren Betruges zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Zeugen Q gelegen haben, was im Folgenden zugunsten des Klägers unterstellt wird.

 

    Weiter ist dem Kläger darin zu folgen, dass das Gold, welches (tatsächlich) bei der Beklagten eingelagert war, aus dem von dem Zeugen Q begangenen (gewerbsmäßigen) Betrug herrührte.

 

    Ein Gegenstand kann nur taugliches Tatobjekt einer Geldwäsche sein, wenn er sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die rechtswidrige Vortat zurückführen lässt, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen ist (BeckOK StGB v. Heintschel-Heinegg/Ruhmannseder, 60. Edition, § 261, Rn. 15 m.w.N.). Dies umfasst auch Surrogate, die an die Stelle des unmittelbar aus der Vortat stammenden Ursprungsgegenstands getreten sind (BeckOK StGB v. Heintschel-Heinegg/Ruhmannseder, a.a.O., Rn. 15, 16, 17). Letztere wiederum werden in drei Kategorien unterteilt (BeckOK StGB v. Heintschel-Heinegg/Ruhmannseder, a.a.O., Rn. 16): In Gegenstände, die für die Vortat (z.B. Lohn, Entgelt, Lösegeld) oder aus der Vortat (z.B. Diebesbeute) erlangt wurden (sog. scelere quaesita), Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht wurden (z.B. hergestellte Betäubungsmittel, sog. producta sceleris) sowie Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Vortat benötigt wurden, jedoch nicht aus ihr abgeleitet sind (instrumenta sceleris).

 

    Vorliegend ist davon auszugehen, dass das bei der Beklagten eingelagerte Gold von der X mit von Anlegern betrügerisch (Täuschung über das Schneeballsystem, Täuschung über die Insolvenzsicherheit) erlangtem Geld erworben wurde. Insofern war es - grundsätzlich - ein scelere quaesitum im Sinne eines Surrogats für das zunächst von den betrogenen Anlegern erhaltene (Giral-)Geld.

 

    Allerdings hat der Kläger vorgetragen, dass seit 2013 immer (wesentlich) zu wenig Gold vorhanden und (da zumindest zeitweise auch noch Gold direkt bei der X gelagert wurde erst recht) bei der Beklagten eingelagert wurde. Genau dies hat sich im Insolvenzverfahren bestätigt, in welchem letztlich nur eine Quote von 7,5 % erzielt werden konnte.

 

    Aus diesem Grund ist völlig offen und kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass (gerade) mit dem von dem Kläger an die X gezahlten Geld überhaupt Gold erworben und dieses dann bei der Beklagten eingelagert wurde. Vielmehr ist ebenso denkbar, dass die X (der Zeuge Q) mit dem Geld des Klägers andere Ausgaben tätigte oder dass er - soweit Gold erworben wurde - dieses anderweitig versteckte oder verschob. In diesem Fall wäre kein Surrogat des klägerischen Geldes in den Herrschaftsbereich der Beklagten gelangt und von ihr verwahrt worden. Irgendeinen Vortrag dazu, was mit dem von dem Kläger an die X überwiesenen Geld geschah, hat der Kläger nicht gehalten. Auch für die Beklagte lag dies außerhalb ihres Kenntnis- und Wahrnehmungsbereichs. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass (gerade) das Geld des Klägers von der X zum Kauf von Gold verwendet und dieses dann bei der Beklagten eingelagert wurde, wo es zum tauglichen Tatobjekt einer Geldwäsche gemäß § 261 StGB hätte werden können.

 

    Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte, indem sie Gold der X verwahrte, den objektiven Tatbestand der Geldwäsche erfüllt hat. Es kann jedoch der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass der Kläger von dieser Geldwäsche betroffen war. Eine Kausalität des ihm gegenüber von der X begangenen Betruges und einer Geldwäsche der Beklagten ist nicht festzustellen. Dass (gerade) der Kläger von Verwirklichung des (objektiven) Tatbestands der Geldwäsche durch die Beklagte betroffen ist, kann nicht unterstellt werden. Eine Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, § 261 StGB a.F. (gegenüber dem Kläger) kommt daher nicht in Betracht.

 

 

    Eine Ausweitung des Schutzzwecks des § 823 Abs. 2 BGB dahingehend, dass bereits die Betroffenheit des Klägers durch den von der X (dem Zeugen Q) begangenen Betrug allein für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB, § 261 StGB ausreicht, wäre zum einen systemwidrig, da sie die - völlig unterschiedlichen - Voraussetzungen einer Haftung wegen Betruges seitens der X (oder im Fall einer Teilnahme an diesem auch der Beklagten) mit einer Haftung wegen einer von der Beklagten begangenen Geldwäsche vermischte. Zum anderen würde hierdurch die Haftung der Beklagten (als Verwahrerin i.S.v. § 261 Abs. 2 Satz 2 StGB a.F.) uferlos: Sie müsste, auch wenn sie nur Surrogate in Höhe von z.B. 7,5 % der scelere quaesita verwahrt hätte, für den ganzen durch den Betrug entstandenen Schaden haften, obwohl sie mit 92,5 % der bemakelten Gegenstände nie in Kontakt kam.

 

    Aus dem gleichen Grund kann dahinstehen, ob das von der Beklagten verwahrte Gold der X ggf. als instrumentum sceleris (zur Werbung gegenüber den Anlegern) qualifiziert werden könnte. Die Frage, ob solche überhaupt Tatobjekt einer Geldwäsche gemäß § 261 StGB sein können, wird von der ganz herrschenden Lehre verneint (vgl. die Übersicht bei BeckOK StGB v. Heintschel-Heinegg/Ruhmannseder, a.a.O., Rn. 16). Lediglich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies für einen Fall der aktiven Bestechung hinsichtlich der gezahlten Bestechungssumme angenommen (Beschluss vom 18.2.2009, 1 StR 4/09, NStZ 2009, S. 328).

 

    Unabhängig hiervon fehlt es an dem von § 261 StGB geforderten Verschulden. Gemäß § 261 Abs. 5 StGB a.F. muss der Täter (Schädiger) mindestens leichtfertig gehandelt haben, wobei dies nur insofern gilt, als der Täter nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt; im Übrigen ist Vorsatz erforderlich (BeckOK StGB v. Heintschel-Heinegg/Ruhmannseder, a.a.O., Rn. 54).

 

    Allgemein beschreibt der strafrechtliche Begriff der Leichtfertigkeit in objektiver Hinsicht die gleichen Voraussetzungen wie die grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht. (MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 StGB, Rn. 108). Im Fall des § 261 Abs. 5 StGB ist er zudem „vorsatznah“ auszulegen (BGH, Beschluss v. 10.1.2019, 1 StR 311/17, juris Rn. 7). Leichtfertigkeit liegt vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Vortat (Katalogtat) nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 17.7.1997, 1 StR 791/96, juris Rn. 42; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg/Ruhmannseder, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.).

 

    Im Ergebnis unterscheidet sich dieser Maßstab nur marginal von dem oben zu einer Haftung aus § 826 BGB geprüften. Denn wie ausgeführt steht im vorliegenden Zusammenhang das Sich-Verschließen gegenüber den die Haftung begründenden Tatsachen der positiven Kenntnis gleich. Letzteres wiederum nimmt der Bundesgerichtshof an, „wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht“ (BGH Urt. v. 20.3.1995, II ZR 205/94, juris Rn 96; BGH Urt. v. 11.9.2012, VI ZR 92/11, juris Rn 31).

 

    Wie dort im Einzelnen ausgeführt, hat die durchgeführte Beweisaufnahme keinen Beweis dafür erbracht, dass sich der Beklagten (der Zeugin W) ein kriminelles Handeln der X aufdrängte und sie sich dennoch leichtfertig einer näheren Kenntnis verschloss. Ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln ist daher nicht erwiesen. Dies gilt entsprechend für die Würdigung der Beweisaufnahme nach dem gemäß § 261 Abs. 5 StGB anzulegenden Maßstab. Auch dass sich ein kriminelles Handeln der X (geschäftsmäßiger Betrug) aufdrängte und die Beklagte dennoch das aus dieser Katalogtat herrührende Gold aufgrund besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit verwahrte, vermag der Senat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen.

 

    Es gilt insofern auch die gleiche Beweislastverteilung wie im Rahmen von § 826 BGB, d.h. die materielle Beweislast liegt bei dem Kläger. Zwar muss in der Regel im Fall der objektiven Verletzung eines Schutzgesetzes der gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommene die Umstände darlegen und beweisen, die geeignet sind, die Annahme eines Verschuldens auszuräumen (BGH Urt. v. 19.11.1991, VI ZR 171/91, juris Rn. 32 m.w.N.), wobei streitig ist, ob insoweit von einem Anscheinsbeweis oder einer Umkehr der Beweislast auszugehen ist (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 82). Dies gilt jedoch nur, wenn das Schutzgesetz das geforderte Verhalten bereits so konkret umschreibt, dass mit der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Schluss auf einen subjektiven Schuldvorwurf naheliegt. Beschränkt sich das Schutzgesetz dagegen darauf, einen bestimmten Verletzungserfolg zu verbieten, so löst die bloße Verwirklichung einer solchen Verbotsnorm keine Indizwirkung in Bezug auf das Verschulden aus (BGH a.a.O.).

 

    Vorliegend ist Letzteres der Fall: § 261 Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB a.F. verbietet lediglich das Verwahren bemakelter Gegenstände. Irgendwelche konkreten Verhaltensanweisungen hinsichtlich der Kenntniserlangung des Täters von der rechtswidrigen Vortat (Katalogtat), an die eine Indizwirkung anknüpfen könnte, stellt das Gesetz nicht auf. Der Kläger musste daher auch im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 261 Abs. 1, 2 StGB a.F. den vollen Beweis für eine Leichtfertigkeit der Beklagten erbringen, was ihm - wie ausgeführt - nicht gelungen ist.

 

    Die Sache ist zu Entscheidung reif. Eine Vernehmung weiterer Zeugen ist nicht veranlasst. Dies gilt auch für den von dem Kläger benannten Zeugen V, der nach der Ladung zum Termin am 13.7.2023 schriftsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. Schriftsatz vom 10.7.2023, Bl. 720 f. d. A.). Eine Ladung zum Termin konnte daher gemäß § 386 Abs. 3 ZPO unterbleiben. Einen Antrag gemäß § 387 ZPO hat der Kläger als Beweisführer nicht gestellt. Die Einleitung eines Zwischenstreits von Amts wegen hat nicht zu erfolgen (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 387, Rn. 2). Unabhängig hiervon geht der Senat davon aus, dass die Zeugnisverweigerung zu Recht erfolgte. Denn da das Strafverfahren gegen Herrn V nach Kenntnis des Senats noch nicht abgeschlossen ist, besteht das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr. 2 ZPO.

 

    Eine Beiziehung der vollständigen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften Darmstadt (...) und Frankfurt (...) war nicht geboten. Denn eine Aktenbeiziehung gemäß § 432 ZPO kommt nur insoweit in Betracht, als der relevante Aktenbestandteil konkret bezeichnet ist (BGH, Urt. v. 9.6.1994, IX ZR 125/93, juris, Rn. 21; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 432 Rn. 2). Soweit dies zum Beweis entscheidungserheblichen Vortrags geschehen ist, hat der Senat die jeweiligen Teile der Ermittlungsakten beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gegeben.

 

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

    4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

 

    5. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

    6. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.

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