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Wirtschaftsrecht
12.12.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Koblenz: Verjährung eines Oldtimer-Kaufvertrags

OLG Koblenz, Beschluss vom 4.11.2013 - 3 U 714/13


Leitsätze


1. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Tatumständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


2. Erklärt sich der Zedent im Jahre 2008 zum Erwerb eines PKW (Oldtimer) bereit, um eine Veräußerung des Fahrzeugs an Dritte zu verhindern, und vereinbart er mit dem Beklagten, dass dieser den PKW abkaufen werde, sobald er über die notwendigen liquiden Mittel verfüge und wird der PKW Mitte des Jahres 2008 auf den Beklagten angemeldet, so ist von einem Kaufvertrag aus dem Jahre 2008 auszugehen, mit der Folge, dass die Verjährung im Jahre 2008 zu laufen begonnen hatte.


§ 199 Abs 1 BGB, § 203 BGB, § 398 BGB, § 433 Abs 2 BGB


Sachverhalt


Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 2. Dezember 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:


I.


Der in Kroatien ansässige Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und macht aus abgetretenem Recht einen Kaufpreisanspruch aus der Veräußerung eines Daimler Benz Pullmann 600 (Oldtimer) gegen den Beklagten geltend.


Mit Abtretungsvertrag vom 04. Mal 2012 trat Darko G. an den Kläger einen Kaufpreisanspruch aus der Veräußerung eines Pkw Mercedes Pullmann 600 in Höhe von 42.000,00 € ab (GA 8).


Der Kläger hat vorgetragen,


der Zedent habe im Juli 2008 den Pkw von der Firma b. concept GmbH erworben und dieses Fahrzeug im Sommer 2009 an den Beklagten für 42.000,00 € weiter veräußert. Hintergrund sei gewesen, dass der Beklagte im Juli 2008 zwar das Fahrzeug habe erwerben wollen, ihm hierzu jedoch die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Hierauf habe sich der Zedent im Hinblick auf das damals zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis bereit erklärt, das Fahrzeug bei der b. concept GmbH zu erwerben, um eine Veräußerung des seltenen Oldtimers an Dritte zu verhindern. Weiterhin sei vereinbart worden, dass der Beklagte sodann dem Zedenten das Fahrzeug abkaufen werde, wenn er über die notwendigen liquiden Mittel verfüge. Der Beklagte habe jedoch den Kaufpreis nicht gezahlt. Im Sommer des Jahres 2011 habe der Zedent den Beklagten angerufen und ihn aufgefordert den offenen Kaufpreis nunmehr zu zahlen. Der Beklagte habe jedoch versucht, den Zedenten zu beschwichtigen.


Der Kläger hat beantragt,


den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 42.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2012 sowie 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2012 zu zahlen.


Der Beklagte hat beantragt,


die Klage abzuweisen.


Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen,


der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da dem Zedenten die in Rede stehende Kaufpreisforderung niemals zugestanden habe. Da der Verkäufer das Fahrzeug nicht mit Garantie habe verkaufen wollen, sei der Kaufvertrag pro forma auf den Zedenten ausgestellt worden, da der Verkäufer B. nur gegenüber einem Gewerbetreibenden eine Gewährleistung jederzeit habe ausschließen können. Hierbei sei jedoch sämtlichen Beteiligten klar gewesen, dass ausschließlich er, der Beklagte, derjenige gewesen sei, der das Fahrzeug am 17.07.2008 käuflich erwerben sollte. Das Fahrzeug sei weder im Sommer 2009 seitens des Zedenten an ihn, den Beklagten, veräußert worden noch habe der Beklagte den Zedenten im Sommer 2011 hingehalten.


Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei verjährt. Da der Kaufpreis bereits im Jahr 2008 fällig geworden sei, habe der Lauf der Verjährung bereits mit dem Schluss des 31.12.2008 zu laufen begonnen. Bereits Mitte des Jahres 2008 sei ein Kaufvertrag zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zustande gekommen. Der Kläger habe seinen Vortrag hinsichtlich eines Vertragsschlusses im Jahre 2009 nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger habe nicht hinreichend konkretisiert, wann ein Kaufvertrag zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zustande gekommen sei. Der Lauf der Verjährung habe mit dem 31.12.2011 geendet. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage am 04.08.2012 sei die geltend gemachte Kaufpreisforderung bereits verjährt gewesen. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Der Kläger habe nicht angegeben, ob zwischen dem Zedenten und dem Beklagten überhaupt Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB geführt worden seien. Der pauschale Vortrag, der Zedent habe im Sommer 2011 den Beklagten angerufen und von ihm Zahlung des Kaufpreises verlangt, sei hierfür nicht ausreichend.


Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.


Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Verjährung des Kaufpreisanspruches ausgegangen. Die Firma G. Automobile habe den PKW Daimler Benz Pullmann 600 zu einem Kaufpreis von 42.000,00 € incl. MWSt. am 12.07.2008 von der Fa. B. concept GmbH erworben. Am gleichen Tag sei der Kaufpreis an die Fa. b. concept GmbH gezahlt worden. Es sei nicht richtig, dass der Beklagte die Zahlung an diese Firma erbracht habe. Der Vortrag des Beklagten, die Fa. b. concept GmbH habe das Unternehmen des Zeugen G. nur proforma in die Rechnung vom 17.07.2008 eingesetzt, um das Gewährleistungsrisiko eines Privatkaufs zu vermeiden, werde bestritten. Der Zeuge G. habe das Fahrzeug nicht im Jahre 2008, sondern im Jahre 2009 dem Beklagten verkauft.


Der Kläger beantragt nunmehr,


unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen an ihn, den Kläger, 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes seit dem 06.06.2012 sowie 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes seit dem 28.08.2012 zu zahlen.


Der Beklagte beantragt,


die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.


Der Beklagte trägt nunmehr vor,


das Landgericht habe zu Recht die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Der Kläger habe selbst zum angeblichen Eigentumsübergang auf ihn, den Beklagten, im Jahre 2009 nichts Substantielles vorgetragen. Er lege nicht dar, woraus sich ergeben solle, dass der Erwerb des Fahrzeugs durch ihn, den Beklagten, erst im Jahre 2009 stattgefunden habe. Der Kläger führe diesbezüglich keine Urkunden an. In dem Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2012 habe dieser selbst vorgetragen, dass er, der Beklagte, das Fahrzeug für sich haben wollte. Der Kaufpreis für das Fahrzeug sei nicht aus dem Vermögen des Zeugen G. bedient worden. Das Landgericht habe zu Recht auch keine Hemmung des Laufs der Verjährung angenommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Einer Beweisaufnahme zu den Vorgängen im Jahre 2008 habe es aufgrund der eindeutigen Verjährung nicht bedurft.


Aus den Gründen


II.


Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.


Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der an den Kläger gemäß §§ 433 Abs. 2, 398 BGB abgetretene Kaufpreisanspruch ist verjährt.


Wie das Landgericht zutreffend ausführt, beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Tatumständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist für den Kaufpreisanspruch bereits im Jahre 2008 zu laufen begonnen hatte. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sich der Zedent im Jahre 2008 zum Erwerb des PKW (Oldtimer) bereit erklärt habe, um eine Veräußerung an Dritte zu verhindern. Es sei dabei vereinbart worden, dass der Beklagte sodann dem Zedenten das Fahrzeug abkaufen werde, wenn er über die notwendigen liquiden Mittel verfüge. Das Landgericht hat diesen Sachvortrag zutreffend dahingehend verstanden, dass bereits Mitte 2008 ein Kaufvertrag zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zustande kam und nur der Kaufpreis nicht sofort zu zahlen war. Das Fahrzeug wurde am 23.07.2008 ausweislich der Zulassungsbescheinigung (Anlage B 4, GA 30) auf den Beklagten angemeldet. Der Kläger zeigt nicht auf, warum gleichwohl zwischen dem Zedenten G. und dem Beklagten erst im Jahr 2009 ein Kaufvertrag zustande gekommen sein soll. Soweit der Kläger für seine gegenteilige Behauptung mit seiner Berufung Beweis durch Vernehmung des Zeugen G. angeboten hat, ist dem Beweiserbieten nicht nachzugehen, weil es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für den Abschluss eines Kaufvertrages im Jahr 2009 fehlt. Der Kläger gibt nicht konkret an, wann genau dieser Kaufvertrag (Monat, Tag) zustande gekommen sein soll. Er kann auch keine plausible Erklärung dafür abgeben, warum der Beklagte bereits im Jahre 2008 den PKW Oldtimer auf sich hat anmelden lassen.


Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass sich der Kläger auch nicht erfolgreich auf eine etwaige Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB berufen kann. Dafür genügt nicht der pauschale Vortrag, der Zedent habe im Sommer 2011 bei dem Beklagten wegen des noch offenstehenden Kaufpreises angerufen. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert, weil nicht konkret angegeben wurde, wann der Anruf und etwaige Verhandlungen über den Kaufpreis erfolgten. Dem zum Eintritt eines Hemmungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtigen Kläger hätte es oblegen, die Voraussetzungen des § 203 BGB substantiiert darzutun. Er hätte konkret angeben müssen, wann und wo genau solche Verhandlungen stattgefunden haben sollen.


Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.


Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 42.000,00 € festzusetzen.

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