LG Hamburg: Behinderungswettbewerb durch Vertrieb von Bot-Programm für Computerspiel
Behinderungswettbewerb durch Vertrieb von Bot-Programm für Computerspiel
LG Hamburg, Urteil vom 23. 5. 2013 - 312 O 390/11
F u n d s t e l l e : K&R, 603
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG
1. Das Anbieten von Automatisierungssoftware („Bots") für ein Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel (MMORPG) behindert den Spielentwickler i. S. von § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt der unlauteren vertriebsbezogenen Behinderung durch einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem.
2. Dem Spielentwickler steht es frei, die Spielregeln für sein Online-Spiel festzulegen. Die Spielregeln unterliegen keiner AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Für die Verbindlichkeit der Spielregeln ist es ausreichend, wenn sich die Spielregeln in den Nutzungsbedingungen befinden und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Spieler besteht.
3. Dem Spielentwickler ist es nicht verwehrt, das Eingreifen Dritter oder der Spieler selbst, sofern dies gegen die Spielregeln verstößt, auszuschließen und zu verbieten.
4. Dem Antrag des Anbieters von Bots auf Schuldnerschutz gemäß § 712 Abs. 1 ZPO steht ein überwiegendes Interesse des Spielentwicklers i. S. von § 712 Abs. 2 ZPO entgegen. Selbst wenn der Anbieter von Bots im Falle einer Vollstreckung Insolvenz anmelden müsste, ist das Interesse des Spielentwicklers, weiteren Schaden hinsichtlich seines Spiels abzuwenden, höher zu gewichten. (Leitsätze des Einsenders)
Hinweise der Redaktion:
Die Entscheidung wurde eingesandt von RA Dr. Matthias Werner, München.
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 2. zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - wobei die Haft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, im Online-Spiel „World of Warcraft" durch folgende Funktionen den Spielverlauf zu beeinflussen:
- Automatisches Suchen und Absolvieren von Aufgaben (Questing);
- Automatisches Sammeln von Kräutern, insbesondere von Frost Lotus, Icethom, Lichbloom, Adder's Tongue, Taubnessel (Deadnettle), Goldclover, Talandra's Rose, Tigerlilie (Tiger Lily) und Teufelslotus (Feit Lotus);
- Automatisches Sammeln von Erzen und Edelsteinen, insbesondere von Titanerz, Saronit-Erz, Kobalt-Erz, Eternium- Erz, Khorium-Erz, Adamantit-Erz und Teufelseisen-Erz;
und/oder
- Automatisches Sammeln von Wolken (Clouds), insbesondere von Arctic Clouds in den Zonen Dragonblight, Icecrown und Storm Peaks, von Cinder Clouds (Etemal Fire) in den Zonen Dragonblight und Wintergrasp, von Steam Clouds in den Zonen Borean Tundra und Sholazar Basin, von Swamp Gas, Felmist, Arcane Vortex und Windy Clouds in der Zone Burning Crusade.
II. 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 2. zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - wobei die Haft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union
a. unter dem Zeichen „World of Warcraft Bot"
und/oder
b. unter dem Zeichen „WOW Bot"
Software für Computerspiele anzubieten und/oder zu bewerben,
insbesondere die Software für Computerspiele „G..." und/oder die Software für Computerspiele „H..." unter dem Zeichen „World of Warcraft Bot" und/oder unter dem Zeichen „WOW Bot" anzubieten oder zu bewerben und/oder diese Zeichen als Metatag im HTML-Code für die Internet-Seiten www.g....com und/oder www.h....com, auch inVerbindung mit. Subdomains, zu benutzen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die Zeichen World of Warcraft BOT oder WOW Bot aus dem HTML-Code der Internetseiten der Beklagten, insbesondere aus dem Metatext des HTML-Codes der Internetseiten der Beklagten zu löschen und hierfür die entsprechenden Nachweis zu erbringen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer II. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar aufgeschlüsselt unter Angabe
- der verkauften Stückzahlen,
- des erzielten Umsatzes,- der betriebenen Werbung, einschließlich der Benutzung der Bezeichnungen „World of Warcraft Bot", und/oder „WoW Bot" als Metatags, aufgeschlüsselt nach Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich des Umfangs der im Internet geschalteten Werbung, aufgeschlüsselt nach Websites, auf denen die Werbung geschaltet wurde sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung.
4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die tatsächlichen Herstellungskosten der Software, wie sie im Antrag gemäß Ziffer II. 1. beschrieben ist, und zwar untergliedert nach direkt zurechenbaren Kosten (Personal-, Material-, Betriebskosten) und indirekt zurechenbaren Kosten unter Angabe der Grundlagen der Zurechnungsschlüssel.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer II. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85%.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I., II.1, II.2, II.3 und II.4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 650000,00 und hinsichtlich der Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Kern um die Zulässigkeit sogenannter „Bots" for ein Online-Computerspiel der Klägerin und um die Benutzung der Gemeinschaftsmarken „World of Warcraft" und „WOW".
Die Klägerin ist ein Computerspielentwickler mit Sitz in lrvine, Kalifornien. Sie ist Entwicklerin des Online-Rollenspiels „World of Warcraft". In Spielerkreisen ist „World of Warcraft" auch unter der Abkürzung „WoW" bekannt. Das Spiel wird von einer indirekten Tochtergesellschaft der Klägerin, der Blizzard Entertainment SAS, in Europa vertrieben.
„World of Warcraft" ist ein Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel (Massively Multiplayer Online Role-Playing Game), also ein ausschließlich über das Internet spielbares Computer-Rollenspiel, bei dem gleichzeitig mehrere tausend Mitspieler eine persistente virtuelle Welt bevölkern können. Die Spielfiguren und die eigentliche Spielwelt werden auf Servern des Computerspieleanbieters verwaltet. Über ein Clientprogramm verbinden sich die Spieler mit dem Server. Der Client erhält die Daten, die zur Darstellung der Spielwelt notwendig sind. Auf dem Server wird die Spielmechanik verwaltet und verarbeitet. „World of Warcraft" wurde am 23. 11. 2004 veröffentlicht. In Europa ist das Spiel seit dem 11. 2. 2005 im Handel erhältlich. Die Spielwelt von „World of Warcraft" wird in einer dreidimensionalen Grafik dargestellt. Der Spieler sieht üblicherweise aus der Verfolgerperspektive des von ihm gewählten Spielercharakters, welchen er weitgehend frei durch die Welt bewegen kann.
Um die Spielewelt von „World of Warcraft" kennenzulernen, kann der Spieler eine Vielzahl von Quests (Aufgaben/Missionen) annehmen. Diese können ihm Erfahrungspunkte und Belohnungen in Form von virtuellem Geld, Ausrüstungsgegenständen oder anderen Items einbringen. Es existieren mehr als 8000 dieser Quests in dem Spiel. Für den erfolgreichen Kampf gegen computergesteuerte Charaktere und Monster sowie für das Erkunden unbekannter Gebiete erhält der Spieler ebenfalls Erfahrungspunkte.
Nach dem Erreichen einer bestimmten Anzahl von Erfahrungspunkten steigt der Charakter um einen Level (Stufe) auf. Durch Stufenaufstiege kann der Spieler neue Fähigkeiten bei einem Lehrer erlernen, welche den Charakter verbessern. Ab der zehnten Stufe erhält der Spieler nach jedem Stufenanstieg einen Talentpunkt, den er für die Spezialisierung der Fähigkeiten benutzen kann. Je höher Spieler in dem Levelsystem aufsteigen, desto größere Möglichkeiten entfalten sich für diese und desto „stärker" und besser wird der gesteuerte Spielercharakter.
Es besteht für den Spieler die Möglichkeit, seinen Charakter Berufe erlernen zu lassen, wie beispielsweise Kräuterheilkunde (Sammeln von Kräutern), Bergbau (Sammeln von Erzen und Edelsteinen aus Erzvorkommen und deren Verarbeitung zu Metallbarren) und Ingenieurskunst (Sammeln von Gaswolken und anderen Wolken; Herstellen von Munition, Bomben, Schusswaffen und diversen anderen Apparaten).
Die Fertigkeit in dem jeweiligen Beruf kann durch das Sammeln von Rohstoffen oder das Herstellen von Gegenständen gesteigert werden. Innerhalb der Spielwelt begegnet der Spielcharakter anderen Spieler- und Nicht-Spieler-Charakteren. Mit diesen bestehen verschiedene Interaktionsmöglichkeiten. So kann gekämpft, kommuniziert oder gehandelt werden. Die Spieler können Gruppen bilden, um gemeinsam zu kämpfen oder Missionen zu erfüllen. Diverse Aufgaben lassen sich nur zusammen lösen und bestimmte ltems können nur mit Gruppen erlangt werden. Jeder Spieler muss sich für eine der beiden Fraktionen,,Allianz" oder „Horde" entscheiden. Von dieser Wahl hängt es ab, auf welcher Seite er kämpft.
Die Umsätze mit „World of Warcraft" erzielt die Klägerin überwiegend durch die Erhebung monatlicher Teilnahmegebühren von den Spielern. Es kann aber auch eine Prepaidkarte für 60 Tage erworben werden. Bis Level 20 kann das Spiel grundsätzlich kostenlos gespielt werden. Bei Anklicken des Buttons „Installieren" im Spiel wird die „World of Warcraft" Endbenutzerlizenzvereinbarung (EULA) angezeigt. Nach Annahme der Endbenutzerlizenzvereinbarung werden dem Spieler die WoW- Nutzungsbedingungen angezeigt .... Ein Spieler muss den WOW-Nutzungsbestimmungen zustimmen, um an dem Online•Rollenspiel „World of Warcraft" teilnehmen zu können. In Ziffer III. 2. der deutschen Version der WoW-Nutzungsbedingungen ... heißt es:
„III. Nutzungsbeschränkungen für World of Warcraft
Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umsständen
(2) Cheats, „Mods" und/oder Hacks erstellen oder verwenden, sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert."
Die WoW-Nutzungsbedingungen, die WoW-EULA sowie die Battle.net- Nutzungsbedingungen wurden von der Klägerin entworfen und werden von dieser regelmäßig aktualisiert.
Ob diese Hinweise immer und jedes Mal auf Deutsch angezeigt werden, ist zwischen den Parteien im Streit.
Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarken Nr. 2 362 374 „WORLD OF WARCRAFT" (eingetragen u. a. für Software für Computerspiele) und Nr. 4 126 595 „WOW" (eingetragen u. a. für Software für Computerspiele) ... .
Die Beklagte zu 2) verkauft auf den von ihr betriebenen Internetseiten www.g....com und www.h....com die Bot-Software „H..." und „G...". Unter einem Bot (vom Begriff robot abgeleitet) wird ein Computerprogramm verstanden, das weitgehend selbstständig sich wiederholende Aufgaben abarbeitet. Es ist nicht auf eine Interaktion mit einem menschlichen Benutzer angewiesen.
Auf der Internetseite www.g....com ... finden sich unter anderem die Begriffe „WOW Bot G...- WOW Bot Gathering", „G... ist ein einfach zu gründen und zu betreiben World of Warcraft Bot" Auf der Internetseite www.h....com wird mit „WoW Bot H... - All in One WOW Bot" und „H... ist ein World of Warcraft PVP Leveling und Questing Bot" geworben. Zudem wird unter anderem die Bezeichnung „WOW Bot" im Quelltext der Websites www.g....com und www.h....com als Metatag verwendet ... .
Das Programm „H..." sucht und absolviert für den Spieler automatisch Aufgaben (Questing). Dem Spieler können hierdurch Erfahrungspunkte und Belohnungen in Form von virtuellem Geld, Ausrüstungsgegenständen oder anderen sogenannten Items eingebracht werden. Hat der „H..." genügend Quests erfüllt und der Charakter hierdurch ausreichend Erfahrungspunkte gesammelt, steigt der Charakter automatisch in die nächste Levelstufe auf. Hierzu bedarf es keiner weiteren Handlung des realen Spielers.
Interessenten können eine einjährige Lizenz zur Benutzung von H... in einer Session zum Preis von € 24,99 erwerben. Eine einjährige Lizenz für fünf Sessions ist zum Preis von € 59,99 erhältlich.
Das Programm „G... " enthält folgende Funktionen: Automatisches Sammeln von Kräutern, insbesondere von Frost Lotus, Icethorn, Lichbloom, Adder's Tongue, Taubnessel (Deadnettle), Goldclover, Talandra's Rose, Tigerlilie (Tiger Lily) und Teufelslotus (Feit Lotus); Automatisches Sammeln von Erzen und Edelsteinen, insbesondere von Titanerz, Saronit-Erz, Kobalt-Erz, Eternium-Erz, Khorium-Erz, Adamantit-Erz und Teufelseisen-Erz; Automatisches Sammeln von Wolken (Clouds), insbesondere von Arctic Clouds in den Zonen Dragonblight, Icecrown und Storm Peaks, von Cinder Clouds (Eternal Fire) in den Zonen Dragonblight und Wintergrasp, von Steam Clouds in den Zonen Borean Tundra und Sholazar Basin, von Swamp Gas, Felmist, Arcane Vortex und Windy Clouds in der Zone Burning Crusade.
Die Software sucht bzw. initiiert keine Kämpfe mit menschlichen Spielern. Ein Bot kann auf ein Ansprechen durch andere Spieler nicht reagieren.
Eine 30-tägige Lizenz zur Benutzung dieses Bots für eine Session ist für € 25,00 erhältlich, eine lebenslange Lizenz für € 80,00.
Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und hält 51 % der Anteile an der Beklagten zu 2). Im Impressum der Internetseiten www.h....com und www.g....com bezeichnet sich der Beklagte zu 1) als „Responsible for the content of the website" (Übersetzt: „Verantwortlich für den Inhalt der Webseite") ... .
Die Klägerin trägt vor:
Zum Klagantrag Ziffer I.1.:
In dem Anbieten und Verbreiten der Bots liege gleich unter mehreren Gesichtspunkten eine gezielte Behinderung der Klägerin. Dadurch, dass die Beklagten Cheatbots für das Computerspiel „World of Warcraft" anböten und verbreiteten, verleiteten sie die Spieler zum Vertragsbruch und behinderten die Klägerin gezielt beim Vertrieb ihres Computerspiels.
Eine gezielte Behinderung der Klägerin ergebe sich aber auch aufgrund einer unlauteren vertriebsbezogenen Behinderung durch einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem von „World of Warcraft". Mit der Teilnahme an dem Spiel gingen die Spieler eine Übereinkunft ein, die grundlegenden Spielregeln einzuhalten. Die Spielregeln ergäben sich aus den WoW-Nutzungsbedingungen. Die Verwendung der Bots habe zwangsläufig zur Folge, dass die Spielregeln von „World of Warcraft" gebrochen würden. „Ehrliche" Spieler seien über den Einsatz von Bots verärgert und störten sich an deren Verhaltensweisen bzw. Fehlfunktionen, die unter anderem darin lägen, dass die Bots auf ein Ansprechen durch andere Spieler keine Reaktion zeigten. Die Verärgerung der Spieler über die Bots führe dazu, dass die Spieler ihre Abonnements bei der Klägerin kündigten.
Die Beklagten beuteten durch die eigenen Produkte das Angebot der Klägerin parasitär aus und brächten sie dadurch um ihren wirtschaftlichen Erfolg. Außerdem würde sie dazu gezwungen, ihre Leistung zu ändern, um konkurrenzfähig zu bleiben.
Für die meisten Spieler liege der Sinn und das Ziel von „World of Warcraft" darin, mit anderen Spielern zusammen die virtuelle Welt zu erkunden, erfolgreich Duelle gegen andere Spielcharaktere zu führen, sich mit anderen Spielcharakteren zu messen und sich einen möglichst guten Ruf zu erarbeiten.
Die von den Beklagten angebotenen Cheatbots automatisierten bestimmte Spielzüge von „World of Warcraft" und führten sie für den Spieler aus, so dass der Spieler regelwidrig Vorteile gegenüber den übrigen Mitspielern erlange. Durch den Einsatz der Bots würden die grundlegenden Spielprinzipien der Fairness, Gerechtigkeit und Chancengleichheit außer Kraft gesetzt. Zudem verschaffe der Einsatz von Bots dadurch einen Vorteil, dass die Bots den Spielern eine Reihe von zum Teil als lästig empfundenen Aufgaben abnähmen. Dies sei für ehrliche Spieler natürlich äußerst ärgerlich.
Sie, die Klägerin, sei die „Herrin über das Spiel und die Spielregeln", da sie die WoW- Nutzungsbedingungen, die WoW-EULA sowie die Battle.net-Nutzungsbedingungen entworfen habe und diese regelmäßig aktualisiere.
Der Beklagte zu 1) sei für die durch die Beklagte zu 2) begangenen Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich und hafte daher neben der Beklagten zu 2) persönlich als unmittelbarer Verletzer. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beklagte zu 1. als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 2. die Rechtsverstöße persönlich begangen habe.
Zum Klagantrag Ziffer II.1:
Der Klägerin stehe ein markenrechtlicher Unterlasssungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b GMV zu. Die Beklagten verletzten ihre Marken „WOW" und „WORLD OF WARCRAFT" durch Verwendung der Zeichen „WOW Bot" und „World of Warcraft Bot" auf den Internetseiten www.g....com und www.h....com sowie als Metatags im Quelltext dieser Internetseiten. Zwischen den Zeichen „World of Warcraft Bot" und „WORLD OF WARCRAFT" sowie zwischen den Zeichen „WOW Bot" und „WOW" bestehe eine Verwechslungsgefahr.
Zum Klagantrag zu Ziffer III.:
Hilfsweise verlangt die Klägerin von den Beklagten für den Fall, dass die Kammer die Anträge zu Ziffer I. wegen gezielter Behinderung als unzulässig oder unbegründet abweist, Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin rügt den Schriftsatz der Beklagten vom 29. 11. 2012 als verspätet, da die Frist nach § 132 Abs. 1 ZPO nach ihrer Auffassung nicht eingehalten worden sei.
Die Klägerin hat zunächst beantragt:
I.
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 2. zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - wobei die Haft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, im Online-Spiel „World of Warcraft" durch folgende Funktionen den Spielverlauf zu beeinflussen:
Automatische Steigerung von Spiellevels (Leveling); Automatisches Suchen und Absolvieren von Aufgaben (Questing); Automatisches Sammeln von Kräutern, insbesondere von Frost Lotus, Icethom, Lichbloom, Adder's Tongue, Taubnessel (Deadnettle), Goldclover, Talandra's Rose, Tigerlilie (Tiger Lily) und Teufelslotus (Feit Lotus); Automatisches Sammeln von Erzen und Edelsteinen, insbesondere von Titanerz, Saronit-Erz, Kobalt-Erz, Eternium- Erz, Khorium-Erz, Adamantit-Erz und Teufelseisen-Erz;
und/oder
Automatisches Sammeln von Wolken (Clouds), insbesondere von Arctic Clouds in den Zonen Dragonblight, Icecrown und Storm Peaks, von Cinder Clouds (Etemal Fire) in den Zonen Dragonblight und Wintergrasp, von Steam Clouds in den Zonen Borean Tundra und Sholazar Basin, von Swamp Gas, Felmist, Arcane Vortex und Windy Clouds in der Zone Burning Crusade.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die bei ihnen vorrätigen Vervielfältigungsstücke der Software gemäß Ziffer I. 1. zu vernichten und hierfür einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
II.
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 2. zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - wobei die Haft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union
a. unter dem Zeichen „World of Warcraft Bot" und/oder
b. unter dem Zeichen „WOW Bot"
Software für Computerspiele anzubieten und/oder zu bewerben, insbesondere die Software für Computerspiele „G..." und/oder die Software für Computerspiele „H..." unter dem Zeichen „World of Warcraft Bot" und/oder unter dem Zeichen „WOW Bot" anzubieten oder zu bewerben und/oder diese Zeichen als Metatag im HTML-Code für die Internet-Seiten www.g....com und/oder www.h....com, auch inVerbindung mit. Subdomains, zu benutzen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die bei ihnen vorrätigen Vervielfältigungsstücke der Software gemäß Ziffer II. 1. zu vernichten und hierfür einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer II. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar aufgeschlüsselt unter Angabe
- der verkauften Stückzahlen,
- des erzielten Umsatzes,
- der betriebenen Werbung, einschließlich der Benutzung der Bezeichnungen „World of Warcraft Bot", und/oder „WoW Bot" als Metatags, aufgeschlüsselt nach Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich des Umfangs der im Internet geschalteten Werbung, aufgeschlüsselt nach Websites, auf denen die Werbung geschaltet wurde sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung.
4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die tatsächlichen Herstellungskosten der Software, wie sie im Antrag gemäß Ziffer II. 1. beschrieben ist, und zwar untergliedert nach direkt zurechenbaren Kosten (Personal-, Material-, Betriebskosten) und indirekt zurechenbaren Kosten unter Angabe der Grundlagen der Zurechnungsschlüssel.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu1. und zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer II. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
III.
Hilfsweise für den Fall, dass die Kammer die Anträge zu Ziffer I. als unzulässig oder unbegründet abweist:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 2. zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - wobei die Haft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, im Online-Spiel „World of Warcraft" durch folgende Funktionen den Spielverlauf zu beeinflussen:
Automatische Steigerung von Spiellevels (Leveling); Automatisches Suchen und Absolvieren von Aufgaben (Questing); Automatisches Sammeln von Kräutern, insbesondere von Frost Lotus, Icethorn, Lichbloom, Adder's Tongue, Taubnessel (Deadnettle), Goldclover, Talandra's Rose, Tigerlilie (Tiger Lily) und Teufelslotus (Feit Lotus); Automatisches Sammeln von Erzen und Edelsteinen, insbesondere von Titanerz, Saronit-Erz, Kobalt-Erz, Eternium- Erz, Khorium-Erz, Adamantit-Erz und Teufelseisen-Erz;
und/oder
Automatisches Sammeln von Wolken (Clouds), insbesondere von Arctic Clouds in den Zonen Dragonblight, Icecrown und Storm Peaks, von Ginder Clouds (Eternal Fire) in den Zonen Dragonblight und Wintergrasp, von Steam Clouds in den Zonen Borean Tundra und Sholazar Basin, von Swamp Gas, Felmist, Arcane Vortex und Windy Clouds in der Zone Burning Crusade.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die bei ihnen vorrätigen Vervielfältigungsstücke der Software gemäß Ziffer III. 1. zu vernichten und hierfür einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer III. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar aufgeschlüsselt unter Angabe der verkauften Stückzahlen, des erzielten Umsatzes, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich des Umfangs der im Internet geschalteten Werbung, aufgeschlüsselt nach Websites, auf denen die Werbung geschaltet wurde sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung.
4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die tatsächlichen Herstellungskosten der Software, wie sie im Antrag gemäß Ziffer III. 1. beschrieben ist, und zwar untergliedert nach direkt zurechenbaren Kosten (Personal-, Material-, Betriebskosten) und indirekt zurechenbaren Kosten unter Angabe der Grundlagen der Zurechnungsschlüssel.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer III. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
In der mündlichen Verhandlung vom 4. 12. 2012 hat die Klägerin hinsichtlich des Klagantrags zu Ziffer I.1. die Klage bezüglich des ersten Spielstrichs sowie den Klagantrag zu Ziffer I.2. zurückgenommen. Den Klagantrag zu Ziffer II.2. hat sie mit der Maßgabe gestellt, dass es hinter dem Wort „verurteilt" heißen muss „Die Zeichen World of Warcraft Bot oder WOW Bot aus dem HTML-Code der Internetseiten der Beklagten, insbesondere aus dem Metatext des HTML-Codes der Internetseiten der Beklagten zu löschen und hierfür die entsprechenden Nachweise zu erbringen." Die Beklagten haben der Klagrücknahme zugestimmt. Insgesamt beantragt die Klägerin nunmehr,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Für den Fall, dass das Gericht der Klage stattgeben sollte, beantragen die Beklagten hilfsweise, dass das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird.
Die Beklagten tragen vor:
Deutsches Wettbewerbsrecht sei nicht anwendbar, da die Klägerin nicht auf dem deutschen Markt in Erscheinung trete, sondern dies einer französischen Tochtergesellschaft überlasse. Nach der maßgeblichen Rom-II-Verordnung sei amerikanisches Recht anzuwenden.
Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Ausweislich der Webseite der Muttergesellschaft Activision Blizzard Inc. ... sei diese Gesellschaft und nicht die Klägerin Inhaberin sämtlicher Franchises und betreibe diese Spiele auch in Deutschland.
Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. bestünden nicht, da dieser nicht selbst gehandelt habe und die Software nicht selber hergestellt habe. Er habe sich zuvor Rechtsrat eingeholt und sich erkundigt, dass das Geschäftsmodell nicht gegen geltende Gesetze verstoße. Aufgrund der positiven Auskünfte habe er nicht von Rechtsverstößen ausgehen können. Weitergehende Rechtserkundigungen seien ihm aufgrund der weitreichend nicht ausgeurteilten Rechtslage nicht zuzumuten gewesen.
Zum Klagantrag Ziffer I.:
Die Beklagten seien keine Mitbewerber der Klägerin, da die Produkte der Parteien nicht im Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden und nicht austauschbar seien. Die Parteien kämpften nicht gegeneinander um Absatzmärkte. Die Software der Beklagten zu 2) könne keine eigenständige Existenz aufbauen und sei nur i.V.m. dem Produkt der Klägerin einsetzbar. Sie sei daher auf eine Koexistenz mit dem Produkt der Klägerin ausgelegt.
Die Nutzungsbedingungen seien nicht wirksam in die Verträge eingebracht und seien unwirksam.
Die Klägerin habe einen unlauteren Eingriff in ihren Geschäftsbetrieb nicht nachgewiesen. Durch die Verwendung der Software der Beklagten zu 2) verliere das Spiel für „ehrliche Spieler" nicht erheblich an Reiz. Diese Spieler nähmen die Software der Beklagten überhaupt nicht wahr.
Durch den Einsatz von der Software der Beklagten könnten Levels nicht schneller erreicht werden als wenn ein menschlicher Spieler das Spiel „ehrlich" spiele. Das Absolvieren der Aufgaben mit Hilfe der Software der Beklagten zu 2) dauere sogar länger, als wenn jemand diese Aufgaben selber erledigt, da dieser viel effektiver handeln könne, als es eine Software jemals könnte. Wirkliche Cheatoptionen wie die anderer Softwareanbieter beinhalteten weder „G..." noch „H...". Das Wort „Cheat" stehe im Englischen für „Schwindel" bzw. „Betrug". Beides finde bei der Software der Beklagten zu 2) nicht statt. Es würden nur Handlungen zur Verfügung gestellt, die ein Spieler auch selbst durchführen könne oder die mit Softwareprodukten für das sogenannte „Multiboxing" oder durch die Tastatur „Logitech G70/711" möglich seien. Diese Softwareprodukte würden von der Klägerin nicht beanstandet. Die Klägerin verkaufe sogar eine exklusiv für „World of Warcraft" entwickelte Maus, die zahlreiche Sonderfunktionen gegenüber normalen Mäusen habe. Zudem unterstütze die Klägerin Software, die die Chancengleichheit beeinträchtige. Durch ihre LUA-Schnittstelle, eine Möglichkeit, selbst Software zu entwickeln, könnten das Spielerlebnis, die Handlungsmöglichkeiten und das Interface von World of Warcraft teilweise massiv verändert werden.
Es liege auch keine vertriebsbezogene Behinderung vor. Es fehle an einer gezielten Behinderung und an einer Schädigungsabsicht, da die Software der Beklagten zu 2. nicht ohne die Software der Klägerin existieren könne. Die Priorität des Strebens der Beklagten könne daher unmöglich darin liegen, die Entfaltung des Spiels „World of Warcraft" zu bremsen. Den Beklagten liege sehr viel daran, dass der Kundenstamm von „World of Warcraft" immer größer werde. Denn damit wachse auch der potentielle Absatzmarkt der Produkte der Beklagten zu 2). Möglicherweise gewönnen die Softwares der Beklagten zu 2) auch neue Spieler for „World of Warcraft".
Zum Klagantrag Ziffer II.:
Die Zeichen „World of Warcraft" und „WOW" würden von den Beklagten nicht zur Kennzeichnung von Software für Computerprogramme benutzt. Die Beklagte zu 2. bewerbe die eigene Software unter der Bezeichnung „H..." und „G..." und nicht unter den Bezeichnungen „WOW Bot" und „World of Warcraft Bot". Mit letzteren Zeichen beschreibe sie lediglich den Funktionsumfang ihrer Softwareprogramme.
Die Benutzung der Klagemarke „WoW" im HTML-Code als ein Teil des Metatags stelle keine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Der Verkehr verstehe die Wörter in der Benutzung als Meta-Tag allenfalls als Kennzeichennennung. Meta-Tags seien visuell nicht wahrnehmbar und könnten daher nicht herkunftshinweisend sein. Der Verkehr könne aufgrund der Eigenschaft eines Meta-Tags als Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die aufgeführte Website vom Inhaber des dem Begriff entsprechenden Unternehmenskennzeichens stamme. Zudem ignoriere der weltweit größte Suchmaschinenbetreiber die Keywords. Die Herkunftsfunktion der Klagemarken werde nicht beeinträchtigt. Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BGH vom 13. 1. 2011 (BGH, GRUR 2011, 828 - Bananabay II).
Die Benutzung der Zeichen sei nach § 23 Nr. 3 MarkenG und Art. 12 GMV erlaubt. Zudem weise die Beklagte zu 2) auf ihrer Internetseite darauf hin, dass sie nicht Inhaberin der Markenrechte sei, indem sie vermerke „All trademarks referenced herein are the properties of their respective owners".
Zum Schutzantrag:
Den Beklagten sei bis zur endgültigen Rechtskraft des Urteils nach§ 712 Abs. 1 S. 2 1. Alt. Schutz vor der Zwangsvollstreckung durch die Klägerin zu gewähren.
95 % der erzielten Umsätze der Beklagten würden durch die streitgegenständlichen Bots erzielt. Dürfte die Beklagte zu 2) den Betrieb ihrer Website nicht mehr fortsetzen, könnte sie ihre Verträge über die streitgegenständlichen Bots nicht mehr erfüllen. Sie würde sämtliche Zahlungsansprüche gegenüber ihrer gesamten Kundschaft verlieren und würde ihre laufenden Kosten nicht mehr zahlen können, so dass sie Insolvenz anmelden müsste. Hierdurch würde ihr die Möglichkeit genommen, ihr Recht in einer höheren Instanz nach Einlegung eines Rechtsmittels geltend zu machen, was ein Verstoß gegen das Justizgrundrecht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und § 16 GVG bedeute. Ihr könne nicht zugemutet werden, ihren Betrieb von „heute auf morgen" komplett neu auszurichten, da die dafür notwendige Entwicklungsphase zur Erstellung neuer Produkte nur „mit einem finanziellen Aufwand möglich sei". Hierdurch würden die Beklagten zumindest in ihrer gewerblichen Tätigkeit existenzgefährdend zurückgeworfen. Sie besitze auch nicht die finanziellen Mittel, um die zu erwartende Sicherheitsleistung bei einem Streitwert von € 600000,00 zu leisten. Der Beklagte zu 1) beziehe sein gesamtes Einkommen aus seiner Geschäftstätigkeit für die Beklagte zu 2). Zur Glaubhaftmachung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Situation legen die Beklagten eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 1) vor. Aus den Internetseiten der Beklagten sei zu entnehmen, dass diese neben den streitgegenständlichen Bots keine weiteren Produkte anböten.
Die Klägerin habe hingegen keinen Schaden nachgewiesen, der ihr entstünde, wenn sie nicht vorläufig vollstrecken könne.
Die Klägerin trägt hinsichtlich des Schutzantrags der Beklagten vor:
Der Schutzantrag sei zurückzuweisen. Dem Begehren der Beklagten stehe ein überwiegendes Vollstreckungsinteresse der Klägerin entgegen. Die zeitweise Nichtdurchsetzbarkeit ihres Unterlassungsanspruchs würde zu einer endgültigen Einbuße der materiellen Wirkung des Unterlassungsurteils für den Zeitraum der Aussetzung führen. Der Klägerin würde ein hoher Schaden entstehen. Spieler, die ihr Abonnement während dieser Zeit kündigten, wären für die Klägerin für immer verloren. Die Beklagte könne ihre Geschäftstätigkeit auf eine legale Tätigkeit umstellen.
Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagten 95 % ihres Umsatzes mit der streitgegenständlichen Software erwirtschaften.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28. 2. 2012 und vom 4. 12. 2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und - soweit sie noch im Streit steht - begründet.
I. Der Schriftsatz der Beklagten vom 29. 11. 2012 ist nicht gemäß § 296 ZPO zurückzuweisen, da dieser kein neues Vorbringen im Sinne des § 132 ZPO enthält. Zudem verzögert seine Zulassung den Rechtsstreit nicht.
II. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist deutsches Recht anwendbar. Gemäß § 3 Telemediengesetz (TMG) unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
§ 3 TMG geht als Umsetzung der E-commerce-Richtlinie der Rom II-Verordnung vor (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. Einl. Rn. 5.22, 5.41, 5.43). Das Herkunftslandprinzip nach Art. 3 Abs. 2 der E-commerce-Richtlinie bleibt von der Rom-lI-Verordnung unberührt (Thom in: Palandt, BGB, 72. Aufl. Art. 6 Rom II, Rn. 3 und 15).
Die Beklagten sind in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen. Die Beklagte zu 2. bietet Telemedien an.
Darüber hinaus ist deutsches Recht wegen der Geltendmachung von Marken- und Urheberrechten auch aufgrund von Art. 97 Abs. 1 GMV, Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO anzuwenden.
III. Antrag zu I.1.
1. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 UWG.
a. Mitbewerber im Sinne des UWG ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes sind grundsätzlich an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2006, 1042, Rn. 16 - Kontaktanzeigen; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 2, Rn. 95, m.w.N.). Es wird insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Es ist jedoch stets der jeweilige Sinn und Zweck der Norm, die den Begriff des Mitbewerbers verwendet, zu barücksichtigen (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 2 Rn. 95, 96 b).
Bei dem hier geltend gemachten Behinderungswettbewerb liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn die gerügte geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern. Eine Behinderungsabsicht ist hierzu nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Handlung ihrer Art nach notwendigerweise nachteilig für den Wettbewerb des anderen Unternehmers auswirken kann. In diesem Fall besteht zu diesem Unternehmer ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und zwar - im Unterschied zum Substitutionswettbewerb - unabhängig davon, ob die jeweiligen Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 2, Rn. 102, m.w.N.; BGH GRUR 2006, 1042, Rn. 16 - Kontaktanzeigen).
Die Kammer geht davon aus, dass ein erheblicher Anteil „ehrlicher" Spieler, also solcher, die ohne Einsatz von Bots spielen, über die Verwendung von Botprogrammen verärgert sind, ihr Abonnement bei der Klägerin kündigen könnten. Zudem könnten Interessenten von dem Kauf des Spiels der Klägerin absehen, wenn sie von dem Einsatz von Bots Kenntnis nehmen. Ein entsprechendes Verhalten von Spielern und Kaufinteressenten kann sich nachteilig auf den Wettbewerb der Klägerin auswirken. Auf einen konkreten Nachweis kommt es insoweit für die Frage des Mitbewerberverhältnisses nicht an.
b. Weitergehende Anforderungen an eine Aktivlegitimation bestehen im Bereich des Wettbewerbsrechts grundsätzlich nicht. Auf die von den Beklagten thematisierte Frage, ob die Klägerin Inhaberin von „Nutzungsrechten" an dem Spiel „World of Warcraft" ist, kommt es daher nicht an. Unstreitig ist die Klägerin jedenfalls Entwicklerin des Spiels. Auf welcher Vertriebsstufe für Softwareprodukte sich die Klägerin befindet, ist für die Frage der Mitbewerbereigenschaft ohne Relevanz; dies gilt erst recht für § 4 Nr. 10 UWG. Unerheblich ist es daher auch, ob die Klägerin ihre Aktivlegimitation auch aufgrund einer Prozessstandschaft oder aus dem Grundsatz eines Vertrags zugunsten Dritter herleiten kann.
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten aus §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG zu. Die Beklagten behindern die Klägerin gezielt. Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG bedeutet die Beeinträchtigung der wettbewerbliehen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers (vgl. BGH, GRUR 2001, 1061, 1062 - Mitwohnzentrale.de). Diese sind alle Wettbewerbsparameter wie beispielsweise Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Entwicklung, Finanzierung oder Personaleinsatz. Ausreichend ist die Eignung zur Behinderung (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4, Rn. 10.6, m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass der Handelnde Kenntnis von den Tatumständen hat, welche die Unlauterkeit begründen. Kann keine Verdrängungsabsicht festgestellt werden, ist zu fragen, ob die geschäftliche Handlung ihrer Art nach darauf gerichtet ist, den Mitbewerber an der wettbewerbliehen Entfaltung zu hindern (vgl. OLG Hamm, WRP 2005, 525, Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4, Rn. 10.10).
Um eine erlaubte Behinderung von einer unlauteren Behinderung abzugrenzen, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Hierbei sind die sich gegenüberstehenden Interessen der beteiligten Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen (BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4, Rn. 10.11, m.w.N.). Eine geschäftliche Handlung ist dann unlauter, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung des eigenen Wettbewerbs darstellt, das Eigeninteresse des Handelnden jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der anderen Beteiligten und der Allgemeinheit (BGH, GRUR 2009, 685, Rn. 41).
a) Eine gezielte Behinderung der Klägerin ergibt sich bereits unter dem Gesichtspunkt der unlauteren vertriebsbezogenen Behinderung durch einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem von „World of Warcraft".
Die Klägerin macht mit Erfolg einen spielinternen Wettbewerbsvorteil der Nutzer mit dem Bot der Beklagten gegenüber Nutzern ohne Bot geltend.
(1) Insoweit ist das Verbot von „Cheats" bzw. „Software [...], die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert", wirksam als Spielregel einbezogen. Die Klägerin ist als Entwicklerin des Spiels völlig frei, (theoretisch) intransparente oder benachteiligende Spielregeln festzulegen. Eine mögliche Unwirksamkeit nach AGB- rechtlichen Gesichtspunkten ist unerheblich, da die Spielregeln grundsätzlich zunächst einmal nur spielinterne Wirkung haben. Daher kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Spielregeln an. Ausreichend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Spieler. Unerheblich ist es auch, ob die Klägerin die Spielregel erst seit dem Jahr 2008 oder bereits früher in ihre Nutzungsbedingungen aufgenommen hat. Es ist für den Unterlassungsanspruch bereits ausreichend, dass sich die Spielregel derzeit in den Nutzungsbedingungen befindet.
(2) Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin selbst durch das Angebot von Zusatzfunktionen wie etwa Multiboxing eine - sonstigen Dritten nicht erlaubte - Erweiterung von spielinternen Möglichkeiten anbietet und dadurch das Spielerlebnis verändert. Der Klägerin stünde es auch frei, innerhalb der von ihr festgelegten Spielregeln beliebigen Mitspielern - zum Beispiel, wenn diese hierfür zusätzlich zahlten - einen Vorteil zu gewähren. Die Klägerin ist uneingeschränkte Herrscherin über die interne Spielwelt und kann diese nach Belieben verändern. Insoweit sind der Inhalt des Spiels und die Spielregeln rechtlich kontrollfrei. Die von der Klägerin gewährten Vorteile stehen im vorliegenden Fall ohnehin allen Mitspielern zu, sofern diese über die Möglichkeit und den Willen zur Nutzung von Multiboxing oder der LUA-Schnittstelle verfügen.
Es ist der Klägerin jedenfalls aber im Rahmen der Spielregeln nicht verwehrt, das Eingreifen Dritter oder der Spieler selbst, sofern dies gegen die Spielregeln verstößt, auszuschließen und zu verbieten. Dies ist hier durch den Ausschluss von Software, die das Spielerlebnis verändert, geschehen.
Ob diese Möglichkeiten der Klägerin dazu führen, dass unter Umständen manche Nutzer das Spiel als unfair oder unausgewogen empfinden, ist ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Spielregeln. Bei exzessivem Ungleichgewicht mag ein Spielveranstalter Kunden verlieren. Dies ist aber eine letztlich betriebswirtschaftliche Erwägung des Veranstalters.
(3) Die Beklagten greifen empfindlich in das Spielsystem von „World of Warcraft" ein, indem sie Mitspieler dazu verleiten und es ermöglichen, dass diese Bots verwenden, deren Anwendung gegen die Spielregeln verstoßen. Durch den Einsatz von Bots wird es dem Spieler - insoweit zwischen den Parteien unstrittig - ermöglicht, ohne persönlichen Zeiteinsatz unter anderem langwierige und im Vergleich nicht besonders spannende Sammalaktionen automatisiert auszuführen. Hierbei ist es ohne Relevanz, ob es sich bei dem Bereithalten der Software auf den Internetseiten der Beklagten um ein Kaufangebot im engeren, rechtstechnischen Sinne handelt oder um eine „invitatio ad offerendum". Bereits durch die Werbung für die Botsoftware und die Zurverfügungstellung der Software verleiten die Beklagten zum Einsatz von Bots.
Mit dem Verbot „...jegliche andere von Dritten hergestellte Software (zu) verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert" wird unter anderem die Software verboten, die - wie die Botsoftware der Beklagten - Spielzüge der Spielcharaktere automatisiert. Die Regelung ist für den verständigen Durchschnittsverbraucher ausreichend verständlich.
Unerheblich ist es, dass die Spieler den Vertrag über die Nutzungsbedingungen nicht mit der Klägerin sondern mit der Tochtergesellschaft der Klägerin schließen, da die Klägerin Einfluss auf die Gestaltung der Nutzungsbedingungen und somit auf die Spielregeln hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ohne Relevanz, ob die Nutzungsbestimmungen den Spielern bei jeder Installation und jedes Mal auf Deutsch angezeigt werden. Denn bereits unter Berücksichtigung allgemeiner Lebenswahrscheinlichkeiten ist davon auszugehen, dass die Beklagten ihre Botssoftware zumindest auch an solche Spieler verkaufen und verkauft haben, denen die Nutzungsbestimmungen der Klägerin bei der Installation in einer für sie verständlichen Sprache angezeigt wurden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten.
Eine Gesamtwürdigung der Umstände des Sachverhalts ergibt, dass das Interesse der Klägerin an dem Schutz ihres Spielsystems vor Störungen durch Bots gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten überwiegt Es ist leicht nachvollziehbar, dass aus der Sicht des angesprochenen allgemeinen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, ein MMORPG-Spiel, bei dem ehrliche Spieler benachteiligt werden, erheblich an Attraktivität einbüßt. Der Reiz für ehrliche Spieler ist erheblich getrübt, wenn sie wissen oder zu wissen glauben, dass ihre Konkurrenz ihre Fertigkeit nicht ebenso teuer oder langwierig erwerben musste (so zutreffend LG Hamburg, Urt. v. 30. 6. 2011 - 327 O 741/10, NJOZ 2012, 257, 260- Runes of Magie Trading).
Unerheblich ist es, ob möglicherweise neue Spieler durch die Software für „World of Warcraft" gewonnen werden können. Denn schließlich kommt es der Klägerin gerade darauf an, ihre Spieleweit von „unehrlichen" Spielern freizuhalten und ihre „ehrlichen Spieler" zu behalten.
b) Die Attraktivität des Mehrspieler-Onlinespiels der Klägerin „World of Warcraft" wird aber auch aus weiteren Gründen durch das Verleiten zum Einsatz von Bots geschmälert. Es ist davon auszugehen, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs ein Mehrspieler-Onlinespiel zumindest auch deshalb erwerben und spielen wollen, weil sie sich - im Unterschied zu einem Einzelspieler-Spiel - mit realen Spielern messen können oder mit diesen miteinander spielen können. Durch den Einsatz von Bots werden diese „Vorteile" gegenüber einem Einzelspieler-Spiel geschwächt. Der potentielle Käufer muss es in Erwägung ziehen, dass er nicht ausschließlich mit oder gegen reale (n) Spieler spielen wird, sondern unter Umständen mit oder gegen Bots, die für ihn als solche nicht -jedenfalls nicht immer oder ohne Weiteres - erkennbar sind. Er wird sich daher in bestimmten Situationen des Spiels die Frage stellen müssen, ob er gerade auf reale Spieler oder auf Bots trifft, und gegebenenfalls Zeit aufwenden müssen, um dies herauszufinden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass es für relevante Teile des Publikums ein Reiz des Spiels ist, mit den anderen Charakteren in der Spielewelt kommunizieren zu können. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass ein Bot auf eine Kommunikationsanfrage eines realen Spielers nicht reagieren kann. Bereits unter Berücksichtigung von Lebenswahrscheinlichkeiten werden daher reale Spieler, die „World of Warcraft" kauften, um auch mit anderen realen Spielern zu kommunizieren, verärgert sein, wenn sich unter den Spielercharakteren nicht als solche erkennbare Bots befinden, die auf ein Ansprechen nicht reagieren. Es ist daher insgesamt anzunehmen, dass der Einsatz von Bots für potentielle Käufer ein Grund sein kann, von dem Kauf eines Spiels abzusehen, und für Spieler ein Grund sein kann, ihr Abonnement zu kündigen, wenn sie von dem Einsatz von Bots in dem Spiel Kenntnis nehmen. Hierdurch wird die wettbewerbliehe Entfaltung der Klägerin beeinträchtigt.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. B.... . Dieser hat sich nicht dazu geäußert, wie der Einsatz von Bots in dem Spiel „World of Warcraft" von „ehrlichen" Spielern bewertet wird. Ohne Relevanz sind jedenfalls die Feststellungen, dass „Spieler im Allgemeinen damit vertraut" seien, „dass es andere Spieler mit schnellerer wie auch langsamerer Entwicklung" gebe oder dass sich Spieler daran gewöhnt hätten, „dass sich Mitspieler Spielvorteile und Zeitersparnis durch den Einsatz von Geld erkaufen können" ... . Schließlich bedeutet dies nicht, dass „ehrliche" Spieler, die sich an den Einsatz von Bots gewöhnt haben, über diesen Einsatz nicht verärgert sind (beispielsweise weil sie sich von dem Spiel „World of Warcraft" eine Spielewelt erhofft haben, in der sie mit Avatars, die ausschließlich von Menschen gesteuert werden, gemeinsam kämpfen können und mit diesen kommunizieren können).
(4) Ob daneben ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch durch die Beklagten anzunehmen ist, kann dahinstehen.
3. Der Beklagte zu 1) ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) wettbewerbsrechtlich verantwortlich für deren Handlungen von denen er Kenntnis hatte (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 250 f. - Sporthosen). Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Beklagte zu 1) im Impressum der Internetseiten www.h....com und www.g....com selbst als „Responsible for the content of the website" („Verantwortlich für den Inhalt der Website") bezeichnet .... Zudem war er auch aus seiner Stellung als Gesellschafter der Beklagten zu 2), an der er 51 % der Anteile an der Beklagten zu 2) hält, in der Lage, die Rechtsverletzung zu verhindern. Ob der Beklagte zu 1) Kenntnis davon hatte, dass sein Geschäftsmodell gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, ist unerheblich, da ein Verschulden für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht erforderlich ist. Unerheblich ist es zudem, ob der Beklagte zu 1) die Botsoftware selbst hergestellt hat. Für die Haftung ist es ausreichend, dass die Software von der Beklagten zu 2) vertrieben wird, deren Geschäftsführer er ist.
IV. Antrag zu 11.1.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten aus Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV aufgrund der Benutzung der Zeichen „WOW Bot" sowie „World of Wareraft Bot" zu.
1. Eine kennzeichenmäßige Benutzung der Zeichen „WOW Bot" sowie „World of Warcraft Bot" erfolgt nicht nur durch Verwendung dieser Zeichen auf den Internetseiten der Beklagten, wie in den Anlagen ... ersichtlich. Eine markenmäßige Benutzung liegt auch in der Verwendung der Zeichen als Metatag in dem HTML-Code der Internetseiten der Beklagten. Der BGH führte in seinem Urt. v. 18. 5. 2006 (BGH, GRUR 2007, 65 - Impuls) aus:
„{17] b) Die Bekl. haben das Worl „Impuls" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und damit zur Unterscheidung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen verwendet (vgl. EuGH, Slg. 1999, I-EUGH-SLG Jahr 1999 I S. 905 Rn. 38 f. = GRUR Int 1999, GRUR Int Jahr 1999 S. 438 - BMW/Deenik; BGH, GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 S. 814 = WRP 2002, WRP Jahr 2002 S. 987- Festspielhaus I, jew. zum MarkenR). Entgegen der Auffassung des BerGer. und eines Teils des zitierten Schrifttums lässt sich die kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort „Impuls" ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchworl lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchworl für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen."
Den Ausführungen des BGH schließt sich die Kammer für den hiesigen Rechtsstreit vollumfänglich an. Die von der Beklagten zitierten Urteile sind hingegen zu einer Zeit ergangen, zu der der BGH die hier zitierte Grundsatzentscheidung noch nicht getroffen hatte.
Auch der Verweis der Beklagten auf das Urteil des BGH vom 13. 1. 2011 (BGH, GRUR 2011, 828 - Bananabay II) und auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. 3. 2010 - Az. C-91/09, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. In den dort zu entscheidenden Verfahren war nicht über die Benutzung eines Zeichens im Metatag zu entscheiden, sondern über die Zulässigkeit der Verwendung von Schlüsselwörtern für Adwords-Werbung. Die Urteile sind nicht auf die Verwendung von Zeichen in Metatags übertragbar. Dementsprechend führt der BGH aus (BGH, GRUR 2011, 828 - Bananabay II, Rn. 28):
„4) Die Schaltung eines Schlüsselworts für Adwords-Anzeigen der streitgegenständlichen Art ist anders zu beurteilen als der Einsatz von Metatags. Metatags und vergleichbare Zeichenverwendungsformen beeinflussen den durch Eingabe des Suchworts ausgelösten Suchvorgang in der Weise, dass das Angebot des Verwenders in der Liste der Suchergebnisse, also der Trefferliste, erscheint. Bei den Ergebnissen der Trefferliste wird für den Internetnutzer in der Regel nicht hinreichend deutlich, ob der Verwender des Metatags, der identische oder ähnliche Produkte anbietet, im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder aber mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (vgl. BGHZ 168, 28 Rnrn. 17, 19 = GRUR 2007, 65 - Impuls; GRUR 2007, 784 Rn. 18= WRP 2007, 1095 - AIDOL; GRUR 2009, 1167 Rn. 14 = NJW-RR 2010, 465 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm; GRUR 2010, 835 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 1273 = WRP 2010, 1165- POWER BALL). In der hinreichend deutlich gekennzeichneten Rubrik „Anzeigen" erwartet der verständige Internetnutzer hingegen nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder seiner verbundenen Unternehmen. Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Es kann zudem nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer Kenntnis von der Möglichkeit hat, die Platzierung von Anzeigen durch die Verwendung von Schlüsselwörtern zu steuern (BGH, GRUR 2009, 502 Rn. 24 = NJW 2009, 2384 - pcb). Aber auch diejenigen Internetnutzer, die den Mechanismus der Adwords-Werbung kennen, haben keinen Anlass zu der Annahme, die fragliche Anzeige wiese auf das Angebot des Markeninhabers hin. Soweit das BerGer. als gerichtsbekannt festgestellt hat, dass der Werbende nicht selten mit dem Markeninhaber identisch sei, weil dieser mit der Schaltung einer Anzeige sicherstellen wolle, im Anzeigenteil einen vorrangigen Platz zu erhalten (vgl. dazu auch EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 94 = NJW 2010, 2029- Google France und Google), ergibt sich daraus zugleich, dass der Teil des Verkehrs, welcher ebenfalls entsprechende Erfahrungen gemacht hat, in Rechnung stellen wird, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalten, die bei Eingabe der Marke als Suchwort ebenfalls - gegebenenfalls neben der Anzeige des Markeninhabers - in der Anzeigenspalte erscheinen."
Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an.
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg damit verteidigen, der weltweit größte Suchmaschinendienst ignoriere ihre Keywords. Zum einen schließt dieser Vortrag bereits nicht aus, dass kleinere Suchmaschinen Metatags für den Suchvorgang berücksichtigen. Zum anderen spricht bereits der Nachweis der Beklagten hierfür gegen ihren eigenen Vortrag. Die Beklagten zitieren als Nachweis aus der Anlage ...:
„Google ignores the meta description when ranking the page for the query - if keywords are only in the meta description and not on the page, the page gets NO Benefit in real life search."
Nach diesem Zitat soll die Suchmaschine Google einen Metatag dann ignorieren, wenn sich der jeweilige Begriff nur in dem Metatag befindet und nicht auf der Internetseite. Da sich vorliegend das Zeichen „WoW" jedoch sowohl auf den Internetseiten der Beklagten als auch im Metatag befindet, kann nicht bereits aus dem Zitat der Rückschluss gezogen werden, dass die Suchmaschine Google die Begriffe bei ihren Suchergebnissen ignoriert.
Eine lediglich beschreibende Verwendung der Zeichen liegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Die Beklagte verwendet keine beschreibenden Zusätze wie etwa „für" (beispielsweise „H... für World of Warcraft"). Mangels derartiger Zusätze ist zu erwarten, dass zumindest relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs, zu dem die Mitglieder der Kammer gehören, die Zeichen „WOW Bot" sowie „World of Wareraft Bot" als Herkunftshinweise verstehen. Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichenbestandteile „WOW" und „World of Warcraft" als Adjektive verstehen.
Eine Verwechslungsgefahr ist gegeben. Die Gemeinschaftsmarken der Klägerin „WOW" und „WORLD OF WARCRAFT" sind für den durch sie geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich, insbesondere für den Bereich „Software für Computerspiele", zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Dies ergibt sich bereits durch die weite Verbreitung des Spiels „World of Warcraft" und die damit verbundene gesteigerte Benutzung der Marken durch die Klägerin.
Die von den Gemeinschaftsmarken und den von den Verletzerzeichen erfassten Waren sind identisch, da die Beklagten die Zeichen „WOW Bot" und „World of Warcraft Bot" ebenfalls für den Vertrieb von Computerspielsoftware benutzen.
Es besteht zudem eine hohe Zeichenähnlichkeit. Der Bestandteil „Bot" der Verletzerzeichen „WOW Bot" und „World of Warcraft Bot" ist rein beschreibend für die von den Beklagten angebotene Bot-Software. Die ausschließlich prägenden Bestandteile der Verletzerzeichen, „WOW" bzw. „World of Warcraft", sind identisch mit den Klagemarken der Klägerin. Selbst wenn zusätzlich die Begriffe „G..." oder „H..." berücksichtigt werden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn nach Auffassung der Kammer verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen „WOW" und „World of Warcraft" als Dachmarken und „G..."„ bzw. „H..." lediglich als die konkrete Produktkennzeichnung.
Die Beklagten haben durch den Hinweis „All trademarks referenced herein are the properties of their respective owners" eine Verwechslungsgefahr nicht verhindert. Die Kammer kann diesen Hinweis den Anlagen ... nicht einmal entnehmen. Der Hinweis ist jedenfalls nicht ausreichend blickfangmäßig gestaltet, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Ob der Hinweistext inhaltlich überhaupt hierzu geeignet ist, kann daher dahinstehen. Zudem wird die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Metatags bereits bei der Eingabe der Verletzerzeichen in den Suchmaschinen hervorgerufen, sodass eine nachträgliche Aufklärung ohnehin nicht geeignet ist, die Verwechslungsgefahr auszuräumen.
Die Benutzung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch Art. 12 GMV gerechtfertigt. Sie verstößt gegen die guten Sitten. Dieses Tatbestandsmerkmal konstituiert eine Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwider zu handeln (vgl. Ingeri/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. § 23, Rn. 11 und 12, m.w.N.). Wie bereits ausgeführt verstößt die Benutzung der streitgegenständlichen Bots sowie das Angebot und der Vertrieb der Bots in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise gegen die legitimen Interessen der Klägerin. Damit handeln die Beklagten den berechtigten Interessen der Klägerin als Markeninhaberin zuwider. Zudem hätten die Beklagten - wie bereits ausgeführt - beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „für" (beispielsweise „H... für World of Warcraft") die Verwechslungsgefahr minimieren können.
Ob die Zeichen „World of Warcraft Bot" oder „WOW Bot" neben den Internetseiten www.g....com und www.h....com auch auf weiteren Internetseiten (wie beispielsweise www.p.com) rechtsverletzend von den Beklagten benutzt werden, ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs ohne Relevanz und kann daher dahinstehen.
2. Der Beklagte zu 1) haftet neben der Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer. Insoweit wird auf Ziffer III.3. der Entscheidungsgründe verwiesen.
V. Antrag zu II.2.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Löschung der Zeichen „World of Wareraft Bot" und „WOW Bot" aus dem HTML-Code der Internetseiten der Beklagten, insbesondere aus dem Metatext, aus Art. 102 Abs. 2 GMV, §§ 125 b Nr. 2, 18 MarkenG zu. Zwar handelt es sich hierbei nicht um mit dem Verletzerzeichen unmittelbar gekennzeichnete Ware. Jedoch genügt es für das Vorliegen eines Vernichtungsanspruchs aus § 18 MarkenG - soweit wie hier die übrigen Voraussetzungen vorliegen - wenn die Kennzeichnung mit Hilfsmitteln wahrnehmbar gemacht werden kann, wie beispielsweise bei Computerprogrammen oder Dateien (vgl. Ingeri/Rohnke, a.a.O. § 18, Rn. 13, m.w.N.). Dies ist beim HTML-Code sowie bei den in ihm enthaltenen Metatags der Fall. Die Inanspruchnahme ist nicht nach § 18 Abs. 3 MarkenG ausgeschlossen, da sie im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig ist. Die Löschung der Kennzeichen ist den Beklagten ohne größeren Aufwand möglich. Ein berechtigtes Interesse an der Weiterbenutzung der rechtsverletzenden Zeichen ist nicht ersichtlich.
VI. Antrag zu II.3 und II.4
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Auskunft aus Art. 102 Abs. 2 GMV, §§ 125 b Nr. 2, 19 Abs. 3 MarkenG und § 242 BGB (vgl. Ingeri/Rohnke, a.a.O. § 19, Rn. 65) gegen die Beklagten darüber zu, in welchem Umfang diese die unter Ziffer II.1. des Tenors bezeichneten Handlungen begangen hat, und über die tatsächlichen Herstellungskosten der Software, wie sie im Antrag gemäß Ziffer II.1. des Tenors beschrieben ist. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 19 Abs. 4 MarkenG. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, die hierfür sprechen könnten.
VII. Antrag zu II.5.
Der Anspruch ist begründet aus Art. 102 Abs. 2 GMV, §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagten haben die Verletzungshandlung zumindest fahrlässig begangen, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. An die Sorgfaltspflichten im Kennzeichnungsrecht werden strenge Anforderungen gestellt (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl.§ 14, Rn. 1018). Die Beklagten hätten die Rechtswidrigkeit der Benutzung der Kennzeichen „WOW Bot" und „World of Wareraft Bot" erkennen können. Sie mussten davon ausgehen, dass die Klägerin für ein weit verbreitetes Spiel, wie es „World of Warcraft" ist, Markenrechte eintragen ließ. Dass sich der Beklagte zu 1) bei mehreren „ausgebildeten Personen und Institutionen" Rechtsrat einholte und sich gewissenhaft erkundigte, dass das Geschäftsmodell der Beklagten zu 2) nicht gegen die geltende Gesetze verstößt, hat keinen Einfluss auf die rechtliche Bewertung seines Verschuldens in Bezug auf die Markenrechtsverletzung. Denn ob das Geschäftsmodell der Beklagten, also der Verkauf von Botsoftware für den Einsatz im Spiel „World of Warcraft", an sich rechtlich zulässig ist, hat keine Relevanz zu der Frage, ob die Beklagten die Zeichen „World of Wareraft Bot" oder „WOW Bot" benutzen durften.
VIII. Schutzantrag
Der Schutzantrag der Beklagten, dass Urteil gemäß § 712 Abs. 1 S. 2 1. Alt. ZPO nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
Die Beklagten haben bereits nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie mit der streitgegenständlichen Software 95 % ihres Umsatzes erwirtschaften. Sie haben zudem ihre Vermögensverhältnisse nicht offengelegt und glaubhaft gemacht (Zöller, ZPO, 29. Aufl." § 712, Rn. 5). Die eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 1) ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend, da diese keine detaillierten Angaben zu den Vermögensverhältnissen enthält. Es wurde demnach auch nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Beklagten im Falle einer Vollstreckung in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind. Der Verweis auf das Angebot auf den Internetseiten der Beklagten ist ebenfalls zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend, da einerseits nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagten noch weitere Internetseiten betreiben und andererseits hieraus keine Rückschlüsse zu den Vermögensverhältnissen der Beklagten gezogen werden können.
Der Antrag ist jedoch auch unabhängig von der fehlenden Glaubhaftmachung abzulehnen. Dies ergibt eine Abwägung der Interessen beider Parteien. Dem Antrag der Beklagten steht gemäß § 712 Abs. 2 ZPO ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegen. Selbst wenn der nicht ausreichend glaubhaft gemachte Vortrag der Beklagten, dass sie im Falle einer Vollstreckung Insolvenz anmelden müssten, zuträfe, ist das Interesse der Klägerin, weiteren Schaden hinsichtlich ihres Spiels „World of Warcraft" abzuwenden, höher zu gewichten. Dadurch, dass Spieler oder Interessenten Kenntnis vom Einsatz zahlreicher Bots in der Spielewelt der Klägerin nehmen, existiert bereits unter Berücksichtigung allgemeiner Lebenswahrscheinlichkeiten die Gefahr, dass Abonnementverträge durch verärgerte „ehrliche" Spieler gekündigt werden oder interessierte Spieler vom Kauf des Spiels „World of Warcraft" absehen. Dies könnte zu unabsehbar hohen Umsatzeinbußen der Klägerin führen. Zudem kann der Ruf ihres Spiels einen dauerhaften Schaden nehmen. Beides hat die Klägerin nicht hinzunehmen. Im Falle einer Abänderung des Urteils könnten die Beklagten dagegen unter Umständen nach § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO den Schaden, der durch die Vollstreckung entstanden ist, ersetzt verlangen (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl. § 712, Rn. 1 a). Durch Ablehnung des Schutzantrags wird entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verstoßen. Denn schließlich könnten die Beklagten - soweit und sobald die Voraussetzungen vorliegen - für das Berufungsverfahren einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.
IX. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 2. Alt., 269 Abs. 3 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich daraus, dass der Streitwert der ursprünglich gestellten Klaganträge von der Kammer mit insgesamt € 600000,00 und der zurückgenommene Teil der Klage mit € 90000,00 bemessen werden.
Den Streitwert der Anträge zu Ziffer I.1. und Ziffer II.1 beziffert die Kammer mit jeweils € 250000,00, die Anträge zu Ziffer I.2 (von der Klägerin vollständig zurückgenommen), II.2 und II.5 mit jeweils € 25.000,00 und die Anträge zu Ziffer II..3. sowie II.4 mit insgesamt € 25.000,00. Die Anträge zu Ziffer II.3. und II.4. sind als ein einheitlicher Auskunftsantrag zu bewerten, da sie sich auf einen einheitlichen markenrechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin beziehen.
Den hinsichtlich des Klagantrags zu Ziffer I.1. zurückgenommenen Teil (erster Spiegelstrich) bewertet die Kammer mit einem Streitwert in Höhe von € 50000,00, da jeder der fünf Spiegelstriche dieses Antrags ein einzelnes, zu verbietendes Funktionsmerkmal der Bots wiedergeben soll. Jedes dieser Funktionsmerkmale beinhaltet nach Auffassung der Kammer einen gleichwertigen Angriffsfaktor.
Die Umformulierung des Klagantrags zu II.2. wertet die Kammer als Klagrücknahme. Der diesbezüglich zurückgenommene Teil ist mit€ 15000,00 zu bewerten, was 3/5 des ursprünglich gestellten Antrags entspricht. Die Klägerin hat mit ihrem ursprünglichen Antrag die Löschung der Vervielfältigungsstücke der Botsoftware der Beklagten verlangt und wollte mit dem Begriff „Vervielfältigungsstücke" auch den EDV-Speicher der Beklagten bezeichnen .... Die nunmehr beantragte Löschung der Verletzerzeichen lediglich aus dem HTML-Code der Internetseiten der Beklagten stellt hierzu ein Minus dar.
X. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.