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RdZ-News
25.02.2021
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OLG Celle : Anspruch aus § 675u S. 2 BGB bei gefälschtem Überweisungsbeleg

OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2020 – 3 U 122/20

ECLI:DE:OLGCE:2020:1117.3U122.20.00

Volltext des Beschlusses: RdZL2021-61-1

Leitsätze

1. Zwar ist der Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB bei der Belastung eines Zahlungskontos grundsätzlich auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung gerichtet. Der Zahler hat aber nicht nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages, wenn die Kontobeziehung inzwischen unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist, sondern auch, wenn das Konto ohne die Rückbuchung einen Habensaldo aufweist bzw. eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie besteht.

2. Der Haftungsausschluss des § 676c Nr. 1 BGB greift nicht ein, wenn dadurch die gesetzliche Risikoverteilung beim Missbrauch von Zahlungsinstrumenten (§§ 675 u, v BGB) unterlaufen würde.

3. Ein dem Erstattungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB entgegenstehender Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB kommt bei anderen Zahlungsverfahren als der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes zur Vermeidung von sonst auftretenden Wertungswidersprüchen allenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers in Betracht.

Sachverhalt

I.

Die Parteien streiten um die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs innerhalb eines zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages.

Der Kläger ist Kunde der Beklagten und unterhält bei dieser unter anderem ein Girokonto, für das die „Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“ der Beklagten (Anlage B 4, Bl. 38 ff. d.A.) gelten. Zahlungen von diesem Konto mit einem vom Kläger in Papierform eingereichten Überweisungsträger sind üblich. Der Beklagten liegen entsprechende Unterschriftsproben mit einer Kontovollmacht als Unterschriftskarte vor (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Dabei haben die Parteien bezüglich der Vollmachtsart vereinbart, dass nur jeweils ein Bevollmächtigter gemeinsam mit einem anderen Bevollmächtigten im Geschäftsverkehr mit der Bank den Kläger vertreten kann. Zeichnungsbefugt sind danach der Verbandsgeschäftsführer S., der Zeuge M. sowie zwei weitere Mitarbeiter des Klägers.

Am 31. Januar 2019 ging bei einer Filiale der Beklagten in E. ein auf den 29. Januar 2019 datierter SEPA-Überweisungsbeleg ein, der die Anweisung einer Überweisung von dem Konto des Klägers auf ein Konto eines Herrn R. K. in Höhe von 19.831,76 € enthielt. Auf dem Überweisungsbeleg fanden sich rechts unten der Name „S.“ in Druckbuchstaben sowie links daneben eine Unterschrift, die bei näherem Hinsehen ebenfalls „S.“ bedeuten sollte und die – jedenfalls grob – mit der tatsächlichen Unterschrift des Verbandsgeschäftsführers S., wie sie sich aus der bei der Beklagten vorliegenden Unterschriftenkarte ergibt, übereinstimmte.

Tatsächlich war der Überweisungsbeleg jedoch gefälscht und weder von Herrn S. noch von einem anderen berechtigten Mitarbeiter des Klägers ausgefüllt und an die Bank übersandt worden.

Noch vor Ausführung der Überweisung meldete sich wegen dieses Überweisungsträgers am 31. Januar 2019 ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H. aus der Geschäftsstelle Uelzen, telefonisch beim Kläger. Es kam zu einem Gespräch mit dem dort für solche Anfragen zuständigen Leiter der Verwaltung, dem Zeugen M., über dessen Inhalt die Parteien in erster Instanz gestritten haben. In der Folge des Gesprächs wurde die Überweisung getätigt.

Nachdem die Fälschung aufgefallen war, konnte die Buchung und Zahlung vom Konto des Klägers bei der Beklagten nicht mehr rückabgewickelt werden (vgl. Anlage B 2, Bl. 36 d.A.). Eine Aufforderung des Klägers zur Erstattung des abgebuchten Betrages mit Schreiben vom 13. Februar 2019 (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 9 f. d.A.) wies die Beklagte ebenso zurück wie das erneute Erstattungsbegehren mit nunmehr anwaltlichem Schreiben vom 18. März 2019 (Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 11 f. d.A.).

Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung von 19.831,76 € nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, hilfsweise die „Stornierung“ der Buchung mit dem o.g. Betrag begehrt.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat die Einzelrichterin unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe der Erstattungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB zu. Es habe sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang gehandelt, da der Überweisungsbeleg gefälscht gewesen und in dem Telefongespräch zwischen den Mitarbeitern der Parteien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Autorisierung erteilt worden sei. Die Haftung der Beklagten sei auch weder von Gesetzes wegen noch infolge eines Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen bzw. begrenzt. Dem Kläger könne insofern allenfalls grobe Fahrlässigkeit schaden, die hier jedoch nicht vorliege. Der Zeuge M. habe seine Entscheidung auf der Grundlage falsch übermittelter Informationen getroffen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte meint, bereits der gestellte (Haupt-) Antrag sei „mehrfach unrichtig“, weil er hinsichtlich der Zinsen unschlüssig sei und jedenfalls nicht auf Zahlung, sondern auf Stornobuchung hätte gerichtet werden müssen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei für ein (Mit-)Verschulden des Klägers keine grobe Fahrlässigkeit erforderlich, weil sich Abweichendes aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebe. Hiernach sei im Übrigen auch der Schadensersatzanspruch auf den Überweisungsbetrag begrenzt. Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Prüfung des Überweisungsträgers nicht habe nachweisen können.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 164 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben [gemeint ist: abzuändern] und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung hat nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung liegen ebenfalls vor.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 19.831,76 € aus § 675u Satz 2 BGB (dazu nachfolgend unter 1.). Auch die Nebenforderungen betreffend die vom Landgericht zugesprochenen Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind begründet (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Die Klage ist mit dem auf Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 19.831,76 € gerichteten Hauptantrag begründet. Insbesondere musste der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht auf Erteilung einer Kontogutschrift bzw. Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Überweisung klagen (dazu nachfolgend unter a). Der Anspruch des Klägers besteht hinsichtlich der Hauptforderung auch in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe (dazu nachfolgend unter b).

a) Der Kläger ist nicht gehindert, den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Zahlung geltend zu machen.

Zwar ist der Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB bei der Belastung eines Zahlungskontos grundsätzlich auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung gerichtet. Der Zahler hat aber – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages, wenn die Kontobeziehung inzwischen unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist, sondern auch, wenn das Konto ohne die Rückbuchung einen Habensaldo aufweist bzw. eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie besteht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2017 – 1 U 224/15 –, Rn. 13 f., juris; MüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, § 675u Rn. 23; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 675u Rn. 5; Langenbucher/ Bliesener/Spindler/Herresthal, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2020, § 675u Abs. 1 BGB Rn. 15); Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl. 2013, § 675u BGB Rn. 44). Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt, da das Konto des Klägers im Haben geführt wurde und wird.

b) Der Anspruch des Klägers aus § 675u Satz 2 BGB besteht in Höhe von 19.831,76 €. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen vor (dazu aa). Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht – insbesondere nicht wegen eines (Mit-)Verschuldens des Klägers – ausgeschlossen oder gemindert (dazu bb).

aa) Der Anspruch des Klägers auf Erstattung setzt das Vorliegen einer nicht autorisierten Zahlung voraus. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Der am 31. Januar 2019 eingegangene Überweisungsträger vom 29. Januar 2019 stellte keine wirksame Autorisierung der Zahlung i.S.v. § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sich nur eine Unterschrift auf den Überweisungsträger befand und diese unstreitig gefälscht war.

Die notwendige Autorisierung lag auch nicht in dem Telefongespräch vom 31. Januar 2019, da – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und was auch die Berufungsbegründung nicht angreift – es in diesem Gespräch lediglich um die Verifizierung der vermeintlich bereits erteilten Autorisierung in Gestalt des ausgefüllten Überweisungsformulars ging. Die Parteien haben die notwendige Art und Weise der Autorisierung, die gemäß § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren ist, im vorliegenden Fall ausdrücklich vertraglich geregelt. Dabei haben sie die Regelung in den AGB der Beklagten, wonach die Autorisierung grundsätzlich durch die Unterschrift unter den Überweisungsträger erfolgt (vgl. Nr. 1.3 (2) der Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr, Anlage B 4, Bl. 38 d.A.), in der Kontovollmacht dahingehend konkretisiert und „verschärft“, dass der Überweisungsauftrag nur von zwei Bevollmächtigten des Klägers gemeinsam erteilt werden kann. Schon aus diesem Grund konnte das Telefongespräch für sich genommen keine wirksame Autorisierung des Zahlungsvorgangs darstellen. Etwaige Fehler des Klägers bei der Verifizierung des schriftlichen Überweisungsauftrags würden daher nicht dazu führen, dass die unstreitig unwirksame Autorisierung durch den gefälschten Überweisungsträger nunmehr im Nachhinein als wirksam zu behandeln wäre, sondern könnten allenfalls eine eigene Pflichtverletzung des Klägers darstellen, die – dazu sogleich unter bb) (2) – seinen Anspruch ausschließen oder mindern könnte.

bb) Der Anspruch des Klägers auf Erstattung des ohne Autorisierung abgebuchten Betrages ist weder von Gesetzes wegen ausgeschlossen – dazu (1) – noch aufgrund eines eigenen (Mit-)Verschuldens – dazu (2) –.

(1) Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts greift zugunsten der Beklagten nicht der Haftungsausschluss des § 676c Nr. 1 BGB ein. Der Erstattungsanspruch bei nicht autorisierter Zahlung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet, so dass es auf eine Erkennbarkeit der Fälschung nicht ankommt. Es verbietet sich daher, über die Regelung des § 676c Nr. 1 BGB die gesetzliche Risikoverteilung zu unterlaufen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2017 – 1 U 224/15 –, Rn. 16, juris; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl 2020, § 676c Rn. 2; Staudinger/Omlor (2020) BGB § 675u, Rn. 33; BeckOK BGB/Schmalenbach, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 676c Rn. 4; BeckOGK/Köndgen, Stand: 1.6.2020, § 676c Rn. 25; Langenbucher/ Bliesener/Spindler/Herresthal, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2020, BGB § 676c Abs. 1 Rn. 4; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 675u BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 5). Selbst wenn man annehmen wollte, dass es dem Zahlungsdienstleister im Einzelfall möglich ist, darzulegen und zu beweisen, dass es sich um ein außerhalb seines Einflussbereichs liegendes und auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis handelte, welches zu der Durchführung der nicht autorisierten Überweisung führte (so: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom

29. Oktober 2018 – 5 U 290/18 –, juris, Rn. 45ff.; MüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, BGB § 676c Rn. 11), läge im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Fälschung des Überweisungsauftrags kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. Dass sich die Beklagte des Fälschungsrisikos bewusst war, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie von sich aus Anlass zu der telefonischen Rückfrage bei dem Kläger gesehen hat. Ein Fall einer für die Beklagte ausnahmsweise nicht erkennbaren „perfekten“ Fälschung lag also unstreitig nicht vor.

bb) Der Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB ist auch nicht infolge eines eigenen (Mit-)Verschuldens des Klägers ausgeschlossen bzw. gemindert.

Auch wenn die unmittelbare Anwendung des § 254 BGB auf den verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch aus § 675u BGB fraglich erscheint, kann ein eigenes (Mit-)Verschulden des Kunden diesem Anspruch entgegengehalten werden, wenn dem Zahlungsdienstleister seinerseits ein Schadensersatzanspruch insbesondere aus § 675v BGB zusteht, mit dem – wie hier von der Beklagten hilfsweise geltend gemacht – die Aufrechnung erklärt werden kann (so Staudinger/Omlor, a.a.O.) bzw. über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) geltend gemacht werden kann (so: OLG Hamm, Beschluss vom 16. März 2015 – I-31 U 31/15 –, Rn. 2, juris). Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 675v BGB liegen aber nicht vor – dazu (1) –; ein solcher Anspruch ergibt sich auch weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten – dazu (2) – noch aus § 280 Abs. 1 BGB – dazu (3) –.

(1) Der Tatbestand des § 675v BGB ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es ist bereits zweifelhaft, kann aber im Ergebnis offenbleiben, ob ein „Zahlungsinstrument“ i.S. dieser Vorschrift vorliegt – dazu (a) – ; jedenfalls fehlt es an der Haftungsvoraussetzung der (mindestens) groben Fahrlässigkeit – dazu (b) –.

(a) Die Vorschrift des § 675v BGB gilt nur für Zahlungsinstrumente, deren Begriff legaldefiniert ist in § 1 Abs. 20 ZAG. Zahlungsinstrument ist danach jedes personalisierte Instrument und/oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird. Ein Zahlungsinstrument ist grundsätzlich als personalisiert anzusehen, wenn es dem Zahlungsdienstleister ermöglicht, zu überprüfen, dass der Zahlungsauftrag von einem hierzu berechtigten Nutzer erteilt wurde.

Nach einer auf die Rechtsprechung des EuGH zur Zahlungsdiensterichtlinie gestützten Auffassung ist die Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge – wie hier – durch die Verwendung von Überweisungsbelegen mit Unterschrift erteilt werden, die wiederum mit beim Kreditinstitut hinterlegten Unterschriftsproben abgeglichen werden können, als personalisiertes Sicherheitsmerkmal und damit als Zahlungsinstrument einzustufen (vgl. zu Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64: EuGH, Urteil vom 9. April 2014 – C-616/11 –, Rn. 44, juris; Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht des Zahlungsverkehrs, 24. Aufl. 2020, ZahlungsVerkehrsR Rn. 180; MüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, § 675v Rn. 17, Zahrte, Haftungsverteilung im Zahlungsdiensterecht beim CEO-Fraud, BKR 2019, 126,130).

Die Gegenauffassung verweist auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11613, S. 36) sowie auf den Umstand, dass die Entscheidung des EuGH nicht im Kontext der Regelungen zum Nachweis der Authentifizierung von Zahlungsvorgängen ergangen sei (vgl. Piekenbrock, Das Recht der Zahlungsdienste zwischen Unions- und nationalem Recht, WM 2015, 797, 800). Insbesondere für die Unterschrift im Zusammenhang mit Kartenzahlungen wird ferner argumentiert, dass das Merkmal generell nicht zur Geheimhaltung tauge (vgl. Hofmann, Das neue Haftungsrecht im Zahlungsverkehr, BKR 2018, 62, 65).

(b) Die Streitfrage bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner abschließenden Entscheidung, weil ein Anspruch der Beklagten aus § 675v BGB jedenfalls daran scheitert, dass hier keine dem Kläger zurechenbare grobe Fahrlässigkeit des Zeugen M. gegeben ist.

Zwar könnte ein Verschulden des Zeugen darin zu sehen sein, dass er sich den fraglichen Überweisungsträger nicht in Kopie hat zufaxen oder -mailen lassen, um die darauf befindliche(n) Unterschrifte(n) selbst zu überprüfen. Dieses Verschulden wäre auch kausal für den eingetretenen Schaden geworden, weil bei einer Kontrolle durch den Zeugen M. unstreitig sofort aufgefallen wäre, dass sich anstatt der nach der Kontovollmacht notwendigen Zeichnung durch zwei Bevollmächtige lediglich eine Unterschrift – vermeintlich des Herrn S. – unter dem Überweisungsbeleg befand.

Jedoch hat die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge M. den Zeugen H. ausdrücklich gefragt hat, ob zwei Unterschriften auf dem Formular vorhanden seien. Der Zeuge H. hat dies ausweislich seiner Aussage bejaht, obwohl er selbst erkannt hatte, dass sich unter dem Überweisungsträger nur eine Unterschrift des Herrn S. und rechts daneben in Druckbuchstaben der Name S. befand. Diese Aussage des Zeugen entspricht auch dem Vorbringen der Beklagten, wonach Anlass für den Anruf bei dem Zeugen M. gerade der im Hause der Beklagten aufgefallene Umstand gewesen sein soll, dass auf dem Beleg nur die (einzige) Unterschrift des Verbandsgeschäftsführers vorhanden war (vgl. S. 2 oben des Schriftsatzes vom 24. September 2019, Bl. 48 d.A.). Dennoch hat der Zeuge H. – womöglich infolge eines Missverständnisses und/ oder weil er zu Unrecht von einer Alleinvollmacht des Geschäftsführers ausging (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 93 d.A.) – den Zeugen M. auf ausdrückliche Nachfrage falsch über die Existenz zweier Unterschriften auf dem Überweisungsträger informiert, so dass dessen Entscheidung, die Beklagte nicht zur Übersendung einer Kopie des Überweisungsträgers aufzufordern, auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage basierte. Unter diesen Umständen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass das Verhalten des Zeugen M. jedenfalls nicht als grob fahrlässig angesehen werden kann, weshalb eine Haftung des Klägers aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ausscheidet.

(2) Soweit die Berufungsbegründung auf eine vermeintlich abweichende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr) der Beklagten – dort in Nr. 2.3.4 – verweist, greift dieser Einwand nicht durch.

Nr. 2.3.4 lautet:

2.3.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind

Abweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.3.2 und Nummer 2.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisungen oder bei nicht autorisierten Überweisungen neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen:

- die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

- (...)

Danach betrifft die vorstehende Regelung wie auch die dort in Bezug genommenen Nrn. 2.3.2 und 2.3.3 (die Ansprüche von Kunden bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung (2.3.2) bzw. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung (2.3.3) regeln) lediglich Schadenersatzansprüche „von Kunden“ gegen die Bank und das in diesem Zusammenhang möglicherweise zu berücksichtigenden Mitverschulden des Kunden, nicht hingegen den – hier in Rede stehenden – Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kunden und den dabei anzulegenden Sorgfaltsmaßstab.

Soweit die Beklagte die Nr. 2.3.4 der AGB offenbar dahin verstehen möchte, dass sie die Anwendung des dort genannten Mitverschuldensmaßstabs (auch) für den Anspruch des Kunden aus § 675u BGB verlangen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar sind gemäß § 675e Abs. 4 BGB abweichende Vereinbarungen im Verhältnis des Zahlungsdienstleisters zu einem Kunden möglich, der – wie hier der Kläger – nicht Verbraucher ist. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für die verschuldensabhängige Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge aus § 675u BGB (vgl. Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht des Zahlungsdiensteverkehrs, 24. Aufl. 2020, ZahlungsVerkehrsR Rn. 34).

(3) Schließlich kann die Beklagte einen aufrechenbaren Gegenanspruch auch nicht aus allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB herleiten.

Geht man davon aus, dass die beleggebundene Überweisung ein Zahlungsinstrument im o.g. Sinne darstellt, so scheidet ein Rückgriff auf § 280 Abs. 1 BGB nach allgemeiner Auffassung von vornherein aus, weil die Haftung des Zahlers insoweit seit Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie vorrangig und abschließend in § 675v BGB geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2012 – XI ZR 96/11 –, Rn. 19, juris; MüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, § 675v Rn. 8 m.w.N.; Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl 2013, § 675v Rn. 8).

Ob bei anderen Zahlungsverfahren die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Für einen Rückgriff auf die Haftung wegen (Neben-)Pflichtverletzungen aus §§ 280 ff. BGB wird angeführt, es bestehe kein Raum für die Sperrwirkung des § 675v BGB, da der Gesetzgeber in dieser Vorschrift bewusst nur die Haftung des Zahlers für den Fall der Nutzung eines Zahlungsinstruments geregelt habe in dem Wissen, dass es auch Fälle von Zahlungsanweisungen ohne die Nutzung eines solchen Instruments gebe. Daher müsse sich die Haftung für die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 675v liegenden Konstellation nach allgemeinen Regeln bestimmen (vgl. Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, 2. Abschnitt 9. Kapitel § 49 Rn. 125).

Allerdings wird auch von den Vertretern dieser Auffassung überwiegend angenommen, dass bei der Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in § 675v Abs. 3 BGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf sonstige Verletzungen von Nebenpflichten zu erstrecken ist (vgl. MüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, § 675v Rn. 8 m.w.N; Ellenberger/ Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl. 2013, § 675v Rn. 8; Piekenbrock, Das Recht der Zahlungsdienste zwischen Unions- und nationalem Recht, WM 2015, 797, 802; Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, 5. Aufl. 2017, 2. Abschnitt 9. Kapitel § 49 Rn. 125; Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht des Zahlungsverkehrs, 24. Aufl. 2020; ZahlungsVerkehrsR Rn. 361).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass der Haftungsmaßstab des § 675v Abs. 2 BGB bei einer etwaigen Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen ist. Nur so können Wertungswidersprüche vermieden werden, die entstünden, wenn der Zahler für Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Überweisungsträgern (z.B. deren Verlust oder unsorgfältige Aufbewahrung) strenger haften würde als etwa für den missbrauchsanfälligeren Verlust der Zahlungskarte mit notierter PIN.

Da aus den vorstehend unter (1)(b) ausgeführten Gründen eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht gegeben ist, scheidet nach alledem auch eine seinen Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB mindernde oder ausschließende Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB aus.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 bzw. § 288 BGB.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen liegen unstreitig vor, nachdem sich die Beklagte mit der gemäß § 675u BGB „unverzüglich“ geschuldeten Zahlung im Verzug befand.

Der Einwand der Beklagten, in ihren AGB sei der Schadensersatzanspruch des Kunden der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zzgl. der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt, greift demgegenüber nicht durch. Die in der Berufungsbegründung auch insoweit in Bezug genommene Regelung in Nr. 2.3.4 betrifft – wie vorstehend ausgeführt – lediglich die Höhe der vom Kunden maximal als Schadensersatz zu fordernden Hauptforderung. Letztere macht der Kläger hier schon nicht als Schadensersatzanspruch, aber im Übrigen auch lediglich in Höhe der nicht autorisierten Abbuchung geltend. Ein Ausschluss weiterer, aus dem Gesetz folgender (Neben-)Ansprüche, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, ergibt sich daraus nicht.

Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung eine vermeintliche Unschlüssigkeit des Zinsantrags wegen der Formulierung „nebst 5% über dem Basiszinssatz“ gerügt hat, verhilft dieser Einwand ihrem Rechtsmittel ebenfalls nichts zum Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers insoweit zutreffend dahingehend ausgelegt – und den Tenor entsprechend gefasst –, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden.

III.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder auch ihre Berufung zurückzunehmen.

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