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RdZ-News
24.02.2022
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EuGH : Ansprüche wegen nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nach „untätigem“ Ablauf der 13-monatigen Anzeigefrist

EuGH, Urteil vom 2.9.2021 – C-337/20, DM, LR gegen Caisse régionale de Crédit agricole mutuel (CRCAM) – Alpes-Provence

ECLI:EU:C:2021:671

Volltext des Urteils: RdZL2022-61-1

Tenor

1. Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Zahlungsdienstnutzer verwehren, den Zahlungsdienstleister auf der Grundlage einer anderen Haftungsregelung als der in diesen Bestimmungen vorgesehenen in Haftung zu nehmen, wenn der Zahlungsdienstnutzer seiner in Art. 58 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

2. Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 sind dahin auszulegen, dass sie es dem Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers nicht verwehren, sich wegen eines Verstoßes des Zahlungsdienstleisters gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang gemäß einer Regelung über die vertragliche Haftung nach allgemeinem Recht auf die zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters als Bürgschaftsnehmer zu berufen, um Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben.

Aus den Gründen

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1, und Berichtigung ABl. 2009, L 187, S. 5).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DM als Geschäftsführerin der Groupe centrale automobiles (im Folgenden: GCA) und LR als selbstschuldnerischem Bürgen der GCA auf der einen Seite und der Caisse régionale de Crédit agricole mutuel d’Alpes-Provence (im Folgenden: CRCAM) auf der anderen Seite über die vertragliche Haftung von CRCAM nach allgemeinem Recht wegen Verstoßes gegen ihre Sorgfaltspflicht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 hieß es:

„Für die Errichtung des Binnenmarkts ist die Abschaffung aller Binnengrenzen in der [Europäischen Union] mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zu ermöglichen, unerlässlich. Ein einwandfrei funktionierender Binnenmarkt für Zahlungsdienste ist vor diesem Hintergrund von zentraler Bedeutung. Zurzeit werden die Funktionsabläufe dieses Markts jedoch durch die fehlende Harmonisierung in diesem Bereich behindert.“

4 Im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hieß es:

„Auf [Unions]ebene sollte deshalb unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste – unabhängig davon, ob diese Dienste mit dem aufgrund der Initiative des Finanzsektors zur Einführung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entwickelten System vereinbar sind oder nicht – geschaffen werden, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat, was im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen Fortschritt in Bezug auf die Verbraucherkosten, die Sicherheit und die Effizienz bedeuten dürfte.“

5 Der 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautete:

„Um die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge informieren, vorausgesetzt, der Zahlungsdienstleister hat seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllt. Hält der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist ein, so sollte er diese Ansprüche innerhalb der nach einzelstaatlichem Recht geltenden Verjährungszeiträume geltend machen können. Diese Richtlinie sollte andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht berühren.“

6 Im 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hieß es:

„Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht der vollständige Betrag gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Diese Richtlinie sollte nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben. …“

7 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 lautete:

„Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie die Transparenz der Vertragsbedingungen und die Informationspflichten für Zahlungsdienste sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geregelt.“

8 In Art. 2 dieser Richtlinie hieß es:

„(1) Diese Richtlinie gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der [Union] geleistet werden. Mit Ausnahme des Artikels 73 gelten die Titel III und IV jedoch nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Gemeinschaft ansässig sind oder – falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist – dieser in der [Union] ansässig ist.

(2) Die Titel III und IV gelten für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können vollständig oder teilweise davon absehen, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 2006, L 177, S. 1] genannten Institute anzuwenden, mit Ausnahme der dort unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Institute.“

9 Art. 4 der Richtlinie 2007/64 bestimmte:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

7. ‚Zahler‘ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

8. ‚Zahlungsempfänger‘ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

10. ‚Zahlungsdienstnutzer‘ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

 

…“

10 Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie sah vor:

„Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3 sowie die Artikel 59, 61, 62, 63, 66 und 75 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.“

11 In Art. 58 der Richtlinie 2007/64 hieß es:

„Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs – einschließlich eines solchen nach Artikel 75 – geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.“

12 Art. 59 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister für den Fall, dass dessen Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.“

13 Art. 60 dieser Richtlinie lautete:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 58 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

(2) Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.“

14 Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Richtlinie sah vor:

„Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, gemäß Artikel 69 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist; in diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.“

15 In Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 hieß es:

„Unbeschadet von Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 3 und der Artikel 72 und 88 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.“

16 Die Richtlinie 2007/64 wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64 (ABl. 2015, L 337, S. 35, und Berichtigung ABl. 2018, L 102, S. 97) ersetzt.

17 Art. 71 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 entsprechen im Wesentlichen Art. 58, Art. 60 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 bzw. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64.

Französisches Recht

18 Der Code monétaire et financier in der Fassung der Ordonnance n° 2009-866, du 15 juillet 2009, relative aux conditions régissant la fourniture de services de paiement et portant création des établissements de paiement (Ordonnance Nr. 2009-866 vom 15. Juli über die Bedingungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Einrichtung von Zahlungsinstituten) (JORF vom 16. Juli 2009, Text Nr. 13) (im Folgenden: Währungs- und Finanzgesetzbuch) bestimmt in seinem Art. L. 133-18:

„Im Fall eines vom Nutzer unter den Bedingungen von Art. L. 133-24 gemeldeten nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich und bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Der Zahler und sein Zahlungsdienstleister können vertraglich eine darüber hinausgehende Entschädigung vereinbaren.“

19 Art. L. 133-24 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs lautet wie folgt:

„Der Zahlungsdienstnutzer unterrichtet seinen Zahlungsdienstleister von einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat ihm die Angaben nach Maßgabe von Buch III Titel 1 Kapitel IV zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.

Die Parteien können vereinbaren, von den Bestimmungen dieses Artikels abzuweichen, es sei denn, der Nutzer ist eine natürliche Person, die nicht für gewerbliche Zwecke handelt.“

20 Art. 1147 des Code civil in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Zivilgesetzbuch) lautet:

„Der Schuldner kann, wenn er nicht nachweist, dass die Nichterfüllung auf einen Grund zurückzuführen ist, der ihm nicht zugerechnet werden kann, zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung verurteilt werden, selbst wenn er nicht bösgläubig ist.“

21 Art. 2313 des Code civil (Zivilgesetzbuch) sieht vor:

„Der Bürge kann dem Gläubiger alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden aus der Schuld entgegenhalten;

Einreden jedoch, die dem Schuldner nur persönlich zustehen, kann er nicht geltend machen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

22 Am 22. Dezember 2008 gewährte CRCAM der GCA einen Kontokorrentkredit, der durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft von LR gesichert wurde.

23 Nachdem CRCAM diesen Kontokorrentkredit gekündigt hatte, verlangte sie von LR als Bürgen Zahlung. Dieser machte geltend, CRCAM habe durch nicht von der GCA autorisierte Überweisungen an Dritte eine Vertragsverletzung begangen, und der Betrag dieser Überweisungen sei von den Forderungen der Bank abzuziehen.

24 Die Cour d’appel d’Aix-en-Provence (Berufungsgericht Aix-en-Provence, Frankreich) erklärte die Einwendungen von LR gestützt auf Art. L. 133-24 des Währungs‑ und Finanzgesetzbuchs für unzulässig, weil LR nicht die Frist von 13 Monaten eingehalten habe, die in dieser Bestimmung hierfür vorgesehen sei. Deshalb sei hinsichtlich dieser Einwendungen Präklusion eingetreten.

25 In seiner bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) eingelegten Kassationsbeschwerde trägt LR vor, dass er gemäß Art. L. 133-24 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs diese Überweisungen nicht mehr anfechten könne, da er die hierfür vorgesehene Frist von 13 Monaten nicht eingehalten habe.

26 Gleichwohl schließe die in Art. L. 133-18 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs vorgesehene unverzügliche Erstattung der vom Nutzer einer Zahlungsdienstleistung an die Bank gemeldeten nicht autorisierten Zahlungsvorgänge ihre allgemeine Haftung im Fall eines Verstoßes gegen ihre Sorgfaltspflicht nicht aus.

27 Die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, von CRCAM ohne Genehmigung der GCA durchgeführten Überweisungen stellten eine Vertragsverletzung dar, für die es auf der Grundlage von Art. 1147 des Code civil (Zivilgesetzbuch) eine Entschädigung geben müsse, wobei die von ihm geltend gemachte Einrede nicht persönlich dieser Gesellschaft zustehe, sondern auch ihn unmittelbar betreffe.

28 LR ist der Auffassung, dass die Cour d’appel d’Aix-en-Provence (Berufungsgericht Aix-en-Provence) insbesondere dadurch gegen Art. 1147 des Code civil (Zivilgesetzbuch) verstoßen habe, dass sie entschieden habe, dass seine Anfechtungen der Beträge, die Gegenstand der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Überweisungen seien, wegen Präklusion unzulässig seien, weil die Funktionsweise des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Kontos durch die Bestimmungen des Währungs- und Finanzgesetzbuchs geregelt sei.

29 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 58 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass er für nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge eine Regelung für die Haftung des Zahlungsdienstleisters einführt, die zivilrechtliche Haftungsklagen nach allgemeinem Recht wegen einer auf demselben Sachverhalt beruhenden Nichterfüllung der dem Zahlungsdienstleister durch das nationale Recht auferlegten Verpflichtungen ausschließt, insbesondere dann, wenn der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister nicht innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung darüber informiert hat, dass ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert war oder fehlerhaft ausgeführt wurde?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Steht dieser Artikel dem entgegen, dass sich der Bürge des Zahlungsdienstnutzers auf der Grundlage desselben Sachverhalts auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters als Bürgschaftsnehmer beruft, um Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Zahlungsdienstnutzer verwehren, den Zahlungsdienstleister auf der Grundlage einer anderen Haftungsregelung als der in diesen Bestimmungen vorgesehenen in Haftung zu nehmen, wenn der Zahlungsdienstnutzer seiner in Art. 58 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

31 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 24. März 2021, MCP, C‑603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Erstens sieht zum einen Art. 60 („Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“) Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 vor, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet des Art. 58 dieser Richtlinie sicherstellen, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag dieses Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

33 Zum anderen legt Art. 58 dieser Richtlinie, auf den in ihrem Art. 60 Abs. 1 Bezug genommen wird, dem Zahlungsdienstnutzer eine allgemeine Pflicht zur Anzeige jedes nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs auf. Die Berichtigung eines solchen Vorgangs ist also nur möglich, wenn der Nutzer seinen Zahlungsdienstleister spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet.

34 Infolgedessen ergibt sich aus der Verweisung des Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 auf ihren Art. 58 sowie aus dem 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die Regelung über die Haftung des Zahlungsdienstleisters im Fall einer nicht autorisierten Zahlung davon abhängt, dass der Nutzer dieser Dienstleistungen den Dienstleister über jeden nicht autorisierten Vorgang unterrichtet.

35 In diesem Zusammenhang bedeutet der Ausdruck „unbeschadet des Artikels 58“ in Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64, wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass Art. 58 dieser Richtlinie nicht verletzt werden darf, was bedeutet, dass der Zahlungsdienstleister außerhalb der in diesem Art. 58 vorgesehenen Frist nicht für einen nicht autorisierten Vorgang haftet.

36 Daraus folgt, dass ein Nutzer seinen Zahlungsdienstleister nicht haftbar machen kann, auch nicht nach allgemeinem Recht, wenn er ihm einen nicht autorisierten Vorgang nicht innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung gemeldet hat, und für diesen nicht autorisierten Vorgang demzufolge keine Rückzahlung erhalten kann.

37 Zweitens bestätigt die systematische Auslegung von Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 die grammatische Auslegung dieser Bestimmung.

38 Die Art. 58 und 60 dieser Richtlinie gehören nämlich zu Kapitel II („Autorisierung von Zahlungsvorgängen“) des Titels IV („Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten“), der fünf Kapitel umfasst, wobei das Verfahren zur Anzeige innerhalb von 13 Monaten sowohl im Fall der in Art. 60 dieser Richtlinie genannten nicht autorisierten Zahlungsvorgänge gilt als auch im Fall der in Art. 75 dieser Richtlinie genannten nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge.

39 Im System dieser Haftungsregelung ist die Pflicht zur Anzeige jedes nicht autorisierten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer Voraussetzung dafür, dass diese Regelung zugunsten des Nutzers, der ansonsten in manchen Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 „Zahler“ genannt wird, Anwendung finden kann.

40 Ferner führt Art. 59 dieser Richtlinie in die Regelung der Haftung wegen nicht autorisierter Zahlungsvorgänge einen für den Nutzer von Zahlungsdiensten günstigen Beweislastmechanismus ein. Die Beweislast obliegt im Wesentlichen dem Zahlungsdienstleister, der beweisen muss, dass ein Vorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht war. In der Praxis führt die mit diesem Art. 59 festgelegte Beweisregelung, wenn die in Art. 58 dieser Richtlinie vorgesehene Anzeige innerhalb der darin vorgesehenen Frist vorgenommen wurde, dazu, dass der Zahlungsdienstleister einer Pflicht zur unverzüglichen Erstattung gemäß Art. 60 Abs. 1 dieser Richtlinie unterliegt.

41 Sodann bestimmt Art. 86 („Vollständige Harmonisierung“) der Richtlinie 2007/64, dass „[u]nbeschadet von [mehreren dort aufgezählten Bestimmungen der Richtlinie] die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen [dürfen]“. Keiner der Art. 58, 59 und 60 dieser Richtlinie wird bei den Bestimmungen genannt, für die Art. 86 den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum für ihre Umsetzung einräumt.

42 Daraus folgt, dass die in Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 sowie in den Art. 58 und 59 dieser Richtlinie vorgesehene Regelung über die Haftung der Zahlungsdienstleister Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung war, so dass die Mitgliedstaaten keine parallele Haftungsregelung für dasselbe haftungsbegründende Ereignis beibehalten können.

43 Drittens bestätigt die teleologische Auslegung von Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 die grammatische und die systematische Auslegung dieser Bestimmungen.

44 Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht u. a. aus den Erwägungsgründen 1 und 4 dieser Richtlinie hervor, dass der Unionsgesetzgeber einen Binnenmarkt für Zahlungsdienste schaffen wollte und dass er dazu die bestehenden 27 nationalen Systeme, deren Nebeneinander eine Quelle der Verwirrung war und für einen Mangel an Rechtssicherheit sorgte, durch einen harmonisierten Rechtsrahmen ersetzen wollte, der die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern festlegt.

45 Die in der Richtlinie 2007/64 festgelegte harmonisierte Haftungsregelung für nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge darf mit einer vom nationalen Recht vorgesehenen alternativen Haftungsregelung, die auf denselben Tatsachen und derselben Grundlage beruht, nur unter der Bedingung konkurrieren, dass das so harmonisierte System nicht beschädigt und die Ziele und die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden.

46 Daraus ergibt sich, dass eine konkurrierende Haftungsregelung, die dem Zahlungsdienstnutzer erlauben würde, über die Frist von 13 Monaten hinaus und ohne Anzeige des betreffenden nicht autorisierten Vorgangs den Zahlungsdienstleister wegen dieses Vorgangs in Haftung zu nehmen, mit der Richtlinie 2007/64 unvereinbar wäre.

47 Viertens bestätigt die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2007/64 die grammatische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 60 Abs. 1 dieser Richtlinie.

48 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 44 bis 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat sich im Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass der Richtlinie 2007/64 geführt hat, schnell erwiesen, dass die Einführung einer einheitlichen Frist für die Anzeige nicht autorisierter oder nicht oder fehlerhaft durchgeführter Vorgänge durch den Zahlungsdienstnutzer unerlässlich war, um Rechtssicherheit für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister sicherzustellen.

49 Sowohl der Vorsitz des Rates der Europäischen Union – mit seinen Vorschlägen vom 15. Juni 2006 (8623/06 ADD) – als auch das Europäische Parlament – insbesondere in seinem Bericht vom 20. September 2006 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG (KOM[2005] 603 – C6-0411/2005 – 2005/0245[COD]) – und der Wirtschafts- und Sozialausschuss in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2006 zum Thema „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG“ (KOM[2005] 603 endgültig) haben die Notwendigkeit hervorgehoben, eine solche Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu diesem Zweck vorzusehen, dass der Zahlungsvorgang nach Ablauf einer Frist für die Anzeige durch den Zahlungsdienstnutzer endgültigen Charakter haben muss.

50 Der Unionsgesetzgeber hat sich daher dafür entschieden, die Pflicht zur Anzeige von nicht autorisierten oder fehlerhaft durchgeführten Vorgängen in eine andere Bestimmung – im vorliegenden Fall Art. 58 der Richtlinie 2007/64, in dem eine Frist von 13 Monaten festgelegt ist – aufzunehmen und in der Bestimmung über die Haftung des Zahlungsdienstleisters – Art. 60 dieser Richtlinie – einen ausdrücklichen Verweis auf diese Pflicht vorzusehen.

51 Auf diese Weise hat der Unionsgesetzgeber in klarstmöglicher Form den Zusammenhang festgelegt zwischen der Haftung des Zahlungsdienstleisters und der Einhaltung der Frist von 13 Monaten für die Anzeige jedes nicht autorisierten Vorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer, um den Zahlungsdienstleister dafür in Haftung zu nehmen. Dadurch hat er auch unmissverständlich entschieden, dem Zahlungsdienstnutzer nicht zu erlauben, nach Ablauf dieser Frist im Fall eines nicht autorisierten Vorgangs eine Haftungsklage gegen diesen Zahlungsdienstleister zu erheben.

52 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Zahlungsdienstnutzer verwehren, den Zahlungsdienstleister auf der Grundlage einer anderen Haftungsregelung als der in diesen Bestimmungen vorgesehenen in Haftung zu nehmen, wenn der Zahlungsdienstnutzer seiner in Art. 58 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

Zur zweiten Frage

53 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass sie es dem Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers verwehren, sich wegen eines Verstoßes des Zahlungsdienstleisters gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang gemäß einer nationalen Regelung über die vertragliche Haftung nach allgemeinem Recht auf die zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters als Bürgschaftsnehmer zu berufen, um Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben.

54 Zum einen heißt es in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, dass in dieser Richtlinie die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geregelt werden; gemäß ihrem 47. Erwägungsgrund hat diese Richtlinie nur „die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister“ zum Gegenstand.

55 Zum anderen gilt diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 2 für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union geleistet werden, wobei Titel IV dieser Richtlinie, der ihre Art. 58 bis 60 enthält, nur gilt, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind oder – falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist – dieser in der Union ansässig ist.

56 Aus diesen letztgenannten Bestimmungen geht somit hervor, dass die Richtlinie 2007/64 die Beziehungen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister betrifft, ohne dass in irgendeiner Bestimmung dieser Richtlinie der Bürge eines Zahlungsdienstnutzers genannt wird.

57 Art. 4 Nr. 10 dieser Richtlinie definiert den Zahlungsdienstnutzer als eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt. Die Nrn. 7 und 8 dieses Artikels definieren ihrerseits den „Zahler“ und den „Zahlungsempfänger“ als eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt, bzw. als eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll.

8 Der Bürgschaftsvertrag ist ein Vertrag, der sich von dem unterscheidet, der den Gläubiger und den Schuldner miteinander verbindet, und in dem dem Bürgen, der zu diesem letztgenannten Vertragsverhältnis ein Dritter ist, die Rolle zukommt, dem Gläubiger, im vorliegenden Fall dem Zahlungsdienstleister, die Zahlung dessen zu sichern, was der Schuldner, im vorliegenden Fall der Zahlungsdienstnutzer, diesem aufgrund der verbürgten Verbindlichkeit, die aus der Schuld des Schuldners gegenüber dem Gläubiger besteht, schulden kann.

59 Aus diesem Grund fällt der Bürge nicht unter den Begriff „Zahlungsdienstnutzer“, da seine Rolle weder unmittelbar noch mittelbar der eines „Zahlers“ oder „Zahlungsempfängers“ im Sinne von Art. 4 Nrn. 7 und 8 der Richtlinie 2007/64 gleichkommt.

60 Diese Richtlinie legt Rechte und Pflichten somit nur gegenüber Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern fest und betrifft nicht die Situation des Bürgen solcher Nutzer.

61 Was die in Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 vorgesehene Regelung über die Haftung des Zahlungsdienstleisters betrifft, wird in dieser Bestimmung nur der Zahler als Begünstigter der Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs genannt.

62 Art. 58 dieser Richtlinie legt seinerseits die Anzeigepflicht, die er vorsieht, nur dem Zahlungsdienstnutzer auf, wobei er sie unter den Vorbehalt stellt, dass der Zahlungsdienstleister diesem Nutzer die Angaben nach Maßgabe des Titels III dieser Richtlinie zu dem nicht autorisierten oder nicht oder fehlerhaft durchgeführten Zahlungsvorgang mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat.

63 Ebenso wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, beruht die Haftungsregelung in Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 somit auf einem Gleichgewicht zwischen der Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters und der dem Zahlungsdienstnutzer obliegenden Pflicht zur Anzeige jedes nicht autorisierten Vorgangs innerhalb einer Frist von 13 Monaten, die es erlaubt, die strenge Haftung des Zahlungsdienstleisters zu begründen, ohne dass der Nutzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit beweisen muss.

64 Um einen Zahlungsdienstleister wegen vom Zahlungsdienstnutzer nicht autorisierter Zahlungsvorgänge in Haftung zu nehmen, kann folglich der Bürge eines Nutzers nicht in den Genuss der in Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Haftungsregelung kommen, sondern muss auf die Möglichkeiten zurückgreifen, die ihm das nationale Recht bietet. Daher kann vom Bürgen nicht verlangt werden, dass er sich der in Art. 58 dieser Richtlinie vorgesehenen Pflicht zur Anzeige solcher Vorgänge unterwirft.

65 Dem Standpunkt der französischen und der tschechischen Regierung, wonach die Gefahr einer Umgehung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 bestünde, wenn dem Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers die Pflicht zur Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nicht obläge, kann nicht gefolgt werden.

66 Wie aus den Rn. 58 bis 60 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wird nämlich der Bürgschaftsvertrag zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Bürgen nicht durch die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 geregelt und im Übrigen auch nicht durch irgendein anderes Instrument des Unionsrechts. Ein solcher Vertrag unterliegt somit weiterhin den Rechten und Pflichten, die vom anwendbaren nationalen Recht festgelegt werden.

67 Wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann es sein, wenn das anwendbare nationale Recht es vorsieht, dass der Zahlungsdienstleister die Folgen seiner Fahrlässigkeit bei der Durchführung eines Zahlungsvorgangs zu tragen hat, insbesondere wenn er nicht überprüft hat, ob dieser Vorgang wirklich vom Zahlungsdienstnutzer autorisiert wurde, soweit durch diese Fahrlässigkeit einem Dritten wie dem Bürgen ein Schaden entstanden ist.

68 Die Möglichkeit für den Bürgen, sich auf die Bestimmungen des nationalen Rechts zu berufen, um seine Pflichten gegenüber dem Gläubiger und Bürgschaftsnehmer zu minimieren, wenn dieser bei der Durchführung eines Zahlungsvorgangs fahrlässig handelt, berührt in keiner Weise das Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, d. h. dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer, das von den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 geregelt wird.

69 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass sie es dem Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers nicht verwehren, sich wegen eines Verstoßes des Zahlungsdienstleisters gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang gemäß einer Regelung über die vertragliche Haftung nach allgemeinem Recht auf die zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters als Bürgschaftsnehmer zu berufen, um Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben.

Kosten

70 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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