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RdZ-News
23.06.2022
RdZ-News
LG Stuttgart : Drohung mit Kontokündigung bei Rückforderung von Kontoführungsgebühren ist zulässig

LG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2022 – 34 O 98/21 KfH

Volltext des Urteils: RdZL2022-131-1

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste nach § 4 Absatz 1 Satz 1 UKIaG eingetragen ist. Er beansprucht von der Beklagten, einer Genossenschaftsbank, u. a. Unterlassung wegen eines aus seiner Sicht nötigenden, zumindest unzulässig beeinflussenden und zugleich irreführenden Schreibens an ihre Kunden.

Die Beklagte, die in der Vergangenheit für ihre Mitglieder Girokonten kostenfrei geführt hatte, erhob ab dem 1.1.2020 auf Grundlage eines in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, Anlage B 1.2) geregelten Preiserhöhungsvorbehalts Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,00 Euro pro Monat. Nach dem Urteil des BGH vom 27.4.2021 (AZ: XI ZR 26/20) ist eine Preiserhöhungsklausel in AGB, die die Zustimmung des Verbrauchers zu einer Vertragsänderung fingiert, unwirksam.

Aufgrund der Entscheidung des BGH hat die Beklagte die entsprechenden Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestrichen und ihren insgesamt 7.028 Kunden, mit denen sie einen Girokontovertrag für Verbraucher („VR SchwabenkontoPrivat“) vereinbart hat, am 2.7.2021 mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr auf diese Klauseln beruft (Anlage B 2).

Das angegriffene Schreiben vom 9.7.2021 (Anlagen K 2, B 3), das die Beklagte an die Kunden mit einem „VRSchwabenkontoPrivat“ gerichtet hat, lautet wie folgt:

„Ihr VR-Schwaben KontoPrivat Konto-Nr... Einführung des monatlichen Pauschalpreises von 5 Euro seit 1. Januar 2020

Sehr geehrte Frau..., sehr geehrter Herr...,

mit dem VR-SchwabenkontoPrivat erledigen Sie Ihre täglichen Bankgeschäfte sicher und bequem: Wie, wo und wann Sie wollen!

Bis zum 31.12.2019 konnten wir Ihnen das VR-SchwabenkontoPrivat kostenlos zur Verfügung stellen. Doch steigende Belastungen aufgrund neuer europaweiter Anforderungen an die Banken und die anhaltende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank machten es ab 01.01.2020 unvermeidbar, die umfangreichen Dienstleistungen im Rahmen der Kontoführung mit einem monatlichen Pauschalpreis von 5 Euro zu bepreisen. Dabei waren und sind wir uns bewusst, dass Preiserhöhungen immer unbequeme Entscheidungen sind. Doch so konnte sichergestellt werden, dass die Volksbank Welzheim eG auch in der Zukunft ihrer Verantwortung in der Region, für ihre Kunden und Mitglieder, auf einer wirtschaftlich soliden Basis gerecht werden wird.

Im Rahmen der Preiseinführung im Januar 2020 haben wir dabei auch aus Kostengründen auf allgemeine Regelungen der AGB-Banken zurückgegriffen und sahen davon ab, von jedem einzelnen unserer Kunden eine ausdrückliche Zustimmung zur Vertragsänderung einzuholen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtspraxis, die jahrzehntelang üblich war, in seinem Urteil vom 27.04.2021, AZ. XI ZR 26/20 als unwirksam angesehen. Wie in unserer Konteninformation vom 05.07.2021 bereits erklärt, akzeptieren wir dieses Urteil.

Das Urteil besagt allerdings nicht, dass die Bepreisung der Dienstleistungen, die wir im Rahmen einer Kontoführung Ihnen gegenüber erbringen, nicht rechtens ist. Das Urteil macht aber deutlich, dass die Einführung bzw. die Erhöhung von Kontopreisen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Ihnen als Kunden und uns als Bank bedürfen. Die von Ihnen gezahlten Kontoführungspreise hat die Volksbank Welzheim eG daher seit 01.01.2020 ohne wirksamen Vertrag erhalten. Sie können diese von uns zurückverlangen - tun Sie das, werden wir erstatten!

Wir bitten Sie, diesen Schritt aber erst einmal zu überdenken, denn wir sind überzeugt: Mit dem VRSchwabenkontoPrivat stellen wir Ihnen umfangreiche, kontobezogene Dienstleistungen zu einem attraktiven Preis bereit und wollen nun mit Ihnen gemeinsam einen Weg finden, der uns die kostendeckende Führung Ihres Kontos weiterhin ermöglicht und Ihnen dabei auch die Sicherheit gibt, in absehbarer Zukunft mit diesem preiswerten Kontomodell weiter rechnen zu können.

Deshalb unterbreiten wir Ihnen folgendes Angebot:

Wir belassen es bei dem VR-SchwabenKontoPrivat bei einem monatlichen, pauschalen Kontoführungspreis von 5 Euro und den darin beinhalteten Dienstleistungen gemäß beiliegender Anlage. Dies beinhaltet, dass Sie auf die Rückerstattung der monatlichen Kontoführungspreise seit deren Einführung am 01.01.2020 uns gegenüber verzichten und wir den monatlich zahlbaren Kontoführungspreis in Höhe von 5 Euro weiterhin erhalten. Dafür geben wir Ihnen eine Preisgarantie für die Kontoführung des VR-SchwabenkontoPrivat bis zum 31.12.2022 in Höhe von weiterhin monatlich 5 Euro!

Dieses Angebot bedarf Ihrer Zustimmung!

Wir bitten Sie daher, sich die Annahme dieses Angebotes bis zum 15.10.2021 zu überlegen. Für diesen Zeitraum, d.h. für die Monate Juli bis Oktober 2021 werden wir den monatlichen Pauschalpreises in Höhe von 5 Euro nicht berechnen. Dies gilt auch für eine evtl. anschließende Kündigungsfrist.

1. Möglichkeit der Annahme durch Sie = schriftliche Zustimmung: Sie können unser Angebot jederzeit - längstens bis 15.10.2021 - durch Zusendung der unterstehenden Zustimmung (auf der zweiten Ausfertigung dieses Schreibens) per Post, per Fax, per E-Mail oder durch Rückgabe in einer unseren Geschäftsstellen annehmen. Sobald auch eine technische Unterstützung innerhalb des eBanking möglich ist, werden wir Ihnen diese zusätzlich anbieten.

2. Möglichkeit der Annahme durch Sie = Zustimmung mit einer Einzelanweisung zum gesamten Kontomodell:

Wie Sie jetzt wissen, können wir die umfangreichen, kontobezogenen Dienstleistungen des VR-SchwabenkontoPrivat nur gegen einen monatlichen Pauschalpreis von 5 Euro erbringen. Nehmen Sie ab dem 16.09.2021 bis zum 15.10.2021 aktiv eine Dienstleistung Ihres VR-SchwabenKontoPrivat, namentlich O eine Einzahlung, o eine Auszahlung, o einen Überweisungsauftrag mittels Beleges oder im eBanking Privat O die Nutzung Ihrer girocard oder Kreditkarte z.B. an einem Händlerterminal O kontaktloses Bezahlen mit Ihrem Smartphone

in Anspruch, sehen wir in dieser weiteren Nutzung des VR-SchwabenkontoPrivat die Annahme unseres Angebotes und damit die Vertragsänderung als zustande gekommen.

Was passiert, wenn Sie das Angebot nicht annehmen? Haben Sie dann bis zum 15.10.2021 uns gegenüber weder ausdrücklich noch durch die aktive Inanspruchnahme einer der soeben aufgelisteten Dienstleistungen die Zustimmung erklärt, kommen wir nicht umhin, den Kontovertrag Ihnen gegenüber mit einer Kündigungsfrist von weiteren 2 Monaten zu kündigen. Unsere Vertragsbeziehung im Hinblick auf das VR-SchwabenkontoPrivat wäre dann beendet. Selbstverständlich können Sie Ihr VR-SchwabenKontoPrivat jederzeit fristlos und kostenfrei kündigen.

Wir danken für Ihr Verständnis und würden uns freuen, wenn Sie unser Angebot annehmen würden. Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich geme zur Verfügung.…“

Von den 7.028 angeschriebenen Kunden haben 33 das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 9.7.2021 abgelehnt.

Dr Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.9.2021 (Anlage K 4) wegen wettbewerbswidrigem Verhalten erfolglos ab.

Der Kläger ist der Ansicht, die Androhung einer Kündigung des Girovertragsverhältnisses für den Fall eines nicht fristgerecht erklärten Verzichts auf Erstattung der Kontoführungsgebühren im Schreiben vom 9.7.2021(Anlage K 2) stelle eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 4a Abs. 1 Nr. 2 und § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG dar. Die Androhung der Kündigung sei, wie die Kündigung selbst, rechtswidrig, da der Rückzahlungsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH uneingeschränkt bestehe. In der Verknüpfung mit dem erstrebten Verzicht auf Rückerstattung liege eine Nötigung und eine unzulässige Beeinflussung der betroffenen Kunden, damit diese auf das ihnen zustehende Recht auf Rückerstattung der Kontoführungsgebühren verzichten. Die Kündigung selbst stelle eine erhebliche Belastung für den Verbraucher dar. Die Androhung der Kündigung werde als Bestrafung dafür empfunden, dass die Kontoführungsgebühren zurückgefordert werden. Die Beklagte hätte die Fortführung des Kontos zu aktuellen Bedingungen anbieten und die zu Unrecht einbehaltenen Kontoführungsgebühren zurückerstatten müssen. Die Kündigung sei rechtmissbräuchlich, da einem Genossenschaftsmitglied unmittelbar im Anschluss ein neues Konto angeboten oder die Kündigung rückgängig gemacht werden müsste, da dieser aufgrund des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgebots einen Rechtsanspruch auf uneingeschränkte Fortführung des bestehenden Girokontos habe. Diese wesentliche Information sei den Verbrauchern i. S. v. § 5a Abs. 2 UWG verheimlicht worden. Der Unterlassungsanspruch sei auch aus §§ 8, 3, 3a UWG i. V. m. §§ 307 Abs. 1, 306a BGB begründet, da die Beklagte mit ihrer Geschäftspraxis das vom BGH ausgesprochene Verbot durch Abschluss einer neuen Vereinbarung umgehen wollte.

Der Kläger beantragt - nach Klageerweiterung (Bl. 40) - zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds in Höhe von bis zu € 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten – zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Vorstand – zu unterlassen, in Schreiben an einen Verbraucher, der bei der Beklagten als Genossenschaftsmitglied über ein Girokonto verfügt und die Rückerstattung zu Unrecht eingezogener „Kontoführungspreise“ (€ 5,00/Monat) verlangt hat, mitzuteilen, dass infolge der Rückerstattung der „Kontoführungspreise“ das eingerichtete Girokonto gekündigt werde, es sei denn, der Verbraucher stimme zu, gegen Verzicht auf eine solche Rückerstattung das Girokonto zu einer monatlichen „Kontoführungsgebühr“ von € 5,00 pro Monat weiter zu führen

wie geschehen im Schreiben der Beklagten vom 9.7.2021 an die Eheleute Kühn, Weissach im Tal, gemäß Anlage K 2.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 234,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.11.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl  der   Klägerin oder einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Falle der Nichteinigung vom Präsidenten des OLG Stuttgart bestimmt wird, Auskunft über alle Kunden zu erteilen, bei denen es sich um Verbraucher handelt,   denen die Beklagte das Schreiben mit den streitgegenständlichen Formulierungen gemäß Unterlassungsantrag Ziffer 1.) i.V.m. Anlage K 2 übersandt hatte und die nicht bereits die Rückzahlung der „Kontoführungspreise“ verlangt haben, geordnet nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, im Anschluss an die Auskunftserteilung gemäß Ziffer 3. alle Kunden, bei denen es sich um Verbraucher handelt und denen die Beklagte das Schreiben mit den streitgegenständlichen Formulierungen gemäß Unterlassungsantrag Ziffer 1.) i.V.m. Anlage K 2 übersandt hatte und die nicht bereits die Rückzahlung der „Kontoführungspreise“ verlangt haben, darüber zu informieren, dass diese Kunden (Verbraucher) die Rückerstattung der zu Unrecht eingezogenen „Kontoführungspreise“ verlangen könnten, ohne dass die Beklagte an diese Entscheidung die nachteilige Folge einer Kündigung des laufenden Girokontovertragsverhältnisses knüpfen werde.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie ist der Ansicht, ein unlauteres Handeln könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Der Beklagten stehe nach Ziffer 19 der AGB i. V. m. § 675h BGB das Recht zu, ein Konto innerhalb von 2 Monaten zu kündigen. Die Ankündigung einer rechtlich zulässigen Kündigung, für den Fall, dass der Kunde das Angebot auf Vertragsänderung nicht akzeptiere, sei nicht unzulässig. Die Beklagte müsse nachkalkulieren können; sie könne nicht dazu gezwungen werden, ein in der Vergangenheit kostenfrei geführtes Konto auch künftig anzubieten, wenn es mit erheblichen Verlusten verbunden sei. Die Verbraucher seien ausdrücklich auf das Recht hingewiesen worden, dass ihnen ein Recht auf Erstattung der auf unzureichender vertraglichen Basis eingezogenen Kontoführungsentgelte zusteht. Der Beklagten könne nicht verwehrt werden, dass sie den Kunden ein Angebot macht, bei dem die Kunden die Einziehung der Kontoführungsentgelte für die Zeit ab 1.1.2020 genehmigen müssen, um auch in Zukunft von den geringen Kontoführungsgebühren profitieren zu können. Die Verknüpfung des Angebots mit dem Hinweis auf eine mögliche Kündigung begründe keinen Wettbewerbsverstoß. Es werde kein unzulässiger Druck aufgebaut. Das Schreiben sei transparent und verständlich und habe den Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt, dass der zum 1.1.2020 kalkulierte Kontoführungspreis in Höhe von € 5,00 nur aufrechterhalten werden könne, wenn sich an der Kalkulation nichts ändere und die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Kontoführung bezahlt bleiben. Den Kunden sei nichts verschwiegen worden. Ihnen habe ein ausreichender Überlegungszeitraum von 3 Monaten zur Verfügung gestanden, in dem das Konto kostenfrei geführt werden sollte, um gerade keinen Druck aufzubauen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Rückerstattungen um geringe Beträge handele und damit kein großer Verlust drohe. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Das Urteil des OLG Celle sei nicht einschlägig. Es bestehe mit Ausnahme des hier nicht im Streit stehenden Basiskontos, bei dem auch die Kündigungsrechte eingeschränkt sind, kein Kontrahierungszwang. Da sowohl das Angebot auf Vertragsänderung wie auch die Ankündigung der Kündigung rechtlich zulässig seien, bestehe mangels Umgehung des vom BGH ausgesprochenen Verbots auch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3,3a UWG i. V. m. § 307 Abs. 1, 306 a BGB.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Aus den Gründen

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Klage nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen, da die nach Rechtshängigkeit der hiesigen Klage bei der 11. Zivilkammer erhobene Feststellungsklage (AZ: 11 O 487/21 KfH) mit demselben Streitgegenstand unzulässig ist.

II.

Der Kläger, der als qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. § 3 Abs. 1, 4 Absatz 1 Satz 1 UKIaG aktivlegitimiert ist, stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 UWG) und Erstattung von Abmahnkosten (§13 Abs. 3 UWG) nicht zu. Mangels Wettbewerbsverstoß sind auch die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüche nicht begründet.

1. Die beanstandeten Ausführungen in dem angegriffenen Schreiben vom 9.7.2021 (Anlagen K 2, B 3) stellen keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung i. S. v. §§ 3, 4a Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 UWG dar.

Nach § 4a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers u. a. durch Nötigung oder unzulässige Beeinflussung (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG) erheblich zu beeinträchtigen.

a. Die Versendung des Schreibens vom 9.7.2021 (Anlagen K 2, B 3) an die Kunden der Beklagten, die bei ihr ein Girokonto für Verbraucher unterhielten, war eine geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Das Schreiben der Beklagten vom 9.7.2021 enthält ein Angebot zur Vertragsänderung: Den Kunden wurde die Fortführung des Girokontovertrags zu dem ab dem 1.1.2020 neu eingeführten Kontoführungsentgelt (€ 5,00) angeboten, verbunden mit einer Preisgarantie bis 31.12.2022, sofern sie auf die Rückerstattung der Kontogebühren verzichten. Für den Fall, dass der Kunde das Angebot nicht bis zum 15.10.2021 annimmt, wurde die Kündigung des Girokontos („VR-SchwabenkontoPrivat“) mit einer Kündigungsfrist von weiteren 2 Monaten in Aussicht gestellt. Für den Zeitraum der Überlegungsfrist von Juli bis Oktober 2021 und für die Dauer der sich ggfs. anschließenden Kündigungsfrist von 2 Monaten sollte das Konto kostenlos geführt werden.

Das Schreiben hängt somit mit der Förderung des Absatzes der Leistungen der Beklagten durch den von ihr erstrebten Abschluss eines Änderung des Girokontovertrags zusammen und stellt damit eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 2 UWG dar.

b. Die Beklagte hat dadurch, dass sie das Angebot auf Vertragsänderung mit der Ankündigung einer Kündigung verbunden hat, weder eine Nötigung i. S. v. § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG noch eine unzulässige Beeinflussung i. S. v. § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG ausgeübt.

(1.1) Der Begriff der Nötigung ist wortgleich aus Art. 8 UGP-RL übernommen und dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Maßgebend ist also nicht die Bedeutung dieses Begriffs im deutschen Strafrecht (§ 240 StGB), sondern seine Bedeutung in Art. 8 UGP-RL (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 a Rn. 1.48). Unter Nötigung ist die Anwendung körperlicher Gewalt oder psychischen Zwangs zu verstehen. Dazu gehören die „Verwendung drohender (…) Formulierungen oder Verhaltensweisen“ und die „Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen“ (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG). Der auf den Verbraucher durch Nötigung ausgeübte Druck muss so stark sein, dass dieser entweder keine Wahl hat, sich anders zu entscheiden, oder dass zumindest seine Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., Rn. 1.48 und 1.49). Kennzeichnend für die Nötigung ist also, dass sie durch Androhung oder Zufügung eines Nachteils den Verbraucher zu einer bestimmten geschäftlichen Entscheidung veranlassen soll. Auf Seiten des Unternehmers ist keine Machtposition zur Ausübung von Druck erforderlich. Auch ist unerheblich, ob die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung beeinträchtigt wird. Denn dies spielt nur im Rahmen von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Rolle.

(1.2) Von einer unzulässigen Beeinflussung i. S. v. § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG ist demgegenüber auszugehen, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt. Dies ist dann der Fall, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (BGH NJW-RR 2018, 1442; BGH NJW 2015, 3508)

Eine solche Machtposition setzt eine besondere Marktstruktur mit einer marktbeherrschenden Stellung der Bank und das Fehlen der abstrakten Möglichkeit des Kunden voraus, auf Wettbewerber der Bank als potentielle Vertragspartner auszuweichen. Dies ist auf dem Markt für Privatkundenbankgeschäfte gegenwärtig, auch angesichts der Möglichkeiten zur Kommunikation mit andernorts niedergelassenen Banken und mit Online-Banken, nicht erkennbar. Damit scheidet eine Prüfung der Wettbewerbswidrigkeit anhand des § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG aus.

(2) Das im Streit stehende Schreiben ist klar und eindeutig sowie in sachlichem Ton verfasst, so dass eine Wettbewerbswidrigkeit wegen der „Verwendung drohender Formulierungen“ schon nicht behauptet wird und auch nicht in Betracht kommt.

Aber auch eine Drohung mit einer rechtlich unzulässigen Handlung (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG) liegt nicht vor.

(2.1) Die Kündigung eines Girokontos ist rechtlich grundsätzlich zulässig.

(2.1.1) Das Girokonto ist eine Form des Zahlungskontos. Nach der Reform des Rechts der Zahlungsdienstleistungen mit Wirkung ab dem 30.10.2009 handelt es sich zugleich um einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Die ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags, mithin auch der Giroabrede, regelt § 675h BGB. Die Bank kann nach § 675h Abs. 2 BGB den Girovertrag dann ordentlich, grund- und begründungslos kündigen, wenn der Girovertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen und das Recht der Bank zur ordentlichen Kündigung vertraglich vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf dabei zwei Monate nicht unterschreiten (§ 675h Abs. 2 Satz 2 BGB). Die AGB-Banken sehen in Nr. 19 Abs. 1 ein solches Kündigungsrecht der Bank vor. Nach dieser Klausel kann die Bank Verträge jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist muss die Bank nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 2 auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate (Nr. 19 Abs. 1 Satz 3). Sie soll dem Kunden ermöglichen, ein neues Konto zu eröffnen und seinen Zahlungsverkehr auf dieses umzuleiten.

Mit der Ankündigung der Kündigung im Schreiben vom 9.7.2021 wurde zugleich auf die zweimonatige Kündigungsfrist hingewiesen, die sich an den gesetzlichen Rahmen hält (§ 675h Abs. 2 BGB). Gleichzeitig wurde auf das dem Kunden zustehenden Recht zur Kündigung hingewiesen.

(2.1.2) Das Recht zur Kündigung steht auch einer Genossenschaftsbank zu (BGH III ZR 39/76, OLG Nürnberg WM 1960, 890 ff.). Auch für Genossenschaftsbanken wie der Klägerin besteht, mit Ausnahme des hier nicht streitgegenständlichen sog. Basiskontos (i. S. v. §§ 30, 31, 33 ZKG), grundsätzlich kein Kontrahierungszwang, wobei selbst das Basiskonto im Einzelfall, wenn auch unter erschwerten Bedingungen (vgl. § 42 ZKG), gekündigt werden kann. Es gilt somit auch für die Genossenschaftsbank der Grundsatz der Vertrags(abschluss)freiheit, der nur in dem - hier nicht vom Kläger dargelegten und auch nicht ersichtlichen - Ausnahmefall eine Einschränkung erfährt, dass das Kreditinstitut mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten für den Kunden über ein faktisches Monopol verfügt. Es ist weder dargelegt, noch ersichtlich, dass ein Zugang zu anderen Girokonten anderer Anbieter auf dem Markt für die angeschriebenen Kunden unmöglich oder erschwert ist.

(2.1.3) Aus dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgebot ergibt sich nichts anderes, insbesondere folgt auch hieraus keine Pflicht zur Fortführung des Kontos zu gleichen Bedingungen.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Kreditgenossenschaft. Die mit dem Schreiben vom 9.7.2021 angesprochenen Kunden der Beklagten sind zugleich ihre Mitglieder. Geschäftszweck ist die Gewährung von Krediten aller Art und die Abwicklung aller bankmäßigen Geschäfte. Die Genossenschaften sind zur Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes verpflichtet (§ 1 Genossenschaftsgesetz). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die sich aus der Mitgliedschaft zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern ergebenden Beziehungen, sondern auch für die Rechte und Pflichten, die sich für die einzelnen Mitglieder aus der Inanspruchnahme von Genossenschaftseinrichtungen ergeben (Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaften, S. 192 ff.; Lang-Weidmüller,GenG, § 18 Anm. 1).

Dem Förderauftrag des § 1 GenG folgt das zwar unentziehbare Recht jedes Mitgliedes, der Genossenschaft Leistungen im Rahmen der gesetzlichen und statuarischen Regelungen unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes abzuverlangen. Ein Kontrahierungszwang ist hiermit aber nicht verbunden, weil dies die  Genossenschaft zu einem betriebswirtschaftlich nicht vertretbaren Vorhalten von Personal- und Sachmitteln zwingen würde und es der Leitungsverantwortung des Vorstands verbleiben muss, in welchem Umfang die Genossenschaft Leistungen erbringen kann (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, GenG, 4. Aufl., § 1 Rn. 5-7).

(2.1.4) Der aus dem Förderauftrag des § 1 GenG abgeleitete Grundsatz, dass alle Mitglieder einer Genossenschaftsbank gleich zu behandeln sind, wurde im konkreten Fall auch nicht verletzt.

Es ist unstreitig, dass allen Kunden der Beklagten, die dort ein Girokontomodell „VR-SchwabenPrivat“ unterhielten, dasselbe Angebot im Schreiben vom 9.7.2021 unterbreitet wurde, so dass eine Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, die Diskriminierung ergebe sich daraus, dass die Beklagte aktuell die Kontoführung auch für Neukunden zu einem von € 5,00 anbiete, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn man außer Acht lässt, dass sich ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung bereits dadurch ergibt, dass sich das Angebot an Interessenten richtet, die als (Noch-)Nicht-Mitglieder dem genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot schon nicht unterliegen können, liegt ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung jedenfalls darin, dass die angesprochenen potentiellen Mitglieder der Beklagten, deren Leistungen im Zusammenhang mit einer Kontoführung in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen haben.

(2.2) Eine Kündigung kann zwar im Einzelfall auch rechtswidrig sein. So kann sie bei einem Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB unwirksam sein; zudem kann sie missbräuchlich sein (§ 226 BGB). So kann einer ausgesprochenen Kündigung auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten werden, wie in dem vom Kläger zitierten Verfahren vor dem OLG Celle (20 U 45/19),bei dem allerdings und anders als im vorliegenden Fall  zudem die Mitgliedschaft des Genossen gekündigt wurde.

Die Überprüfung der Kündigung gegenüber einzelnen Mitgliedern der Beklagten ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; vielmehr geht es darin allein um die Prüfung der Wettbewerbswidrigkeit der Äußerungen in dem Schreiben vom 9.7.2021 mit Blick auf alle angeschriebenen Kunden der Beklagten.

(3) Zwar kann auch die Drohung mit einer für sich gesehen rechtlich zulässigen Handlung im Einzelfall auf den Adressaten einen so nachhaltigen Druck ausüben, dass er die von ihm erwartete geschäftliche Entscheidung trifft. Aber auch nach dem insoweit maßgeblichen Gesamteindruck (vgl. insoweit BGH WRP 2018, 1193), den die angedrohte Kündigung auf die angesprochenen Verkehrskreise hervorruft, ist das Schreiben vom 9.7.2021 wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

(3.1) Die angegriffenen Äußerungen stellen in der Gesamtbetrachtung dem Inhalt und der Form nach keine aggressive geschäftliche Handlung dar. Es handelt sich um ein im Ton sachlichen, die möglichen Konsequenzen nach geltender Rechtslage transparent und zutreffend wiedergebenden Hinweis auf ein Recht der Beklagten.

(3.2) Der mit der Ankündigung der Kündigung verfolgte Zweck ist auch nicht zu beanstanden (sog. Mittel-Zweck-Relation). Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 27.4.2021 (BGH XI ZR 26/20) die Zustimmungsfiktion in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, nicht jedoch den grundsätzlichen Anspruch der Banken auf Zahlung eines angemessenen Entgelts für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Kontoführung. Aufgrund der allgemeinen Medienberichterstattung und nicht zuletzt durch Informationen des klagenden Verbands und der Beklagten ist der Verbraucher über die ihn betreffenden Folgen aus der Entscheidung informiert. Ihm ist klar, dass alle Leistungen, die aufgrund der für unwirksam erklärten Klauseln im Zusammenhang mit der Kontoführung erbracht worden sind, ohne vertragliche Grundlage erfolgten und grundsätzlich zurückzuerstatten sind. Die Verbraucher wissen, dass ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kontoführungsgebühren zusteht. Sie können sich auch in ihrer Wertung als Laie nicht der Erkenntnis verschließen, dass auch sie in der Vergangenheit Leistungen im Zusammenhang mit dem Girokonto in Anspruch genommen haben, auf die sie mangels wirksamer Vereinbarung keinen Anspruch hatten. Dass die Banken für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Kontoführung ein angemessenes Entgelt verlangen können, ist höchstrichterlich geklärt und steht auch zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Versuch der Beklagten, durch die angebotene Vertragsänderung eine rückwirkende Genehmigung der ab 1.1.2020 Preisänderung zu erzielen, ist aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar und, auch für den Laien erkennbar, objektiv nicht zu beanstanden.

Es entspricht auch nicht berechtigter Verbrauchererwartung, dass sich eine Bank für immer an ihre Kunden binden will, ihr vielmehr ein Kündigungsrecht zusteht. Nach der geltenden Rechtslage darf die Bank das Konto jederzeit (wenn auch nicht zur Unzeit), aber ohne Begründung oder Ankündigung kündigen. Der Gesetzgeber sieht die Interessen des Bankkunden ausreichend durch die Einräumung einer angemessenen Kündigungsfrist gewahrt. Die Ankündigung einer grundsätzlich zulässigen Kündigung baut zwar mehr Druck auf, als wenn die Bank darauf nicht hingewiesen hätte; gleichzeitig macht dieser Hinweis das der Bank grundsätzlich zustehende Kündigungsrechte transparent und versetzt den Verbraucher dadurch in die Lage, das Für und Wider des Angebots abzuwägen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie in dem hier zu entscheidenden Fall ein ausreichender Zeitraum von 3 Monaten für die Überlegung zur Verfügung steht, ob eine Genehmigung des Vertrags für die Vergangenheit im Hinblick auf die angebotene Fortführung des Kontos zu den bisherigen Konditionen (€ 5,00/Monat) erteilt werden soll oder nicht. Ein Wechsel zu einer anderen Bank ist angesichts der Marktlage, wenn auch mit einem gewissen Aufwand, möglich. Hinzu kommt, dass es sich regelmäßig um überschaubare Rückerstattungsbeträge zwischen € 90 und €130 handeln dürfte und die Beklagte die Kontoführung auch für den Zeitraum der Kündigungsfrist, somit 5 Monate, kostenfrei anbot, und insoweit kein wirtschaftlicher Druck aufgebaut wurde. Bei verständiger Würdigung kann sich der Verbraucher durch das angegriffene Schreiben nicht in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinflusst fühlen.

2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich mangels einer Irreführung auch nicht aus §§ 3, 5, 5a UWG.

Die Beklagte hat transparent und unmissverständlich auf die Folgen hingewiesen, die bei Nichtannahme des Angebots auf Vertragsänderung eintreten werden. Ein genereller Anspruch auf Fortführung des Kontos zu denselben Bedingungen, auf den die Beklagte hätte hinweisen müssen, besteht, wie ausgeführt, nicht. Die Beklagte hat auch nicht etwa verschleiert, dass dem Verbraucher das Recht zusteht, die Kontogebühren zurückzuverlangen und sie hat ihre Pflicht zur Erstattung auch nicht in Abrede gestellt. Schließlich hat sie auch nicht den Eindruck erweckt, der Verbraucher könne sich nicht gegen die im Einzelfall ausgesprochene Kündigung gerichtlich wehren. Eine Fehlinformation des Verbrauchers ist somit nicht ersichtlich.

3. Der Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 8,3 3a UWG i. V. m. §§ 307 Abs. 1, 306a BGB. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 9.7.2021 nicht das Verbot des BGH umgangen, das beinhaltet, Vertragsänderungen nicht auf Basis von fingierten Zustimmungserklärungen vorzunehmen (BGH XI ZR 26/20). Die Beklagte hat die Entscheidung des BGH ausdrücklich akzeptiert und ihre Kunden darauf hingewiesen, dass sie die Gebühren auf Verlangen zurückerstatten wird. Mit dem Angebot vom 9.7.2021 will die Beklagte eine ausdrückliche bzw. konkludente Genehmigung der in der Vergangenheit auf Basis einer Zustimmungsfiktion geleisteten Kontoführungsentgelte erzielen. Da die Bank grundsätzlich Anspruch auf angemessenes Entgelt für ihre Leistungen hat, ist die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (XI ZR 154/04) auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar.

III.

Nach § 13 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Da die mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehen, ist der insoweit geltend gemachte Anspruch nicht begründet.

Mangels Wettbewerbsverstoß sind die Ansprüche auf Auskunft und Folgenbeseitigung nicht begründet.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

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