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27.06.2024
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OLG Frankfurt a. M.: Klausel über Verwahr- und Guthabenentgelte für Spareinlagen

OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom 5.10.2023 – 3 U 286/22

ECLI:DE:OLGHE:2023:1005.3U286.22.00

Volltext des Urteils: RdZL2024-135-1

Aus den Gründen

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung gem. §§ 1 und 2 UKlaG zur Unterlassung sowie Auskunft- und Folgenbeseitigung wegen der Verwendung von zur Zahlung eines Entgelts für die Verwahrung von Spareinlagen verpflichtender AGB-Klauseln. Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt eine deutsche Geschäftsbank und schließt in dieser Eigenschaft mit Verbrauchern Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen (sowie von Einlagen auf Sicht- und Girokonten). Im Zeitraum Mitte des Jahres 2020 bis Mitte des Jahres 2022 vereinbarte die Beklagte mit Neukunden ab einem Freibetrag von zunächst 250.000,- € die Zahlung ei- nes Verwahrentgelts sowie jedenfalls ab Anfang des Jahres 2021 mit vermögenden Be- standskunden ab einem bestimmten Freibetrag die Zahlung eines Guthabenentgelts. Da- bei ging die Beklagte folgendermaßen vor:

Bei Abschluss der Geschäftsbeziehung mit Neukunden verwendete die Beklagte ab dem 01.07.2020 das Formular „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“, das in Ziff. 4 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) in die Geschäftsverbindung einbezog und direkt über der Unterschriftszeile zur Frage eines Verwahrentgelts nach dem Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung unter der letzten Ziff. 15 folgende gesondert zu unterschreibende Regelung enthielt (Anlage B 3):

„(…)

15. Rahmenvereinbarung zur Verwahrung von Einlagen

Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Einlagen- und Girokonten ins- besondere der sicheren Verwahrung von Einlagen des Kunden dienen, die im Falle einer allgemeinen positiven Zinsentwicklung für die Geldanlage herangezogen werden kön- nen. Weiterhin dienen die Girokonten der Abwicklung von Zahlungsverkehrsvorgängen und der Abwicklung von Kartenumsätzen aus Debitkarten und/oder Kreditkarten. Ein zu entrichtendes Entgelt für die Verwahrung der Einlagen oberhalb eines Freibetrages ist dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Dies gilt ebenfalls für alle Folgeverträge.

Ich habe den Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung zur Kenntnis genommen und bin mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden.

Unterschrift      

______________________________________________________________________

Unterschrift (…)“

Im Preis- und Leistungsverzeichnis fand sich in Kapitel A betreffend den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern folgende Regelung unter „II. Sicht- und Spareinlagen“ sowohl unter „1. Sichteinlagen“ als auch unter „3. Spareinlagen“ (Anlage K 3, Bl. 58 d. A.):

„(…)

Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten (Verwahrentgelt) 0,5 % p.a.“

Diese Regelung war jeweils mit einer Fußnote versehen, die wiederum auf das die Verwahrung von Einlagen für alle Kunden betreffende Kapitel B VII. verwies, wo sie folgende nähere Erläuterung fand (Anlage K 3, Bl. 68 d. A.):

„(…)

Gilt für Verträge, die unter einer ab dem 01.07.2020 neu eingerichteten Kundennummer eröffnet werden.

(…)

- Für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern beträgt der Freibetrag mit Wirkung zum 01.08.2021 insgesamt 50.000,00 €. (…)

- Für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern beträgt der Freibetrag insgesamt 100.000,00 €.

- Für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020 neu eingerichtete Kundennummern beträgt der Freibetrag insgesamt 250.000,00 €.

(…)

Zur Berechnung eines vereinbarten Verwahrentgelts ermittelt die Bank1 den monatlichen Durchschnittsbetrag der auf allen Einlagen- und Girokonten unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen, (…).

Dabei wird von dem errechneten Durchschnittsbetrag der o.g. Freibetrag abgezogen. Der so errechnete Betrag wird monatlich mit dem Kostenansatz für das Verwahrentgelt (aktuell 0,5 % p.a.) multipliziert.

Die Belastung des monatlichen Verwahrentgelts erfolgt grundsätzlich zur Mitte des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats.

(…)“

Die im Zeitraum Mitte 2020 bis Mitte 2022 geltende Fassung der über Ziff. 4 der Rahmenvereinbarung mit Neukunden einbezogenen AGB der Beklagten enthielt in Ziff. IV Nr. 12 (1) folgende Regelung (Anlage K 1, Bl. 48 d. A.):

„IV. Preise für Bankdienstleistungen

12. Zinsen, Entgelte und Aufwendungen

(1) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern

Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegen- über Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang

- Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“

Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und da- bei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte.

Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hin- ausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist.

(…)“

Im Preisaushang der Beklagten (Anlage K 2, Bl. 53 d. A.) waren zunächst die Konditionen und Zinsen für Spar- und Sichteinlagen sowie Einlagen auf Girokonten aufgelistet sowie jeweils mit einer Fußnote A) versehen, die im Anschluss in einem eigenen, durch einen Balken vom Rest des Textes abgegrenzten Absatz folgendermaßen erläutert wurde:

„A) Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen Einlagen- und Girokonten

- für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 250.000,00 € 0,5 % p.a.

- für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 100.000,00 € 0,5 % p.a.

- für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 € 0,5 %p.a.“

Nach Ende der negativen Einlagenfazilität der EZB ergänzte die Beklagte am 01.07.2022 ihren Preisaushang dahingehend, dass ein Entgelt für die Verwahrung von Einlagen vor- erst nicht erhoben werde.

Gegenüber vermögenden Bestandskunden brachte die Beklagte jedenfalls ab Anfang des Jahres 2021 den Abschluss einer auf dem Geschäftsbriefpapier der Beklagten abge- fassten zweiseitigen Vereinbarung über die Zahlung eines Guthabenentgelts für die auf Euro lautenden Einlagen dieser Kunden zur Diskussion, die - hinsichtlich einzelner der insgesamt neun Ziffern variierend - etwa folgenden Inhalt hatte:

„Vereinbarung (…)

Präambel

Die Europäische Zentralbank (EZB) berechnet aktuell einen Zinssatz für bei ihr geparktes Geld der Banken von minus 0,50 % p.a. (Einlagenfazilität). Die Bank1 muss somit für Einlagen bei der EZB Zinsen bezahlen. Daher erhebt sie zukünftig für die bei ihr auf Konten des Kunden unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen ein monatliches Guthabenentgelt.

Dazu vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. Die Bank1 erhebt ab dem (…) für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer (…) gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenent- gelt.

2. Zur Berechnung des Guthabenentgelts ermittelt die Bank1 den monatlichen Durchschnittsbetrag der auf den Kundenkonten unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen. Dabei wird von dem errechneten monatlichen Durchschnittsbetrag ein Freibetrag in Höhe von (…) abgezogen.

3. Der so errechnete Durchschnittsbetrag wird mit dem Kostensatz für den jeweiligen Monat multipliziert. Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.).

4. Die Belastung der monatlichen Guthabenentgelte erfolgt grundsätzlich zur Mitte des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats auf dem Konto des Kunden (…)

5. Voraussetzung für die Erhebung des monatlichen Guthabenentgelts ist, dass der Kos- tensatz gem. Ziffer 3 den Wert von 0 % übersteigt.

6. Diese Vereinbarung ersetzt alle bisher ggf. geschlossenen Vereinbarungen zu Guthabenentgelten oder Verwahrentgelten. Die sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bleiben unverändert bestehen.

(…)“

Im Rahmen von Verhandlungen mit den Kunden über den konkreten Inhalt dieser Vereinbarung kam es teilweise zur einer Änderung des unter Ziff. 1 genannten Zeitpunkts, der Höhe des unter Ziff. 2 genannten Freibetrags und vereinzelt auch der Höhe des unter Ziff. 3 erhobenen als „Kostensatz“ bezeichneten Guthabenentgelts (Anlage K 6, Bl. 88 ff. d. A.).

Der Kläger hat hinsichtlich der Neukunden betreffenden Regelungen die Auffassung vertreten, die Beklagte dürfe die jeweils in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln betreffend die Vereinbarung eines Verwahrentgelts von 0,5 % p.a. nicht verwenden, da diese als Preisnebenabreden gem. § 307 BGB unwirksam seien. Sparverträge seien unregelmäßige Verwahrverträge, die am Vertragstyp des Darlehens orientiert seien und eine Verzinsung vorsähen. Der Kapitalüberlassungspflicht des Kunden stehe eine Zinszahlungspflicht der Bank entsprechend § 488 Abs. 1 BGB gegenüber. Ei- ne Pflicht des Darlehensgebers zur Entgeltzahlung kenne das Gesetz nicht. Bei der Ver- wahrentgeltabrede handele es sich nicht um eine Vereinbarung über Zinsen, sondern um ein Entgelt des Kunden ohne Sonderleistung der Bank, die nur für 6,8 % der Einlagen ei- ne Abgabe an die EZB zahlen müsse. Eine solche Klausel weiche unangemessen von wesentlichen Grundgedanken der §§ 700, 488 BGB ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Auch werde dadurch der Zweck des Sparvertrags vereitelt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zudem sei die Verzinsung intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), da der Verweis auf das Entgelt sich in einer kleingedruckten Fußnote befinde und das Entgelt positiv bezeichnet sei. In der Folge sei die Klausel auch überraschend gem. § 305 c BGB.

Hinsichtlich der Vereinbarung mit Bestandskunden hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre Kunden nach Ankündigung einer Kostenerhöhung betreffend das Girokonto bzw. unter dem Vorwand eines Anlageberatungsgesprächs in die Filiale bzw. um ein telefonisches Beratungsgespräch gebeten und diese dann im Rahmen des Gesprächs - im Fall von Telefongesprächen nach Zusendung der Vereinbarung - aufgefordert, die standardisierte Vereinbarung über die Erhebung eines monatlichen Guthabenentgelts zu unterschreiben. Zum Beweis dieses Vortrags hat der Kläger die Kunden der Beklagten A, B und C als Zeugen benannt.

Der Kläger hat dazu die Ansicht vertreten, bei der Vereinbarung mit Bestandskunden handele es sich um eine Umgehung des AGB-Rechts durch anderweitige Gestaltungen

gem. §§ 306 a BGB, die jedenfalls über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Inhaltskontrolle unter- liege. Kunden anzusprechen und in die Filiale zu locken, um diese dann eine Vereinbarung abschließen zu lassen, sei zudem unlauter und wettbewerbswidrig (§§ 5 Abs. 1, 5 a Abs. 2 UWG).

Die Beklagte hat hinsichtlich der Vereinbarung mit Bestandskunden behauptet, einem zentralseits aufgesetzten Regelungsprozess („Einlage sucht Anlage“) entsprechend bei ausgewählten Kunden mit Einlagen oberhalb festgelegter Freibetragsgrenzen im Rahmen persönlicher Gespräche mit dem zuständigen Kundenbetreuer alternative Anlagemöglichkeiten zur Vermeidung von hohen Einlagebeträgen besprochen zu haben. Soweit diese Kunden an einer Anlage nicht oder nur für Teilbeträge interessiert gewesen seien, habe der Kundenbetreuer mit den Kunden individuell über die Erhebung eines Guthabenentgelts verhandelt. Dabei seien unterschiedliche Freibeträge und Entgeltsätze verhandelbar gewesen, ebenso wie ein temporärer bzw. gänzlicher Verzicht, so dass die end- gültige Vereinbarung immer individuell gewesen sei. Tatsächlich habe die Beklagte nur mit einem Bruchteil ihrer Kunden eine Vereinbarung getroffen. Zum Beweis dieses Vor- trags hat die Beklagte die Vernehmung ihrer Mitarbeiter D (Vertriebssteuerung) und E (Direktor Niederlassung Stadt1) als Zeugen angeboten.

Die Beklagte hat bestritten, dass die durch den Kläger als Zeugen benannten Kunden Verbraucher seien und überhaupt Spareinlagen bei ihr gehalten hätten.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben und dies begrün- det wie folgt:

Dem Kläger stehe nach § 1 UKlaG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagte unwirksame AGB verwendet habe, die gegen die §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 488 Abs. 1 BGB verstießen.

1. Bei Preisaushang sowie Preis- und Leistungsverzeichnis handele es sich um AGB gem.

§ 305 Abs. 1 BGB, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien. Dies gelte auch für Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung sowie für die Vereinbarung mit Bestandskunden. Zwar führe die Beklagte aus, in Bezug auf Neukunden stelle die Rahmenvereinbarung die Grundlage für die Einbeziehung des Verwahrentgelts dar. Auch dies spreche aber für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn Preisaushang sowie Preis- und Leistungsverzeichnis seien gerade nicht jeweils neu verhandelt worden, sondern in die Rahmenvereinbarung einbezogen, zumal Ziff. 15, anders als voranstehende Klauseln, kein Ankreuzfeld enthalte, mittels dessen die Kunden diese Regelung hätten ablehnen können. Auch habe die Beklagte die Klausel jeweils nicht gem.

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB im Einzelnen mit ihren Kunden ausgehandelt, da die Beklagte die Klausel inhaltlich nicht ernsthaft zur Diskussion gestellt und den Kunden insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt habe. Weiterhin greife die Rahmenvereinbarung im Gesamtgefüge der Geschäftsbeziehung gerade auf den Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis als jeweils eindeutig klauselhaft abgefasste Vertragsinhalte zurück.

Auch die „Vereinbarung“ mit Bestandskunden beinhalte AGB. Insoweit liege ebenfalls ein vorformulierter Text für eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen vor. Auf eine solche Vereinbarung fänden gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB § 306 BGB und die §§ 307 bis 309 BGB Anwendung.

2. Die Klauseln seien wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gem. §§ 307 Abs. 1 und 2, 700, 488 BGB unwirksam, da sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligten, zumal die Regelung eines Verwahrentgelts von grundlegenden gesetzlichen Regelungen abweiche.

Bei den Klauseln handele es sich um gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfähige Preisnebenabreden. Preisnebenabreden hätten ohne eine echte (Gegen-)Leistung des Verwenders zum Gegenstand, allgemeine Betriebskosten oder einen Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abzuwälzen, die der Verwender im eigenen Interesse erbringe.

Das sei hier der Fall, da die Beklagte mittels des Verwahrentgelts bewirke, dass der Kun- de ein Entgelt auf eine Leistung bezahle, für die er keine eigenständige Gegenleistung erhalte. Bei den hier streitgegenständlichen Sparverträgen gehe es um die unregelmäßige Verwahrung von Geld. Dabei vertraue der Bankkunde der Bank sein Geld an, um damit im Rahmen eines als Darlehensvertrag anzusehenden Vorgangs eine Rendite zu erzielen. Der Kunde sei dabei in der Entscheidung frei, ob und wann er Geldbeträge als Darlehen überlasse und gegebenenfalls wieder abziehe. Solange aber das Geld bei der Bank bleibe, gewähre er dieser damit ein Darlehen. § 700 Abs. 1 BGB verweise für die Verwahrung von Geld auf den Darlehensvertrag. Hauptleistungspflicht sei daher für die Bank die Zahlung von Zinsen auf das Sparguthaben. Denn unmittelbarer Zweck des Sparvertrags sei die Geldanlage gegen Zinsen, nicht aber die Aufbewahrung. Die Verwahrung sei lediglich eine zwangsläufige unselbständige Nebenleistung, zu der die Bank ohnehin verpflichtet sei. Aus der Verweisung von § 700 BGB auf den in § 488 BGB geregelten Darlehensvertrag folge, dass es gerade keine weitergehende Hauptpflicht des Kunden gebe, als die eingezahlte Sparsumme der Bank zur Verfügung zu stellen. Denn der Darlehensgeber müsse nur in beliebigem Umfang das Geld zur Verfügung stellen.

Die Verwahrung des Geldes sei logische Folge des Ansinnens der Bank, mit dem Geld zu arbeiten. Die streitgegenständlichen Klauseln seien damit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie widersprächen dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Spareinlagen in den §§ 700, 488 BGB, die von der Überlassung von Geld an den Vertragspartner gegen Gewährung eines Nutzungsentgelts (Zinsen) ausgehe. Auch solle danach dem Anleger die volle Valuta bei Abruf des Geldes oder bei Ende des Sparvertrags zustehen. Die Beklagte hingegen bezwecke durch Verwendung der Klauseln die ihr anfallenden Verwahrentgelte bei der EZB oder der Bundesbank an den Kunden weiterzureichen, so dass sie damit Aufwand in Form von Betriebskosten weiterleite.

Weiter liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs.1 Nr. 1 BGB vor. Unklar sei schon die Formulierung „neu eingerichtete Kundennummern“ in Preisaus- hang sowie Preis- und Leistungsverzeichnis, die nicht klarstelle, ob dies nur neue Kunden oder auch Bestandskunden betreffe. Der Verweis auf die eher versteckt eingefügte Fußnote lasse ebenfalls die Rechtsfolge der Entgeltpflicht als intransparent erscheinen. So werde versteckt aus einem zinsbringenden Sparmodell ein kostenpflichtiges Verwahrmodell. Nicht umsonst gingen einige Banken den Weg, Spareinlagen zu kündigen, um - transparent - eine echte Verwahrung anzubieten.

3. Die Wiederholungsgefahr werde bei der Verwendung unzulässiger AGB tatsächlich vermutet und die Vermutung nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt.

4. Die Klage sei auch hinsichtlich der begehrten Auskunft begründet, und zwar aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. § 2 UKlaG. Es sei wettbewerbswidrig, Kunden wegen anderer Fragen anzusprechen, um dann auf die Vereinbarung eines Verwahrentgelts hinzuwirken (§ 5 UWG).

a) Der Auskunftsanspruch sei zur Vorbereitung des hier geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs als Hauptanspruch erforderlich. § 8 Abs. 1 UWG gewähre einen Anspruch auf Beseitigung gegen denjenigen, der eine nach den §§ 3, 3 a UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornehme. Nach § 3 a UWG handele unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift wie hier § 307 BGB zuwiderhandele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Information der betroffenen Kunden der Beklagten sei zur Beseitigung des widerrechtlichen Störzustands, der Vereinbarung des Verwahrentgelts, auch erforderlich. Dieser Auskunftserteilung stehe auch nicht Art. 6 Abs. 1 S. 1 d) DS-GVO entgegen, da nach Art. 6 Abs. 1 S. 1

f) DS-GVO die Datenverarbeitung wie tenoriert zur Wahrung berechtigter Interessen erlaubt sei. Dabei überwiege nicht das Interesse der betroffenen Bankkunden am Schutz ihrer persönlichen Daten, zumal sich diese auf Vor- und Zunamen sowie die Anschrift be- schränkten. Nicht zwingend sei hingegen der Anspruch auf die begehrte Auflistung, so dass die Klage insoweit unbegründet sei.

b) Weiter habe der Kläger Anspruch auf Versendung eines Informationsschreibens der Beklagten an die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden. Dabei handele es sich um Folgenbeseitigung, zu deren Überprüfung der Auskunftsanspruch diene. Allerdings könne der Kläger der Beklagten keinen vorformulierten Text vorschreiben, da dies nicht verhältnismäßig wäre. Die Beklagte sei lediglich verpflichtet, die betroffenen Kunden - Art und Umfang der Beeinträchtigung entsprechend - in geeigneter Weise über die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit und das Verwendungsverbot zu informieren. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Antrags hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

5. Der Kläger habe schließlich gegen die Beklagte aus §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 267,50 €. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, zumal sie sich nur auf den im vollen Umfang stattgegebenen Unterlassungsanspruch beziehe. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 288, 291 BGB.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter und begründet die Berufung wie folgt:

Das Urteil werde in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Das Urteil des Landgerichts sei sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft, da die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhe und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten.

A. Soweit das Landgericht in der Verwendung der mit den Klageanträgen zu Ziff. 1. und Ziff. 2. beanstandeten Klauseln in Preisaushang und Leistungsverzeichnis gegenüber Neukunden der Beklagten einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. §§ 307 Abs. 1 und 2, 700, 488 BGB erkennen wolle, trage die hierfür gegebene Begründung den Anspruch nicht.

1. Denn entgegen der landgerichtlichen Begründung seien die beanstandeten Klauseln als Preishauptabreden nicht kontrollfähig. Die bei Eröffnung der Kundenbeziehung obligatorisch abzuschließende Vereinbarung sehe gerade explizit vor, dass sämtliche Einlagekonten insbesondere der sicheren Verwahrung von Einlagen der Kunden dienten und für diese Leistung ein Entgelt zu entrichten sei. Dies sehe auch das Landgericht Leipzig so (Urteil vom 08.07.2021, Az. 5 O 640/20). Danach sei die Verwahrleistung der Bank eigenständige Hauptleistung eines neben dem Darlehensvertrag bestehenden Verwahrvertrags und das mit Unterzeichnung vereinbarte Verwahrentgelt die so bepreiste Gegenleistung des Kunden. Dabei gehe es nicht um „Negativzinsen“, sondern um die Gebühr für etwas anderes, die explizit vereinbarte Verwahrung.

Auch erlaube gerade der vom Landgericht mit seinem Urteil für Sparverträge angesprochene Vertragstyp der unregelmäßigen Verwahrung nach § 700 Abs. 1 BGB aufgrund des dispositiven Charakters seiner Vorschriften die Vereinbarung einer entgeltlichen Verwahrkomponente im Sinne einer echten Gegenleistung. Der Bundesverband deutscher Banken e. V. habe seine Mitglieder im Mai 2017 auf die rechtliche Einschätzung der Ba- Fin hingewiesen, wonach die Erhebung von Entgelten für die Verwahrung u. a. von Spareinlagen jedenfalls bei Neuverträgen mit Verbrauchern aufgrund der bilateralen Vertragsfreiheit zulässig sei und der Vertragstyp eines solchen Vertrages dann einer Verwahrung bzw. einem Typenmischvertrag entspreche (Anlage B 14).

Auch werde die gesonderte Gegenleistung der Verwahrung mit jedem Kunden (Verbraucher) bei Eröffnung der Kundenbeziehung mit der Beklagten obligatorisch explizit vereinbart. Zudem habe der Kläger auf S. 24 der Klage selbst zugestanden, dass zahlreiche Kunden (Verbraucher) an einer sicheren Verwahrung ihrer Einlagen zur Vorbeugung des Risikos krimineller Handlungen durchaus interessiert seien. Daher werde im Rahmen der Vereinbarung auch auf die Sicherheit der Verwahrung bei der Beklagten hingewiesen.

Zutreffend habe das Landgericht Leipzig zudem darauf hingewiesen, dass den Banken aufgrund der Leitzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) bei bestehenden Guthaben auf Girokonten Kosten entstünden, die das Bedürfnis nach geänderten Vertragsgestaltungen bei Guthaben hervorgerufen hätten, während die Kapitalnutzungsmöglichkeit der Bank als Verwahrer mit dem bestehenden negativen Zinsniveau entwertet sei.

Dem habe sich mit dem OLG Dresden inzwischen das erste Obergericht angeschlossen (Hinweisbeschluss vom 18.01.2022, Az. 8 U 1389/21). Auch bei der unregelmäßigen Verwahrung sei danach die Vereinbarung eines Verwahrentgelts möglich, auch wenn dies nicht, wie bei der Sachverwahrung (vgl. § 689 BGB), gesetzlich vorgesehen sei.

Betreffend das Neukundengeschäft nehme das Erstgericht fehlerhaft an, die Beklag- te wolle intransparent und versteckt aus einem zinsbringenden Sparmodell ein kostenpflichtiges Verwahrmodell machen. Denn Neukunden hätten den Sparvertrag von vornherein nur mit den angegriffenen Klauseln geschlossen.

2. Im Übrigen wären die Klauseln selbst bei Annahme einer Preisnebenabrede nicht unwirksam, weder wegen eines vermeintlichen Widerspruchs zu dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Spareinlagen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Unzutreffend nehme das Landgericht an, die Beklagte bezwecke mit der Einführung der Klausel eigene Kosten an den Kunden weiterzugeben. Der der Beklagten durch die negative Einlagenfazilität der EZB entstandene Aufwand möge Anlass für die Einführung von Verwahrentgelten gewesen sein. „Sinn“ und Inhalt dieser Klauseln sei aber nicht die Weitergabe eigenen Aufwands, sondern lediglich die Bepreisung einer selbständigen und mit dem Kunden explizit vereinbarten Leistung. Da die Kapitalentwicklung an der Zinsentwicklung hänge und bei entsprechend positiver Entwicklung über das vereinbarte Verwahrentgelt hinausgehe, komme es auch nicht zwangsläufig zu einer Schmälerung der Valuta.

Weiterhin stimme die Annahme des Landgerichts nicht, Grundgedanke der gesetzlichen Regelung sei, dem Anleger solle die eingezahlte Valuta in voller Höhe bei Abruf des Gel- des oder Ende des Sparvertrags zur Verfügung stehen. Denn in Anbetracht der herrschenden (und zunehmend steigenden) Inflation sei ein solcher Kapitalerhalt ohnehin nicht mehr gewährleistet. Auch sei unerheblich, ob das Gesetz von einer Gebühr nicht ausgehe, da die Beklagte diese explizit vereinbart habe.

Zudem habe die Beklagte das Verwahrentgelt nicht versteckt im Rahmen einer Fußnote eingeführt, sondern bei allen Neukunden durch einen fettgedruckten Absatz in der Rahmenvereinbarung, mit dem sich der Kunde durch seine Unterschrift einverstanden erkläre.

Anders als das Landgericht meine, sei die Formulierung „neu eingerichtete Kundennummern“ nicht missverständlich. Denn weshalb sollte für einen Bestandskunden mit bestehender Kundenbeziehung eine Kundennummer neu eingerichtet werden?

Auch werde der Durchschnittssparer mit einem Vermögen von etwa 20.000,- € wegen der Freibeträge von der Regelung nicht erfasst, sondern allein der weit überdurchschnittlich vermögende Kunde.

B. Soweit das Landgericht auch in der Verwendung der mit den Klageanträgen zu 3. bis 5. angesprochenen Vereinbarung mit Bestandskunden über die Erhebung eines Guthabenentgelts einen entsprechenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB erkennen wolle, trage auch diese Begründung nicht:

1. Hinsichtlich der Vereinbarung mit Bestandskunden sei das Landgericht schon zu Unrecht vom Vorliegen von AGB ausgegangen. Fehlerhaft meine das Landgericht, das Formular sei regelmäßig einer Vielzahl von Bestandskunden vorgelegt worden. Vielmehr handele es sich dabei um eine Individualvereinbarung, die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei. Denn nach der Rechtsprechung des BGH liege eine Individualvereinbarung vor, wenn für den Verbraucher erkennbar sei, dass der Verwender bereit gewesen wäre, den Vertrag zu anderen Entgelten oder Prozentsätzen abzuschließen. Das sei hier der Fall, da die Beklagte mit ihren Bestandskunden nur in Einzelfällen jeweils in- dividuell ausgehandelt eine solche Vereinbarung geschlossen habe, in denen sich diese Kunden ausdrücklich und mittels eigenhändiger Unterschrift mit der Erhebung eines solchen Guthabenentgelts einverstanden erklärt hätten. Dabei habe die Beklagte alle wesentlichen Inhalte der Vereinbarung im Rahmen persönlicher Kundengespräche zur Disposition gestellt.

2. Das Landgericht differenziere bei der AGB-rechtlichen Beurteilung nicht zwischen den oben angesprochenen Klauseln zum mit Neukunden vereinbarten Verwahrentgelt und der hier besprochenen Vereinbarung eines Guthabenentgelts mit Bestandskunden, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf den obigen Vortrag verwiesen werde.

Letztendlich komme es auf die Frage einer AGB-mäßigen oder individualvertraglich getroffenen Vereinbarung nicht an, da es rechtlich ausreichen müsse, dass der betroffene Kunde aktiv seine Zustimmung zu der entsprechenden Entgeltlichkeit erteilt habe. Dies sei hier der Fall, da die durch die Beklagte entworfene Vereinbarung zweifelsfrei den Willen der Beklagten erkennen lasse, die Vertragsgrundlagen der Kundenbeziehung zu ändern. Auch habe die Beklagte in jedem einzelnen Fall eine Annahmeerklärung des Kun- den eingeholt.

C. Da schon die Unterlassungsansprüche nicht bestünden, stünden dem Kläger auch die weiter geltend gemachten Folgeansprüche nicht zu.

Zudem habe die Beklagte in erster Instanz bestritten, dass sie Kunden wegen anderer Fragen angesprochen habe, um dann auf die Vereinbarung eines Verwahrentgelts hinzu- wirken, so dass das Landgericht das Verhalten der Beklagten nicht ohne weiteres hätte als wettbewerbswidrig werten dürfen.

Jedenfalls wäre aber das Urteil dahingehend zu korrigieren, dass die Beklagte die Auskunft nach Ziff. 4 gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erteilen habe, da der Kläger dies selbst einschränkend so beantragt habe.

Im Übrigen werde in vollem Umfang auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Vorsorglich werde schließlich die Revisionszulassung beantragt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 2-25 O 228/21) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem vertritt der Kläger die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht einen Folgenbeseitigungsanspruch im Wege des unter Klageantrag Ziff. 5 a) konkret formulierten Berichtigungsschreibens an die betroffenen Verbraucher verneint. Der unter Ziff. 5 geltend gemachte Antrag auf Folgenbeseitigung sei nicht unverhältnismäßig weitgehend gefasst, da das vorformulierte Berichtigungsschreiben eine knappe, neutrale und allein berichtigende Aufklärung darstelle, durch welche der Verbraucher in die Lage versetzt werde, Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen oder aber darauf zu verzichten.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt daher der Kläger, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und entsprechend den Schlussanträgen der ersten Instanz (S. 2 ff. Klageschrift vom 08.10.2021) zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht hat der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte gem. §§ 1, 2 UKlaG, da die streitgegenständlichen Klauseln wirksam vereinbart sind.

Zwar liegen hier mit den streitgegenständlichen Klauseln in dem gegenüber Neukunden verwendeten Formular „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ nebst eigentlichen AGB (Anlage K 1, Bl. 45 ff. d. A.) und Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. Preisaushang nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) vor, während auf die Vereinbarung mit Bestandskunden die §§ 305 c, 306 und 307 BGB jedenfalls über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anwendbar sein könnten (1.). Allerdings scheidet eine Inhaltskontrolle der Klauseln gem.

§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB jeweils schon aus dem Grund aus, dass es sich entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht jeweils nicht um kontrollfähige Klauseln handelt, durch die gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, sondern jeweils um den Gegenstand des Vertrags selbst betreffende Preishauptabreden (2.). Selbst bei Annahme kontrollfähiger Klauseln stellten entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung weder die gegenüber Neukunden verwendeten Regelungen in Nr. 15 des Formulars „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ nebst Preis- und Leistungsverzeichnis, AGB und Preisaushang noch die Regelungen der Vereinbarung mit Bestandskunden unwirksame Klauseln gem. § 307 Abs. 1 BGB dar, welche die Kunden der Beklagten entgegen den Ge- boten von Treu und Glauben gem. § 242 BGB unangemessen benachteiligten. Auch liegen keine gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 intransparenten oder gem. § 305 c Abs. 1 BGB überraschenden Klauseln vor (3.).

1. Bei dem gegenüber Neukunden verwendeten Formular „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“, das die eigentlichen AGB nebst Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. Preisaushang einbezieht, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 BGB (a)), auf die Vereinbarung mit Bestandskunden könnten jedenfalls über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB die §§ 305 c, 306 und 307 BGB anwendbar sein (b)).

a) Das gegenüber Neukunden verwendete Formular „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ und damit auch die hier im Fokus stehende Klausel Nr. 15 beinhalten All- gemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 BGB. Denn dabei handelt es sich um für ei- ne Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte als Verwenderin ihren Kunden als jeweils anderer Partei bei Vertragsabschluss stellt. Dies ist hier schon dem ersten Anschein nach der Fall, da es sich um ein vorgedrucktes Formular der Beklagten handelt, das auf jeder Seite oben rechts Namen und Logo der Beklagten trägt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Rn. 28, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 14.05.1992, Az. VII ZR 204/90, Rn. 31, zitiert nach juris). Dies gilt ebenso für die eigentlichen AGB der Beklagten nebst Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. Preisaushang.

b) Auch auf die Klauseln der Vereinbarung mit Bestandskunden (Anlage K 6, Bl. 82 f. d. A.) könnte das AGB-Recht anwendbar sein. Dabei kann dahinstehen, ob auch die Regelungen dieser Vereinbarung im Sinne des § 305 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vor- formuliert sind bzw. ob es sich bei der Vereinbarung gem. § 306 a BGB um eine anderweitige Gestaltung zur Umgehung des AGB-Rechts handelt. Denn das AGB-Recht könnte hier jedenfalls über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finden. Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden die hier relevanten §§ 305 c (Abs. 1 im Wege richtlinienkonformer Auslegung, Grüneberg-Grüneberg/BGB, 82. Auflage 2023, § 310, Rn. 18), 306 und 307 BGB auf vor- formulierte Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund ihrer Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Hier hat die Beklagte die Vereinbarung unstreitig vorformuliert. Sie ist auf das Geschäftsbriefpapier der Beklagten aufgedruckt, welches oben rechts Name und Logo der Beklagten enthält und unten kleingedruckt Organe, vollständige Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer sowie Steuernummer.

Zwar ist die Behauptung des gem. § 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers streitig, der durchschnittliche Verbraucher habe aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen können (zur Beweislastverteilung siehe BGH, Urteil vom 15.04.2008, Az. X ZR 126/06, Rn. 18 ff., zi- tiert nach juris). Der Kläger trägt dazu vor, die Beklagte habe regelmäßig ihre Kunden nach Ankündigung einer Kostenerhöhung betreffend das Girokonto bzw. unter dem Vor- wand eines Anlageberatungsgesprächs in die Filiale bzw. um ein telefonisches Beratungsgespräch gebeten und diese dann im Rahmen des Gesprächs - im Fall von Telefongesprächen nach Zusendung der Vereinbarung - aufgefordert, einen standardisierten Vereinbarungsentwurf über die Erhebung eines monatlichen Guthabenentgelts zu unterschreiben.

Der Kläger kann sich dabei jedoch auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Denn nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass bei der durch den Kläger dargelegten Vorgehensweise der jeweilige Bestandskunde als Verbraucher keinen Einfluss auf den Inhalt eines solchen Vereinbarungsentwurfs hat nehmen können und auch nicht genommen hat, der jeweils unstreitig einseitig durch die Beklagte vorformuliert war, regelmäßig mit Präambel und neun Klauseln umfangreich und mit Fachbegriffen durch- setzt sowie inhaltlich komplex war. Denn der typische Verbraucher hat nicht das rechtliche „know how“, um angesichts einer solchen Vorgehensweise der Beklagten und angesichts eines solchen Vereinbarungsentwurfs ihn benachteiligende Vertragsklauseln

zu durchschauen und zweckentsprechende Änderungen durchzusetzen (siehe nur Grüneberg-Grüneberg/BGB, 82. Auflage 2023, § 310, Rn. 17). Zum Beweis dieses typischen Geschehensablaufs hat der Kläger die Kunden der Beklagten A, B und C als Zeugen benannt (Bl. 167 ff. d. A.), die jeweils eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben. Auch haben beide Parteien zahlreiche weitgehend inhaltsgleiche Exemplare von mit Bestandskunden der Beklagten abgeschlossenen Vereinbarungen vorgelegt, die in der Regel nur ein unterschiedliches Anfangsdatum unter Ziffer 1 und unterschiedliche Freibeträge auf- weisen, aber im Übrigen weitgehend inhaltsgleiche Klauseln und nur in Einzelfällen ein abweichendes als „Kostensatz“ bezeichnetes Guthabenentgelt (siehe Anlage K 6, Bl. 82 bis 93 d. A.; letzte Seiten Anlagenband). Den dargelegten Erfahrungssatz verstärkend ist weiter zu berücksichtigen, dass für die Möglichkeit der Einflussnahme im Verbandsklageverfahren abstrakt-überindividuell auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist (Grüneberg-Grüneberg/BGB, 82. Auflage 2023, § 310, Rn. 20). Der durchschnittliche Verbraucher wird die vorgesehenen Entgelthöhe („Kostensatz“) infolge der Bezugnahme auf den gleichhohen durch die Beklagte für die Einlagenfazilität zu zahlenden Zinssatz sowohl in Präambel als auch in der Ziff. 3 nicht verhandeln, auch wenn der Abschluss einer solchen Vereinbarung angesichts der hohen Freibeträge ein gewisses Vermögen des durchschnittlichen Verbrauchers voraussetzt.

Zur Erschütterung dieses ersten Anscheins hat die Beklagte allerdings substantiiert vor- getragen, einem zentralseits aufgesetzten Regelungsprozess („Einlage sucht Anlage“) folgend bei ausgewählten Kunden mit Einlagen oberhalb festgelegter Freibetragsgrenzen im Rahmen persönlicher Gespräche mit dem zuständigen Kundenbetreuer alternative Anlagemöglichkeiten zur vollständigen oder teilweisen Vermeidung der Einlage besprochen zu haben. Soweit der Kunde an einer Anlage nicht oder nur für Teilbeträge interessiert gewesen sei, habe der Kundenbetreuer mit dem Kunden individuell über die Erhebung eines Guthabenentgelts verhandelt. Dabei seien unterschiedliche Freibeträge und Entgeltsätze verhandelbar gewesen, ebenso wie ein temporärer bzw. gänzlicher Verzicht, so dass die endgültige Vereinbarung immer individuell gewesen sei. Tatsächlich habe die Beklagte nur mit einem Bruchteil ihrer Kunden eine solche Vereinbarung getroffen. Zum Beweis dieses Vortrags hat die Beklagte die Vernehmung ihrer Mitarbeiter D (Vertriebssteuerung) und E (Direktor Niederlassung Stadt1) angeboten (Klageerwiderung, Bl. 127 f. d. A.).

Die Durchführung einer Beweisaufnahme war jedoch für die Entscheidung des Falls nicht erheblich und damit nicht notwendig. Denn einer Unwirksamkeit der Regelungen dieser Vereinbarung gem. §§ 305 c, 306, 307 BGB steht schon entgegen, dass es sich dabei um (bis auf das Transparenzgebot) nicht kontrollfähige Preishauptabreden handelt (2. b)) und diese zudem die betroffenen Bestandskunden nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen bzw. nicht intransparent und nicht überraschend sind (3. b)).

2. Bei der Regelung in Ziff. 15 des Formulars „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ mit Neukunden nebst Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. AGB und Preisaushang betreffend ein zu entrichtendes Verwahrentgelt (a)) bzw. den Regelungen in der Vereinbarung mit Bestandskunden betreffend ein zu zahlendes Guthabenentgelt (b)) handelt es sich nicht um gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen, sondern um unmittelbar die Hauptleistungspflicht und damit den Gegenstand des jeweiligen Vertrags betreffende Preishauptabreden.

a) Die Regelung in Ziff. 15 des Formulars „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ mit Neukunden nebst Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. AGB und Preisaushang betreffend ein „zu entrichtendes Verwahrentgelt“ stellt eine Preishauptabrede dar, also eine Klausel, die gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB als unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung betreffende Regelung von vornherein der Inhaltskontrolle entzogen ist.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle (nur) solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (st. Rspr., siehe nur aktuell BGH, Urteil vom 18.01.2022, Az. XI ZR 505/21, Rn. 11, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10.09.2019, Az. XI ZR 7/19 Rn. 16 m. w. N., zitiert nach juris).

Hier liegt mit Ziff. 15 des Formulars „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ nebst Preis- und Leistungsverzeichnis sowie AGB und Preisaushang entsprechend der rechtlichen Einordnung der zum Einlagengeschäft zählenden Sparverträge durch den BGH als Verträge über die unregelmäßige Verwahrung gem. § 700 BGB (aa)) eine Klausel vor, die in Verbindung mit dem Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. Preisaushang unmittelbar den Preis für die dem BGH nach einzige vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten regelt, nämlich die Pflicht zur Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags (bb)).

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim Sparvertrag, aus dem der den Sparer grundsätzlich nicht zur Einlagezahlung verpflichtet ist, entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung gerade nicht um einen Darlehensvertrag, gegen den der BGH den Sparvertrag ausdrücklich abgrenzt, sondern um einen Vertrag über eine unregelmäßige Verwahrung gem. § 700 BGB, der lediglich einseitig die Bank als Verwahrerin zur Herausgabe des verwahrten Geldbetrags, mithin von vertretbaren Sachen gleicher Art, Güte und Menge, verpflichtet (so aktuell BGH, Urteil vom 25.07.2023, Az. XI ZR 221/22, Rn. 23 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Rn. 26 f., m. w. N.).

Entscheidend für die Abgrenzung des Sparvertrags vom Darlehensvertrag ist dem BGH nach, dass der Sparer - anders als der Darlehensgeber aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB - grundsätzlich gerade nicht verpflichtet ist, einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, mithin eine bestimmte Spareinlage zu erbringen. Der Sparer geht vielmehr wie der Hinterleger keine Verpflichtung zur Einlage ein. Für die rechtliche Einordnung ist damit dem BGH nach gerade nicht entscheidend, ob und inwieweit an die Überlassung des Geldes ein Renditeinteresse des Sparers geknüpft ist, zumal der Sparzins nicht wie der Darlehenszins als Ersatz für die entzogene Kapitalnutzung dient, sondern lediglich als Beteiligung des Hinterlegers an dem Vorteil der Kapitalnutzung durch die Bank. Dem steht nicht der Verweis in § 700 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB auf den Darlehensvertrag entgegen. Denn daraus folgt dem BGH nach nicht zwingend, dass Gegenleistung, also Preis für das Zurverfügungstellen des Darlehens bzw. hier der Spareinlage des Kunden an die Bank, die durch die Bank zu zahlenden Zinsen sind. Vielmehr kann danach die unregelmäßige Verwahrung ebenso wie auch das Darlehen entgeltlich (§§ 700, 488 Abs. 1 S. 2 BGB) oder unentgeltlich (§§ 700, 488 Abs. 3 S. 3 BGB) sein.

Dem BGH nach besteht beim Sparvertrag als Vertrag über die unregelmäßige Verwahrung von Geld gerade keine Verpflichtung des Sparers zur Einlage des Geldes, sondern einseitig nur die Verpflichtung der Bank zur Verwahrung und zur Herausgabe des gleichen Geldbetrags an den Sparer. Daraus folgt, dass die Einlage des Geldes durch den Sparer bei der Bank gerade nicht Hauptleistung und Gegenstand des Sparvertrags sein kann. Preis für die vertragliche Hauptleistung sind dementsprechend beim Sparvertrag jedenfalls nicht nur etwaige durch die Bank zu zahlende Guthabenzinsen. Auch kommt es dem Sparer regelmäßig nicht nur auf das Erzielen einer Rendite an, sondern auch auf die sichere Aufbewahrung der Einlage und die Verfügbarkeit darüber (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.03.2023, Az. 8 U 1389/21, Rn. 33 ff., zitiert nach BeckRS 2023, 11042).

Der Sparvertrag als Vertrag über eine unregelmäßige Verwahrung gem. § 700 BGB ist damit weder Darlehen noch Verwahrung, sondern ein grundsätzlich einseitig die Beklagte zur Rückgewähr von Sachen gleicher Art, Güte und Menge, mithin des gleichen Geldbetrags, verpflichtendes Schuldverhältnis besonderer Art mit Elementen der Verwahrung und des Darlehens. Der Sparvertrag unterscheidet sich von der Verwahrung gem. §§ 688 ff. BGB durch den Übergang des Eigentums am eingezahlten Geldbetrag auf den Verwahrer. Vom Darlehen unterscheidet der Sparvertrag sich durch die Interessenlage des Hinterlegers, der anders als der zur Auszahlung des Darlehens verpflichtete Darlehensgeber keine Verpflichtung zur Hinterlegung bzw. zur Einzahlung (des Geldbetrags) eingeht, weil ihm in erster Linie an einer sicheren Aufbewahrung (des gesparten Geldbetrags) und dessen Verfügbarkeit gelegen ist. Selbst bei Vereinbarung eines Sparzinses liegt daher der Zinsfuß bei Sparverträgen in der Regel deutlich niedriger als bei Darlehensverträgen (so die herrschende Meinung zusammenfassend: Grüneberg-Retzlaff/ BGB, 82. Auflage 2023, § 700 Rn. 1).

Dabei handelt es sich entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht trotz des Eigentumsübergangs an den auf Sparkonten hinterlegten Buchgeldbeträgen auf die Be- klagte um eine Form der Verwahrung. Dies folgt schon aus der Legaldefinition des „Unregelmäßigen Verwahrungsvertrags“ in § 700 BGB. Danach handelt es sich um einen solchen „unregelmäßigen Verwahrungsvertrag“, wenn vertretbare Sachen in der Art hinter- legt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, wie typischerweise bei der Einzahlung von Buchgeldbeträgen auf ein Sparkonto bei einer als Verwahrer fungierenden Bank.

Anders als der Kläger meint, spricht die vertragliche und aufsichtsrechtliche Verpflichtung der Banken zur Rückzahlung von Spareinlagen gerade für und nicht gegen ein mit einem Verwahrentgelt zu bepreisendes Interesse der Sparer zur sicheren Verwahrung ihres Buchgelds gerade bei einer deutschen Geschäftsbank wie der Beklagten. Denn die oben erläuterte vertragliche Verpflichtung der Beklagten führt dazu, dass der Rückzahlungsanspruch des Sparers aus § 700 BGB notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzbar ist. Die aufsichtsrechtliche Verpflichtung der Banken wie die Pflicht zum Vorhalten von Ei- genkapital zur Absicherung von Risiken nach der Kapitaladäquanzverordnung (VO (EU) Nr. 575/2013, § 10 KWG) sowie nun zusätzlich die Pflicht nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), die Einlagen durch Zugehörigkeit zu einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem zu sichern, führen dazu, dass gerade bei der besonders sicheren Verwahrung von Buchgeld bei einer Bank dessen jederzeitige Rückzahlung gewährleistet ist und ein Beschreiten des Rechtswegs in der Regel nicht erforderlich wird.

Anders als der Kläger meint, ist damit die Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags einseitige vertragliche Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Sparvertrag, deren Bepreisung durch ein Verwahrentgelt - dem Interesse des Verbrauchers an gera- de dieser besonders sicheren Form der Verwahrung entsprechend - auch in AGB möglich und als Preis der vertraglichen Hauptleistung einer Inhaltskontrolle entzogen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass in § 21 Abs. 4 Ziff. 4 der für Banken verbindlichen Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) bestimmt ist, dass als Spareinlagen nur unbefristete Gelder auszuweisen sind, die nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind und eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen. Denn die- se Regelung stellt bereits einleitend klar, dass es sich bei Spareinlagen nur um unbefristete Gelder handelt, also Einlagen mit einer unbefristeten Laufzeit, welche der Kunde grundsätzlich jederzeit wieder abheben kann. Zwar regelt diese Verordnung auch, dass Spareinlagen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen. Dement-

sprechend hat die Beklagte die dreimonatige Kündigungsfrist in Ziff. 3 (1) ihrer „Bedingungen für den Sparverkehr“ (im Folgenden: BSV) aufgenommen. Zugleich schließt sich die Beklagte darin aber der allgemein üblichen Bankpraxis an, monatlich Abhebungen ihrer Kunden bis zu 2.000,- € kostenfrei zu ermöglichen (Ziff. 3 (2) BSV) und darüber- hinausgehende Abhebungen gegen Zahlung eines Vorschusszinses zu erlauben (Ziff. 5 BSV). Dieser Vorschusszins stellt für den durchschnittlichen Kunden keine einer vorzeitigen Abhebung entgegenstehende Belastung dar. Er beträgt, wie ebenfalls banküblich ist, ausweislich des Preisaushangs der Beklagten (Anlage K 2, Bl. 53 d. A.) nur ¼ des jeweils für die Spareinlage geltenden Zinssatzes. Dies bedeutet, dass im streitgegenständlichen Zeitraum Mitte des Jahres 2020 bis Mitte des Jahres 2022 dieser Vorschusszins ebenso wie der Zinssatz für Spareinlagen in der Regel 0 % betrug, in der Regel also auch die Abhebung von monatlich mehr als 2.000,- € kostenfrei möglich war. Schließlich spricht auch die fehlende Bestimmung für den Zahlungsverkehr nicht gegen eine Einordnung des Sparvertrags als unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gem. § 700 BGB. Denn die Verwahrung oder Aufbewahrung von Geld durch die Beklagte entsprechend ihrer Hauptleistungspflicht aus dem Sparvertrag bedeutet gerade, dass dieses Geld der (allerdings unbefristeten) Anlage dienen soll (vgl. Ziff. 2 BSV) und nicht wie der Girovertrag der Ausführung von Zahlungsdiensten durch die Beklagte (§ 675 f Abs. 2 BGB).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist demgegenüber - anders als beim Darlehensvertrag

- die Hingabe von Kapital gerade nicht immanenter Bestandteil des Sparvertrags, da der Sparer aus diesem Vertrag als unregelmäßigem Verwahrungsvertrag gerade nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet ist. Dies vertritt der BGH sogar für einen Prämiensparvertrag, dessen Antragsformular den vorformulierten und durch die Bankkunden unterschriebenen Text enthält: „Wir werden monatlich ab 01.06.1996 den Betrag von DM 200,00 einzahlen. (…)“ (BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Orientierungssatz und Rn. 4, 27, zitiert nach juris).

Diesem Verständnis steht nicht die durch den Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 15.11.2022 (Az. XI ZR 551/21) entgegen, die auf den Bausparvertrag in der Ansparphase ebenso wie in der Darlehensphase ausschließlich Darlehensrecht anwendet und die Pflicht der Bausparkasse zur Zahlung von Zinsen auf das Bausparguthaben als Hauptleistungspflicht der Bausparkasse einordnet (BGH a.a.O, Rn. 23). Denn dies ist in den Besonderheiten des im Bausparkassengesetz geregelten Bausparvertrags begründet: Beim Bausparvertrag handelt es sich gerade nicht um einen Sparvertrag als Vertrag ohne Pflicht zur Einlagezahlung. Um sich das zinsgünstige Bauspardarlehen zu verdienen, ist vielmehr beim Bausparvertrag der Bausparer aufgrund der vertraglichen Vereinbarung bzw. über die einbezogenen AGB verpflichtet, zu bestimmten Fälligkeitsterminen bestimmte Sparleistungen zu erbringen und die Bausparkasse demgegenüber zur Verzinsung des Bausparguthabens, spiegelbildlich zu den Pflichten in der Darlehensphase, der Pflicht der Bausparkasse zur Zuteilung und Auszahlung des Bauspardarlehens und demgegenüber der Pflicht des Bausparers zur Zahlung von Darlehenszinsen. So müssen gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BSpKG die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Bestimmungen enthalten über die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten.

bb) Damit stellt die gegenüber Neukunden verwendete Ziff. 15 des Formulars „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ eine Klausel dar, die in Verbindung mit dem Preis- und Leistungsverzeichnis unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung Verwahrung und Verfügbarkeit regelt. Da aus den unter aa) genannten Gründen aus

dem Sparvertrag grundsätzlich lediglich einseitig die Beklagte zur sicheren Aufbewahrung und zur Rückgewähr des gesparten Geldbetrags verpflichtet ist, stellt diese Verpflichtung Hauptpflicht und damit auch den Gegenstand des Vertrags dar, so dass deren Bepreisung einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen ist.

Unabhängig davon, dass beim Sparvertrag als Hauptleistungspflicht ohnehin nur die einzige einseitige Leistungspflicht der Bank zur sicheren Aufbewahrung und Rückgewähr des gesparten Geldbetrags besteht, haben hier zudem die Vertragsparteien durch Abschluss der Rahmenvereinbarung die Aufbewahrung bzw. Verwahrung mit der Vereinbarung in Ziff. 15 der Rahmenvereinbarung ausdrücklich zur Hauptleistungspflicht erhoben. Da die Vertragsparteien bei Neuabschluss von Verträgen, wie hier der Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen Beklagter und Neukunden, grundsätzlich in der Bestimmung ihrer Hauptleistungspflichten frei sind (Edelmann, BB 2018, 394, 397), können sie die Hauptleistungspflichten ihres Rechtsverhältnisses privatautonom bestimmen (so auch OLG Dresden, Urteil vom 30.03.2023, Az. 8 U 1389/21, Rn. 36, zitiert nach BeckRS 2023,11042).

Durch die Vertragsgestaltung ist hier zudem für den durchschnittlichen Verbraucher deutlich erkennbar und transparent (§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB), dass die sichere Aufbewahrung bzw. Verwahrung der Einlagen Hauptpflicht aus dem Spar- bzw. Einlagenvertrag ist, also entgegen der durch den Kläger vertretenen Auffassung gerade nicht die zinsbringende Geldanlage (siehe unten 3 a) cc)).

b) Für Bestandskunden, also für Kunden mit zum 01.07.2020 bereits bestehender Geschäftsbeziehung, hat die Beklagte eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung eines „Guthabenentgelts“ getroffen, soweit die Einlagen dieser Bestandskunden über bestimmten Freibetragsgrenzen lagen.

Denn die Regelungen betreffend die Vereinbarung eines Verwahrentgelts in Preis- und Leistungsverzeichnis sowie Preisaushang galten nur für Neukunden, nicht hingegen für Bestandskunden. Dies folgt entgegen der durch den Kläger vertretenen Auffassung

schon aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelungen. Denn danach ist jeweils nur bei frühestens ab dem 01.07.2020 „neu eingerichteten Kundennummern“ ein Verwahrentgelt zu zahlen. Dies betrifft eindeutig nur die Neukunden, da neue Kundennummern, was branchenüblich und dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, nur für neue Kundenbeziehungen eingetragen werden und bei bestehenden Kundenbeziehungen auch bei Abschluss weiterer Verträge lediglich die bestehende Kundennummer mit Unterkonto- nummern versehen wird.

Auch die Vereinbarung des Guthabenentgelts für die auf Euro lautenden Einlagen (einschließlich Spareinlagen) vermögender Bestandskunden unterliegt aus den oben unter

a) genannten Gründen nach der Rechtsprechung des BGH als Preishauptabrede, also Preisvereinbarung betreffend unmittelbar den Gegenstand des Vertrags bzw. die vertragliche Hauptleistungspflicht, nicht der Inhaltskontrolle, da auch das Guthabenentgelt ein Entgelt für die einseitige Verpflichtung der Bank darstellt, das Sparguthaben sicher zu verwahren und dem Sparer den gleichen Geldbetrag zurückzugewähren. Letzteres kommt durch die Bezeichnung als „Guthabenentgelt“ auch deutlich zum Ausdruck. Der jeweilige Bestandskunde hat den als Spareinlage bei der Beklagten hinterlegten Betrag bei der Beklagten „gut“, diese ist also einseitig verpflichtet, diesen Betrag an den Bestandskunden zurückzugewähren.

Angesichts der jeweils gewählten Form der gesonderten vertraglichen Vereinbarung gilt hier zudem umso mehr, dass die Vertragsparteien bei Neuabschluss von Verträgen grundsätzlich in der Bestimmung ihrer Hauptleistungspflichten frei sind (OLG Dresden, Urteil vom 30.03.2023, Az. 8 U 1389/21, Rn. 36, zitiert nach BeckRS 2023, 11042).

Da das Guthabenentgelt den Preis für die Hauptleistung aus der getroffenen Vereinbarung darstellt, kann das Guthabenentgelt auch keine - nur Nebenleistungen betreffen- de - Bestimmung darstellen, mittels derer der Verwender Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, Rn. 24, zitiert nach juris). Vielmehr ist auch das Guthabenentgelt ein Entgelt für die (Haupt-)Leistung Verwahrung und Rückgewähr des gesparten Geldbetrags, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, nämlich auf Grundlage der streitgegenständlichen Vereinbarung, erbracht wird.

Anlass für die Vereinbarung des Guthabenentgelts waren zwar, wie in der Präambel der Vereinbarung deutlich wird, die von der Beklagten in Erfüllung einer eigenen Verpflichtung für die Einlagenfazilität zu zahlenden Zinsen: Die EZB und die nationalen Zentralbanken wie die Deutsche Bundesbank betreiben anders als die Geschäftsbanken gem.

§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG kein Einlagengeschäft. Die Geschäftsbanken wie die Beklag- te müssen jedoch überschüssige, nicht anderweitig angelegte bzw. verliehene oder als Kassenbestand gehaltene Liquidität bei den nationalen Zentralbanken wie hier der Deutschen Bundesbank im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bis zum nächsten Geschäftstag zu einem festen Zinssatz anlegen. Diese Verpflichtung dient der geldpolitischen Steuerung, da der durch die EZB bestimmte Zinssatz im Rahmen der Zinspolitik die Untergrenze für Geldmarktzinsen bildet. Durch Veränderung der Zinssätze will die EZB insbesondere die Nachfrage nach Investitionskrediten der Unternehmen, Konsumkrediten der Haushalte und auch die staatliche Kreditnachfrage beeinflussen (Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z, 6. Auflage 2016).

Auch angesichts dieses in der Präambel genannten Anlasses liegt aber in der Vereinbarung des Guthabenentgelts gerade kein Abwälzen des Aufwands zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung der Beklagten im Rahmen der Einlagenfazilität auf die Bestandskunden. Denn Ursache der Verpflichtung der Beklagten im Rahmen der Einlagenfazilität war gerade die Pflicht der Beklagten aus Verträgen über Spareinlagen und anderen unbefristeten Anlageformen zur Verwahrung und Rückgewähr des bei ihr eingelegten Guthabens: Denn nur im Fall der Verpflichtung zur - nicht durch Fristen aufgeschobenen - Rückgewähr des gleichen Geldbetrags wie bei Sparguthaben musste die Beklagte - so- weit nicht die Möglichkeit der Fristentransformation reichte - die Kundenguthaben gegen Zahlung des EZB-Zinssatzes bei der Deutschen Bundesbank parken, gerade um ihren Kunden bei Bedarf den gleichen Geldbetrag zurückzahlen zu können. Bei in befristeten Anlageformen gebundenen Kundenguthaben hingegen bestand diese Notwendigkeit nicht. Denn mit durch vereinbarte Fristen bei ihr gebundenen Geldbeträgen kann die Be- klagte arbeiten, etwa durch Ausreichen als Darlehen an andere Kunden. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht kann es sich auch aus diesem Grund bei den Bestimmungen der Vereinbarung des Guthabenentgelts nicht lediglich um Klauseln handeln, mittels derer die Beklagte als Verwenderin bezweckte, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen.

Eine gem. § 700, 488 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin nicht mögliche Vereinbarung von negativen Darlehenszinsen (nun geklärt durch BGH, Urteil vom 09.05.2023, Az. XI ZR 544/21, Orientierungssatz 1 und Rn. 37, zitiert nach juris) liegt darin im Übrigen aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht. Auch diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte in der Präambel und erneut in Ziff. 3 der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Europäische Zentralbank (EZB) aktuell einen Zinssatz für bei den Nationalbanken geparktes Geld der Banken von minus 0,50 % (Einlagenfazilität) erhebt, so dass die Beklagte für Einlagen bei der EZB (eigentlich bei der Deutschen Bundesbank) Zinsen zahlen muss. Allein der Parallellauf zur negativen Einlagenfazilität macht das Guthabenentgelt als Preis für die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgewähr des gleichen Geldbetrags rechtlich nicht zu einem negativen Darlehenszins, zumal es bei der negativen Einlagenfazilität der EZB allein um währungspolitische Steuerung geht und nicht darum, die Kapitalnutzungsmöglichkeit von bei Geschäftsbanken aufgenommenem Geld zu vergüten.

Vielmehr verlangt die Beklagte auch mit dem Guthabenentgelt den Preis für ihre vertragliche Hauptleistungspflicht aus mit Bestandskunden abgeschlossenen Sparverträgen zur Verwahrung und Rückgewähr des Sparguthabens, welcher der Inhaltskontrolle nach ständiger Rechtsprechung entzogen ist.

3. Selbst bei Annahme gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfähiger Klauseln stellten die gegenüber Neukunden verwendete Klausel Nr. 15 im Formular „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ nebst AGB, Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. Preisaus- hang (a)) sowie die „Vereinbarung“ mit Bestandskunden (b)) entgegen der Ansicht des Landgerichts keine gem. § 307 BGB unwirksamen Klauseln dar, welche die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 242 BGB unangemessen benachteiligten. Auch liegen damit keine gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB intransparenten oder gem. § 305 c Abs. 1 BGB überraschenden Klauseln vor.

a) Die gegenüber Neukunden verwendete Klausel Nr. 15 im Formular „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ verstößt nicht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (aa)) und stellt auch aus anderen Gründen keine wesentliche Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 242 BGB dar (bb)). Auch ist die Regelung nicht intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB oder überraschend gem. § 305 c Abs. 1 BGB (cc)).

aa) Der fehlende Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in §§ 700, 488 BGB folgt schon aus dem oben unter 2. a) Gesagten. Denn die gesetzliche Regelung sieht für Sparverträge als Verträge über die unregelmäßige Verwahrung von Geld gem. § 700 BGB gerade keine Pflicht des Sparers vor, der Bank einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und auch parallel gerade keine Vergütungspflicht der Bank für das Zurverfügungstellen des Geldes durch den Sparer, die selbst beim Darlehensvertrag nur der gesetzliche Regelfall ist (so Grüneberg-Weidenkaff/BGB, 82. Auf- lage 2023, § 488 Rn. 15), wie sich aus der Formulierung „einen geschuldeten Zins“ in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ebenso ergibt wie aus der in § 488 Abs. 3 S. 3 BGB geregelten Entbehrlichkeit der Kündigung, soweit Zinsen nicht geschuldet sind.

bb) Auch aus anderen Gründen ist keine wesentliche Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ersichtlich. Insbesondere besteht hier keine Gefährdung des Vertragszwecks der unregelmäßigen Verwahrung. Die Regelung schränkt gerade nicht bis zur Aushöhlung des Vertrags wesentliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben. Insbesondere stellt die Vergütungsregelung keine wesentliche Einschränkung der Hauptleistungspflicht aus dem Sparvertrag dar, nämlich der Pflicht der beklagten Bank, dem Kunden den gleichen Geldbetrag, also Sachen gleicher Art, Güte und Menge, zurückzugewähren.

Zwar führt die Vergütungsregelung dazu, dass die Bank dem Verbraucher faktisch nicht die gleiche Menge zurückgewährt, sondern lediglich den um das Verwahrentgelt verringerten Geldbetrag. Zum einen ist dies jedoch lediglich Folge des Rechts der Bank als Kaufmann, ohne Aufrechnungserklärung gegenseitige Forderungen in laufender Rechnung gem. § 355 HGB zu saldieren. Zum anderen ist diese faktische Einschränkung nicht so wesentlich, dass sie zur Aushöhlung des Vertrags führte. Eine Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung. Diese liegt immer erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und zwecklos macht (siehe BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Rn. 41, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Abzug war nur in Höhe des Verwahrentgelts möglich, das erst für Beträge oberhalb eines bestimmten Freibetrags von zunächst 250.000,- € und nach jahrelangem Andauern der negativen Einlagenfazilität zuletzt 50.000,- € zu zahlen war und dies auch nur in Höhe von 0,50 % p.a.. Daraus folgt auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

cc)       Schließlich ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung der Neukunden der Beklagten auch nicht daraus, dass die Bestimmung Nr. 15 im Formular „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ nebst Preis- und Leistungsverzeichnis nicht klar und durchschaubar, mithin intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB ist: Aus dem Transparenzgebot ist die Beklagte verpflichtet, insbesondere die Pflichten ihrer Kunden klar, einfach und präzise darzustellen, und zwar nicht nur hinsichtlich der einzelnen Regelung, sondern auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk (siehe dazu nur Grüneberg-Grüneberg/BGB, 82. Auflage 2023, Rn. 20 ff.). Dazu gehört insbesondere, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ab- zustellen ist dabei auf die Erkenntnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 19.05.2016, Az. III ZR 274/15, Rn. 26 m. w. N., zitiert nach juris). Dieser Verpflichtung aus dem Transparenzgebot ist die Beklagte mit der Regelung in Nr. 15 der Rahmenvereinbarung nebst Kontext in Preis- und Leistungsverzeichnis, AGB und Preisaushang nachgekommen: Die Klausel ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Neukunden der Beklagten klar und unmissverständlich. So lässt sich die Beklagte hier in Ziff. 15 „Rahmenvereinbarung zur Verwahrung von Einlagen“ auf der letzten Seite des Formulars „Personenstammblatt und Rahmenvereinbarung“ von jedem Neukunden durch eine gesonderte Unterschrift bestätigen, dass dieser mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden ist, nach der sich Bank und Kunde dar- über einig sind, dass die Einlagen- und Girokonten insbesondere der sicheren Verwahrung von Einlagen des Kunden dienen und dass ein zu entrichtendes Entgelt für die Verwahrung der Einlagen oberhalb des Freibetrags dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen ist. Im Preis- und Leistungsverzeichnis ist sodann ausdrücklich von Verwahrentgelt die Rede (Bl. 58, 68 d. A.). In dem durch Ziff. 4 der Vereinbarung über die dort einbezogenen AGB zusätzlich in Bezug genommenen Preisaushang wird zudem deutlich differenziert zwischen den zunächst aufgelisteten Konditionen und Zinsen für Einlagen auf Spar- und Girokonten sowie dem erst im Anschluss aufgeführten und ebenfalls ausdrücklich so bezeichneten Verwahrentgelt für die Verwahrung dieser Einlagen (Anlage K 2, Bl. 53 d. A.). Der das Verwahrentgelt aufführende Abschnitt ist zwar mit dem die Konditionen und Zinsen enthaltenden Abschnitt durch eine Fußnote verbunden. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung ist dieser Abschnitt im Preis- und Leistungsverzeichnis aber gerade nicht versteckt, sondern findet sich genau in der Mitte des Preisaushangs in einem eigenen Absatz, der mit einem Balken vom Rest des Textes ab- gegrenzt ist und mit dem fettgedruckten Begriff „Verwahrentgelt“ eingeleitet wird. Zwar sind in der Klausel in Ziff. 15 der Rahmenvereinbarung die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Zahlung eines Verwahrentgelts noch nicht konkret beschrieben. Dafür verweist die Klausel aber deutlich auf das Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. den Preisaushang, wo dann die Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Einzelnen ausreichend klar und verständlich geregelt sind. In dem Rahmen folgt keine Intransparenz aus der Formulierung in dem in Bezug genommenen Preis- und Leistungsverzeichnis sowie Preisaushang, nach dem nur bei „neu ein- gerichteten Kundennummern“ ein Verwahrentgelt zu zahlen ist. Denn dies betrifft aus den oben unter 2 b) genannten Gründen eindeutig nur die Neukunden, da neue Kunden- nummern, was branchenüblich und dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, nur für neue Kundenbeziehungen eingetragen werden. Eine noch nicht ausreichend bestimmte und damit intransparente Regelung folgt dabei auch nicht aus der Regelung des Verwahrentgelts im Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem in Kapitel A bei der allgemeinen Regelung des standardisierten Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern zunächst von einem Verwahrentgelt betreffend Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- und Girokonten die Rede ist und erst die angehängte Fußnote auf die genauere Regelung der tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere die Beschränkung auf neu eingerichtete Kundennummern in Kapitel B VII, verweist (Anlage K 3, Bl. 58 d. A.). Denn schon in der Erläuterung der deutlich an zwei Positionen der Zeile gesetzten Fußnote auf derselben Seite in Kapitel A wird deutlich, dass eine Konkretisierung der Voraussetzungen für die Zahlung eines Verwahrentgelts in „Kapitel B Ab- schnitt VII - Verwahrung von Einlagen“ erfolgt (vgl. Grüneberg-Grüneberg/BGB, 82. Auflage 2023, § 307 Rn. 26). Auch macht schon Kapitel A des Preis- und Leistungsverzeichnisses die grundsätzlich bestehende Belastung der Einlagen oberhalb eines Freibetrags auf Einlagen- und Girokonten mit einem Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 % p.a. hinreichend deutlich. Zudem ergeben sich aus Kapitel B Abschnitt VII gegenüber der Ankündigung in Kapitel A keine weiteren Nachteile, sondern eher wirtschaftliche Erleichterungen durch die Beschränkung auf neu eingerichtete Kundennummern und die hohen Freibeträge.

Im Übrigen liegt auch keine überraschende Klausel gem. § 305 c Abs. 1 BGB vor. Denn die Klausel in Ziff. 15 der Rahmenvereinbarung findet sich in einem eingerahmten Kasten auf der letzten Seite des Formulars direkt über der Unterschriftszeile und ist noch einmal gesondert zu unterschreiben. Damit handelt es sich bei dieser Regelung nebst den in Bezug genommenen Regelungen in Preis- und Leistungsverzeichnis, AGB und Preisaushang nicht um Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der durch- schnittliche Neukunde der Beklagten mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, zumal zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses mit der Beklagten das Thema Entgeltpflicht bei Spareinlagen dem durchschnittlichen Verbraucher über die Medien bekannt gewesen sein dürfte.

b) Auch die Vereinbarung eines „Guthabenentgelts“ mit Bestandskunden verstieße selbst bei Annahme gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfähiger Klauseln nicht gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (aa)) und würde auch aus anderen Gründen keine wesentliche Benachteiligung des Vertrags- partners entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 242 BGB darstellen (bb)). Auch ist die Regelung weder intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB noch überraschend gem. § 305 c Abs. 1 BGB (cc)).

aa) Hier gilt das oben unter 2. a) und 3. a) aa) Gesagte.

bb) Auch aus anderen Gründen ist keine wesentliche Benachteiligung des Vertragspart- ners entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ersichtlich:

Hinsichtlich der Gefährdung des Vertragszwecks gilt hier zunächst das oben unter 3. a) bb) Gesagte.

Anders als im Neukundengeschäft könnte zwar im Bestandskundengeschäft eine Gefährdung des Vertragszwecks auch daher rühren, dass die negative Verzinsung im Einlagengeschäft eine Änderung des Vertragscharakters bewirken kann, soweit bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung des „Guthabenentgelts“ noch durch die Beklagte zu zahlende Sparzinsen vereinbart waren. Der Kläger argumentiert insoweit plakativ, der bisher zinsbringende Sparvertrag werde damit zum kostenpflichtigen Verwahrvertrag. Aus diesem Grund ist herrschende Meinung, dass ein Preisaushang, der nach positiven Sparzinsen dann negative Verwahrzinsen für das Einlagengeschäft vorsieht, unwirksam ist, soweit dieser im Zusammenhang mit der verwendeten Zinsanpassungsklausel auch Altverträge erfasst. Die negative Verzinsung bewirkt insoweit eine Veränderung des Vertragscharakters, weshalb sich die Festlegung von Negativzinsen nicht mehr im Rahmen des billigen Ermessens i. S. d. § 315 BGB hält, der eine Konkretisierung einer bestehenden Leistungspflicht erlaubt (siehe nur: Staudinger/Piekenbrock/Rodi, BGB (2019) Anh. zu §§ 305-310 Rn. F 91).

Hier hat die Beklagte das Guthabenentgelt gegenüber Bestandskunden jedoch gera- de nicht einseitig durch Änderung des in Ziff. IV.12. (1) der AGB in Bezug genommenen

Preisaushangs eingeführt. Denn das im Preisaushang ausgewiesene Verwahrentgelt gilt ausdrücklich nur für ab dem 01.07.2020 neu eingerichtete Kundennummern, mithin für Neukunden (siehe oben 2 b)). Die Beklagte hat gerade wegen dieser ausschließlich für Neukunden geltenden Regelung jeweils eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung mit Bestandskunden getroffen. Der jeweilige Bestandskunde als Vertragspartner der Vereinbarung wird darin deutlich darauf hingewiesen, dass für auf Euro lautende Einlagen ein- schließlich Spareinlagen nunmehr ein Guthabenentgelt erhoben wird. Dies ist dabei eindeutig unabhängig von etwaigen vorher vereinbarten Sparzinsen, auf die nicht einmal Bezug genommen wird. Zudem hat die Beklagte die Vereinbarungen mit ihren Bestandskunden erst ab Anfang des Jahres 2021 getroffen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Bestandskunden mit ihren Sparguthaben bei der Beklagten - wie auch bei anderen Banken - bereits seit etwa einem halben Jahr in der Regel keine Sparzinsen mehr erzielt haben.

Auch im Preisaushang hat die Beklagte im Übrigen nicht den Sparzins durch ein Verwahrentgelt ersetzt, sondern entsprechend der gegensätzlichen bzw. andersartigen Rechts- natur von Zins und Entgelt, nämlich des Sparzinses als gem. § 700, 488 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei Sparverträgen optional zu vereinbarenden Entgelts für die Überlassung von Spareinlagen an die Beklagte und - davon abzugrenzen - des Verwahrentgelts für die Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags, das Verwahrentgelt im Preisaushang zusätzlich zu und unabhängig von den Zinsen auf Spareinlagen aufgeführt und zudem ausdrücklich auf Verträge mit Neukunden begrenzt.

Die zwischen den Parteien streitigen konkreten Umstände des Abschlusses der Vereinbarung mit einzelnen Bestandskunden können im Übrigen insoweit dahinstehen. Denn § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind, findet im Verbandsklageverfahren keine Anwendung, so dass es hier bei einem abstrakt-überindividuellen Kontrollmaßstab bleiben muss (siehe nur Grüneberg- Grüneberg/BGB, 82. Auflage 2023, § 310 Rn. 20).

cc) Schließlich ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung auch nicht daraus, dass die Vereinbarung mit Bestandskunden gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB intransparent, also unklar und undurchschaubar wäre, zumal es in dieser nur zwei Din A4-Seiten umfassenden Vereinbarung ausschließlich und für den durchschnittlichen Verbraucher unübersehbar um die Einführung des Guthabenentgelts geht.

Die Vereinbarung mit Bestandskunden ist auch nicht aus dem Grund intransparent, dass sie zur Irreführung geeignet wäre (siehe dazu Grüneberg-Grüneberg/BGB, 82. Auflage 2023, § 307 Rn. 27), weil die Ausführungen in der Präambel und die Regelung in Ziff. 3 der Vereinbarung den Eindruck erwecken würden, die Beklagte gebe mit der Vereinbarung ihre eigene Zinszahlungspflicht im Rahmen der Einlagenfazilität weiter, obwohl diese infolge der hohen Freibeträge nur für einen geringen Prozentsatz der auf den Konten bei der Deutschen Bundesbank hinterlegten Geldbeträge Zinsen zahlen musste. Denn zum einen hat eine Präambel nur einleitenden Charakter und keine Bedeutung für die eigentlichen vertraglichen Regelungen. Hier stellt die Präambel, was einer verständlichen und transparenten Information ihrer Bestandskunden gerade dienlich ist, den Anlass für die Erhebung des Guthabenentgelts dar, ohne Guthabenentgelt und Einlagenfazilität rechtlich zu verknüpfen. Zum anderen entspricht zwar nach Ziff. 3 der Vereinbarung der Kostensatz für das Guthabenentgelt dem von der EZB für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz. Der Gleichlauf von Kosten- und Zinssatz impliziert jedoch gerade nicht, dass sich auch die absoluten Beträge entsprechen müssen. Dies ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bestandskunden der Beklagten auch verständlich, da der Kostensatz sich auf den bei der Beklagten eingelegten und die vereinbarten Freibeträge übersteigenden Betrag bezieht, der EZB-Zinssatz hingegen auf den durch die Beklagte insgesamt bei der Bundesbank geparkten ab- weichenden Betrag (unter Berücksichtigung von abweichenden Freibeträgen). Zudem ist zweifelhaft, ob tatsächlich die durch die Bestandskunden zu zahlenden Guthabenentgelte über dem durch die Beklagte insgesamt an die Deutsche Bundesbank zu zahlenden Zinsenbetrag lagen, da auch das Guthabenentgelt erst bei Überschreiten von für den durchschnittlichen Bankkunden erheblichen Freibeträgen zu zahlen war. Den dahingehenden Vortrag des Klägers hat zudem die Beklagte substantiiert bestritten (Schriftsatz vom 15.05.2023, Bl. 493 f. d. A.).

Schließlich enthält die Vereinbarung des Guthabenentgelts mit Bestandskunden auch keine Bestimmungen, die gem. § 305 c Abs. 1 BGB nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, zumal bereits die Präambel auf den Anlass der Vereinbarung hinweist und die Vereinbarung selbst mit nur neun Klauseln über zwei Seiten für den durchschnittlichen Bestandskunden ausreichend übersichtlich gestaltet ist.

4. In der Folge hat der Kläger auch keine Ansprüche auf Auskunft, Folgenbeseitigung und Ersatz der Abmahnkosten aus §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG.

B. Die den Folgenbeseitigungsanspruch gem. den Klageanträgen Ziff. 4 und 5 betreffen- de Anschlussberufung des Klägers ist in der Folge zurückzuweisen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat. Die behandelte Rechtsfrage kann in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten, da die streitgegenständlichen Vereinbarungen - die Rahmenvereinbarung mit Neukunden nebst AGB - mit zahlreichen Kunden der Beklagten abgeschlossen worden sind (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34. Auflage 2022, § 543 Rn. 11).

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