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RdZ-News
28.10.2021
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OLG Naumburg : Saldoanerkenntnis und SCHUFA-Meldung bei Forderungen aus Kreditkartenvertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 10.3.2021 – 5 U 182/20

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0310.5U182.20.00

Volltext des Urteils: RdZL2021-209-1

Aus den Gründen

1 Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Blatt 178-185 Bd. I der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

2 Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

3 Er meint, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Saldoanerkenntnis ausgegangen. Dem stehe schon entgegen, dass die Zedentin in den Kontoauszügen ab dem 12. Dezember 2018 weder die Belastungen und Gutschriften addiert noch einen neuen Saldo angegeben habe, weshalb die konkrete Schuld im Sinne von Nr. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihn nicht nachvollziehbar gewesen sei. Zudem verstoße Nr. 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern die Klausel überhaupt als Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisvertrages zu werten sei, gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

4 Er hält unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens daran fest, die Einmeldungen bei der S. Holding AG seien nicht gerechtfertigt gewesen. Auf die unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG a.F. erteilten Einwilligungen könne sich die Klägerin nicht berufen. Diese entsprächen nicht den Voraussetzungen des Art. 7 DS-GVO, weil sie zum einen nicht freiwillig erfolgt seien und darüber hinaus vor der Abgabe der Einwilligungen nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er sie jederzeit widerrufen könne. Entgegen der Annahme des Landgerichts regele § 31 Abs. 2 BDSG nicht die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung. Ob eine Datenverarbeitung zulässig sei, richte sich ausschließlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Der Norminhalt des § 31 Abs. 2 BDSG könne lediglich ein Indiz für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Datenverarbeitung geben. Jedoch läge eine Rechtmäßigkeit schon danach nicht vor. Als Grundvoraussetzung für eine negative S.-Eintragung müsse eine fällige Forderung bestehen, was nach den obigen Ausführungen bereits in Abrede gestellt werden müsse. Die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 5 BDSG lägen nicht vor. Das Landgericht habe übersehen, dass er den Zugang der Mahnung und Kündigung bestritten habe. Zudem habe es an einem Hinweis, welche Daten die Zedentin oder die Klägerin weiterleiten würde, gefehlt. Der Hinweis sei verwirrend hinsichtlich des Adressaten und der angeblichen Verpflichtung zur Weiterleitung von Daten. Überdies fehle es an einer Unterrichtung über die Saldenmeldungen sowie über die Möglichkeit des Bestreitens. Darüber hinaus sei die Meldung nach dem Wortlaut der Erklärung an die gerichtliche Geltendmachung der Forderung geknüpft. Solange eine solche Geltendmachung nicht erfolgt sei, habe er nicht mit einer Datenverarbeitung rechnen müssen. Schließlich habe sich die Klägerin mit Blick auf ihre Angaben in dem Schreiben vom 27. Januar 2020 widersprüchlich und unfair verhalten, indem sie bereits vor der angekündigten Bonitätsabfrage die negativen Daten eingemeldet habe. Nach dem Wortlaut der Erklärung habe er davon ausgehen können, dass die Klägerin eine zweifache Mahnung vornehme.

5 Der Beklagte meint, die Klägerin habe zudem die nach Art. 13 und 14 DS-GVO bestehenden Informationspflichten verletzt. Er rechnet weiterhin hilfsweise gegen die Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 € auf, der ihm wegen der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Meldungen an die S. Holding AG zustehe.

6 Der Beklagte stellt den Antrag,

7 das am 2. November 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und

8 1. die Klage abzuweisen;

9 2. die Klägerin zu verurteilen, die in der Datenbank der S. Holding AG enthaltenen Negativeinträge über den Beklagten gegenüber der S. Holding AG schriftlich zu widerrufen;

10 3. die Klägerin zu verurteilen, der S. Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es die Negativeinträge über den Beklagten nicht gegeben;

11 4. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 € und höchstens 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen einem der Mitglieder der Geschäftsführung, zu unterlassen, der S. Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag zu den Kontonummern ...1 und ...4 als ein sogenanntes Negativmerkmal in Bezug auf den Beklagten mitzuteilen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen;

12 hilfsweise, für den Fall des Erfolges der Anträge zu 2. bis 4.,

13 die Klägerin zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz an den Beklagten zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird.

14 Die Klägerin stellt den Antrag,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

17 II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

18 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 11.825,23 € (§§ 675 Abs. 1, 670, 398 BGB).

19 Der Kreditkartenvertrag ist ein Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB. In ihm verpflichtet sich das Kreditkartenunternehmen, beim Einsatz der Kreditkarte die vom Karteninhaber im Valutaverhältnis bei einem Vertragsunternehmen eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der autorisierte Einsatz der Kreditkarte durch deren Inhaber enthält die Weisung an das Kartenunternehmen, die Zahlung an das Vertragsunternehmen auszuführen, und begründet einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch des Kartenunternehmens nach den §§ 675 Abs. 1, 670 BGB, der nach Maßgabe der Vereinbarungen im Deckungsverhältnis gegenüber dem Karteninhaber abgerechnet wird. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsteht mit der Zahlung des Kartenunternehmens an das Vertragsunternehmen. Fällig wird er aber erst im vereinbarten Abrechnungszeitpunkt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, IX ZR 290/13, Rn. 11, juris).

20 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aufgrund der von dem Beklagten mit der P. Karte getätigten Verfügungen in der geltend gemachten Höhe.

21 Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aufgrund eines wirksamen Saldoanerkenntnisses des Beklagten (§ 781 BGB). Die in den Kreditkartenvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W. Bank sehen schon eine fingierte Genehmigung des Rechnungsabschlusses nicht vor. Nach Nr. 8. (2) der Bedingungen für die P. Karte hat der Karteninhaber die Kreditkartenabrechnung unverzüglich auf nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Kartenverfügungen hin zu überprüfen. Nach Nr. 12. hat der Karteninhaber die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. Nach Nr. 14 d) kann der Karteninhaber Ansprüche und Einwendungen nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank angezeigt hat. In Nr. 16 der Bedingungen für die P. Karte ist ferner festgelegt, dass ein etwaiger Anspruch des Karteninhabers auf teilweise Erstattung einer etwaigen von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung, bei der der genaue Betrag nicht angegeben wurde und der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kreditkartenvertrages an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können, ausgeschlossen ist, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausweises der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags auf der Kreditkartenabrechnung gegenüber der Bank geltend macht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten indes keine Regelung dahingehend, dass im Falle der Nichtgeltendmachung von Einwendungen gegen die Richtigkeit des monatlichen Rechnungsabschlusses binnen einer bestimmten Frist dieser als genehmigt gilt. Zudem setzt eine solche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 308 Nr. 5 BGB daneben voraus, dass sich der Verwender verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Kreditinstitute, die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unterlassung eines Widerspruchs gegen die ihren Kunden übersandten Rechnungsabschlüsse die Bedeutung einer Genehmigung beilegen wollen, müssen sich daher schon in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten, die Kunden künftig bei der Übersendung ihrer Abschlüsse und Aufstellungen jeweils besonders darauf hinzuweisen, welche Rechtsfolge ihr Schweigen hat. Fehlt diese Verpflichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist die Klausel unwirksam und die Erklärungsfiktion entfällt. Wird später in einem Einzelfall der Hinweis entgegen jener Verpflichtung unterlassen, so ist das zwar für die Wirksamkeit der Klausel unbeachtlich, führt aber dazu, dass in diesem Einzelfall die Erklärungsfiktion nicht eintritt (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 308 Rn. 30, m.w.N.).

22 Hier enthält weder eine von der W. Bank in den AGB verwendete Klausel eine Verpflichtung zum Hinweis auf die Genehmigungsfiktion noch wird in den einzelnen Kreditkartenabrechnungen auf die Fiktionswirkung hingewiesen, wie sich aus den zu den Akten gereichten Kontoauszügen ergibt. Damit fehlt es - da der Beklagte eine ausdrückliche Erklärung nicht abgegeben hat und eine wirksame Regelung zur Erklärungsfiktion nicht vorliegt - an einer wirksamen Annahme des von der Klägerin mit Zusendung der monatlichen Abrechnungen jeweils unterbreiteten Angebots zum Abschluss eines Anerkenntnisvertrages. Ein Saldoanerkenntnis liegt mithin nicht vor.

23 Die Klägerin hat aber die Entwicklung des Kreditkartenkontos seit der ersten Belastung am 6. Mai 2017 im Einzelnen nachvollziehbar dargetan. Der Gläubiger aus einem Kontokorrentverhältnis kann seine Forderung sowohl mit Hilfe eines Saldoanerkenntnisses als auch durch die Darlegung der einzelnen ihr zugrunde liegenden Positionen begründen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001, XI ZR 360/00, Rn. 18, juris). Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, wann die P. Karte mit welchem Betrag eingesetzt wurde und wie sich der geltend gemachte Betrag von 11.825,23 € zusammensetzt, der nach Nr. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Erteilung der Kreditkartenabrechnungen am 12. Februar 2019 und am 12. März 2019 sofort fällig wurde, ist der Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Das schlichte Bestreiten des von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Betrages ist unbeachtlich. Es hätte ihm nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO oblegen, im Einzelnen darzutun, welche der Belastungen zu Unrecht erfolgt sein soll. Entgegen seiner Annahme lässt sich die Entwicklung des Kreditkartenkontos schon anhand der Kreditkartenabrechnungen nachvollziehen, auch wenn in den Abrechnungen ab März 2019 die kumulierten Belastungen und Gutschriften und der neue Saldo nicht mehr in den dafür vorgesehenen abschließenden Kästchen, sondern weiter oben in der Auflistung zu finden sind. Den Kreditkartenabrechnungen lässt sich entnehmen, dass die jeweiligen Salden bis zum 11. Januar 2019 ausgeglichen wurden. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den Einsätzen der Kreditkarte durch den Beklagten im Zeitraum vom 12. Januar 2019 bis zum 27. Februar 2019 in Höhe von insgesamt 12.254,16 € und den nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis dem Beklagten berechneten Gebühren abzüglich des hierauf verrechneten Zahlungseingangs am 10. Mai 2019 in Höhe von 500,00 €. Für die Richtigkeit der Abrechnungen der Zedentin spricht, dass der Beklagte weder vorgerichtlich noch in diesem Rechtsstreit die Unrichtigkeit einer einzelnen Buchung geltend gemacht hat. Nach Nr. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden die Ansprüche mit Erteilung der Kreditkartenabrechnungen vom 12. Februar 2019 und vom 12. März 2019 fällig.

24 Die Klägerin hat nach Art. 8 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Sollzinsen nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis bis zum 22. Januar 2020 in Höhe von insgesamt 371,94 €.

25 Der Zinsanspruch seit dem 23. Januar 2020 folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

26 Die Klägerin hat ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten in Höhe einer 0,65-fachen Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 11.825,23 €, mithin in Höhe von 490,99 €.

27 Die Widerklage ist nicht begründet.

28 Der Beklagte hat wegen der Einmeldung der Daten durch die Beklagte bei der S. Holding AG (nachfolgend: S. ) keinen Anspruch auf Widerruf der Einmeldungen, auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes, die künftige Unterlassung entsprechender Meldungen und das Einwirken der Klägerin auf die S. , dass derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es die Meldung nicht gegeben (§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie § 82 Abs. 1 DS-GVO).

29 Die Rechtmäßigkeit der Einmeldungen der Klägerin von Bonitätsdaten in das Kreditinformationssystem der S. ist nach Art. 6 Abs. 1 der am 28. Mai 2018 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, nachfolgend: DS-GVO) zu beurteilen. Die DS-GVO gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO). Nationale Datenschutzgesetze können lediglich nationale Ausführungs-, Durchführungs- und Spezialbestimmungen enthalten und gelten nur subsidiär (§ 1 Abs. 3 BDSG).

30 Die Zedentin durfte der mit der Geltendmachung ihrer Forderungen aus den Kreditkartenverträgen beauftragten Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b 1. Alt. DS-GVO die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten des Beklagten übermitteln. Die Klägerin durfte gestützt auf dieselbe Rechtsgrundlage für die Erfüllung ihres Auftrags zusätzlich erforderlichen Daten erheben. Die Übermittlung der Daten des Beklagten an die S. lag schließlich innerhalb der bei der Datenerhebung von der Zedentin festgelegten Zwecksetzung nach Art. 5 Abs. 1b) DS-GVO. Hatte die datenerhebende Stelle bereits im Vorfeld über die potentielle Übermittlung der Forderungsdaten an ein Inkassounternehmen bzw. an eine Auskunftei informiert, z.B. - wie hier - durch die S.-Klausel, ist in der späteren tatsächlichen Übermittlung auch keine Zweckänderung zu sehen, weil der Betroffene bereits bei Erhebung der Daten über die mögliche spätere Verwendung informiert war (Walter, zfm 2019,179). Werden Daten zum Zwecke des Forderungsmanagements an ein Inkassounternehmen und eine Auskunftei übermittelt, die zuvor durch den Auftraggeber zum Zwecke der Vertragserfüllung erhoben wurden, handelt es sich jedenfalls um eine kompatible Zweckänderung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DS-GVO (Walter, zfm 2019, 179; Kraemer, NJW 2018, 347).

31 Die Zulässigkeit von S.-Einmeldungen, bei denen es sich um eine Datenverarbeitung im Sinne Art. 2 Abs. 1 DS-GVO handelt, richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, der verschiedene Erlaubnistatbestände abschließend und erschöpfend aufzählt (Langenbucher/ Bliesener/Spindler, 1. Kap. Kontoführung Rn. 149, 150, beck-online).

32 Ob die Einmeldungen der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DS-GVO erlaubt waren, kann offen bleiben. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung von Daten unter anderem rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Die an eine Einwilligung zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus Art. 7 DS-GVO. Danach kann sie durch eine schriftliche Erklärung des Betroffenen erfolgen, wobei die Regelung des Abs. 2 S. 1 zur schriftlichen Erteilung einer Einwilligung nicht im Sinne einer generellen Formvorgabe zu verstehen ist (Kühling/Buchner/Buchner/Kühling, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 7 Rn. 27). Die Einwilligung muss vor der Datenverarbeitung erteilt werden. Dies folgt schon aus dem Charakter der Einwilligung als Zulässigkeitstatbestand (Kühling/Buchner/Buchner/Kühling, 3. Aufl. 2020 Rn. 30, DS-GVO Art. 7 Rn. 30). Das Vorliegen einer Einwilligung zur Datenverarbeitung hat der Verantwortliche zu beweisen (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO). Eine schriftliche Einwilligung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss für den Betroffenen leicht verständlich formuliert sein und sich von restlichen Vertragsteilen oder Klauseln abheben (Art. 7 Abs. 2 DS-GVO). Außerdem steht dem Betroffenen ein Widerrufsrecht zu, dass er jederzeit und ohne Begründung ausüben kann und über das ihn der Verantwortliche belehren muss (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO). Darüber hinaus darf der Betroffene nicht zur Einwilligung erpresst werden (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO). Die Maßstäbe der DS-GVO entsprechen dem bisherigen Verständnis von Freiwilligkeit. Auch nach der Rechtsprechung des BGH fehlt es grundsätzlich an der Freiwilligkeit einer Einwilligung, wenn diese "in einer Situation wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche oder Unterordnung erteilt wird". Ebenso hat das BVerfG in seiner Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Schweigepflichtentbindungsklauseln klargestellt, dass in Konstellationen, in denen zwischen den Beteiligten ein "erhebliches Verhandlungsungleichgewicht" besteht, die Erteilung einer Einwilligung nicht mehr als Ausdruck einer freien und selbstbestimmten Entscheidung des Betroffenen über den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten gewertet werden kann. Ist eine Einwilligung "praktisch nicht verhandelbar" und verlangt sie vom einzelnen Betroffenen in zu weitgehendem Umfang ein Einverständnis in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, ist diese kein wirksamer Zulässigkeitstatbestand mehr (Kühling/Buchner/Buchner/Kühling, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 7 Rn. 43). EG 43 der DS-GVO verweist zudem für die Frage der Freiwilligkeit einer Einwilligung ausdrücklich auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Es reicht also gerade nicht aus, allein auf die abstrakten Größen- oder Machtverhältnisse zwischen den Beteiligten abzustellen. Daher mag zwar auch im Verhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmen ein klares Ungleichgewicht anzunehmen sein. Beurteilungsgrundlage hierfür sind aber dann stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, etwa ob der Einzelne im konkreten Fall auf die Dienstleistungen oder Produkte eines bestimmten Unternehmens angewiesen ist und ob Letzteres insoweit eine Monopolstellung am Markt hat (Kühling/Buchner/Buchner/Kühling, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 7 Rn. 44).

33 Der Beklagte hat zwar sowohl bei der Beantragung der M. Karte als auch bei Beantragung der Eröffnung des Kreditkartenkontos über die P. Karte eingewilligt, dass die Zedentin die Beantragung, den Abschluss und die Beendigung des Kreditkartenvertrages sowie Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (zum Beispiel Forderungsbetrag nach Kündigung, Kreditkartenmissbrauch) der S. Holding AG übermittelt und unabhängig davon auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens. Die entsprechenden Klauseln erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 DS-GVO. Sie sind verständlich und so platziert, dass sie nicht übersehen werden können. Die auf der Grundlage des § 28 BDSG a.F. von der Kreditwirtschaft formulierte Klausel hält auch einer Überprüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, III ZR 54/02, Rn. 44, juris), weshalb auch von einer Freiwilligkeit der Einwilligung auszugehen ist. Es fehlt jedoch an der nunmehr nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO erforderlichen Belehrung über die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Diese ist auch nicht mit den Mahnungen der Klägerin vom 27. Januar 2020 und vom 23. März 2020 beigefügten Datenschutzhinweisen nachgeholt worden, die sich allein zu der Einmeldung in Auskunfteien gemäß Art. 6 Abs. 1f DS-GVO verhält.

34 Die Übermittlung der Daten war jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dieser Vorschrift rechtmäßig. Danach ist die Datenübermittlung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zentrale Abwägungsnorm in der Datenschutz-Grundverordnung. Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sind "die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person" (siehe Erwägungsgrund 47 DS-GVO), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021, 11 LA 16/20, Rn. 15 und 16 mit weiteren Nachweisen, juris).

35 Die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse an den Einmeldungen. Das grundsätzliche Interesse an der Datenübermittlung ergibt sich aus der Beteiligung der Klägerin an dem S.-Warnsystem der Kreditwirtschaft. Die S. -Einmeldungen dienten dazu, durch Zurverfügungstellung von bonitätsrelevanten Daten über den Beklagten andere Vertragsunternehmen den S. vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte wird in solchen Fällen in der Regel zu Gunsten einer Zulässigkeit der Bonitätsauskunft ausgehen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 120/10, NJW 2011, 2204 Rn. 21, Beck-online). In der Gesetzesbegründung zu § 31 BDSG n.F. heißt es: "Die in der bisherigen Fassung des BDSG enthaltenen Regelungen zur Auskunfteien und Scoring dienen dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs und besitzen für Betroffene wie auch für die Wirtschaft eine überragende Bedeutung. Verbraucher vor Überschuldung zu schützen, liegt sowohl im Interesse der Verbraucher selbst, als auch der Wirtschaft. Der Mitteilung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft." (BT-Drucksache 18/11325).

36 Ein berechtigtes Interesse besteht nur hinsichtlich solcher Forderungen, die die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG erfüllen (so auch: LG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2020, 9 O 145/19, Rn. 31, juris). Zwar bezieht sich § 31 Abs. 2 BDSG nach seinem Wortlaut auf die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person. Im Unterschied zum § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. wird nun nicht die Übermittlung der personenbezogenen Daten, sondern die Verwendung von Scorewerten (unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen durch Auskunfteien ermittelte Wahrscheinlichkeitswerten über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person) geregelt. Adressat ist daher abweichend zur früheren Regelung nicht die Quelle der Daten. § 28a Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. hatte die eigene Verwendung der Daten der Übermittlung gleichgestellt (Gola/Heckmann/Lapp, 13. Aufl. 2019, BDSG § 31 Rn. 36). Die (Nicht-)Einhaltung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BSDG können in entsprechender Anwendung jedoch als Indiz für die Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung gewertet werden. Die Information über eine nicht vertragsgemäß abgewickelte fällige Forderung ist in ähnlicher Weise schutzbedürftig wie ein Scorewert. Bei Scorewerten handelt es sich ebenfalls um sensible Informationen über eine Person, die Auskunft über ihre Zahlungsfähig- bzw. Zahlungswilligkeit geben (LG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2020, 9 O 145/19, Rn. 35, juris; Walter, zfm 2019, 179 mit weiteren Nachweisen). Zudem ergibt sich bereits aus dem Zweck des § 31 BDSG, der den Wirtschaftsverkehr bei Scoring und Bonitätsauskünften schützen soll und des Fehlens einer gesonderten Regelung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten, dass der Gesetzgeber stillschweigend voraussetzt, dass nur Forderungen, die die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG erfüllen, berechtigt übermittelt und für die Ermittlung von Scorewerten verwendet werden.

37 Die Einmeldungen hinsichtlich des Visa-Kreditkartenvertrages erfüllten die Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Der Beklagte war nach Eintritt der Fälligkeit der Forderungen mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden. Die Klägerin mahnte den Beklagten erstmals am 27. Januar 2020 und ein zweites Mal am 7. Februar 2020. Zwischen der ersten Mahnung und der ersten S.-Einmeldung lagen jeweils mindestens vier Wochen. Die erste S.-Einmeldung hinsichtlich des Visa-Kreditkartenvertrages erfolgte am 29. Februar 2020. Die Klägerin hatte den Beklagten rechtzeitig vor der S.-Einmeldung, nämlich mit der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die S. und damit über die Möglichkeit der Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet. Was Inhalt dieser Einmeldung sein würde, nämlich der offene Saldo, lag auf der Hand. Nach diesem Hinweis hatte der Beklagte keinen Anlass, anzunehmen, die Klägerin werde zunächst nur eine Bonitätsanfrage bei der S. einholen und Daten nur im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Urteils weiterleiten. Nach dem unmissverständlichen Hinweis lagen die Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten schon dann vor, wenn er zweimal schriftlich gemahnt wurde, die Forderung nicht bestreitet und zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten mindestens vier Wochen liegen. Schließlich hatte der Beklagte die Forderung im Zeitpunkt der Einmeldung nicht bestritten.

38 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG liegen auch hinsichtlich des M.-Credit-Card-Vertrages vor. Der Beklagte wurde vom Mastercard Service der Zedentin am 8. Januar 2020 und am 10. Februar 2020 gemahnt. Bereits im Zusammenhang mit der Kündigung vom 26. Februar 2020 wurde ihm die Übermittlung der Daten an die S. angekündigt, wenn er bis zum 11. März 2020 weder den Saldo ausgeglichen noch sich nachrichtlich gemeldet hat. Der Beklagte, der mit der Widerklage insoweit zunächst behauptet hat, Mahnungen und eine Kündigung des Vertrages seien ihm nicht bekannt, ist dem substantiierten Vortrag der Klägerin zu diesen Erklärungen nicht mehr entgegengetreten. Soweit er jetzt mit der Berufung geltend macht, die Schreiben seien ihm nicht zugegangen, ist er mit diesem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Sein verspätetes Vorbringen hat er nicht entschuldigt. Dem weiteren Vortrag der Klägerin, er habe ihr erstes Mahnschreiben vom 23. März 2020, mit dem sie ihn über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die S. unterrichtet und Datenschutzhinweise gemäß Art. 13, 14 DS-GVO erteilt hat, zunächst erhalten oder aber den Einwurf des Schreibens in seinen Briefkasten durch die Entfernung seines Namensschildes vom Briefkasten vereitelt, ist er ebenfalls nicht entgegengetreten. Im letzteren Fall muss er sich nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zugegangen. Der Beklagte ist schließlich dem Vortrag der Klägerin, sie habe ihm dieses Schreiben am 21. April 2020 erneut in die G. Straße in Sn. , wo er sich damals aufhielt, übersandt, nicht entgegengetreten. Mithin war der Beklagte auch hinsichtlich des M.-Credit-Card-Vertrages nach Eintritt der Fälligkeit der Forderungen mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden. Zwischen der ersten Mahnung und der ersten S.-Einmeldung lagen jeweils mindestens vier Wochen. Die erste S.-Einmeldung hinsichtlich des M.-Credit-Card-Vertrages erfolgte am 25. April 2020. Der Beklagte wurde rechtzeitig vor der S.-Einmeldung, nämlich mit der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die S. und damit über die Möglichkeit der Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet.

39 Zudem waren hinsichtlich aller S.-Einmeldungen die Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 Nr. 5b) BDSG erfüllt. Die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse konnten jeweils aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten, der die unstreitigen Salden aus den monatlichen Kreditkartenabrechnungen offensichtlich mangels verfügbarer Zahlungsmittel mehrere Monate lang nicht ausgleichen konnte und einen stetig wachsenden Forderungsbestand vor sich herschob, nach Nr. 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W. Bank bzw. nach Nr. 21.1 der Kreditkarten-Kundenbedingungen für die M. Card fristlos gekündigt werden und die Klägerin hatte den Beklagten jeweils über mögliche S.-Einmeldungen unterrichtet, mithin über die Möglichkeit der Berücksichtigung durch eine Auskunftei.

40 Dem Interesse an der Datenübermittlung stand kein überwiegendes Schutzinteresse auf Seiten des Beklagten gegenüber.

41 Soweit in der Literatur teilweise eine sinngemäße Anwendung von § 31 Abs. 2 BDSG abgelehnt und allein darauf abgestellt wird, ob ein Warninteresse besteht, was der Fall ist, wenn aus dem Verhalten der betroffenen Person bis zum Zeitpunkt der verspäteten Bezahlung, etwa aus einer bewussten Verzögerungsabsicht oder einer nachlässigen Einstellung gegenüber finanziellen Verpflichtungen, gefolgert werden kann, dass auch künftige Gläubiger nicht unerhebliche Schwierigkeiten haben werden, zu ihrem Geld zu kommen (Krämer, NJW 2018, 347), so lag dieses Warninteresse hier vor.

42 Der Beklagte wurde in den Datenschutzhinweisen gemäß Art. 13, 14 DS-GVO ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO hingewiesen, wie es Art. 21 Abs. 4 DS-GVO erfordert.

43 Dementsprechend waren auch die weiteren Einmeldungen, nämlich die Beantragung eines Mahnbescheides und die Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid berechtigt.

44 Weil die Meldungen rechtmäßig erfolgten, steht dem Beklagten auch der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch nicht zu.

45 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes des Berufungsverfahrens folgt aus den §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

47 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.

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