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23.02.2023
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Schleswig-Holsteinisches OLG: Schleswig-Holsteinisches OLG: Zur Frage, ob die Kontonummer ein personalisiertes Sicherheitsmerkmal ist

Schleswig-Holsteinisches OLG, 29.7.2021 – 5 U 172/20

Volltext des Urteils: RdZL2023-60-2

Aus den Gründen

I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte Belastungsbuchungen für ein Girokonto des Klägers durch Gegenbuchung rückgängig zu machen hat.

Der Kläger hatte bei der beklagten Bank ein Girokonto, ein Tagesgeldkonto, ein Festgeldkonto und ein Wertpapierdepot. Er konnte am online-banking-Verfahren der Beklagten teilnehmen; tat dies aber nicht. Die für das online-banking-Verfahren notwendigen PIN und iTan Nummern waren ihm von der Beklagten aber übersandt worden. Der Geschäftsbeziehung lagen die Allgemeinen und produktbezogenen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 6.1 - Blatt 79 f. der Akte) sowie diejenigen für den Überweisungsverkehr (Anlage B 6.2 - Blatt 84 f. der Akte) zugrunde.

Zum 1. August 2012 bestanden zugunsten des Klägers folgende Guthaben (Blatt 15 der Akte):

Girokonto:                    € 2.026,16

Tagesgeldkonto:           € 9.225,31

Wertpapierdepot:          € 200.282,92

Festgeldkonto:  € 105.000

Herr U1 D1, der sich das Vertrauen der Ehefrau des Klägers erschlichen hatte, bestellte bei der Beklagten per Telefax vom 23. August 2012 (Anlage B 15 - Blatt 387 der Akte) unter dem Namen und unter Angabe der Anschrift des Klägers „meine Zugangsdaten, Geheimzahl, und die iTANListe zu der Kontonummer 7......, BLZ: 2.......“. Das Telefax unterschrieb er mit dem Namen des Klägers. Die Beklagte schickte dem Kläger die neuen Zugangsdaten - PIN und iTAN Nummern - am 23. August 2012 zu. Insoweit ist zwischen den Parteien im Streit, ob die iTAN Nummern per Brief oder per SMS übersandt wurden und, wenn sie per SMS versandt wurden, ob sie auf eine von Herrn D1 angegebene Mobiltelefonnummer übersandt wurden, die von der der Beklagten bekannten Mobilnummer des Klägers abwich. Die neuen Zugangsdaten betrafen alle Konten. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in I1. Der Brief mit den neuen Zugangsdaten wurde von Herrn D1 abgefangen. Mit dem Versand einer neuen PIN verliert die alte ihre Gültigkeit. Ab dem 23. August 2012 konnte die dem Kläger ursprünglich übermittelte PIN mithin nicht mehr verwandt werden.

Herr D1 eröffnete gemeinsam mit der Ehefrau des Klägers ein Konto bei der Sparkasse A1. Beide Kontoinhaber hatten Einzelverfügungsbefugnis. In einem Zeitraum von acht Tagen - 27. August 2012 bis 4. September 2012 - veranlasste Herr D1 die folgenden fünf Überweisungen in einem Gesamtumfang von € 324.192,10 von dem Girokonto auf das Konto bei der Sparkasse A1:

Am 27. August 2012 überwies er per online-banking € 4.200 vom Girokonto des Klägers auf das Konto bei der Sparkasse A1. Ob er hierzu die dem Kläger übersandten und in seinem Safe befindlichen Zugangsdaten nutzte oder die von ihm selbst im Namen des Klägers am 23. August 2012 bestellten und abgefangenen, lässt sich nicht aufklären.

Er veranlasste telefonisch den Verkauf aller Wertpapiere des Klägers in dem Wertpapierdepot. Der Verkaufserlös wurde dem Girokonto gutgeschrieben. Er gab sich in dem Telefonat als der Kläger aus; auf Nachfrage des Mitarbeiters der Beklagten konnte er sein Geburtsdatum nicht angeben.

Per online-banking veranlasste Herr D1 am 29. August 2012 sodann eine Überweisung von € 202.720,03 vom Girokonto des Klägers auf das Konto bei der Sparkasse A1. Welche Zugangsdaten er nutzte, lässt sich nicht aufklären.

Herr D1 sandte der Beklagten des Weiteren unter dem Namen und der Anschrift des Klägers ein von ihm unterschriebenes Telefax, mit dem er „aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen“ um die Auflösung des Festgeldkontos mit einem Stand von € 107.072,07 bat. Die Beklagte kam der Bitte nach. Der Betrag wurde dem Girokonto gutgeschrieben. Von dort veranlasste Herr D1 wiederum per online-banking die Überweisung des Betrags auf das Konto bei der Sparkasse A1. Welche Zugangsdaten er nutzte, lässt sich wiederum nicht mehr aufklären.

Er veranlasste weiterhin die Überweisung eines Guthabens von € 9.000 von dem Tagesgeldpluskonto des Klägers auf dessen Girokonto und von dort auf das Konto bei der Sparkasse A1 sowie eine weitere Überweisung in Höhe von € 1.200. Beide Überweisungen vom Girokonto veranlasste er wiederum per online-banking. Welche Zugangsdaten er verwandte, ist unklar.

Schließlich hob Herr D1 in der Zeit vom 29. August bis zum 17. September 2012 von dem Konto bei der Sparkasse A1 insgesamt € 323.200 in bar ab. Des Weiteren belastete er das Konto durch Kartenzahlungen und eine weitere Barabhebung mit insgesamt € 878,43.

Zum Inhalt der Telefonate des Herrn D1 mit den Mitarbeitern der Beklagten, insbesondere zu seiner Wortwahl und der Grammatik seiner Sprache sowie den von den Mitarbeitern abgefragten Identifikationsnachweisen, wird auf die verschriftlichten Telefonmitschnitte Blatt 262 f. der Akte verwiesen.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2015 auf, ihm den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen (Anlagenkonvolut B 1 - Blatt 106 der Akte). Die Beklagte bat, bis zum 10. April 2015 zu dem Schadensersatzverlangen Stellung nehmen zu dürfen (Anlagenkonvolut B 1 - Blatt 110 der Akte). Mit Schreiben vom 10. April 2015 lehnte es die Beklagte ab, den Schadensersatzanspruch des Klägers anzuerkennen, führte aber zugleich aus, dass es für eine abschließende Einschätzung bzw. Klärung des Sachverhalts unablässig sei, die Ergebnisse der Ermittlungsbehörden zu kennen (Anlagenkonvolut B 1 - Blatt 112 der Akte). Insoweit bat die Beklagte den Kläger um eine Kopie der Ermittlungsakte (Anlagenkonvolut B 1 - Blatt 112 der Akte). Mit Schreiben vom 20. April 2015 bat die Beklagte den Kläger um Verständnis, dass das Geschehen einer eingehenden und vollständigen Prüfung unterzogen werden müsse (Anlagenkonvolut B 1 - Blatt 115 der Akte). Der Beklagten sei „an einer umfänglichen Aufklärung der tatsächlichen Umstände gelegen“ (Anlagenkonvolut B 1 - Blatt 115 der Akte). Sie könne nicht ungeprüft eine Schadensersatzforderung in sechsstelliger Höhe anerkennen (Anlagenkonvolut B 1 - Blatt 115 der Akte). Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 bat die Beklagte „weiter um Verständnis, dass [sie der] Zahlungsaufforderung (jedenfalls) so lange nicht nachkommen [werde], als für [sie] nicht die Möglichkeit [bestehe], den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend zu beurteilen (Anlagenkonvolut B 1 - Blatt 117 der Akte). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. Juli 2016 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung (Anlagenkonvolut B 1 - Blatt 118 der Akte).

Der Kläger verklagte Herrn D1 auf Zahlung von Schadensersatz. In diesem Rechtsstreit verkündete der Kläger der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. September 2015 den Streit.

Die Klageschrift ist am 25. November 2016 bei dem Landgericht eingegangen. Am 12. Dezember 2016 hat der Kläger den von ihm erforderten Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 hat das Landgericht das schriftliche Vorverfahren und die Zustellung der Klage angeordnet. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2017 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten deren Verteidigungsbereitschaft angezeigt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten zwei Drittel des von Herrn D1 auf das Konto bei der Sparkasse A1 überwiesenen Gesamtbetrages von € 324.192,10 ersetzt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen:

Dem Kläger stünde gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB) zu. Die Beklagte hätte im Rahmen der Überweisungen keine Pflichten verletzt. Dass Herr D1, als er sich telefonisch als der Kläger ausgegeben habe, auf Nachfrage sein Geburtsdatum nicht habe nennen können, hätte sie zu keinem Tätigwerden veranlassen müssen. Vor dem nächsten Anruf seien gar keine Maßnahmen möglich gewesen; überdies hätte Herr D1 sie sofort wieder aufheben lassen können. Dass sie aufgrund des gefälschten Faxes neue Zugangsdaten an Herrn D1 versandt habe, sei ihr ebenfalls nicht anzulasten. Gleiches gelte für die telefonisch mitgeteilte neue Mobiltelefonnummer.

Dem Kläger stünde auch kein Anspruch aus § 675u BGB in der vom 31. Oktober 2009 bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zu. Zwar fehle es an einer Autorisierung des Klägers. Ansprüche seien aber nach § 676c Nr. 1 BGB aF und nach Ziffer 2.3.4 Abs. 3 der Geschäftsbedingungen für den Überweisungsverkehr ausgeschlossen. Die Unterschriftenfälschung durch Herrn D1 sei ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. Zu der Frage, ob die Unterschriften verglichen worden seien, hätten die Parteien nicht vorgetragen. Darauf käme es aber auch nicht an, weil die Anforderung der neuen iTan-Liste nur eine Vorbereitungshandlung gewesen sei. Auch bei Prüfung der Unterschrift hätte die Fälschung nicht zwingend auffallen müssen. Herr D1 sei im Besitz aller Daten und Informationen gewesen, die er sich aufgrund der Ortsabwesenheit des Klägers nahezu ungehindert habe verschaffen können. So habe er auch die Zugangsnummer zum Telefonbanking angeben können. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger seine Kundenunterlagen und Zugangsdaten an einem Ort belasse, zu dem sich ein Unbefugter, der bereits erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe, Zugang verschaffen könne. Auf die Aufrechnung der Beklagten und die von ihr erhobene Einrede der Verjährung komme es nicht mehr an.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. Juni 2021 erklärt, von jeder der fünf Belastungsbuchungen auf dem Girokonto einen erstrangigen Teilbetrag von zwei Dritteln geltend zu machen.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit dem gesondert durch Urteil des OLG Köln vom 19.06.2019, Aktenzeichen 22 U 100/16 verurteilten U1 D1, zuletzt gemeldet F............ in _____ W1,

das vom Kläger bei der Beklagten geführte Girokonto zur Nr. 7...... mit einem Guthabensbetrag in Höhe von 216.128,07 € zu bedienen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2016,

hilfsweise

die Beklagte in der Reihenfolge der nachfolgenden Klaganträge in Gesamschuldnerschaft zu verurteilen,

1)         das vom Kläger bei der Beklagten geführte Girokonto zur Nr. 7...... mit einem Guthabensbetrag von 2.800,00 € sowie weiteren 800,00 € zu bedienen nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.08.2016,

2)         das vom Kläger bei der Beklagten geführte Girokonto 7......, hilfsweise das Tages-geldpluskonto zur Nr. 073 auszufüllen mit einem Betrag von 6.000,00 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2016,

3)         das vom Kläger bei der Beklagten geführte Girokonto zur Nr. 7...... aufzufüllen mit einem Betrag von 135.146,69 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.08.2016, hilfsweise das Wertpapierkonto des Klägers zur Nr. 703..........N mit 12.380,23 €, Wertpapierkonto Nr. B1 ISIN mit 20.348,76 €, das Wertpapierkonto Nr. 82 ISIN mit 3.906,14 €, das Wertpapierkonto zur Nr. 55 ISIN mit 12.380,23 €, das Wertpapierkonto zur Nr. 555 ISIN mit 7.391,40 €, das Konto Nr. 71 ISIN mit 27.318,26 €, das Wertpapierkonto Nr. 72 ISIN mit 14.812,10 €, das Wert-papierkonto mit der Nr. 66 ISIN mit 11.618,28 €, das Wertpapierkonto zur Nr. 54 ISIN mit 1.992,08 €, das Wertpapierkonto zur Nr. 84 ISIN mit 22.977,04 € zu bedienen nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.08.2016,

4)         das vom Kläger bei der Beklagten geführte Girokonto zur Nr. 7......, hilfsweise das vom Kläger bei der Beklagten geführte Termingeldkonto zur Nr. 7318 auszustatten mit einem Betrag von 71.381,38 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.08.2016.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Klage ist, nachdem der Kläger seine Teilforderung spezifiziert hat, zulässig. Sie ist auch begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch zu, die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen rückgängig zu machen. Die Beklagte kann diesem Anspruch keinen ihr zustehenden Anspruch auf Schadensersatz entgegenhalten. Der Anspruch ist nicht verjährt. Der Kläger kann auch die von ihm verlangten Zinsen verlangen.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB aF zu. Ein Schadensersatzanspruch steht ihm hingegen wegen der Überweisungen vom Girokonto nicht zu.

a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB aF zu. Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers geführt hat, ist der Zahlungsdienstleister nach § 675u Satz 1 und 2 Halbsatz 2 BGB aF verpflichtet, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, Rn. 23; Urteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, Rn. 17; Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, Rn. 12). Den Belastungsbuchungen 27. August 2012 bis 4. September 2012 - in einem Gesamtumfang von € 324.192,10 - lagen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge zugrunde, die der Kläger nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB rechtzeitig angezeigt hat.

aa) Die Zahlungsvorgänge waren nicht autorisiert.

(1) Ein Zahlungsvorgang ist autorisiert und dem Zahler gegenüber wirksam, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat, § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Die Zustimmung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB aF muss tatsächlich vom Zahler stammen. Die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Dritten kann dem Zahler nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zugerechnet werden, weil die Regelungen in § 675j Abs. 1, § 675u Satz 1 BGB aF abschließend sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 58; Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, Rn. 13). Die Zustimmung kann gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 BGB aF entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren, § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB aF (BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, Rn. 13).

(2) Eine den Vereinbarungen der Parteien entsprechende Einwilligung in den Zahlungsvorgang hat der Kläger nicht erteilt.

Die Beklagte muss die Zustimmung des Zahlers (Autorisierung), hier des Klägers, zu der streitigen Überweisung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB aF darlegen und beweisen. Daran fehlt es vorliegend. Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Art und Weise der Zustimmung zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Dabei kann nach § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB aF festgelegt werden, dass die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments im Sinne des § 1 Abs. 5 ZAG erteilt werden kann (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 14). Danach haben vorliegend die Parteien für die Autorisierung im Online-Banking nach den Bedingungen für das online-banking (Blatt 82 f. der Akte) die Nutzung des von der Beklagten angebotenen TAN-Verfahrens vereinbart, bei dem ein Zahlungsvorgang durch die Eingabe von PIN und TAN autorisiert wird (Ziffer 2.3 und 4.1 der Bedingungen des online-banking - Blatt 82 der Akte), wobei die TAN mittels einer Liste, eines TAN Generators oder eines sonstigen Autentifizierungsinstruments mit Signaturschlüssel übermittelt wird (Ziffer 2.4 der Bedingungen des online-banking - Blatt 82 der Akte).

Vorliegend ist aber unstreitig, dass Herr D1 und gerade nicht der Kläger per online-banking sämtliche fünf streitgegenständlichen Überweisungen von € 4.200, € 202.720,03, € 107.072,07, € 9.000 und € 1.200 von dem Girokonto des Klägers auf das Konto bei der Sparkasse A1 veranlasste. Der Kläger hatte Herrn D1 auch nicht autorisiert, für ihn zu handeln. Des Weiteren steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass Herr D1 die Überweisungen unter Verwendung der von ihm dem von ihm abgefangenen Brief entnommenen PIN autorisierte: einer PIN, die der Kläger nie erhalten hatte. Die Überzeugung ergibt sich aus dem Umstand, dass die dem Kläger vormals übersandte PIN nach dem 23. August 2012 nicht mehr eingesetzt werden konnte.

bb) Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 676c Nr. 1 BGB aF ausgeschlossen.

§ 676c Nr. 1 BGB setzt voraus, dass die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Die Fälschung von Zahlungsanweisungen stellt für ein Kreditinstitut grundsätzlich kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar (BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, Rn. 20). Gleiches gilt für den Umstand, dass Zugangsdaten im online-banking nicht vom Kontoinhaber oder von ihm autorisierten Personen genutzt werden. Wäre dies anderes, hätte der Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 2 BGB keinen Anwendungsbereich. Vorliegend kommt hinzu, dass die Überweisungen von Herrn D1 zumindest mithilfe der neuen von der Beklagten versandten PIN veranlasst worden sind. Das hätte die Beklagte ohne Weiteres durch Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt vermeiden können. Sie hat die neuen Zugangsdaten, PIN und iTAN, zumindest teilweise - PIN - mittels eines Briefs, der unschwer von Herrn D1 abgefangen werden konnte, an den Kläger versandt. Die iTAN hat sie entweder ebenfalls per Brief oder mittels SMS an die von Herrn D1 angegebene Mobilfunknummer versandt. Zwar bestreitet die Beklagte letzteres. Das ist aber von vornherein unbeachtlich, weil sie die Voraussetzungen des § 676c Nr. 1 BGB darzulegen und zu beweisen hat. Überdies steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die iTAN an eine von Herrn D1 angegebene Mobiltelefonnummer versandt worden sind. Herr D1 hat die iTAN Liste mit dem Telefax vom 23. August 2012 (Anlage B 15 - Blatt 387 der Akte) angefordert. Mit der Versendung neuer iTAN verlieren die alten, senatsbekannt, ihre Gültigkeit und können nicht mehr versandt werden. Die iTAN müssen also an Herrn D1 gelangt sein, weil er ansonsten die Überweisungen nicht hätte vornehmen können. Sowohl das Abfangen des Briefs als auch die Übersendung der iTAN an Herrn D1 wäre durch Einhaltung einfachster Maßnahmen zu verhindern gewesen: Die SMS hätte an die von dem Kläger hinterlegte Mobilfunknummer gesandt werden können; der Brief hätte durch ein eigenhändiges Einschreiben versandt werden können.

cc) Rechtsfolge des Anspruchs ist die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung. Bei Buchgeld ist die Gutschrift auf dem zuvor belasteten Zahlungskonto geschuldet (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 171/07, Rn. 13; Staudinger/Omlor, BGB Neubearbeitung 2020, § 675u Rn. 24).

b) Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen der Überweisungen vom Girokonto wegen der abschließenden Regelung des § 675u Satz 2 BGB nicht zu (§ 675z Satz 1 BGB aF).

2. Der Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch zu, den sie ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten könnte. Der Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 2 BGB und keiner nach § 280 Abs. 1 BGB zu.

a) Die Voraussetzungen des § 675v Abs. 2 BGB sind vorliegend nicht erfüllt.

aa) Nach § 675v Abs. 2 BGB aF ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Weise ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten des § 675l BGB aF oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments herbeigeführt hat. Unter Zahlungsauthentifizierungsinstrument im Sinne der Vorschrift ist in unionsrechtskonformer Auslegung auch die beleghafte Überweisung zu verstehen (BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, Rn. 39).

Nach § 675l BGB aF ist der Zahler verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.

bb) Vorliegend steht schon deshalb nicht fest, dass der Kläger gegen die ihm nach § 675l BGB aF obliegenden Pflichten verstoßen hat, weil bei allen fünf Überweisungen unklar ist, mit Hilfe welcher Zugangsdaten sie veranlasst worden sind. Die Beklagte behauptet nicht einmal, dass Herr D1 die den Kläger ursprünglich zugesandten und in seinem Tresor gelagerten Zugangsdaten verwandte, um die Überweisungen zu veranlassen. Vielmehr ist unstreitig, dass sich bei allen fünf Überweisungen nicht mehr aufklären lässt, mit Hilfe welcher Zugangsdaten - entweder der vorstehenden oder der von Herrn D1 im Namen des Klägers bestellten und von ihm abgefangenen - die Überweisungen veranlasst worden sind. Im Hinblick auf die von Herrn D1 am 23. August 2012 bestellten und sodann von ihm abgefangenen Zugangsdaten trafen den Kläger aber keine Pflichten nach § 675l BGB aF, weil er sie nie in Händen hatte. Es hätte vielmehr der Beklagten oblegen, die Daten so an ihn zu übermitteln, dass sie nicht in falsche Hände fallen konnten.

b) Die Haftung des Zahlers ist in § 675v Abs. 2 BGB aF abschließend geregelt; ein Rückgriff auf § 280 Abs. 1, § 278 BGB kommt nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, Rn. 31).

Doch selbst wenn dies vorliegend anders wäre, hätte der Kläger keine ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Pflichten verletzt. Insbesondere hat er keine Pflichten verletzt, weil es Herrn D1 möglich war, neue Zugangsdaten - PIN und iTAN - bei der Beklagten zu bestellen. Es besteht keine Pflicht des Inhabers eines Girokontos, seine Kontonummer geheim zu halten. Ganz im Gegenteil ist jeder, der ein Girokonto nutzt, gezwungen, im Rahmen dieser Nutzung Kontonummer und Bankleitzahl, heute IBAN und BIC anzugeben. Anders wäre eine Nutzung nicht möglich, sondern erschöfte sich im bloßen Abheben von Bargeld. Herr D1 hat aber gegenüber der Beklagten in seinem Telefax vom 23. August 2012 (Anlage B 15 - Blatt 387 der Akte) nichts anderes getan, als die Kontonummer des Klägers und die Bankleitzahl der Beklagten mitzuteilen.

3. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Zwar begann die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen, weil der Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung mit der Ausführung der jeweiligen Aufträge im Zeitraum August bis September 2012 entstanden ist und der Kläger dies auch nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub erkannte. Die Verjährungsfrist endet aber erst mit Ablauf des 2. Juni 2017. Ihr Lauf war gehemmt. Die Hemmung dauerte vom 11. Februar 2015 bis zum 13. Juli 2016.

a) Die Verjährung war gehemmt. Zwar kam es zu keiner Hemmung durch Rechtsverfolgung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB. Es trat aber eine Hemmung durch Verhandlungen nach § 203 BGB ein.

aa) Die Verjährung war nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch die Zustellung der Streitverkündung.

Die Hemmung setzt voraus, dass die Streitverkündung den Zulässigkeitserfordernissen der §§ 72, 73 ZPO genügt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, Rn. 11 u. 20; Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, Rn. 18).

Die Streitverkündung entsprach nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist eine Streitverkündung unter anderem dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Unzulässig ist die Streitverkündung wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, Rn. 16). Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus - der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, juris Rn. 16; Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, Rn. 16).

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchungen bestand und besteht unabhängig von dem Schadensersatzanspruch gegen Herrn D1. Er hängt in keiner Weise von ihm ab.

bb) Es trat aber eine Hemmung durch Verhandlungen ein.

Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(1) Der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB ist weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, Rn. 16). Der Gläubiger muss lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, Rn. 16). Antwortet der Verpflichtete beispielsweise auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 120/11, Rn. 2).

Gegenstand der Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB sind der "Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände". Damit ist im Sinne eines Lebenssachverhalts die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände gemeint, die nach dem Verständnis der Verhandlungsparteien einen Anspruch erzeugen, wobei das Begehren nicht besonders beziffert oder konkretisiert sein muss (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12, Rn. 12). Dieser Lebenssachverhalt wird grundsätzlich in seiner Gesamtheit verhandelt. Damit werden sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus diesem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12, Rn. 12).

(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze haben die Parteien vom 11. Februar 2015 bis zum 13. Juli 2016, insgesamt also ein Jahr, fünf Monate und zwei Tage, über die Berechtigung des klägerischen Anspruchs verhandelt.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2015 auf, ihm den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierauf hat die Beklagte so geantwortet, dass der Kläger annehmen durfte, sie werde im Sinne einer Befriedigung seiner Ansprüche Entgegenkommen zeigen. Sie hat mehrfach und durchgängig erklärt, die Berechtigung des Anspruchs noch nicht abschließend einschätzen zu können und weitere Ermittlungen ihrerseits angekündigt. Entsprechende Passagen finden sich in ihren Schreiben vom 10. April 2015, vom 20. April 2015 und vom 15. Juli 2015. In dem letzten Schreiben führt sie aus, der Zahlungsaufforderung (jedenfalls) so lange nicht nachzukommen, als für sie nicht die Möglichkeit bestehe, den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend zu beurteilen.

Erst mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. Juli 2016 hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen und damit die Verhandlungen beendet.

Die Verhandlungen hemmten auch die Verjährung des nunmehr in der Berufungsinstanz streitgegenständlichen Anspruchs. Denn er kann aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden, der Gegenstand der Verhandlungen war.

b) Verjährung trat erst ein Jahr, fünf Monate und zwei Tage nach Ablauf des 31. Dezember 2015 und damit mit Ablauf des 2. Juni 2017 ein. Denn der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).

Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung durch die am 24. November 2016 bei dem Landgericht eingereichte und alsbald (§ 167 Abs. 2 ZPO) zugestellte Klage erneut gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger verlangt eine Geldschuld. Der Anspruch auf Buchgeld ist eine Geldschuld. Der Anspruch auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung ist nach dem Vorstehenden ein Anspruch auf Buchgeld.

Der Kläger kann auch Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB verlangen. Er hat die Zahlung von Schadensersatz mit Schreiben vom 11. Februar 2015 zum 15. März 2015 angemahnt (Blatt 106 f. der Akte).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Der Senat wendet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall an. Der Rechtsstreit hat seinen Schwerpunkt im Tatsächlichen.

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