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RdZ-News
24.02.2022
RdZ-News
EuGH: Verjährung von Feststellungsanträgen und Rückforderungsansprüchen bei Verbraucherverträgen

EuGH (1. Kammer), Urteil vom 10.6.2021 – verb. Rs. C‑776/19 bis C‑782/19, VB u. a. gegen BNP Paribas Personal Finance SA und AV u. a. gegen BNP Paribas Personal Finance SA, Procureur de la République

ECLI:EU:C:2021:470

Volltext des Urteils: RdZL2022-59-1

Tenor

1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach die Stellung eines Antrags durch einen Verbraucher

– auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher einer Verjährungsfrist unterliegt;

– auf Rückerstattung von aufgrund solcher missbräuchlicher Klauseln rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegt, wenn diese Frist zum Zeitpunkt der Annahme des Darlehensangebots zu laufen beginnt und es somit möglich ist, dass der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von sämtlichen Rechten hatte, die ihm aus dieser Richtlinie erwachsen.

2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass die Klauseln des Darlehensvertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, von dieser Bestimmung erfasst sind, wenn diese Klauseln einen Hauptbestandteil festlegen, der diesen Vertrag kennzeichnet.

3. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das Erfordernis der Transparenz von Klauseln dieses Vertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, erfüllt ist, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher hinreichende und genaue Informationen bereitgestellt hat, die es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, die konkrete Funktionsweise des fraglichen Finanzmechanismus zu verstehen und somit die Gefahr möglicherweise beträchtlicher negativer wirtschaftlicher Folgen solcher Klauseln für seine finanziellen Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags zu bewerten.

4. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass der Verbraucher die Beweislast dafür trägt, dass eine vertragliche Klausel klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie ist.

5. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, ohne dass dieses Risiko gedeckelt ist, geeignet sind, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu verursachen, wenn der Gewerbetreibende bei Beachtung des Transparenzgebots gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf ein unverhältnismäßiges Wechselkursrisiko, das aus derartigen Klauseln resultiert, einlässt.

Aus den Gründen

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen VB, WA, XZ, YY, ZX, DY und EX einerseits und der BNP Paribas Personal Finance SA andererseits sowie zwischen AV, BW, CX und FA einerseits und BNP Paribas Personal Finance und dem Procureur de la République (Staatsanwaltschaft, Frankreich) andererseits wegen der angeblichen Missbräuchlichkeit von Klauseln, die in auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensverträgen enthalten sind und die u. a. vorsehen, dass die Verrechnungswährung Schweizer Franken und die Zahlungswährung Euro ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Die Erwägungsgründe 16 und 24 der Richtlinie 93/13 lauten:

„Die nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs, die ausgehend von einer Solidargemeinschaft der Dienstleistungsnehmer kollektive Dienste erbringen, muss durch die Möglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergänzt werden. Diese stellt das Gebot von Treu und Glauben dar. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden. Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4 Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

…“

5 Art. 4 der Richtlinie 93/13 lautet:

„(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

6 Art. 5 dieser Richtlinie sieht vor:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“

7 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

8 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Französisches Recht

9 Art. 2224 des Code civil (Zivilgesetzbuch) lautet:

„Persönliche Ansprüche oder Ansprüche aus beweglichen Sachen verjähren nach fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Inhaber eines Rechts Kenntnis von den Umständen, die ihm die Ausübung dieses Rechts erlauben, erlangte oder hätte erlangen müssen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10 In den Jahren 2008 und 2009 schlossen VB, WA, XZ, YY, ZX, DY, EX, AV, BW, CX und FA (im Folgenden: Kläger der Ausgangsverfahren) mit BNP Paribas Personal Finance jeweils einen auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensvertrag mit der Bezeichnung „Helvet Immo“. Diese Verträge, die hauptsächlich durch Vermittler vertrieben wurden, wurden zum Kauf von Immobilien oder von Anteilen an Immobiliengesellschaften über variable Beträge zwischen 48 000 und 426 000 Schweizer Franken, d. h. zwischen etwa 44 000 und 389 000 Euro, und für Laufzeiten von 22 bis 25 Jahren geschlossen.

11 Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass diese Verträge Klauseln enthielten, wonach

– die betreffenden Darlehen durch in Schweizer Franken aufgenommene Anleihen finanziert und sowohl in Schweizer Franken (Verrechnungswährung) als auch in Euro (Zahlungswährung) verwaltet wurden;

– in Bezug auf die Devisengeschäfte die Zahlungen aufgrund der fraglichen Darlehen für eine Tilgung in Schweizer Franken nur in Euro erfolgen konnten;

– die durchzuführenden Devisengeschäfte in den im Ausgangsverfahren gegenständlichen Darlehensverträgen aufgeführt waren und für den Fall, dass der Darlehensnehmer nicht zahlte, der Darlehensgeber die Möglichkeit hatte, einseitig den Schweizer Franken durch den Euro zu ersetzen;

– da die Tilgung von der Entwicklung des Wechselkurses Euro/Schweizer Franken abhängig war, die Tilgung „weniger schnell“ erfolgen würde, wenn die Währungsumrechnung einen Betrag ergab, der niedriger war als die fällige Rate in Schweizer Franken, und der etwaige nicht getilgte Teil des Kapitals auf den Sollsaldo eingetragen würde. Im umgekehrten Fall würde die Tilgung des Kredits schneller erfolgen;

– wenn die Beibehaltung der Höhe der Rückzahlungsraten in Euro nicht erlauben sollte, den kompletten Saldo über die ursprüngliche Restlaufzeit des Darlehens zuzüglich fünf Jahren zu begleichen, die Zahlungen erhöht würden. Wenn am Ende des fünften Verlängerungsjahres weiterhin ein Sollsaldo bestünde, müssten die Zahlungen bis zur vollständigen Abzahlung fortgesetzt werden;

– der ursprünglich vereinbarte feste Zinssatz alle fünf Jahre gemäß einer im Voraus festgelegten Formel neu berechnet wurde; bei dieser Gelegenheit hatte der Darlehensnehmer die Möglichkeit, die Verrechnungswährung auf Euro umzustellen, wobei er zwischen einem neuen Festzinssatz zuzüglich einer Erhöhung und einem variablen Zinssatz wählen konnte.

12 Für die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑776/19, C‑778/19, C‑779/19 und C‑780/19 seien dem Darlehensangebot zwei bezifferte Simulationen beigefügt gewesen, die die Auswirkung der Wechselkursschwankungen auf die Höhe und die Laufzeit des Darlehens illustrierten. Die erste habe die Auswirkung einer Erhöhung oder einer Senkung des Zinssatzes um zwei Punkte ab der 61. Rate auf die Höhe der Zahlungen, die Laufzeit und die Gesamtkosten des Darlehens betroffen. In der zweiten mit dem Titel „Informationen über die Wechselgeschäfte, die im Rahmen der Verwaltung Ihres Kredits durchgeführt werden“, seien die Schwankungen dieser Variablen im Fall einer Aufwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken (in der Rechtssache C‑776/19 1 Euro für 1,5896 Schweizer Franken, in der Rechtssache C‑778/19 1 Euro für 1,57 Schweizer Franken, in der Rechtssache C‑779/19 1 Euro für 1,59 Schweizer Franken, in der Rechtssache C‑780/19 1 Euro für 1,66 Schweizer Franken) und einer Abwertung des Euro (in der Rechtssache C‑776/19 1 Euro für 1,4296 Schweizer Franken, in der Rechtssache C‑778/19 1 Euro für 1,41 Schweizer Franken, in der Rechtssache C‑779/19 1 Euro für 1,43 Schweizer Franken, in der Rechtssache C‑780/19 1 Euro für 1,5 Schweizer Franken) simuliert worden.

13 Den Klägern der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑777/19, C‑781/19 und C‑782/19 sei vom Darlehensgeber keine Simulation bereitgestellt worden.

14 Aufgrund der seit dem Abschluss der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Verträge festgestellten ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse gerieten die Kläger der Ausgangsverfahren mit der Rückzahlung der von ihnen aufgenommenen Hypothekendarlehen in Schwierigkeiten. Daraufhin erhoben sie in den Jahren 2015 bis 2018, jeweils soweit es sie betraf, beim vorlegenden Gericht Klage gegen BNP Paribas Personal Finance; mit ihren Klagen machten sie u. a. die Missbräuchlichkeit der Klauseln geltend, mit denen der Finanzierungsmechanismus der „Helvet Immo“-Verträge eingeführt worden war.

15 Infolge eines Ermittlungsverfahrens wurde BNP Paribas Personal Finance am 29. August 2017 vor einem Tribunal correctionnel (Strafgericht, Frankreich) wegen irreführender Geschäftspraktik angeklagt. Mit Urteil vom 26. Februar 2020 verurteilte die 13. Strafkammer des Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) dieses Kreditinstitut wegen irreführender Geschäftspraktik. Nach den von den Parteien der Ausgangsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgelegten Informationen hat BNP Paribas Personal Finance Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, das somit nicht endgültig ist.

16 Vor dem vorlegenden Gericht machen die Kläger der Ausgangsverfahren u. a. die Missbräuchlichkeit der Klauseln geltend, mit denen der Finanzierungsmechanismus der fraglichen Darlehensverträge eingeführt wurde. BNP Paribas Personal Finance macht geltend, dass die Anträge, mit denen die Kläger der Ausgangsverfahren die Missbräuchlichkeit der genannten Vertragsklauseln geltend machten, verjährt, jedenfalls aber unbegründet seien.

17 Zum einen weist das vorlegende Gericht zu der Frage der Verjährung der von den Klägern der Ausgangsverfahren gestellten Anträge darauf hin, dass die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 2224 des französischen Code civil (Zivilgesetzbuch) zu der Feststellung führe, dass diese Anträge verjährt seien. Diese Frist beginne nach nationaler Rechtsprechung ab dem Zeitpunkt der Annahme des Darlehensangebots zu laufen.

18 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob es mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, Anträgen, mit denen Verbraucher Rechte geltend machen, die sie aus der Richtlinie 93/13 herleiten, eine solche Verjährungsfrist entgegenzuhalten. Da es möglich sei, dass der Wechselkurs während der ersten Vertragsjahre stabil bleibe und sich erst später während der Laufzeit dieses Vertrags verschlechtere, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Darlehensnehmer nicht in der Lage seien, ihre Rechte geltend zu machen.

19 Zum anderen weist das vorlegende Gericht zur Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags darauf hin, dass die in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Darlehensverträge mehrere Klauseln enthielten, die Teil eines Mechanismus zur Umrechnung von Fremdwährung seien, die bewirkten, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trage.

20 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob diese Vertragsklauseln, da sie die Frage des Wechselkursrisikos behandelten, als Teil des Hauptgegenstands der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Darlehensverträge anzusehen sind und demgemäß nicht als missbräuchlich eingestuft werden können, wenn sie „klar und verständlich“ sind. Insoweit stelle sich auch die Frage, wie sich eine andere Klausel der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Darlehensverträge auswirke, die die Möglichkeit für den Darlehensnehmer vorsehe, zu im Voraus festgelegten Zeitpunkten eine Option der Umrechnung in Euro auszuüben.

21 Zu den Gesichtspunkten der Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit einer Klausel des Vertrags und des Bestehens eines erheblichen Missverhältnisses zwischen den sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten der Vertragsparteien weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Kläger der Ausgangsverfahren Informationen zu der Auswirkung von Schwankungen des Wechselkurses zwischen dem Euro und dem Schweizer Franken auf die Kosten des betreffenden Darlehens erhalten hätten. Das Wechselkursrisiko sei jedoch in den Darlehensverträgen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren seien, nirgends erwähnt.

22 Das vorlegende Gericht führt außerdem aus, dass Klauseln wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden in der nationalen Rechtsprechung u. a. mit der Begründung als klar und verständlich angesehen worden seien, dass die Darlehensnehmer Informationen zu den während der Laufzeit des betreffenden Darlehensvertrags ausgeführten Devisengeschäften sowie dazu erhalten hätten, wie sich Schwankungen des Wechselkurses zwischen dem Euro und dem Schweizer Franken auf die Laufzeit des Vertrags und auf die Zahlungen zur Tilgung des Darlehens auswirkten.

23 Da der Gewerbetreibende über bessere Mittel verfügt als der Verbraucher, um die wirtschaftliche Entwicklung und das Wechselkursrisiko vorherzusehen, fragt sich das vorlegende Gericht in diesem Kontext, welche spezifischen Informationen zum Wechselkursrisiko einem Darlehensnehmer, der die wirtschaftlichen Vorhersagen nicht kennt, die sich auf die Entwicklung des Wechselkurses zwischen der Verrechnungswährung und der Zahlungswährung auswirken könnten, und zu den damit verbundenen Risiken zu übermitteln sind. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage nach der Beweislast für die Klarheit und die Verständlichkeit einer Klausel des Vertrags, da die Übermittlung einiger Informationen in den Ausgangsverfahren streitig sei.

24 Unter diesen Umständen hat das Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Anwendung von Verjährungsvorschriften in folgenden Fällen entgegen: (a) für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, (b) für eventuelle Rückerstattungen, (c) wenn der Verbraucher Kläger ist und (d) wenn der Verbraucher Beklagter, einschließlich einer Widerklage, ist?

2. Falls die erste Frage ganz oder teilweise verneint wird: Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität, in einem Fall wie dem der Ausgangsverfahren der Anwendung einer nationalen Rechtsprechung entgegen, in der der Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Annahme des Darlehensangebots anstatt auf den Zeitpunkt des Auftretens ernsthafter finanzieller Schwierigkeiten gelegt wird?

3. Fallen Klauseln wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die u. a. vorsehen, dass der Schweizer Franken die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, was zur Folge hat, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, unter den Hauptgegenstand des Vertrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn die Höhe der Wechselkosten nicht gerügt wird und es Klauseln gibt, die zu festgelegten Zeitpunkten die Möglichkeit für den Darlehensnehmer vorsehen, eine Option der Umrechnung in Euro gemäß einer im Voraus festgelegten Formel auszuüben?

4. Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts, einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge eine Klausel oder eine Ansammlung von Klauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „klar und verständlich“ im Sinne der Richtlinie sind, weil

– im Vorangebot zum Darlehen die Devisengeschäfte, die während der Laufzeit des Kredits durchgeführt werden, detailliert dargelegt werden und erläutert wird, dass der Wechselkurs Euro zu Schweizer Franken derjenige ist, der zwei Arbeitstage vor dem Zeitpunkt des das Geschäft bestimmenden Ereignisses anwendbar ist und der auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird;

– im Angebot erwähnt wird, dass der Darlehensnehmer die Wechselgeschäfte Schweizer Franken in Euro und Euro in Schweizer Franken akzeptiert, die für das Funktionieren und die Rückzahlung des Kredits erforderlich sind, und dass der Darlehensgeber nach Zahlung der Nebenkosten des Darlehens die Umrechnung des Saldos der in Euro gezahlten Monatsraten in Schweizer Franken vornimmt;

– es im Angebot heißt, dass dann, wenn sich aus dem Wechselgeschäft ein Betrag ergibt, der niedriger ist als die fällige Rate in Schweizer Franken, die Tilgung langsamer erfolgt und der eventuelle Teil des aufgrund einer Rate nicht getilgten Kapitals zum Sollsaldo des Kontos in Schweizer Franken addiert wird, und dass sich die Tilgung des Darlehens je nach den Schwankungen nach oben oder nach unten des auf die monatlichen Zahlungen angewendeten Wechselkurses entwickelt und dass diese Entwicklung die Verlängerung oder die Verkürzung der Tilgungsdauer des Darlehens zur Folge haben kann und gegebenenfalls die insgesamt zurückzuzahlende Summe verändern kann;

– in den Artikeln „internes Konto in Euro“ und „internes Konto in Schweizer Franken“ die Geschäfte aufgeführt werden, die bei jeder Ratenzahlung auf der Soll- und Habenseite jedes Kontos durchgeführt werden, und im Vertrag die konkrete Funktionsweise der Umrechnung der Fremdwährung transparent erläutert wird

und obwohl im Angebot u. a. keine ausdrückliche Nennung des „Wechselkursrisikos“, das der Darlehensnehmer trägt, wenn er keine Einkünfte in der Kontowährung erhält, und keine ausdrückliche Nennung des „Zinssatzrisikos“ enthalten ist?

5. Falls die vierte Frage bejaht wird: Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts, einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge eine Klausel oder eine Ansammlung von Klauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „klar und verständlich“ im Sinne der Richtlinie sind, wenn in einem Vertrag mit einer ursprünglichen Laufzeit von 22 bis 25 Jahren zu den in der vierten Frage genannten Gesichtspunkten lediglich eine Simulation eines Rückgangs des Wertes der Zahlungswährung im Vergleich zur Kontowährung um 5 % bis 6 % hinzukommt, ohne dass Begriffe wie „Risiko“ oder „Schwierigkeit“ genannt werden?

6. Obliegt die Beweislast für den „klaren und verständlichen“ Charakter einer Klausel im Sinne der Richtlinie 93/13 einschließlich der den Vertragsabschluss begleitenden Umstände dem Gewerbetreibenden oder dem Verbraucher?

7. Wenn die Beweislast für den klaren und verständlichen Charakter der Klausel dem Gewerbetreibenden obliegt, steht die Richtlinie 93/13 dann einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge es beim Vorliegen von Unterlagen über die Verkaufstechniken den Darlehensnehmern obliegt, zum einen zu beweisen, dass sie die Adressaten der in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen waren, und zum anderen, dass sie ihnen von der Bank mitgeteilt wurden, oder verlangt sie im Gegenteil, dass diese Gesichtspunkte eine Vermutung dafür darstellen, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen den Darlehensnehmern, auch mündlich, übermittelt wurden, und obliegt es dem Gewerbetreibenden, der für die Informationen haften muss, die von Dritten mitgeteilt werden, die er ausgewählt hat, diese einfache Vermutung zu widerlegen?

8. Kann ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis in Verträgen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gegeben sein, in denen für beide Parteien ein Wechselkursrisiko besteht, wenn zum einen der Gewerbetreibende über Mittel verfügt, das Wechselkursrisiko vorherzusehen, die über denen des Verbrauchers liegen, und zum anderen das vom Gewerbetreibenden getragene Risiko gedeckelt ist, während das vom Verbraucher getragene Risiko nicht gedeckelt ist?

25 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. November 2019 sind die Rechtssachen C‑776/19 bis C‑782/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren verbunden worden.

Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

26 Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher enthaltenen Klausel oder auf Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne dieser Richtlinie rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegt, die zum Zeitpunkt der Annahme des Darlehensangebots zu laufen beginnt.

27 Insoweit ist festzustellen, dass mangels spezifischer Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich die Modalitäten der Umsetzung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbraucherschutzes nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen ist. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28 In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz, um den allein es im vorliegenden Fall geht, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Viszcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Charta verankert ist, impliziert; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Was die Prüfung der Merkmale der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist betrifft, hat der Gerichtshof präzisiert, dass diese Prüfung die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich der Modalität, gemäß der diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Erstens ist zu der Verjährungsfrist, die den von Verbrauchern zur Geltendmachung ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 eingereichten Anträgen entgegengehalten wird, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angemessene Ausschlussfristen, die im Interesse der Rechtssicherheit festgesetzt werden, nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, wenn diese Fristen faktisch ausreichend sind, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 56, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Hingegen hat der Gerichtshof unter Hervorhebung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes entschieden, dass diese Richtlinie einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die es dem nationalen Gericht verwehrt, nach Ablauf einer Ausschlussfrist die Missbräuchlichkeit einer in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klausel festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, Cofidis, C‑473/00, EU:C:2002:705, Rn. 38, und vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 55).

34 Im vorliegenden Fall betrifft das Vorabentscheidungsersuchen zwei verschiedene Sachverhalte, nämlich zum einen den Umstand, dass dem Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher enthaltenen Klausel eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, und zum anderen den Umstand, dass eine solche Frist einem Antrag dieses Verbrauchers auf Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlter Beträge entgegengehalten wird.

35 Was zum einen die Verjährungsfrist betrifft, die dem Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher enthaltenen Klausel entgegengehalten wird, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind.

36 Zweitens verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern ein Ende gesetzt wird. Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Drittens ist nach der Rechtsprechung eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, demnach die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich eine Restitutionswirkung zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 54).

38 Im Hinblick darauf ist festzustellen, dass, damit insbesondere ein wirksamer Schutz der Rechte, die dem Verbraucher aus der Richtlinie 93/13 erwachsen, gewährleistet wird, der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel jederzeit nicht nur als Verteidigungsmittel geltend zu machen, sondern auch um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gerichtlich feststellen zu lassen, so dass der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegen kann.

39 Was zum anderen den Fall betrifft, dass dem Antrag eines Verbrauchers auf Rückerstattung aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlter Beträge eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegenstehen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 84).

40 Somit ist davon auszugehen, dass es für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, wenn Anträgen mit Restitutionscharakter, die von Verbrauchern gestellt werden, um Rechte, die ihnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsen, geltend zu machen, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, sofern deren Anwendung die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

41 Zweitens ist hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, der ein Antrag unterliegt, den ein Verbraucher mit dem Ziel der Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einreicht, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, sich zu der Frage zu äußern, ob mit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist vergleichbare Verjährungsfristen von drei bis fünf Jahren, die Klagen entgegengehalten wurden, mit denen die Restitutionswirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel geltend gemacht wurden, mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar waren. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind diese Fristen grundsätzlich ausreichend, um dem Verbraucher zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, wenn sie im Voraus festgelegt und bekannt sind. Somit sind Fristen von drei bis fünf Jahren für sich genommen nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Folglich dürfte eine fünfjährige Verjährungsfrist wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die dem Antrag eines Verbrauchers auf Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen entgegengehalten wird, sofern sie im Voraus festgelegt und bekannt ist, die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Diese Länge der Frist ist nämlich faktisch ausreichend, um dem Verbraucher zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen, um die Rechte, die ihm aus dieser Richtlinie erwachsen, insbesondere in Form von auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützten Restitutionsansprüchen geltend zu machen.

43 Was hingegen drittens den Beginn der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist betrifft, besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass der Verbraucher nicht in der Lage ist, die Rechte, die ihm die Richtlinie 93/13 verleiht, innerhalb dieser Frist geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Den vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben ist nämlich zu entnehmen, dass die in Art. 2224 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung der französischen Gerichte zum Zeitpunkt der Annahme des fraglichen Darlehensangebots zu laufen beginnt.

45 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es möglich ist, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klausel nicht kennen oder den Umfang ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Eine Verjährungsfrist kann nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 45, vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

47 Wird dem Antrag, den ein Verbraucher mit dem Ziel der Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen stellt, eine fünfjährige Verjährungsfrist entgegengehalten, die ab Annahme des Darlehensangebots zu laufen beginnt, kann ein wirksamer Schutz des Verbrauchers nicht gewährleistet werden, da diese Frist abgelaufen sein könnte, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit einer Klausel dieses Vertrags Kenntnis zu nehmen. Eine solche Frist erschwert die Ausübung der diesem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig und verstößt folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67 und 75, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

48 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach die Stellung eines Antrags durch einen Verbraucher

– auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher einer Verjährungsfrist unterliegt;

– auf Rückerstattung von aufgrund solcher missbräuchlicher Klauseln rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegt, wenn diese Frist zum Zeitpunkt der Annahme des Darlehensangebots zu laufen beginnt und es somit möglich ist, dass der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von sämtlichen Rechten hatte, die ihm aus dieser Richtlinie erwachsen.

Zur dritten Frage

49 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne dieser Bestimmung die Klauseln des Darlehensvertrags umfasst, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt.

50 Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Die Gerichte können somit die Missbräuchlichkeit einer Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, nur überprüfen, wenn diese Klausel nicht klar und verständlich ist.

51 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Zu der Kategorie von Vertragsklauseln, die unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen, hat der Gerichtshof zudem entschieden, dass darunter diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu beurteilen, ob die Klauseln, auf die sich die dritte Frage bezieht, einen wesentlichen Bestandteil der Leistung des Darlehensnehmers darstellen, die in der Rückzahlung des ihm vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Doch hat der Gerichtshof gleichwohl die bei dieser Prüfung anwendbaren Kriterien aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 herzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 33).

55 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf Darlehensverträge, die auf eine ausländische Währung lauten und eine Rückzahlung in inländischer Währung vorsehen, präzisiert, dass der Ausschluss der Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, da er sich auf die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, bezieht, keine Anwendung auf Klauseln findet, die sich darauf beschränken, im Hinblick auf die Berechnung der Rückzahlungen den Umrechnungskurs der ausländischen Währung, auf die der Darlehensvertrag lautet, festzulegen, ohne dass der Darlehensgeber jedoch bei dieser Berechnung eine Umtauschleistung erbrächte, und die daher kein „Entgelt“ umfassen, dessen Angemessenheit als Gegenleistung für eine vom Darlehensgeber erbrachte Leistung aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht Gegenstand einer Beurteilung der Missbräuchlichkeit sein kann (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 58).

56 Indessen hat der Gerichtshof auch präzisiert, ohne diese Feststellung jedoch auf Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauten und die Rückzahlung in dieser Währung vorsehen, zu beschränken, dass die Klauseln des Vertrags, die sich auf das Wechselkursrisiko beziehen, den Hauptgegenstand dieses Vertrags bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48).

57 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kreditgeber durch einen Kreditvertrag in erster Linie verpflichtet, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während sich der Kreditnehmer in erster Linie verpflichtet, den Betrag – im Allgemeinen zuzüglich Zinsen – zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen. Die Hauptleistungen beziehen sich also auf einen Geldbetrag, der notwendigerweise unter Bezugnahme auf die im Kreditvertrag vereinbarte Währung, in der die Zahlung und Rückzahlung erfolgt, festgelegt werden muss. Somit ist der Umstand, dass ein Kredit in einer bestimmten Währung zurückzuzahlen ist, grundsätzlich keine akzessorische Zahlungsmodalität, sondern betrifft das Wesen der Pflicht des Schuldners und stellt daher einen Hauptbestandteil eines Kreditvertrags dar (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 38).

58 Somit hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der in den Rn. 55 bis 57 des vorliegenden Urteils ausgearbeiteten Kriterien zu prüfen, ob die Klauseln der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, das Wesen der Pflicht des Schuldners betreffen, den ihm vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrag zurückzuzahlen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Beanstandung des Verbrauchers auch auf die Wechselkosten bezieht.

59 Im Übrigen ist zu präzisieren, dass der Umstand, dass ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag eine andere Klausel enthält, die den Darlehensnehmer berechtigt, zu im Voraus festgelegten Zeitpunkten eine Option zur Umrechnung in Euro auszuüben, nicht bedeuten kann, dass die Klauseln, die das Wechselkursrisiko betreffen, deshalb eine akzessorische Bedeutung erhielten. Dass die Parteien die Möglichkeit haben, zu bestimmten Terminen eine der wesentlichen Klauseln des Vertrags zu ändern, ermöglicht es nämlich dem Darlehensnehmer, die Bedingungen seines Darlehens für die Zukunft zu ändern, ohne dass das Bestehen einer solchen Möglichkeit unmittelbare Auswirkung auf die Bewertung der Hauptleistung hätte, die den fraglichen Vertrag kennzeichnet.

60 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Klauseln des Darlehensvertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, von dieser Bestimmung erfasst sind, wenn diese Klauseln einen Hauptbestandteil festlegen, der diesen Vertrag kennzeichnet.

Zur vierten und zur fünften Frage

61 Mit der vierten und der fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das Erfordernis der Transparenz der Klauseln dieses Vertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, erfüllt ist, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher Informationen zu der Auswirkung einer etwaigen Auf- oder Abwertung des Euro gegenüber der Fremdwährung, auf die das Darlehen lautet, gegeben hat.

62 Nach ständiger Rechtsprechung zum Transparenzerfordernis ist es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Daher kann das durch Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellte Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden. Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Folglich ist dieses Erfordernis so zu verstehen, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, die konkrete Funktionsweise dieser Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Das bedeutet insbesondere, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C‑229/19 und C‑289/19, EU:C:2021:68, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

66 Ob das Transparenzerfordernis im vorliegenden Fall erfüllt ist, hat das vorlegende Gericht anhand aller relevanten Tatsachen zu prüfen – wozu die Werbung und die Informationen zählen, die im Rahmen der Aushandlung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensverträge nicht nur vom Darlehensgeber selbst, sondern auch von jeder anderen Person, die für diesen Gewerbetreibenden am Vertrieb betreffenden Darlehen beteiligt war, bereitgestellt wurden.

67 Insbesondere hat das nationale Gericht in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitender Umstände zu prüfen, ob dem Verbraucher in dem betreffenden Fall sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm u. a. erlauben, die Gesamtkosten seines Darlehens einzuschätzen. Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem Durchschnittsverbraucher im Sinne von Rn. 64 des vorliegenden Urteils ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Darlehensvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass die Kläger der Ausgangsverfahren vor Abschluss ihrer Darlehensverträge Informationen zu den Auswirkungen der Schwankungen des Wechselkurses zwischen dem Euro und dem Schweizer Franken auf die Laufzeit des Vertrags und auf die Zahlungen zur Tilgung des Kredits erhalten hätten. Das Wechselkursrisiko sei jedoch nirgends erwähnt.

69 Was Fremdwährungskredite wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, ist festzustellen, dass erstens für die genannte Beurteilung jede vom Gewerbetreibenden bereitgestellte Information relevant ist, die bezweckt, den Verbraucher über die Funktionsweise des Wechselmechanismus und das damit verbundene Risiko aufzuklären. Von besonderer Bedeutung sind Angaben zu den Risiken, denen sich der Darlehensnehmer im Fall einer starken Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, und einer Erhöhung des ausländischen Zinssatzes aussetzt.

70 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat – die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes auf die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A – Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1) (Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

71 Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kreditnehmer klar darüber informiert werden muss, dass er sich durch den Abschluss eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags einem Wechselkursrisiko aussetzt, das er im Fall einer Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen erhält, eventuell schwer wird tragen können. Außerdem muss der Gewerbetreibende die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines solchen Vertrags darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

72 Daraus ergibt sich, dass die von dem Gewerbetreibenden übermittelten Informationen das Transparenzerfordernis nur erfüllen, wenn sie es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, nicht nur zu verstehen, dass die Entwicklung des Werts der Verrechnungswährung gegenüber der Zahlungswährung aufgrund von Schwankungen des Wechselkurses zu nachteiligen Folgen für seine finanziellen Verpflichtungen führen kann, sondern auch, im Rahmen des Abschlusses eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das reale Risiko zu verstehen, dem er sich während der gesamten Laufzeit des Vertrags für den Fall einer starken Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen bezieht, gegenüber der Verrechnungswährung aussetzt.

73 In diesem Kontext ist zu präzisieren, dass bezifferte Simulationen, wie sie in einigen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensangebote enthalten sind, eine nützliche Information darstellen können, wenn sie auf hinreichende und genaue Daten gestützt sind und wenn sie objektive Bewertungen enthalten, die dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise übermittelt werden. Nur unter diesen Voraussetzungen können es solche Simulationen dem Gewerbetreibenden ermöglichen, den Verbraucher auf die Gefahr potenziell erheblicher negativer wirtschaftlicher Konsequenzen der fraglichen Vertragsklauseln aufmerksam zu machen. Wie jede andere vom Gewerbetreibenden übermittelte Information zur Tragweite der Verpflichtung des Verbrauchers müssen die bezifferten Simulationen dazu beitragen, dass der Verbraucher den langfristigen realen Umfang des Risikos, das mit möglichen Schwankungen des Wechselkurses verbunden ist, und somit die dem Abschluss eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags innewohnenden Risiken versteht.

74 Somit genügt es im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags, der den Verbraucher einem Wechselkursrisiko aussetzt, zur Erfüllung des Transparenzerfordernisses nicht, diesem Verbraucher Informationen, selbst zahlreiche, zu übermitteln, wenn diese auf der Hypothese beruhen, dass der Wechselkurs zwischen der Verrechnungswährung und der Zahlungswährung über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags stabil bleiben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verbraucher vom Gewerbetreibenden nicht auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen wurde, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben könnte, so dass der Verbraucher nicht in die Lage versetzt wurde, die potenziell schwerwiegenden Folgen, die sich aus dem Abschluss eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags für seine finanzielle Situation ergeben können, konkret zu verstehen.

75 Zweitens gehört zu den Gesichtspunkten, die für die in Rn. 67 des vorliegenden Urteils genannte Beurteilung relevant sind, auch der Sprachgebrauch des Finanzinstituts in den vorvertraglichen und vertraglichen Unterlagen. Insbesondere kann das Fehlen von Begriffen oder Erläuterungen, die den Darlehensnehmer ausdrücklich auf das Bestehen besonderer, mit Fremdwährungskrediten verbundener Risiken hinweisen, bestätigen, dass das Transparenzerfordernis, wie es sich u. a aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht erfüllt ist.

76 Drittens schließlich ist in Anbetracht der in Rn. 15 des vorliegenden Urteils geschilderten tatsächlichen Umstände darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis, den die Parteien des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erörtert haben, ebenfalls einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellen kann, auf den das nationale Gericht seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Klauseln eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 43).

77 Dieser Anhaltspunkt ist allerdings nicht geeignet, automatisch und für sich allein zu begründen, dass das Transparenzerfordernis aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht erfüllt ist, da diese Frage anhand aller Umstände des konkreten Falls zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78 Nach alledem ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das Erfordernis der Transparenz von Klauseln dieses Vertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, erfüllt ist, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher hinreichende und genaue Informationen bereitgestellt hat, die es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, die konkrete Funktionsweise des fraglichen Finanzmechanismus zu verstehen und somit die Gefahr möglicherweise beträchtlicher negativer wirtschaftlicher Folgen solcher Klauseln für seine finanziellen Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags zu bewerten.

Zur sechsten und zur siebten Frage

79 Mit der sechsten und der siebten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass der Verbraucher die Beweislast für die Klarheit und Verständlichkeit einer vertraglichen Klausel im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie trägt, und ob dies auch für die Übermittlung von Informationen gilt, die in Unterlagen zu den Verkaufstechniken enthalten sind, die von dem Gewerbetreibenden oder einer anderen Person, die für diesen Gewerbetreibenden am Vertrieb der fraglichen Kredite beteiligt war, angewandt wurden.

80 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 keine Bestimmungen zur Beweislast in Bezug auf die Klarheit und Verständlichkeit einer vertraglichen Klausel im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie enthält.

81 Somit sind, wie sich aus der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, die Modalitäten der Umsetzung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbraucherschutzes nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache deren innerstaatlicher Rechtsordnungen, wobei diese Modalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) dürfen.

82 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 u. a. bezweckt, den Verbraucher zu schützen, um das Gleichgewicht zwischen der Position des Gewerbetreibenden und der des Verbrauchers in der Vertragsbeziehung wiederherzustellen. Das Ungleichgewicht dieser Positionen resultiert daraus, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er, wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können.

83 Wie in Rn. 78 des vorliegenden Urteils bereits festgestellt worden ist, muss zudem der Gewerbetreibende, damit das Transparenzerfordernis, wie es sich u. a. aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergibt, erfüllt ist, dem Verbraucher hinreichende und genaue Informationen bereitstellen, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Gefahr möglicherweise beträchtlicher negativer wirtschaftlicher Folgen der Vertragsklauseln für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen.

84 Im Hinblick darauf können die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes und die Erreichung des der Richtlinie 93/13 zugrunde liegenden Ziels, den Verbraucher durch die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen der Position des Gewerbetreibenden und der des Verbrauchers zu schützen, nicht gewährleistet werden, wenn der Verbraucher die Beweislast für die Klarheit und die Verständlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie trägt.

85 Wie die französische Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt haben, könnte die Wirksamkeit der Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nämlich nicht gewährleistet werden, wenn der Verbraucher eine negative Tatsache beweisen müsste, nämlich dass der Gewerbetreibende ihm nicht alle Informationen bereitgestellt hat, die erforderlich sind, um das Transparenzerfordernis, wie es sich u. a. aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergibt, zu erfüllen.

86 Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit der Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte gewährleistet werden kann, wenn grundsätzlich der Gewerbetreibende verpflichtet ist, vor Gericht den Beweis für die ordnungsgemäße Erfüllung der vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten zu erbringen, die u. a. mit dem Erfordernis der Transparenz vertraglicher Klauseln, wie es sich u. a aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergibt, verknüpft sind. So kann der Verbraucherschutz gewährleistet werden, ohne unverhältnismäßig in das Recht des Gewerbetreibenden auf ein faires Verfahren einzugreifen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 28).

87 In diesem Zusammenhang ist im Übrigen hinsichtlich der „Unterlagen zu den Verkaufstechniken“, auf die sich die siebte Frage speziell bezieht, zu präzisieren, dass die Pflicht des Gewerbetreibenden, den Beweis für die ordnungsgemäße Erfüllung der vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten zu erbringen, auch den Beweis umfassen muss, dass die in solchen Unterlagen enthaltenen Informationen dem Verbraucher durch den Gewerbetreibenden oder jede andere Person, die für diesen Gewerbetreibenden am Vertrieb der fraglichen Darlehen beteiligt war, übermittelt wurden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Unterlagen als nützlich erweisen können, um zu beurteilen, ob eine Klausel klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist.

88 Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, muss letztlich der Gewerbetreibende die Vertriebswege seiner Produkte beherrschen, gleich ob es sich um die Auswahl der Vermittler oder um die Werbung gegenüber dem Verbraucher handelt. Er sollte daher über Nachweise dafür verfügen können, dass die fraglichen Unterlagen nicht verwendet wurden oder bei Abschluss des Vertrags nicht mehr verwendet wurden, um den Beweis für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner insbesondere mit dem Erfordernis der Transparenz vertraglicher Klauseln verknüpften vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten zu erbringen.

89 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die sechste und die siebte Frage zu antworten ist, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass der Verbraucher die Beweislast dafür trägt, dass eine vertragliche Klausel klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie ist.

Zur achten Frage

90 Mit der achten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, wenn zum einen der Gewerbetreibende über bessere Mittel als der Verbraucher verfügt, um das Wechselkursrisiko vorherzusehen, und zum anderen das von diesem Gewerbetreibenden getragene Risiko gedeckelt ist, während das vom Verbraucher getragene Risiko dies nicht ist.

91 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nicht ausgehandelte Vertragsklausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden als missbräuchlich betrachtet wird, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

2 Es ist zudem zu präzisieren, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere bei der Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93 Bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 niedergelegten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. u. a. Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C‑419/18 und C‑483/18, EU:C:2019:930, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

94 Somit stellt die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte dar, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

95 Im vorliegenden Fall sehen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln, die in auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen enthalten sind, vor, dass beide Parteien einem Wechselkursrisiko unterliegen, aber das vom Gewerbetreibenden, hier dem Bankinstitut, getragene Risiko gedeckelt ist, während das vom Verbraucher getragene Risiko dies nicht ist. Diese Klauseln bürden somit dem Verbraucher das Wechselkursrisiko im Fall einer starken Abwertung der inländischen Währung gegenüber der Fremdwährung auf.

96 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht im Kontext von auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Ausgangsverfahren sowie u. a. der Expertise und der Fachkenntnisse des Gewerbetreibenden zu den möglichen Wechselkursschwankungen und den mit der Aufnahme eines Fremdwährungskredits verbundenen Risiken zunächst die mögliche Missachtung des Gebots von Treu und Glauben und dann das etwaige Vorliegen eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 56).

97 Zum Gebot von Treu und Glauben ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 ergibt, bei dieser Beurteilung besonders zu berücksichtigen ist, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand und ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben.

98 Zur Beantwortung der Frage, ob eine Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, muss das nationale Gericht prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und fairem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

99 Für die Beurteilung, ob Klauseln eines Vertrags wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien des Darlehensvertrags, der diese Klauseln enthält, verursachen, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, von denen der gewerbliche Darlehensgeber insbesondere unter Berücksichtigung seiner Expertise zu möglichen Wechselkursschwankungen und dem Abschluss eines solchen Darlehensvertrags innewohnenden Risiken zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglicherweise Kenntnis hatte und die Auswirkungen auf die spätere Erfüllung des Vertrags und auf die rechtliche Situation des Verbrauchers haben konnten.

100 In Anbetracht der besseren Kenntnisse und Mittel, über die der Gewerbetreibende verfügt, um das Wechselkursrisiko, das sich während der Laufzeit des Vertrags jederzeit realisieren kann, vorherzusehen, und des nicht gedeckelten Risikos in Bezug auf Schwankungen der Wechselkurse, das Vertragsklauseln wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Verbraucher aufbürden, ist davon auszugehen, dass solche Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem betreffenden Darlehensvertrag verursachen können.

101 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen scheinen die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln nämlich dem Verbraucher, soweit der Gewerbetreibende diesem gegenüber das Transparenzerfordernis nicht beachtet hat, ein zu den empfangenen Leistungen und dem Darlehensbetrag außer Verhältnis stehendes Risiko aufzubürden, da die Anwendung dieser Klauseln zur Folge hat, dass der Verbraucher die Kosten der langfristigen Entwicklung der Wechselkurse zu tragen hat. Je nachdem, wie diese Entwicklung verläuft, kann der Verbraucher in eine Situation versetzt sein, in der zum einen der in der Zahlungswährung, hier dem Euro, ausstehende Kapitalbetrag bedeutend höher ist als der ursprünglich aufgenommene Betrag und zum anderen die geleisteten Tilgungsraten nahezu ausschließlich die Zinsen gedeckt haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Erhöhung des in inländischer Währung ausstehenden Kapitals nicht durch die Differenz zwischen dem Zinssatz der Fremdwährung und dem der inländischen Währung ausgeglichen wird; das Bestehen einer solchen Differenz stellt nämlich den Hauptvorteil eines Fremdwährungskredits für den Darlehensnehmer dar.

102 Unter diesen Umständen könnte insbesondere unter Berücksichtigung des Transparenzgebots, das sich aus Art. 5 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende bei transparentem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf solche Klauseln einlässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 96), was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen bleibt.

103 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die achte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, ohne dass dieses Risiko gedeckelt ist, geeignet sind, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu verursachen, wenn der Gewerbetreibende bei Beachtung des Transparenzgebots gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf ein unverhältnismäßiges Wechselkursrisiko, das aus derartigen Klauseln resultiert, einlässt.

Kosten

104 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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