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RdZ-News
23.06.2022
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OLG Dresden : Verwahrentgelt beim Zahlungskonto

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.1.2022 – 8 U 1389/21

Volltext des Hinweisbeschlusses: RdZL2022-128-1

Aus den Gründen

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht.

A.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten verwendeten Klausel, nach der sie für Guthaben ab 5.000,01 € ein Verwahrentgelt von 0,7 % p.a. von ihren Kunden verlangt. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, § 541 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Bei der Klausel handele es sich um eine Preishauptabrede; sie sei - davon sei das Landgericht nach Beweisaufnahme überzeugt - ausschließlich über eine Vereinbarung wie Anlage B1 in die ab dem 01.02.2020 neu abgeschlossenen Verträge mit Neukunden und bei einem Kontowechsel einbezogen und nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Bestandskonten eingeführt worden. Die Klausel sei weder intransparent noch überraschend. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird für die weiteren Einzelheiten verwiesen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Klägers. Die angegriffene Klausel weiche von gesetzlichen Regelungen ab und benachteilige die Verbraucher unangemessen. Sie sei nicht als Preishauptabrede gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfrei. Nach § 675f Abs. 5 S. 2 BGB habe der Zahlungsdienstleister für die Erfüllung von Nebenpflichten nach dem betreffenden Untertitel (§§ 675c - 676h BGB) nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies (gesetzlich) zugelassen und vereinbart worden ist; es müsse zudem angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Davon weiche die Klausel ab, weil der Zahlungsdienstleister aufgrund des Zahlungsdiensterahmenvertrages sowieso ein Zahlungskonto zu führen habe. Ebenso werde eklatant von §§ 700 Abs. 1 S. 2, 488 Abs. 1 S. 2 BGB abgewichen; die dortige Regelung werde in ihr Gegenteil verkehrt. Auch würden mit der angegriffenen Klausel lediglich eigene Kosten durchgereicht, weshalb auch unter diesem Aspekt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer kontrollfähigen Preisnebenabrede auszugehen sei. Die Beklagte koppele das Verwahrentgelt ausdrücklich an die Höhe der Einlagefazilität der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich eines zweiprozentigen Aufschlags. Die Klausel unterfalle damit der Inhaltskontrolle. Dieser halte sie nicht stand; sie sei vielmehr geeignet, die von ihr möglicherweise betroffenen Kunden unangemessen zu benachteiligen.

Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, dass der Beklagten entsprechende Kosten bei der EZB tatsächlich entstünden. Der Kläger verweist insoweit auf eine Besprechung des landgerichtlichen Urteils von Knops (BKR 2021, 499/504) und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen, wonach angesichts der umfangmäßig großen Freibeträge, die den Geschäftsbanken eingeräumt würden und unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die Beklagte ihrerseits Darlehen vergeben habe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte in nennenswertem Umfang Zahlungen an die Deutsche Bundesbank in Höhe des negativen Einlagesatzes in Höhe von 0,5 % leiste. Dann aber würden Kunden mit dem „Verwahrentgelt“ treuwidrig unangemessen benachteiligt.

Daneben bestünden weiterhin Zweifel an der Transparenz der angegriffenen Klausel. Der Begriff des Kontomodellwechsels sei von der Beklagten erst im Laufe des Rechtsstreits mit Leben gefüllt worden. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich Kunden der Beklagten auf einen solchen Kontomodellwechsel einlassen müssten, sei weiterhin unklar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 08.07.2021 (Az. 05 O 640/20) wie folgt zu entscheiden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Vorständen der Beklagten, zukünftig zu unterlassen,

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen ist (Bestandskunden) und/oder abgeschlossen wird (Neukunden), folgende und/oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Vertragsbedingungen zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen

„Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)*

- 0,70 % p.a.

*Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020." wie dies in dem als Anlagenkonvolut K 2 vorgelegten Internetausdruck vom 13. Februar 2020 geschehen ist,

hilfsweise,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen ist (Bestandskunden) und/oder abgeschlossen wird (Neukunden), die unter Buchst. a) genannte und/oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen, wenn zugleich auch Kontoführungsentgelte erhoben werden, wie dies in dem als Anlagenkonvolut K 2 vorgelegten Internetausdruck vom 13. Februar 2020 geschehen ist,

und/oder

b) auf Grundlage der unter Buchst. a) genannten und/oder inhaltsgleicher Bestimmungen von Verbrauchern Entgelte zu fordern und/oder einzuziehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Ausführungen des Klägers zur angeblich fehlenden Belastung der Beklagten auf Grund des anhaltenden Negativzinsumfeldes seien neu und nach § 531 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte habe bereits erstinstanzlich dargelegt, wie sich das derzeitige Negativzinsumfeld auf ihre wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten auswirke, was lediglich pauschal und unsubstantiiert bestritten worden sei. Es sei auch nicht sachgerecht, die gesamte Zinsspanne der Beklagten ins Feld zu führen, da diese durch Risikonahme, insbesondere im Zins- und Bonitätsbereich unter Belastung des Eigenkapitals zu Stande komme. Der ihr bei der EZB zustehende Freibetrag (Mindestreserve und Überschussreserve), für dessen Hinterlegung sie dort keine Negativzinsen zahlen müsse, betrage aktuell ca. 180.000.000 €. Lege man diesen Betrag auf sämtliche 229.800 Giro- und Sparkonten um, ergäbe sich lediglich ein Freibetrag von ca. 783 € pro Konto.

Auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Beklagten die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel nicht versagt. Auf die landgerichtliche Entscheidung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend:

I.          Es handelt sich bei der inkriminierten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die die Beklagte im Zusammenhang mit Kontomodellwechseln und Kontoneueröffnungen mit ihren jeweiligen Kunden vereinbart. Die entsprechende Feststellung, die das Landgericht nach Beweisaufnahme getroffen hat, wird von der Berufung nicht angegriffen. Der Verweis auf die erstinstanzlichen Schriftsätze ist hierfür nicht ausreichend, weil es dort naturgemäß an einer Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Landgerichts fehlt. Auch spricht die Berufungsbegründung selbst davon, dass es bei der Abgeltung der Verwahrung mit der Kontoführungsgebühr bei den Altverträgen der Beklagten bleiben soll.

II.         Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass diese Klausel nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

1.         Nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH fallen darunter grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen. Darüber hinaus sind kontrollfähig auch Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 388/14, BKR 2016, 156, Rn. 18; C. Grüneberg, BKR 2020, 365, beck-online), und Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGH, Urteile vom 20.10.2015 - XI ZR 166/14; NJW 2016, 560 Rn. 16, und vom 18.06.2019 - XI ZR 768/17, Rn. 23, juris).

2.         Gemessen hieran handelt es sich bei der inkriminierten Klausel um eine Preishauptabrede.

a)         Der Girovertrag selbst ist unter anderem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne des § 675f Abs. 2 BGB. Hauptleistungspflichten, soweit das Girokonto Zahlungsdiensterahmenvertrag ist, sind regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister zu erbringenden Zahlungsdienste (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - XI ZR 768/17, Rn. 25, juris). Innerhalb des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist die Beklagte als Zahlungsdienstleisterin verpflichtet, für ihre Vertragspartner einzelne und /oder aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen und ein Zahlungskonto im Sinne des § 675f Abs. 2 BGB, d.h. ein Konto, das der Ausführung dieser Zahlungsvorgänge dient, bereitzustellen (BeckOGK/Foerster, BGB, Stand 01.07.2021, § 675f Rn. 36 f.). Dieses Konto stellt die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig dar und bestimmt für den Zahlungsdienstnutzer dessen jeweilige Forderung gegenüber dem Zahlungsdienstleister (§ 675 c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 17 ZAG; MünchKomm/Casper, BGB, 8. Auflage, § 675c Rn. 46).

b)         Der Girovertrag kann daneben weitere Bankdienstleistungen umfassen, wie die Nutzung von Kreditkarten oder hier die unregelmäßige Verwahrung (vgl. Fandrich/Karper/Zahrte, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 5 Rn. 34). Das gilt insbesondere mit Blick auf die Darlehens- und unregelmäßigen Verwahrungsverhältnisse; diese Darlehens- und Verwahrungsfunktion ist für den Girovertrag auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts nach wie vor charakteristisch (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - XI ZR 768/17, Rn. 26, juris).

Die Beschränkung des eigentlichen Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Zahlungsdienste gemäß § 675c Abs. 1 steht dabei der Einordnung von Tätigkeiten, die beispielsweise kein Zahlungsdienst sind bzw. als Nebenpflichten auf einem solchen beruhen, als unselbständige Vertragsbestandteile des Zahlungsdiensterahmenvertrags entgegen (BeckOGK/Foerster, BGB, Stand 01.07.2021, § 675f Rn. 42). Selbstständige Zusatzvereinbarungen über Leistungen, die selbst keine Zahlungsdienste sind (Dispositionskredit oder aber die unregelmäßige Verwahrung von Kontoguthaben) unterliegen vielmehr denjenigen Regelungen, denen sie auch ohne Verknüpfung mit einem Zahlungsdiensterahmenvertrag unterlägen (Schimansky/Bunte/Lwowski/Schmieder, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, § 47 Rn. 1a f.) - vorliegend damit dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (BeckOGK/Schmalenbach, BGB, 60. Edition, § 675f Rn. 43). Danach ist die Vereinbarung eines Verwahrentgelts möglich; dieses stellt den Preis für die unregelmäßig Verwahrung dar und damit eine Preishauptabrede. Anders, als die Berufung unter Verweis auf Knops (BKR 2021, 499, 503) meint, ist auch bei der unregelmäßigen Verwahrung die Vereinbarung eines Verwahrentgelts möglich, auch wenn dies nicht, wie bei der Sachverwahrung, gesetzlich bereits vorgesehen ist (Schimansky/Bunte/Lwowski/Schürmann/Langner, 5. Auflage, § 70 Rn. 25c).

Soweit die Berufung darauf abstellt, dass die Bank zur Abwicklung des Zahlungsdiensterahmenvertrags ein Konto zur Verfügung stellen müsse, nimmt sie die im Hinblick auf diese Ausführungen gebotene Differenzierung hinsichtlich der - mit Hilfe eines Kontos zu erbringenden - Leistungen (Ausführung von Zahlungsdiensten einerseits und Verwahren von Buchgeld andererseits) nicht vor.

c)         Auch die von Vogel (BKR 2018, 45, 53) angestellten Erwägungen, wonach bislang eine Kompensation der Kreditinstitute für die Verwahrung durch das mit dem Eigentumserwerb am verwahrten Geld einhergehende Recht zur Kapitalnutzung und Fruchtziehung erfolgt sei, sprechen für die Zulässigkeit eines Verwahrentgeltes. Vogel führt aus, das Recht zur Kapitalnutzung und Fruchtziehung habe – wirtschaftlich betrachtet – Vergütungscharakter; das Vergütungsinteresse der verwahrenden Kreditinstitute sei in Zeiten durchweg positiver Marktzinsen zwar latent vorhanden aber äußerlich nicht erkennbar gewesen, da die Vergütung etwa bei Tagesgeldern und Spareinlagen gleichsam mit der von den Kreditinstituten in Form von Guthabenzinsen gewährten „Beteiligung“ an den Nutzungsvorteilen des verwahrten Geldes „verrechnet“ und überkompensiert worden sei. Die Gegenleistung für die Verwahrung und das jederzeitige Zur-Verfügung-Halten des eingelegten Kapitals habe, dem Charakter der unregelmäßigen Verwahrung als Typenmischvertrag entsprechend, im Verzicht auf einen (höheren) Zins, der mit einer anderen Anlageform zu erzielen gewesen wäre, gelegen. In der aktuellen Negativzinsphase erfolge diese Verrechnung mangels eines vom Kreditinstitut erzielbaren Kapitalnutzungsvorteils in ausreichender Höhe nicht oder nicht in vollem Umfang, so dass der Anspruch des Kreditinstitutes gegen den Kunden auf Zahlung einer Vergütung für die Kapitalverwahrung nunmehr sichtbar werde.

d)         Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, worauf das Landgericht Berlin abstellt, dass es sich beim Zahlungsdienstevertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag höherer Art handele, für den die Vorschusspflicht nach § 669 BGB gelte und daher ein Girovertrag nicht ohne Verwahrfunktion abgeschlossen werden könne (LG Berlin, Urteil vom 28.10.2021 - 16 O 43/21, VuR 2022, 20, 22).  Eine entsprechende Vorschusspflicht bedeutet nicht, dass ein Girokonto dauerhaft in einem erheblichen Plus geführt werden kann - die Freigrenze von 5.000 € trägt diesem Aspekt daher ausreichend Rechnung.

3.         Unterfällt die streitgegenständliche Klausel damit als Preishauptabrede nicht der Preiskontrolle, kommt es auf die Erwägungen zur Angemessenheit nicht an. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die Beklagte als Anlass für die Vereinbarung von Verwahrentgelten ihre eigene Verpflichtung gegenüber der EZB genommen hat und in welchem Umfang sie tatsächlich Zahlungen an die EZB leisten muss.

4.         Auf die ausführliche und überzeugende Begründung im landgerichtlichen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen.

III.        Für den Gebührenstreitwert ist maßgeblich, dass es bei Klagen von Verbraucherverbänden, die gegen die Verwendung von aus ihrer Sicht unzulässigen AGB-Klauseln klagen, auf die wirtschaftliche Bedeutung der Klausel in der Regel nicht ankommt, sondern auf das Allgemeininteresse an der Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Klauseln. Dieses Interesse wird regelmäßig auf 2.500 EUR bemessen, um die im öffentlichen Interesse tätigen Verbraucherverbände vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UKlaG § 1 Rn. 20 m.w.N.). Ein Ansatz von 10.000 € wird der vom Klägervertreter der ersten Instanz im Rahmen seiner Streitwertbeschwerde vorgebrachten Aspekte unter Berücksichtigung, dass es vorliegend nicht um eine Einbeziehung der streitgegenständlichen Klausel in Altverträge geht, ausreichend gerecht.

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