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RdZ-News
27.10.2022
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AG Neuss : Voraussetzungen für die Rückerstattung von Kontoführungsgebühren

AG Neuss, Urteil vom 24.2.2022 – 75 C 2027/21

ECLI:DE:AGNE:2022:0224.75C2027.21.00

Volltext des Urteils: RdZL2022-208-3

Sachverhalt

Der Kläger führt bei der Beklagten seit dem 21.10.1982 unter der Kontonummer ... und der Bankleitzahl .... ein Girokonto. Im Rahmen der damaligen Kontoeröffnung wurde vereinbart, dass dieses Konto kostenlos geführt würde. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob Voraussetzung für die Gebührenfreiheit war, dass der Kläger das Konto ausschließlich zum Prämiensparen nutzt.

Der Kläger nutzte das Konto zunächst zur Besparung des Prämiensparvertrages. Seit 2002 wurden auf das Konto auch Mieteinnahmen des Klägers eingezahlt.

Bis zum 31.12.2015 berechnete die Beklagte keine Kontoführungsgebühren. Seit dem 01.01.2016 belastet die Beklagte das Konto mit monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von 6,35 € (Januar 2016 – Juni 2017) bzw. 7,95 € (seit Juli 2016). Eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers zu der Berechnung von Kontoführungsgebühren liegt nicht vor. Ebensowenig beanstandete der Kläger die eingezogenen Gebühren bei der Beklagten.

Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2021 forderte der Kläger die Beklagte anwaltlich auf, ihm die seit Januar 2016 gezahlten Entgelte zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 22.07.2021 ab.

Der Kläger ist der Auffassung, er könne die Kontoführungsgebühren zurückverlangen, da die Beklagte diese ohne entsprechenden Anspruch erhoben habe. Vor der Entscheidung des BGH sei ihm eine Rechtsverfolgung auch nicht zumutbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.01.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.02.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.03.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.05.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.06.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.07.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.08.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.09.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.10.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.12.2016,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.01.2017,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.02.2017,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.03.2017,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2017,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.05.2017,

6,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.06.2017,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.07.2017,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.08.2017,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.09.2017,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.10.2017,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2017,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.12.2017,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.01.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.02.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.03.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.05.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.06.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.07.2018,

7,95 € 95 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.08.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.09.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.10.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.12.2018,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.01.2019

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.02.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.03.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.05.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.06.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.07.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.08.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.09.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.10.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.12.2019,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.01.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.02.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.03.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.05.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.06.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.07.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.08.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.09.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.10.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.12.2020,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.01.2021,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.02.2021,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.03.2021,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2021,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.05.2021,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.06.2021,

7,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.07.2021

zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an der Kläger einen Betrag in Höhe von 136,85 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ersatz für die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das Konto sei nur unter der Voraussetzung gebührenfrei gewesen, dass es nur für die Abbuchung von Sparraten per Dauerauftrag für einen Prämiensparvertrag genutzt werde. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei berechtigt gewesen, Kontoführungsgebühren zu berechnen, da Geschäftsgrundlage für die Gebührenbefreiung durch ein geändertes Nutzungsverhalten des Klägers weggefallen sei und der Kläger die ihm berechneten Kontoführungsentgelte fünf Jahren unstreitig stets ohne Beanstandungen gezahlt habe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Außerdem hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen erklärt. Hierzu behauptet sie die berechneten Entgelte entsprächen der marktüblichen Vergütung für die Kontoführung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überrechten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Aus den Gründen

I. Auch wenn der Gebührenstreitwert aufgrund der hilfsweisen Aufrechnung der Beklagten vorliegend über 600,00 € liegt, konnte im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Maßgeblich für das Verfahren nach § 495a ist der Zuständigkeitswert der ZPO (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 495a ZPO, Rn. 5). Dieser liegt mit 495,50 € unter 600,00 €.

II. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 341,85 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Dies entspricht den ab 2018 gezahlten Beiträgen. Ansprüche aus weiter zurückliegenden Zeiträumen sind hingegen verjährt (siehe dazu unter b)).

a) Die Klägerin hat die vom Kläger seit 2016 gezahlten Kontoführungsentgelte ohne rechtlichen Grund erlangt, da zwischen den Parteien ursprünglich eine gebührenfreie Kontoführung vereinbart war und die Kontoführung auch nicht nachträglich gebührenpflichtig wurde.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Konto zunächst gebührenfrei geführt wurde. In dem Kontoeröffnungsvertrag keine Kontoführungsgebühr vereinbart und die Beklagte hat dem Kläger in der Zeit von 1982 bis Ende 2015 auch keine Gebühren berechnet. Auch in dem (internen) Vermerk der Beklagten (Bl. 42 d.A.) ist festgehalten, dass kein Grundpreis berechnet wird.

bb) Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien wie von der Beklagten behauptet vereinbart war, dass die Gebührenfreiheit nur unter der Voraussetzung einer beschränkten Nutzung (Abbuchung von Sparraten für Prämienvertrag) gewährt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass die Beklagte ab dem Jahr 2016 Kontoführungsgebühren berechnen durfte. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Konto seit 2002 nicht mehr (ausschließlich) zur Zahlung von Sparraten benutzt wurde, sondern dort auch Mieteinnahmen des Klägers eingingen. Selbst wenn damit aber bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung die Geschäftsgrundlage entfallen wäre, so hätte dies zur Folge gehabt, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt der anderen Nutzung einen Anspruch auf Vertragsanpassung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit gehabt. Dass die Beklage einen solchen jemals geltend gemacht hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihr nicht vorgetragen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Berechnung der Gebühren ab dem Jahr 2016 mit der geänderten Nutzung begründet worden wäre. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt das Konto trotz des geänderten Nutzungsverhaltens des Klägers über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren weiter gebührenfrei geführt hat, wäre ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der der Regelverjährung unterliegt, zu diesem Zeitpunkt sowohl verjährt als auch verwirkt gewesen.

cc) Die Beklagte kann die Erhebung von Kontoführungsentgelten auch nicht auf eine Änderung ihrer Geschäftsbedingungen stützen, denen der Kläger nicht widersprochen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.04.2021, Az.: 26/20) sind von Banken verwendete AGB-Klauseln, die im Verkehr mit Verbrauchern deren Zustimmung zur Änderung einzelner Vertragsbedingungen oder von zu zahlenden Entgelten fingieren, gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Demnach bedarf die Erhebung von Kontoführungsgebühren der aktiven Zustimmung des Klägers. Eine solche ist jedoch unstreitig nicht erfolgt.

dd) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger die ihm in Rechnung gestellten Gebühren kannte und nicht beanstandet hat. Eine konkludente Vertragsänderung durch widerspruchslose Weiterbenutzung kann nur in engen Ausnahmefällen angenommen werden und liegt hier nicht vor. Wenn nach der Rechtsprechung des BGH sogar nach ausdrücklichem Hinweis auf die zu erhöhenden Gebühren eine Zustimmung hierzu durch bloßes Schweigen wegen unangemessener Benachteiligung nicht fingiert werden soll, kann sich aus dem schlichten Umstand, dass die unwirksam erhöhte Gebühr widerspruchslos entrichtet wird, keine wirksame stillschweigende Annahme ergeben (Schultess in NJW 2022, 431, beck-online).

ee) Auch eine Heranziehung der vom BGH nach gefestigter Rechtsprechung bei Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energieversorgungsverträgen angewandten so genannten „Dreijahreslösung“ kommt nach der Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.

Diese Dreijahreslösung besagt, dass der Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. zuletzt BGHZ 209, 337 = NJW 2017, 320 Rn. 21; NJW-RR 2017, 557 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, mittels einer ergänzenden Vertragsauslegung eine durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Lücke im Vertrag zu vermeiden, um ein dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien widersprechendes untragbares Ergebnis, die Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags, im Interesse beider Vertragsteile zu vermeiden (vgl. BGH, NJW 2017, 320 Rn. 23, 32 ff.). Für die Problematik der Rückforderung von Krankenversicherungsbeiträgen ist bereits in der Rechtsprechung entschieden worden, dass die Dreijahreslösung auf diese nicht anzuwenden ist, da sich die besondere Situation der Energielieferungsverträge sich weder auf die Fälle der Versicherungsverträge noch allgemein auf Dauerschuldverhältnisse übertragen lässt und anders als bei den Energielieferungsverträgen bei den Versicherungsverträgen der Krankenversicherung kein ständiger vollwertiger Austausch von Leistungen erfolgt, dessen Verhältnis im Gleichgewicht zu halten ist. (LG Potsdam r+s 2018, 24 Rn. 61, beck-online – bestätigt durch BGH NJW 2019, 919 ff.). Diese Gedanken lassen sich auch auf die Rückforderung von Kontoführungsgebühren übertragen. Auch beim Girovertrag findet – anders aber als beim Energieliefervertrag – kein ständig vollwertiger Leistungsaustausch statt. Die monatlich zu entrichtende Kontoführungsgebühr folgt in ihrer Höhe nicht aus dem Umfang der Kontoinanspruchnahme. Auch ist nicht ersichtlich, dass – anders als bei nicht gezahlten Energielieferungen – die Versorgungssicherheit bzw. vorliegend ein stabiles Finanzsystem bedroht ist, wenn Konten unentgeltlich geführt werden, da Kontoführungsgebühren nicht die einzige oder hauptsächliche Einnahmequelle von Banken darstellen. Schließlich geht es auch im Falle von Gebührenrückforderungen wegen unwirksamer Zustimmungsfiktionsklauseln allein um die Erstattung der Erhöhungsbeträge, nicht um eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags (zum Ganzen auch Schultess in NJW 2022, 431 ff. beck-online).

b) Soweit die Kontogebühren in den Jahren 2016 und 2017 entrichtet wurden, kommt ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht, da dieser verjährt ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Für Bereicherungsansprüche gilt die kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und in dem der Anspruchsteller Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt hat. Entstanden ist der eventuelle Rückerstattungsanspruch des Kunden an dem Tag, an dem er die Leistung erbracht hat, entweder durch Überweisung, Lastschrifteinzug, Barzahlung oder Belastung seines Kontos. Demnach sind Ansprüche aus 2016 mit Ablauf des Jahres 2019 und Ansprüche aus 2017 mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Der Kläger hat seine Ansprüche jedoch erst 2021 geltend gemacht.

Der Kläger kann insoweit auch nicht damit gehört werden, dass von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erst ab der BGH Entscheidung vom 27.04.2021 ausgegangen werden könne. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH Urteil vom 21.2.2018 – IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 = r+s 2018, 189 Rn. 15 mwN). Der BGH hat für die Problematik der Rückforderung von zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen entschieden, dass eine Klageerhebung nicht unzumutbar war (BGH r+s 2022, 30 Rn. 43-46, beck-online). Diese Wertung lässt sich auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.

Dem Kläger wäre eine Geltendmachung seiner Ansprüche auch vor der Entscheidung des BGH zumutbar und möglich gewesen. Zum einen führt der BGH in der Entscheidung vom 27.04.2021 selbst aus, dass sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (bis zum Zeitpunkt der Entscheidung) eine ausdrückliche Billigung von entsprechenden Klauseln zur Fiktion der Zustimmung nicht entnehmen lässt. Eine Klage wäre damit nicht von vornehinein aussichtslos gewesen. Auch wenn man davon ausginge, dass dem Kläger bis zur Entscheidung des BGH im Jahr 2021 auch von einem rechtskundigen Dritten keine zuverlässige Einschätzung der Rechtslage hätte erlangen können, führt für sich genommen aber nicht zu einer fehlenden Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn im Sinne der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr muss danach die nicht zu erlangende zuverlässige Einschätzung der Rechtslage gerade auf einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beruhen. Dies setzt aber einen ernsthaften Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die entsprechende Rechtsfrage voraus. Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag dies die Verjährungsfrist gerade nicht zu verlängern (OLG Dresden Endurteil v. 12.10.2021 – 6 U 751/21, BeckRS 2021, 33635 Rn. 59, beck-online – zur Rückfoderung von Krankenversicherungsbeiträgen). Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Verjährungsfrist hatte zu einem Zeitpunkt, nämlich spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen, als die Rechtslage gerade noch nicht unsicher und zweifelhaft war, sondern es schlichtweg an dem dafür erforderlichen ernsthaften Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung zur maßgeblichen Rechtsfrage fehlte.

c) Soweit die Beklagte gegen die Rückforderungsansprüche des Klägers hilfsweise mit Vergütungsansprüchen in gleicher Höhe aufgerechnet hat, hat die Aufrechnung keinen Erfolg. Die Beklagte kann insoweit insbesondere nicht damit gehört werden, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung der Entgelte als übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB zusteht.

Die in § 632 Abs. 2 BGB enthaltene Auslegungsregel zur Vergütungshöhe ist nur anwendbar, wenn die Vertragsparteien eine Vergütungsabmachung getroffen, die Höhe der Vergütung aber nicht bestimmt haben oder wenn eine Vergütung (nach § 632 Abs. 1 BGB) als stillschweigend vereinbart gilt (MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2020, BGB § 632 Rn. 19). Beides ist hier nicht der Fall. Insbesondere greift die Fiktion des § 632 Abs. 1 BGB nicht, da nach dieser eine Vergütung nur dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Im Hinblick darauf, dass jedoch in der Praxis und gerade auch zur Zeit des Vertragsschlusses viele Konstellationen möglich sind, in denen Konten von Banken auch ohne gesonderte Vergütung geführt werden oder wurden, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kontoführung nur gegen Gebühren zu erwarten ist. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht substantiiert – also z.B. durch Mitteilung der Gebühren anderer Banken – dargelegt, dass die Kontoentgelte der üblichen Vergütung entsprechen. Die Einholung des angebotenen Gutachtens würde daher eine prozessual unzulässige Ausforschung darstellen.

2. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte auf die zu Unrecht vereinnahmten Entgelte einen Nutzungsersatz zu entrichten. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses (§ 288 BGB) gezogen hat, die sie herausgeben muss.

3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB zu. Da die Beklagte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2021 zur Rückzahlung aufgefordert wurde, befand sie sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug. Kosten für eine verzugsbegründende Mahnung können jedoch nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Mangels Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten kommt auch eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit nicht in Betracht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert : bis 1.000,00 € (Klageforderung + Hilfsaufrechnung)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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