BVerfG
Vom Schutz der Rundfunkfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG) ist auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst, die es staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden.
BVerfG, DSB 2011, 21 (Beschluss vom 10.12.2010, 1 BvR 1739/04, 1 BvR 2020/04)