BVerwG
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03. 12. 2020 bleiben die Verwaltungsgerichte für bereits vorher bei ihnen anhängige Anfechtungsklagen gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Gesamthöhe mehr als 50 m) zuständig. Gleichwohl erlassene Verweisungsbeschlüsse an die höhere Instanz sind so offensichtlich unhaltbar, dass ihnen – ausnahmsweise – keine Bindungswirkung zukommt.…
BVerwG, ZNERL 2022, Heft 02, Online, - ([unbekannt] vom 26.01.2022, 7 AV 1.21, 22 A 21.4000)