Der Vorschlag eines Vergleichs auf wechselseitigen Verzicht der Abgabe von Unterlassungserklärungen stellt dann keinen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG dar, wenn er erkennbar als pragmatische Lösung darauf abzielt, ein beiderseits künftiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen.
Hanseatisches OLG Bremen, WRP 2013, 1371-1372 (Beschluss vom 01.07.2013, 2 U 44/13)