Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem existenzvernichtenden Eingriff (§ 826 BGB) durch einen Insolvenzverwalter ist eine gesetzliche Zuständigkeit der Kammern für insolvenzrechtliche Streitigkeiten nach § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG begründet.
KG Berlin, BB 2022, 1108 (Beschluss vom 23.03.2022, 2 AR 11/22)