LG Essen
Vorliegend fehlten im beanstandeten Zeitraum im Impressum der Website sowohl ein vollständiger Name des Anbieters als auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Es kommt nicht darauf an, ob die Webseite nur “versehentlich” aktiviert wurde oder ob der Beklagte zu 2) zunächst ohne sein Wissen von der Beklagten zu 1) als Diensteanbieter aufgenommen worden ist. (Leitsatz der Redaktion)
LG Essen, K&R 2015, 275-276 (Urteil vom 13.11.2014, 4 O 97/14)