OLG Celle
Unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich um eine besonders schwere Straftat handelte, die in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt hat, und 735dass das öffentliche Interesse an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen Hooligans und an ihrer Verbindung zur rechtsradikalen Szene auch heute noch fortbesteht, kann 4 – 5 Jahre nach der Tat und ihrer Aburteilung noch nicht von einem offensichtlich überwiegenden Interesse des Klägers an der Löschung der streitgegenständlichen Links in der Trefferliste der Suchmaschine ausgegangen werden. …
OLG Celle, K&R 2017, 734-738 (Urteil vom 01.06.2017, 13 U 178/16)