Die Beklagte verlangt für das Lastschriftverfahren bzw. für die Zahlung mit gängigen Kreditkarten zusätzliche Gebühren. Hierbei handelt es sich um “unvermeidbare” Gebühren. Es genügt daher nicht, dass der jeweilige Endpreis erst nach Auswahl eines üblichen Zahlungsmittels im 3. Buchungsschritt erscheint.
OLG Dresden, K&R 2015, 262-264 (Urteil vom 03.02.2015, 14 U 1489/14)