VG Hannover
Veröffentlicht eine Partei auf ihrer Fanpage bei Facebook zur politischen Werbung ein Foto, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, und willigen diese nicht ein, so liegt darin eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten; ob dies – nur – aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO oder – auch – aus § 23 KUG folgt, kann offen bleiben. (Leitsatz des Gerichts)
VG Hannover, K&R 2020, 169-172 (Urteil vom 27.11.2019, 10 A 820/19)