Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice stürzt, ist grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das hat der 2. Senat des BSG laut Pressemitteilung Nr. 37/2021 vom 8.12.2021 entschieden (Urteil vom 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R). Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. …
BB 2021, 3059