Beweismittel sind nicht allein wegen ihrer Herkunft aus einem „Datendiebstahl“ und/oder deshalb unverwertbar, weil der Bundesnachrichtendienst die „gestohlenen“ Daten angekauft und den Finanzbehörden übergeben hat.
LG Bochum, DSB 2010, 26 (Beschluss vom 07.08.2009, 2 Qs 2/09)