LG Flensburg
Bewirbt ein HNO-Arzt die Hörgeräteversorgung seiner Patienten auf dem sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ als besondere Leistung, so muss er gleichzeitig schon in dieser Werbung deutlich darauf hinweisen, dass viele gesetzliche Krankenkassen die Kosten für diese Art der Hörgeräteversorgung nicht übernehmen (Leitsatz der Wettbewerbszentrale).
LG Flensburg, WRP 2014, 248-251 (Urteil vom 08.11.2013, 6 O 87/13)