OLG Düsseldorf
Die Zustellung erfolgt gem. § 167 ZPO „demnächst“, wenn sie innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls entsprechend angemessenen Frist stattfindet, die die Zustellung betreibende Partei alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um eine zügige Zustellung zu gewährleisten, und entgegenstehende schutzwürdige Belange des Zustellungsempfängers nicht gegeben sind. Eine absolute zeitliche Obergrenze, …
OLG Düsseldorf, WRP 2015, 899-904 (Urteil vom 30.04.2015, I-15 U 100/14)