OLG Köln
Das Anbieten der WarnWetter-App durch den DWD stellt keine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar, denn der DWD wird aufgrund sei-648ner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Hierzu zählt die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer. (Leitsatz der Redaktion
OLG Köln, K&R 2018, 647-651 (Urteil vom 13.07.2018, 6 U 180/17)