VG Darmstadt
Ein Sportwettanbieter, der erst dabei ist, sein Unternehmen aufzubauen und sich den Sportwettenmarkt zu erschließen, hat keinen Anspruch darauf das Verfahren zur Erteilung von Sportwettkonzessionen zu stoppen, um einen zeitlichen Vorsprung anderer Sportwettanbieter zu verhindern und sich so einen in jeglicher Hinsicht offenen Marktzugang zu sichern.
VG Darmstadt, ZfWG 2021, 228 (Beschluss vom 12.03.2020, 3 L 260/20.DA)