Mangels Übergangsvorschrift richtet sich ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch, mit dem der zivilrechtliche Geheimnisschutz geltend gemacht wird, seit dem 26.04.2019 nach dem GeschGehG.
LAG Düsseldorf, WRP 2020, 1509-1510 (Urteil vom 03.06.2020, 12 SaGa 4/20)