Verstöße von “nicht nur unerheblichem Ausmaß” im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB sind nur solche Verstöße, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierende Folgen zu rechtfertigen.
Becker, ZLR 2023, 254-273 (Beschluss vom 03.11.2022, 9 B 1077/22)