LG Bonn
Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Unwirksamkeit einer Gaspreisanpassung beginnt nicht erst mit Erteilung der Jahresrechnung sondern mit Ablauf des Jahres, in welchem Zahlungen erbracht worden sind. Es kann dem Gasversorger jedoch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Einzelfall verwirkt sein, sich auf den Einwand der Verjährung zu berufen, wenn er auf den Widerspruch des Kunden zuvor erklärt hatte, …
LG Bonn, ZNER 2012, 88-89 (Urteil vom 22.06.2011, 5 S 25/11)