Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf Entsperrung des Händlerkontos. Sie hat keinen Markt-752missbrauch der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht. Die Sperrung stellt auch keine gezielte Behinderung dar. (Leitsatz der Redaktion)
LG München I, K&R 2021, 751-755 (Urteil vom 12.05.2021, 37 O 32/21)