Entscheidend für die Frage nach einer möglichen Beeinflussung eines Auswahlverfahrens ist das Bestehen einer konkreten Möglichkeit, dass die Mitwirkung einer Person, die nach dem Trennungsgebot an dem Vergabeverfahren nicht teilzunehmen hat, darauf Einfluss nehmen konnte.
OLG Brandenburg, ZNERL 2022, Heft 01, Online, - ([unbekannt] vom 06.04.2021, 17 U 3/19 K)