Es ist nicht ersichtlich, warum ein Gewinnzuschlag, der nicht nach der zu erwartenden Kapitalrendite, sondern nach den Gewinnmargen europäischer Vergleichsunternehmen bemessen wird, missbräuchlich sein soll.
OLG Düsseldorf, N&R 2022, 248-253 (Urteil vom 06.04.2022, U (Kart) 12/21)