OLG München
a) Umfasst ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsantrag auch Handlungen, die sich als nicht unlauter erweisen, ist der Antrag unabhängig davon, ob er auch unlautere Handlungen umfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen. Es ist nicht Sache der Gerichte, einen zu weit gefassten Antrag so umzuformulieren, dass er Erfolg hat oder haben könnte.
OLG München, K&R 2017, 722-728 (Urteil vom 17.08.2017, U 2225/15 Kart)