Einnahmeausfälle infolge Verschlechterung des Qualitätselements stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Insoweit handelt es sich um entgangenen Gewinn. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz Bayerische Staatskanzlei)
OLG München, ZNER 2022, 392-393 ([unbekannt] vom 02.03.2022, 20 U 7142/20)