OVG Schleswig-Holstein
Die Zwangsgeldfestsetzung von 600,00 € erfolgte zu Recht. Der Festsetzung steht kein Auskunftsverweigerungsrecht der Antragstellerin entgegen. Es steht zwar im Raum, dass die Antragstellerin personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet hat. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Möglichkeit der Einleitung eines Bußgeld-Verfahrens auf dem Inhalt der Antworten zu den gestellten Fragen beruht. …
OVG Schleswig-Holstein, K&R 2021, 682-684 (Beschluss vom 28.05.2021, 4 MB 14/21)