VG Mainz
Der Versand der streitgegenständlichen E-Mail ohne Nutzung einer sog. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder sonstiger, über eine (obligatorische) Transportverschlüsselung hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen stellt im vorliegenden Fall keinen Datenschutzverstoß dar. Die Verwendung einer Transportverschlüsselung ist datenschutzrechtlich – auch bei Berufsgeheimnisträgern – ausreichend, …
VG Mainz, K&R 2021, 363-366 (Urteil vom 17.12.2020)