Die Vorschrift des § 87 WpHG, die es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlaubt, zum Zwecke der Aufsicht personenbezogene Daten zu erheben und in einer internen Datenbank zu speichern, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
VGH Hessen, BB 2018, 2699-2704 (Urteil vom 25.07.2018, 6 A 673/15)