Eine juristische Person kann nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein, auch nicht in einem solchen nach DSGVO. Denn eine Ordnungswidrigkeit kann nur eine natürliche Person vorwerfbar begehen. Daher muss eine vorwerfbare Ordnungswidrigkeit eines Organmitglieds der juristischen Person festgestellt werden. (Leitsatz der Redaktion)
LG Berlin, K&R 2021, 285-289 (Beschluss vom 18.02.2021, 526 OWiG LG 1/20)
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit aktuellen und aus Sicht der Verfasser interessanten Entwicklungen des Internet- und Medienstrafrechts in den Jahren 2019 und 2020, wobei auch das Ordnungswidrigkeitenrecht umfasst ist. Dargestellt werden Entwicklungen in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Ein Schwerpunkt ist die Bekämpfung von Hate Speech und Fake News im Internet, …