Die Verwendung der Bezeichnungen „Architekt“, „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ durch einen Unternehmer ist ohne Eintragung in die bei der Architektenkammer geführte Architektenliste wettbewerbswidrig. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Bayreuth, WRP 2021, 123 (Urteil vom 27.10.2020, 32 O 710/19)