Mit Einführung von § 32 BDSG wollte der Gesetzgeber lediglich eine vorläufige und der Klarstellung dienende Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz treffen, ohne damit die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in diesem Bereich weiter auszudehnen.
Vahle, DSB 2011, 19-20 (Beschluss vom 28.06.2011, 12 TaBV 1/11)