Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes verletzt. Da der beklagte Gaststättenbetreiber über kein gewerbliches Abonnement der Klägerin verfügt, war er nicht berechtigt, in seinem Gastraum das Programm der Klägerin öffentlich wahrnehmbar zu machen. (Leitsatz der Redaktion)
LG Frankenthal (Pfalz), K&R 2020, 242 (Urteil vom 01.10.2019, 6 O 46/19)