LG München I
Erweckt eine Werbung für den Verkauf von Kraftfahrzeugen auf Grund der konkreten Gestaltung den Eindruck, als werde das in der Werbung abgebildete und beschriebene Fahrzeug zu dem dort als unverbindliche Preisempfehlung ausgewiesenen Preis verkauft, so besteht die Verpflichtung zur Endpreisangabe. Eine separate, nicht in den Endpreis inkludierte Ausweisung von Überführungskosten ist insoweit unzulässig. …
LG München I, WRP 2013, 1667-1669 (Urteil vom 17.07.2013, 37 O 1471/13)