LG Münster
Die Antragsgegnerin als Domain-Registrar treffen nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar ist. Nach dem vorliegenden Informationsstand war eine etwaige Rechtsverletzung der Klägerin nicht offenkundig und nicht unschwer für die Antragsgegnerin festzustellen. …
LG Münster, K&R 2020, 85-86 (Beschluss vom 24.09.2019, 8 O 224/19)