Ein Werbeanruf liegt auch dann vor, wenn der Anruf erst der Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes dienen soll, etwa durch Vereinbarung eines Termins für einen Vertreterbesuch, durch telefonisches Angebot von Informations- oder Werbematerial oder zur Gewinnung von Neukunden.
Vahle, DSB 2012, 200-201 (Beschluss vom 10.02.2012, 3 O 299/09)