Fendt
Damit der Anleger das Eigeninteresse der beratenden Bank an dem Vertrieb von Fondsanteilen beurteilen kann, muss er über die Höhe der dem Berater zufließenden (umsatzabhängigen) Provision aufgeklärt werden. Es handelt sich auch dann um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung, wenn diese aus im Prospekt offen ausgewiesenen Vertriebskosten (Eigenkapitalbeschaffungskosten) stammt. …
Fendt, RdF 2011, 359-360 (Urteil vom 09.05.2011, 19 U 5247/10, XI ZR 285/11)