OVG Sachsen
Der für Wettvermittlungsstellen in § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG geregelte Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen verstößt nicht deshalb gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot, weil für andere Glücksspielstätten mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential (außer Spielhallen) kein Mindestabstand normiert ist.
OVG Sachsen, ZfWG 2023, 67-76 (Beschluss vom 17.10.2022, 6 B 62/22)