VG Saarlouis
Die Formulierung „die Duldung der Nutzung einer formal illegal errichteten Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar“ stellt sich als offenbare Unrichtigkeit (§ 42 Satz 1 VwVfG) dar, wenn sich aus der Nutzungsuntersagung ohne Weiteres eindeutig ergibt, dass es um eine Wettannahmestelle geht.
VG Saarlouis, ZfWG 2017, 211 (Beschluss vom 26.08.2014, 5 L 996/14)