LG Kassel
Wird ein Artikel als Sonderangebot hervorgehoben beworben, so erwartet der Verbraucher nach Meinung des Gesetzgebers, dass der Warenvorrat für diesen Artikel so groß ist, dass er die Nachfrage von zwei Tagen deckt. Kann der so beworbene Artikel nicht in den zwei Tagen nach Erscheinen der Werbung angeboten werden, wird widerleglich vermutet, dass der Unternehmer einen angemessenen Warenvorrat nicht zur Verfügung gehabt hat.…
LG Kassel, WRP 2006, 384-386 (Urteil vom 04.08.2005, 11 O 4201/04)