Bei einem selbständigen Einzelhändler, der einem genossenschaftlich organisierten Einkaufsverbund angeschlossen ist, handelt es sich um einen “Beauftragten” der Tochtergesellschaft einer Dachgesellschaft des Verbundes im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG bzw. § 8 Abs. 2 UWG, wenn er mit dieser in vielfältiger Weise vertraglich verbunden ist, sie unmittelbar von dem wirtschaftlichen Erfolg des selbständigen Einzelhändlers profitiert und diese umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf das operative Geschäft des Einzelhändlers hat.…
BB 2024, 1922